615 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

           Artikel    2 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I der Anlage wird nach dem Abs. 14 folgender Abs. 14a eingefügt:

„(14a) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer (Neuen) Mittelschule und an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein der Verwendung entsprechendes Lehramt für die mittleren und höheren Schulen in zwei Unterrichtsgegenständen gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, bzw. § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, als erfüllt.“

2. Dem § 123 wird nach dem Abs. 87 folgender Abs. 88 angefügt:

„(88) Artikel I Abs. 14a der Anlage in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 7 entfällt die Wendung „nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen“ und wird das Zitat „Anlage Art. II zum LDG 1984“ durch das Zitat „Anlage Art. I und II zum LDG 1984“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird nach dem Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel I Abs. 14a der Anlage zum LDG 1984 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden, sofern sie

           1. erfolgreich ein Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, absolviert haben oder

           2. bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß § 27a des Unterrichtspraktikumsgesetzes dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben.“

3. Dem § 32 wird nach dem Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 3 Abs. 7 und § 5 Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“