DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

1. gegen den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landes­regierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Daten­schutz­gesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthalts­gesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

 

Wien, 2018 12 20

 

 

                                 Marianne Hackl                                                      Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                    Schriftführung                                                          Vizepräsident des Bundesrates