371 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

        Artikel 1    Änderung der Gewerbeordnung 1994

        Artikel 2    Änderung des Bankwesengesetzes

        Artikel 3    Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

        Artikel 4    Änderung des Maklergesetzes

        Artikel 5    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 82 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Teilsatz lautet:

„bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des § 77b und des § 81b Abs. 4 entsprochen werden.“

2. § 82b Abs. 6 lautet:

„(6) Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß § 15 des Umweltmanagementgesetzes – UMG, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Abs. 1 bis 5 nicht verpflichtet.“

3. In § 87 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:

         „6. die folgenden Anforderungen wiederholt nicht erfüllt sind:

                a) die gemäß § 136a Abs. 6 vorgesehene ständige berufliche Schulung und Weiterbildung für Gewerbliche Vermögensberater und deren Personal oder

               b) die gemäß § 137b Abs. 1 bestimmte erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen für das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind sowie direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte oder

                c) die gemäß § 137b Abs. 3 bestimmten Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr für den Einzelunternehmer sowie das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte.“

4. In § 136a wird Abs. 6 durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:

„(6) Gewerbliche Vermögensberater haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 20 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Diese Verpflichtung ersetzt für Gewerbliche Vermögensberater die Verpflichtung nach § 137b Abs. 3. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Gewerbliche Vermögensberater dürfen nur Personal einsetzen, das den Anforderungen dieses Absatzes entspricht.

(6a) Als Schulungen im Sinne des Abs. 6 gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für den Gewerbeinhaber vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Der Finanzmarktaufsicht (FMA) ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Lehrplan kann eine geringere Mindeststundenanzahl für Gewerbetreibende oder deren Personal vorsehen, sofern Tätigkeitsbereiche aus dem Gewerbeumfang ausgenommen sind.“

5. § 136h samt Überschrift entfällt.

6. § 137 Abs. 1 lautet:

§ 137. (1) Versicherungsvermittlung sind

           1. die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen,

           2. das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall,

           3. das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann, oder

           4. die in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge.“

7. § 137 Abs. 2 lautet:

„(2) Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76, als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Abs. 3) darf entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt werden.“

8. § 137 Abs. 2a lautet:

„(2a) Eine bei Neuanmeldung bestehende oder neu angemeldete weitere Gewerbeberechtigung der jeweils anderen in Abs. 2 zweiter Satz genannten Form wird zu einer ruhenden Berechtigung. § 93 Abs. 2 ist sinngemäß mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung eines gemäß dem ersten Satz ruhenden Gewerbes nur unter der Voraussetzung zulässig und wirksam ist, dass betreffend die jeweils andere in Abs. 2 zweiter Satz genannte Form der Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahmeanzeige entweder das Ruhen der Gewerbeausübung angezeigt worden oder die Endigung der Gewerbeberechtigung eingetreten ist.“

9. § 137 Abs. 3 lautet:

„(3) „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ ist jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr.  L 208 vom 02.08.2013 S. 68, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, ist und die die Versicherungsvermittlungstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Der Gewerbetreibende betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck;

           2. der Gewerbetreibende vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und

           3. die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auch für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit.“

10. § 137 Abs. 5 lautet:

„(5) Weiters gelten für die Versicherungsvermittlung die folgenden Begriffsbestimmungen:

           1. „Vergütung“ ist alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;

           2. „Herkunftsmitgliedstaat“ ist

                a) wenn der Vermittler eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat;

               b) wenn der Vermittler eine juristische Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

           3. „Aufnahmemitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist;

           4. „Zweigniederlassung“ ist eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;

           5. „enge Verbindungen“ sind enge Verbindungen im Sinne von Art. 13 Z 17 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 351 vom 17.12.2009 S. 1;

           6. „Beratung“ ist die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge;

           7. „Großrisiken“ sind Großrisiken im Sinne von Art. 13 Z 27 der Richtlinie 2009/138/EG;

           8. „Versicherungsanlageprodukt“ ist ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von

                a) in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung);

               b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;

                c) Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;

               d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;

                e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;

           9. „dauerhafter Datenträger“ ist jedes Medium, das

                a) es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und

               b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.“

11. § 137a samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 137a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten, nicht anzuwenden, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:

                a) Das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert bzw. erbracht werden, oder

               b) Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.

           2. Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro.

           3. Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Z 2 nicht 200 Euro, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Z 1 genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.

(2) Die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung sind weiters nicht anzuwenden auf

           1. die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern

                a) der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder

               b) die Tätigkeit nicht darauf abzielt, den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen;

           2. die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;

           3. die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten;

           4. die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten.“

12. § 137b Abs. 1 samt der Überschrift zu § 137b lautet:

Berufliche und organisatorische Anforderungen

Guter Leumund und Befähigung

§ 137b. (1) Der Einzelunternehmer hat die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 dargelegten Mindestanforderungen zu erfüllen. Bei Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) dürfen im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.“

13. § 137b Abs. 3 lautet:

„(3) Personen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung gemäß der Anlage 9 zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 15 Stunden, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden, beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.“

14. Nach § 137b Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Als Schulungen im genannten Sinn gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich haben Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.“

15. § 137b Abs. 4 lautet:

„(4) Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit, bei Nebentätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und in den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 getroffen werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf die zulässigen Versicherungszweige entsprechend dem jeweiligen Nebengewerbe, der jeweiligen Nebentätigkeit oder der Gewerbeeinschränkung zu bestehen.“

16. § 137b Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5.“

17. § 137b Abs. 7 lautet:

„(7) In einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine Verständigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Sodann erfolgt die Eintragung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister). Ein Verfahren gemäß dem VI. Hauptstück entfällt, soweit nicht § 373a Abs. 1 Schlussteil hinsichtlich der Untersagung und § 373i2 sinngemäß anzuwenden sind.“

18. § 137c Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 250 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 850 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich entsprechend den technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (im Folgenden: „Versicherungsvertriebsrichtlinie“), ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114, und der Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 28. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein. Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gemäß § 94 Z 76 besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversicherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungssummen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.“

19. In § 137c Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie bei der Begründung des Nebengewerbes zur Versicherungsvermittlung“.

20. In § 137c Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder Rückversicherungsvermittler“.

21. § 137c Abs. 5 erster Satz lautet:

„Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 1 oder Abs. 2 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen.“

22. Dem § 137c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Versicherungsvermittlern ist ein laufendes Entziehungsverfahren im GISA anzumerken.“

23. §§ 137d und 137e samt Überschriften lauten:

„Dienstleistungs– und Niederlassungsfreiheit

Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

§ 137d. (1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde unter Angabe der Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA vorzunehmen.

(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie

           1. Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers,

           2. Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt,

           3. Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens, und

           4. die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG

bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.

(3) Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Österreich unterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die zuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Bereitstellung von Informationen.

(5) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.

Ausübung der Niederlassungsfreiheit

§ 137e. (1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach Abs. 2 mitzuteilen.

(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (§ 137c Abs. 6), den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie

           1. Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers;

           2. Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt,

           3. Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens,

           4. die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG,

           5. Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können, und

           6. Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person

bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Vermittler hinsichtlich der Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, auf die EIOPA Webseite beziehungsweise auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vor, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.

(4) Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler der Behörde diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.“

24. §§ 137f bis 137h samt Überschriften entfallen.

25. In § 138 Abs. 5 werden nach dem Wort „Nebengewerbes“ die Worte „oder einer Nebentätigkeit“ eingefügt.

26. Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:

§ 335a. (1) Die Behörde hat die Einhaltung

           1. der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 S. 50, und der Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35, sowie

           2. der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission

                a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung, ABl. Nr. L 100 vom 12.04.2017 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 186 vom 19.07.2017 S. 17, sowie

               b) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1904 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 im Hinblick auf die Produktintervention, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.2016 S. 11,

durch Versicherungsvermittler (§ 94 Z 75 und 76), gemäß § 338 zu überwachen.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der delegierten Verordnungen gemäß Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/97

           1. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ABl. Nr. L 209 vom 12.08.2017 S. 19,

           2. Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 1, sowie

           3. Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8,

durch Versicherungsvermittler (§ 94 Z 75 und 76) gemäß § 338 zu überwachen.“

27. In § 337 Abs. 2 wird der Ausdruck „136a Abs. 6, 136c,“ durch den Ausdruck „136a Abs. 6a, 136c, 137b Abs. 3a,“ ersetzt.

28. Nach § 360 wird folgender § 360a eingefügt:

§ 360a. (1) Rechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 137 bis 138 oder die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden, sind von der Behörde unverzüglich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Person bekanntgemacht. Dies gilt nicht im Fall von Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. Hält die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Personen die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde zu entscheiden,

           1. die Bekanntmachung zu verschieben,

           2. die Verwaltungsstrafen auf anonymer Basis bekannt zu machen oder

           3. von der Bekanntmachung abzusehen.

(2) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Behörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer Homepage zu entfernen. Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1 erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.

(3) Wurde gegen eine Entscheidung, eine Verwaltungsstrafe oder eine andere Maßnahme zu verhängen, ein Rechtsmittel eingelegt, hat die Behörde dies und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer Homepage bekannt zu machen. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere bekannt gemachte Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder einer anderen Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekannt zu machen.

(4) Die Behörde hat die EIOPA über alle Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen, die zwar verhängt, im Einklang mit Abs. 1 aber nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Verwaltungsstrafen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren zu unterrichten.

(5) Im Falle von Versicherungsvermittlern, die den Wohlverhaltensregeln gemäß den Standesregeln für Versicherungsvermittlung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten nicht genügen, hat die Behörde die folgenden Maßnahmen zu verhängen:

           1. die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

           2. eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

(6) Im Falle von

           1. Versicherungsvermittlern, die ihre Vertriebstätigkeiten nicht gemäß §§ 137b und 137c in Verbindung mit §§ 365a und 365b eintragen lassen,

           2. Versicherungsvermittlern, die Versicherungsvertriebsdienstleistungen von Personen nach Z 1 in Anspruch nehmen,

           3. Versicherungsvermittlern, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen §§ 137b und 137c in Verbindung mit §§ 365a und 365b erlangt haben,

           4. Versicherungsvermittlern, die den Bestimmungen der §§ 136a und 137 bis 138 nicht genügen, oder

           5. Versicherungsvermittlern, die Standesregeln für Versicherungsvermittlung beim Vertrieb anderer Versicherungsprodukte als Versicherungsanlageprodukten nicht genügen,

hat die Behörde unbeschadet § 367 Z 54 und Z 58 anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

(7) Die Behörde hat die EIOPA wie folgt zu informieren:

           1. über die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht wurden,

           2. wenn die Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat, gleichzeitig mit der Veröffentlichung und

           3. durch Übermittlung einer jährlichen Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß § 366c verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.“

29. In § 365a Abs. 1 Z 13 werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.

30. § 365a Abs. 1 Z 14 lautet:

       „14. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist, sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“ bzw. „Nebentätigkeit“, sowie in allen diesen Fällen die Ausübungsform entweder als „Versicherungsagent“ oder als „Versicherungsmakler“,“

31. In § 365a Abs. 1 Z 16 werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.

32. In § 365b Abs. 1 Z 10 werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.

33. § 365b Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“ bzw. „Nebentätigkeit“, sowie in allen diesen Fällen die Ausübungsform entweder als „Versicherungsagent“ oder als „Versicherungsmakler“,“

34. In § 365b Abs. 1 Z 13 werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.

35. Nach § 366b wird folgender § 366c eingefügt:

§ 366c. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.

           1. Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person

                a) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder

               b) bis zu 5 000 000 Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 21.05.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

           2. Die Geldstrafe beträgt im Fall einer natürlichen Person

                a) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder

               b) bis zu 700 000 Euro.

Umsätze, erzielte Gewinne, verhinderte Verluste sowie die sich daraus ergebenden Geldstrafen sind in Euro zu bemessen.“

36. Nach § 373i1 wird folgender § 373i2 samt Überschrift eingefügt:

„Informationsaustausch und Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie über Versicherungsvertrieb (EU) 2016/97 und der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge 2014/17/EU einschließlich Vorgehen bei Pflichtverstößen

§ 373i2. (1) Die Behörden haben den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten. Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR insbesondere Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung eng im Sinne einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern, Kreditvermittlern und Versicherungsvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, zusammenzuarbeiten. Sie haben das Tätigwerden bei grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 und der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: Wohnimmobilienkreditrichtlinie) ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1 sowie die Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, kontinuierlich zu gewährleisten.

(2) Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die Behörden im Hinblick

           1. auf Kreditvermittler gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten;

           2. auf Versicherungsvermittler gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten.

(3) Hat die Behörde gegen einen in Österreich niedergelassenen Kreditvermittler oder Versicherungsvermittler, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR tätig ist, eine Maßnahme gemäß § 360 verfügt oder eine Verwaltungsstrafe gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 verhängt, so hat sie die rechtskräftige Entscheidung über die Maßnahme oder die rechtskräftige Entscheidung über die Verwaltungsstrafe der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates zu übermitteln.

(4) Die Behörde hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates von der Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 85 oder vom Eintritt des Ruhens der Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 3 und Abs. 5 eines in Österreich niedergelassenen Kreditvermittlers oder Versicherungsvermittlers zu verständigen.

(5) Hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einem im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) gemäß § 136g Abs. 1 eingetragenen Kreditvermittler oder einem gemäß § 137b Abs. 7 eingetragenen Versicherungsvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR die Ausübung der Dienstleistung gemäß § 373a Abs. 1 in Österreich verboten oder für eine angemessene Dauer untersagt, so hat er die rechtskräftige Entscheidung über das Verbot oder die Untersagung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat die Befugnis, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Versicherungsvermittler, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, daran zu hindern, eine Tätigkeit in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder gegebenenfalls der Niederlassungsfreiheit auszuüben, wenn die entsprechende Tätigkeit gänzlich oder hauptsächlich auf Österreich zu dem einzigen Zweck gerichtet ist, die Rechtsvorschriften zu umgehen, die anwendbar wären, wenn der Versicherungsvermittler seinen Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich hätte, und wenn zusätzlich seine Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte in Österreich hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährdet. In diesem Fall darf die Behörde nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber diesem Versicherungsvermittler alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Rechte der Verbraucher zu schützen.

(7) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat der Europäischen Kommission mitzuteilen, wenn Versicherungsvermittler bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen.“

37. Dem § 376 werden in Z 18 folgende Abs. 10 bis 14 angefügt:

„(10) Die Weiterbildungsverpflichtungen nach § 136a Abs. 6 und § 137b Abs. 3 beginnen einheitlich mit 1.1.2019 neu zu laufen.

(11) Nebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 137 Abs. 1 sind nur soweit zulässig, als

           1. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang mit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht,

           2. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden besteht und

           3. im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 20vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet.

Ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung kann bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für nebengewerbliche Tätigkeiten die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung.

(12) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx eine Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung

           1. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form oder

           2. eine Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent und eine Berechtigung zur Tätigkeit in der Form Versicherungsmakler oder

           3. mehrere Berechtigungen, die zur Versicherungsvermittlung in verschiedenen Formen berechtigen, sei es darunter auch im dem Gewerblichen Vermögensberater oder dem Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung oder einem eingeschränkten Gewerbe zustehenden Umfang besessen haben,

sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx mitzuteilen, ob sie die Berechtigung oder, wenn es sich um mehrere Berechtigungen handelt, diese, entweder als Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler ausüben wollen. Sind mehrere Berechtigungen vorhanden, hat die Erklärung hinsichtlich derselben einheitlich dieselbe Form zu bezeichnen. Übrige Berechtigungen gelten ab der Eintragung der gewünschten Form durch die Behörde als ruhend und sind von der Behörde im GISA entsprechend einzutragen.

(13) Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 12 nicht rechtzeitig, so gelten bestehende Berechtigungen bis eine anderslautende Meldung erstattet wurde, als Berechtigungen zur Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, übrige Berechtigungen gelten als ruhend (§ 93) und sind als solche im GISA einzutragen.

(14) Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist.“

38. Dem § 376 wird folgende Z 69 angefügt:

       „69. Für Anlageninhaber, deren Betrieb gemäß den §§ 16a und 16b UMG aus dem Register gemäß § 15 UMG gestrichen wurde, beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung gemäß § 82b ein Jahr nach Streichung der Eintragung aus dem Register zu laufen.“

39. Dem § 379 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

„(10) Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.

(11) Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Holzbau-Meister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 149 Abs. 4 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Holzbaugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.

(12) Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Steinmetzgewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.“

40. Dem § 382 werden folgende Abs. 98 und 99 angefügt:

„(98) § 87 Abs. 1 Z 5 und Z 6, § 136a Abs. 6 und Abs. 6a, § 137 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, § 137a samt Überschrift, die Überschriften vor § 137b, § 137b Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, § 137c Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 6, § 137d samt Überschriften, § 137e samt Überschrift, § 138 Abs. 5, § 335a, § 337 Abs. 2, § 360a, § 365a Abs. 1 Z 13, Z 14 und Z 16, § 365b Abs. 1 Z 10, Z 11 und Z 13, § 366c, § 373i2 samt Überschrift, § 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14 und Anlage 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 136h samt Überschrift und § 137f bis § 137h samt Überschriften außer Kraft.

(99) § 82 Abs. 1, § 82b Abs. 6, § 376 Z 69 und § 379 Abs. 10 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

41. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 angefügt:

„Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

           1. erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;

           2. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;

           3. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;

           4. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

           5. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

           6. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;

           7. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

           8. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II. Versicherungsanlageprodukte

           1. erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;

           2. erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;

           3. erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;

           4. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;

           5. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;

           6. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;

           7. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;

           8. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

           9. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

         10. Umgang mit Interessenkonflikten;

         11. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

         12. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG

           1. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;

           2. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;

           3. Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;

           4. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;

           5. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

           6. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;

           7. Umgang mit Interessenkonflikten;

           8. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

           9. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/201X, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „§ 137 Abs. 2a GewO 1994“ durch den Verweis „§ 376 Z 18 Abs. 11 GewO 1994“ ersetzt.

2. Der Schlussteil des § 21 Abs. 4 lautet:

„Im Übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sowie alle Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) einzuhalten; Verstöße sind keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994.“

3. § 21 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 sind Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 durch Kreditinstitute von der FMA durchzuführen; § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar. Die Kosten der Aufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sind Kosten der Versicherungsaufsicht und dem Rechnungskreis 2 gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.“

4. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/20XX regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, ist § 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994 anzuwenden.“

5. In § 98 wird nach Abs. 5c folgender Abs. 5d eingefügt:

„(5d) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

6. Dem § 99c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d ist § 256a VAG 2016 anzuwenden.“

7. In § 99d Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Verweis auf „Abs. 5a“ ein Beistrich sowie der Verweis auf „Abs. 5d“ eingefügt.

8. § 99d Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, im Falle eines Verstoßes gegen § 98 Abs. 5d jedoch bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.“

9. § 99f erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Hat die FMA wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.

(3) Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d verhängten Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.“

10. Nach § 103u wird folgender § 103v eingefügt:

§ 103v. Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 ausüben.“

11. Dem § 107 wird folgender Abs. 101 angefügt:

„(101) § 21 Abs. 4, 5 und 6, § 98 Abs. 5d, § 99c Abs. 6, § 99d Abs. 1, 2 und 3, § 99f und § 103v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Es arbeiten unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen:

           1. die Gerichte,

           2. der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen,

           3. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die Kreditvermittlung, die Versicherungsvermittlung und die Wertpapiervermittlung,

           4. die Österreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB),

           5. die Übernahmekommission,

           6. die E-Control GmbH,

           7. die Bundeswettbewerbsbehörde,

           8. das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG 2018.“

Artikel 4

Änderung des Maklergesetzes

Das Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz – MaklerG), BGBl. Nr. 262/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 zu erteilen“ durch die Wortfolge „die in den Standesregeln zu dessen Schutz vorgesehene Information und Beratung samt Dokumentation zu erteilen“ ersetzt.

2. In § 28 Z 1 wird die Wortfolge „sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gemäß § 137g GewO 1994“ durch die Wortfolge „sowie Erfüllung der in den Standesregeln zum Schutz des Versicherungskunden vorgesehenen Dokumentationspflicht“ ersetzt.

3. Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 27 Abs. 2 und § 28 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 130 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 130a

Allgemeine Informationspflichten bei der Vermittlung von Fremdprodukten“

2. § 6 Abs. 4 entfällt.

3. § 123a Abs. 5 lautet:

„(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Abs. 2 genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 4 GewO 1994 besteht.“

4. In § 127b entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. In § 128a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „sofern im Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt wird und“ die Wortfolge „bei Auskünften nach Vertragsabschluss“ eingefügt.

6. In § 130 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „den Umstand“ durch die Wortfolge „der Umstand“ ersetzt.

7. Nach § 130 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben, gilt Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Angabe der Umstände gemäß lit. a und b entfällt und die Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden können.“

8. Nach § 130 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich haben Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages auch über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu informieren und diese Informationen gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren.“

9. Nach § 130 wird folgender § 130a samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Informationspflichten bei der Vermittlung von Fremdprodukten

§ 130a. (1) Bei der Vermittlung eines Direktversicherungsvertrags eines anderen Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:

           1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des vermittelnden Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch die Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag vermittelt wird, sowie der Umstand, dass

                a) es sich bei dem vermittelnden Versicherungsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt, das Versicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 vermittelt und dabei im Namen und auf Rechnung dieser anderen Unternehmen handelt und

               b) das vermittelnde Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;

           2. die Angaben gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 bis 4;

           3. ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;

           4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital des vermittelnden Versicherungsunternehmens besitzt;

           5. in Bezug auf den empfohlenen oder angebotenen Vertrag:

                a) ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt es die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder

               b) ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt es die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen es Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;

           6. die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung und

           7. ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag

                a) auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Versicherungsnehmer bezahlt wird,

               b) auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,

                c) auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder

               d) auf Basis einer Kombination einer Art der Vergütung, die in den lit. a, b und c genannt ist, arbeitet.

Ist die Gebühr direkt vom Versicherungsnehmer zu bezahlen, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr zu informieren.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß § 131 Abs. 1 zu erteilen, die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.

(3) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.“

10. § 317 Abs. 1 Z 1 entfällt und § 317 Abs. 1a erhält die Bezeichnung „1.“.

11. In § 322 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Verweis „§ 130,“ der Verweis „§ 130a,“ eingefügt.

12. In § 322 Abs. 2 Z 5 wird der Verweis „§ 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4,“ durch den Verweis „§ 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 1a, § 130a,“ ersetzt.

13. In § 322 Abs. 3 wird der Verweis „§ 98“ durch den Verweis „§ 319 Z 1“ ersetzt.