596 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens erlassen und das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS- Gesetz – IQS-G)

1. Teil

Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen – IQS

Einrichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Zur Unterstützung der evidenzbasierten Steuerung und Entwicklung des österreichischen Schulwesens im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird mit 1. Juli 2020 das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (im Folgenden: IQS) eingerichtet.

(2) Das IQS ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht als nachgeordnete Dienststelle der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(3) Das IQS ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 2c des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981.

(4) Dem IQS kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen Namen durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte, insbesondere Fördermittel Dritter insoweit diese im Zusammenhang mit der Teilnahme an nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen stehen, zu beantragen und zu erwerben. Das IQS darf von dem erworbenen Vermögen und den erworbenen Rechten im eigenen Namen zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Gebrauch machen.

(5) Wird das IQS als eigenständiger Rechtsträger tätig, ist im Hinblick auf die Haftung der Organe des IQS das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, anzuwenden.

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Abs. 2 bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen.

(2) Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:

           1. Mitwirkung am Bildungsmonitoring und an Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerleistungsmessungen und Erhebungen,

           2. Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie

           3. Durchführung von Analysen und Bereitstellung von Evidenzen für bildungspolitische Entscheidungen und für die Schulverwaltung.

(3) Das IQS kann zur Mitwirkung an der Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem nationalen Bildungscontrolling-Bericht von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister herangezogen werden.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, mittels Verordnung die Aufgaben des IQS gemäß Abs. 2 zu konkretisieren.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3. Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

           1. Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz insbesondere bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 90,

           2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie deren Offenlegung,

           3. Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie weiterer regelmäßiger Evaluierungen gemäß § 10,

           4. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung und

           5. Verpflichtung zur Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik, wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie internationalen Forschungseinrichtungen, wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom IQS zur Verfügung zu stellen sind.

Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des FOG, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

§ 4. (1) Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und internationalen Leistungsmessungen (insbesondere Kompetenzmessungen, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Leistungsmessungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B. Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale Leistungsmessungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Bei der Durchführung dieser Leistungsmessungen und Erhebungen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Zur Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung sind interne Überprüfungen sowie weitere Evaluierungen gemäß § 10 durchzuführen.

(2) Bei den Leistungsmessungen und Erhebungen gemäß Abs. 1 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Leistungsmessungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Leistungsmessungen (Abs. 1 erster Satz) für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten, sowie die zuständige Lehrperson und Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Leistungsmessung als Grundlage für konkrete Maßnahmen zur standortspezifischen Qualitätsentwicklung und Unterrichts- und Förderplanung definiert sind. Die bei den Leistungsmessungen gemäß Abs. 1 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art 32 DSGVO sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(3) Wenn der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat die Schulleitung und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, die Leitung des Schulclusters das Einvernehmen mit dem IQS bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.

Daten, Datenschutz

§ 5. (1) Das IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.

(2) Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

(3) Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.

Organisation des IQS

§ 6. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständigen Bundesminister hat für das IQS eine Direktorin oder einen Direktor zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) In Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 4 obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direktor. Die Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen. Bei der Führung der Geschäfte nach § 1 Abs. 4 haben die Direktorin oder der Direktor sowie die Bediensteten den Anordnungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers Folge zu leisten.

(3) Das IQS gliedert sich in Abteilungen und Referate. Alle zum Wirkungsbereich des IQS gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen und Referate aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Abteilung führend zuständig ist.

(4) Die Direktorin oder der Direktor hat für das IQS eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des IQS bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.

Wissenschaftlicher Beirat

§ 7. (1) Es ist am IQS ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus bis zu fünf von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu bestellen, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung und über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des IQS gemäß § 2 umfassten Bereichen verfügen. Zumindest eine dieser Personen muss dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich angehören. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IQS sowie Personen mit einem Auftragsverhältnis zum IQS können nicht zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats bestellt werden.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.

(3) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät das IQS in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben.

(4) Der Beirat ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Berichte und Protokolle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen und diese oder diesen in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, durch konkrete Handlungsempfehlungen beratend zu unterstützen.

(5) Der Beirat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Z 1 und 2 zu erstatten.

(6) Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr Beiratssitzungen abzuhalten.

(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beirat hat seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.

(8) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann, festzulegen.

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 8. (1) Die Direktorin oder der Direktor des IQS hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers für den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.

(2) Der gemäß Abs. 1 der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegende Plan hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. die finanziellen und personellen Ressourcen in einem detaillierten Finanz- und Personalplan,

           2. die angestrebten Ziele des IQS sowie

           3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.

Jahresabschluss und Übergabebilanz

§ 9. (1) Insoweit das IQS nach § 1 Abs. 4 als eigenständiger Rechtsträger tätig wird, hat die Direktorin oder der Direktor für jedes Geschäftsjahr mit der Maßgabe, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, einen Tätigkeitsbericht sowie eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, eine Darstellung der Verpflichtungen und Forderungen gegenüber Dritten sowie die Ermittlung des Cashflows zu erstellen und spätestens bis 31. Mai des Folgejahres der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Folgejahr ein Tätigkeitsbericht sowie ein Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zu erstellen und vorzulegen, wenn der Umsatzerlös in den letzten zwei Geschäftsjahren 500.000 Euro überschritten hat. Für den Jahresabschluss ist das IQS wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 UGB zu behandeln. Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der §§ 268 bis 276 UGB durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen.

(3) Am Ende der Funktionsperiode hat die Direktorin oder der Direktor im Hinblick auf die Tätigkeiten des IQS im Rahmen des § 1 Abs. 4 für den Zeitraum ab dem Tag des letzten Abschlusses gemäß Abs. 1 oder 2 eine Übergabebilanz zu erstellen. Die Übergabebilanz hat die Vermögenslage des IQS im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsperiode der Direktorin oder des Direktors abzubilden.

(4) Es obliegt der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, die Direktorin oder den Direktor anhand des Abschlusses gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 und der Übergabebilanz gemäß Abs. 3 zu entlasten.

Evaluierung

§ 10. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann eine Evaluierung im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeiten sowie des gesamten Leistungsspektrums des IQS anordnen.

(2) Bei externen Evaluierungen hat das IQS die dafür erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und ist zur Mitwirkung verpflichtet.

2. Teil

Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE)

Gesamtrechtsnachfolge

§ 11. (1) Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) wird mit Ablauf des 30. Juni 2020 aufgelöst. Mit dem Stichtag 1. Juli 2020 tritt der Bund in alle Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten des BIFIE im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein.

(2) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

Überleitung der Bediensteten

§ 12. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum BIFIE stehen und nicht gleichzeitig ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Bundeslehrpersonen innehaben, werden mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2020 in ein Dienstverhältnis zum Bund übergeleitet. Anlässlich des Wechsels in ein Dienstverhältnis zum Bund besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum BIFIE stehen und gleichzeitig ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Bundeslehrpersonen inne haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Erklärung abgeben, dass sie in Dienstverhältnisse zum Bund im Allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. Verwaltungsdienst übergeleitet werden wollen. Diese Erklärung ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 schriftlich gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzugeben. Die Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Bedingung beigefügt hat.

(3) Sofern eine rechtzeitige und rechtswirksame Erklärung im Sinne des Abs. 2 abgegeben wurde, endet der Karenzurlaub als Bundeslehrperson mit Ablauf des 30. Juni 2020 und die oder der Bedienstete wird unter Anwendung von Abs. 1 in die für die Verwendung entsprechende Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe überstellt.

(4) Gibt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keine rechtzeitige und rechtswirksame Erklärung gemäß Abs. 2 ab, endet eine Karenzierung des Dienstverhältnisses als Bundeslehrperson mit Ablauf des 30. Juni 2020. Die Zeiten des Karenzurlaubs, der aufgrund einer Tätigkeit zum BIFIE eingegangen wurde, sind für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(5) Mit den zum Bund übergeleiteten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt. Die sondervertragliche Regelung der Besoldung dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist höchstens mit dem Monatsbezug, den diese im Juni 2020 erhalten haben, festzulegen. Solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt die im VBG für den jeweiligen Arbeitsplatz vorgesehene Entlohnung, wenn diese Entlohnung die sondervertraglich geregelte Entlohnung übersteigt.

(6) Abs. 5 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes, die am 30. Juni 2020 ihren Dienst beim BIFIE verrichteten. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sich die Aufgaben gegenüber den im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben nicht um mehr als 25% verändern, eine Ergänzungszulage im Ausmaß von bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.

(7) Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 30. Juni 2020 ihren Dienst beim BIFIE verrichteten, ist Abs. 5 anzuwenden und gilt § 121d Abs. 5 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, sinngemäß.

(8) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitenden Funktionen im BIFIE sind als Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im IQS einzusetzen, wenn vor der Überleitung ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, durchgeführt wurde und sich nicht mehr als die Hälfte der Aufgaben und Tätigkeiten des betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) aufgrund der Eingliederung des BIFIE in das IQS ändert. Der Begutachtungskommission für die Bestellung dieser leitenden Funktionen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. die Direktorin oder der Direktor des BIFIE oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

           2. die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats des BIFIE oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

           3. ein vom Betriebsrat zu entsendendes Mitglied und

           4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.

(9) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission gemäß Abs. 8 ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Für den Rest der bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Funktionsperiode bleibt der gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, BGBl. I Nr. 25/2008, (im Folgenden: BIFIE-Gesetz 2008) am BIFIE eingerichtete Beirat als gemäß § 7 Abs. 1 am IQS eingerichteter Beirat bestehen.

(2) Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt es, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellte Direktorin oder den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellten Direktor anhand der Abschlussbilanz gemäß Abs. 3 zu entlasten.

(3) Die am 1. Juli 2020 bestellte Direktorin oder der am 1. Juli 2020 bestellte Direktor hat bis 30. September 2020 eine Abschlussbilanz des BIFIE zu erstellen und diese ohne Prüfung und ohne Bestätigung der Wertansätze durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Die Abschlussbilanz hat insbesondere ein Vermögensverzeichnis und ein Inventarverzeichnis zu enthalten.

(4) Bis zur Bildung eines Dienststellenausschusses für das IQS bleibt der gemäß § 21 des BIFIE-Gesetzes 2008 am 30. Juni 2020 eingerichtete Betriebsrat bestehen und diesem obliegt bis dahin die Wahrnehmung der Funktion des Dienststellenausschusses.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 14. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 geltende Fassung.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Inkrafttreten

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Ausschreibung zur Direktorin oder zum Direktor des IQS kann bereits vor Einrichtung des IQS und die Bestellung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 erfolgen. Mit dem Zeitpunkt der Bestellung der Direktorin oder des Direktors des IQS endet die Bestellung der Direktorin oder des Direktors des BIFIE gemäß § 9 des BIFIE-Gesetzes 2008. Die Direktorin oder der Direktor des IQS übt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 die Funktion der Direktorin oder des Direktors des BIFIE aus.

(3) Die zum Bund mit Stichtag 1. Juli 2020 überzuleitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bereits vor dem 1. Juli 2020 die Grundausbildung absolvieren. Die diesbezüglichen Bestimmungen im VBG sowie in der Grundausbildungsverordnung – BMBF, BGBl. II Nr. 49/2015, sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile zu § 13.

2. § 9 Abs. 5 Z 4 lautet:

         „4. Erstellung der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 14 und 15);“

3. § 11 Abs. 6 Z 3 entfällt.

4. In § 11 Abs. 6 Z 4 wird das Wort „Jahresplanes“ durch das Wort „Übergangsplanes“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 2 entfallen nach dem Wort „Aufgaben“ der Beistrich sowie die Wendung „insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne“.

6. § 13 samt Überschrift entfällt.

7. In § 14 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Anstelle des Jahresplans gemäß Abs. 1 hat die Direktorin oder der Direktor unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds und unter Zugrundelegung des letzterstellten Dreijahresplanes für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Übergangsplan zu erstellen. Dieser hat die laufenden Projekte sowie einen Arbeitsplan, einen Finanzplan und einen Personalplan zu enthalten. Der Übergangsplan ist dem Aufsichtsrat bis zum 30. September 2019 zur Prüfung vorzulegen.“

8. § 14 Abs. 4 entfällt.

9 In § 16 Abs. 1 entfällt der erste Satz und es wird dem Wort „allfälliger“ die Wendung „ , unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der mit Wirksamkeit 1. Juli 2020 erfolgenden Eingliederung des BIFIE in das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen, erzielter“.

10. § 24 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Direktorin oder der Direktor hat in Angelegenheiten im Hinblick auf die Eingliederung des BIFIE in das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen schriftliche Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu befolgen.

(4) Änderungen betreffend das Entgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betreffend Neuaufnahmen bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Regierungsmitglieds.“

11. Dem § 28 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

        „(8) 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 5 Z 4, § 11 Abs. 6 Z 4, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           2. § 11 Abs. 6 Z 3, § 13 samt Überschrift und § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

           3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Die Eintragungen zum BIFIE sind amtswegig vom Landesgericht Salzburg als das für das BIFIE zuständige Firmenbuchgericht mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2020 aus dem Firmenbuch zu löschen.“