395 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 49. Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte“ durch die Wortfolge „§ 49. Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“ ersetzt.

1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57a folgender Eintrag eingefügt: „§ 57b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018.“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die für Biogasanlagen notwendigen Mittel sind mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt. Sollten in einem Jahr die für Biogasanlagen notwendigen Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die für Biogasanlagen notwendigen Mittel nicht ausreichen, um Anträge für Biogasanlagen gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1a eingebracht wurde.“

4. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft, können binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung Anträge auf sofortige Kontrahierung eingebracht werden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Verordnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 erlassen. Wird keine Verordnung gemäß vorstehendem Satz erlassen, sind den Verträgen die in Anwendung des § 19 Abs. 2 letzter Satz verringerten Preise gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2016, zugrunde zu legen. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht. Wird ein Antrag auf sofortige Kontrahierung eingebracht, gilt ein bereits zum Inkrafttreten vorliegender Antrag gemäß Abs. 1 als zurückgezogen. Abweichend von Abs. 3 sind Verträge gemäß Abs. 1a nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen anzurechnen und es sind § 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden; Verträge gemäß Abs. 1a sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen.“

5. In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.

6. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.

7. In § 17 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt. In § 17 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 4“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.

8. In § 17 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber“ die Wortfolge „von Biogasanlagen“ eingefügt.

8a. Die Überschrift des § 49 lautet: „Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“.

8b. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines 20 Euro übersteigenden“ durch das Wort „des“ ersetzt.

8c. In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Kostendeckelung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.

8d. In § 49 Abs. 3 Z 1 und Z 2 wird jeweils das Wort „Kostenbegrenzungstatbestandes“ durch das Wort „Befreiungstatbestandes“ ersetzt.

8e. In § 49 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „20 Euro übersteigende“.

9. (Verfassungsbestimmung) Nach §57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018

§ 57b. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1, § 17 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs.5 und Abs. 6 sowie § 49 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine Vergütung aus Verträgen gemäß § 17 Abs. 1a hat frühestens ab dem 1. Kalendermonat nach Einlangen eines Antrages gemäß § 17 Abs. 1a zu erfolgen.“