338 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

       17. die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.“

1a. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.“

2. Im § 58 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.“

3. Im § 302 Abs. 1 Z 1a wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „einschließlich der Telerehabilitation“ eingefügt.

3a. Dem § 694 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“

4. Nach § 721 wird folgender § 722 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018

§ 722. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2019 die §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. 1 Z 1a;

           2. mit 1. Juli 2019 § 5 Abs. 1 Z 16 und 17.

(2) § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“