143 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1 und 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 8 und 9, § 22, § 23, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 – Einleitungsteil, 2 und 3, § 28, und § 35 Z 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ in der grammatikalisch jeweils zutreffenden Form ersetzt.

2. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Rahmen der Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß den Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, können mit Verordnung nach Abs. 1 auch Erzeugnisse des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einbezogen werden und die nähere Zusammensetzung derartiger Produkte bestimmt werden.“

3. § 8 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr anzuwenden.“

4. § 8 Abs. 2 Z 2 entfällt.

5. In § 8 Abs. 2 Z 4 wird nach der Wortfolge „in § 8b Abs. 3 Z 1“ die Wortfolge „und Z 3“ eingefügt.

6. In § 8 Abs. 2 Z 10 wird nach der Wortfolge „Liste der stickstoffbindenden Pflanzen“ die Wortfolge „und der pollen- und nektarreichen Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegenden Land“ ergänzt.

7. In § 8a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.“

8. In § 8b Abs. 3 entfällt am Ende der Z 1 das „sowie“ und am Ende der Z 2 wird ein „sowie“ ergänzt und nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

         „3. gemäß Art 30 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,“

9. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 festzulegen.“

10. In § 11 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.“

11. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „mit dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

12. § 26a Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:

„(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.“

13. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. von den Erstkäufern gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,“

14. In § 27 Abs. 1 werden nach Z 2 folgende Z 2a bis Z 2f eingefügt:

       „2a. von den katasterführenden Stellen die Angaben aus dem Rebflächenverzeichnis gemäß § 24 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

         2b. von der AMA an die jeweils zuständige Zollbehörde und von den jeweils zuständigen Zollbehörden an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,

         2c. von der Statistik Austria die erforderlichen Daten zum Zwecke der Erstellung der Reisbilanz,

         2d. von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms

         2e. vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,

          2f. von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen,“

15. In § 27 Abs. 1 Z 3a wird nach dem Wort „Cross Compliance-Vorschriften“ die Wortfolge „und den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie 2009/28/EG“ eingefügt.

16. In § 27 Abs. 4 wird das Zitat „§ 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und dem Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

17. Nach§ 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Kostenaufteilung

§ 27a. Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.“

18. § 32 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Die

           1. § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Juli 2017,

           2. § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 und Z 10 und § 8a Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2018,

           3. § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1 und 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 8 und 9, § 22, § 23, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 – Einleitungsteil, 2 und 3, § 28, und § 35 Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 8. Jänner 2018,

           4. § 26a Abs. 2 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 und

           5. § 8 Abs. 2 Z 4, § 8b Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 2a bis 2f und Z 3a und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

in Kraft.

(12) Auf Sachverhalte, die

           1. bis 31. März 2015 verwirklicht wurden, ist § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009,

           2. bis 31. Dezember 2017 verwirklicht wurden, ist § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 und

           3. bis 25. Mai 2018 verwirklicht wurden, ist § 26a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014,

weiterhin anzuwenden.“

19. In § 35 Z 2 wird die Wortfolge „§ 25, § 26a Abs. 3 und § 31,“ durch die Wortfolge „§ 25 und § 31,“ ersetzt.