648 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 5

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 4 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Kollegium)“.

2. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) vorgesehen werden. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers kann ein erweiterter Unterricht im Cluster Technik, im Cluster Dienstleistungen oder in einem sonstigen, den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich vorgesehen werden.“

3. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:

                a) als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;

               b) als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.“

4. (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.“

5. In § 131 Abs. 38 Z 4 entfällt die Wendung „§ 21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4,“ und wird nach der Wendung „§ 23 Abs. 1 und 2,“ die Wendung „§ 28 Abs. 2,“ eingefügt.

6. (Grundsatzbestimmung) In § 131 Abs. 38 Z 5 wird die Wendung „§ 28 Abs. 2“ durch die Wendung „§21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4“ ersetzt.

7. Dem § 131 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 132 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 treten mit 1. September 2020 in Kraft,

           3. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           4. (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.“

8. In § 132 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) An Schulen, an denen gemäß Abs. 1 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, abweichend von § 131 Abs. 37 Z 4, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende beide Sätze ersetzt:

„An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen; dieser ist eine Orientierungsphase von mindestens vier und längstens acht Wochen vorzulagern. Daran anschließend kann eine Schwerpunktphase vorgesehen werden, die spätestens mit Ablauf des ersten Semesters endet.“

2. § 17 Abs. 1a dritter Satz lautet:

„Die insbesondere im Rahmen von nationalen Leistungsmessungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf.“

3. § 17 Abs. 1a letzter Satz lautet:

„Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von nationalen Leistungsmessungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“

4. Die Überschrift des § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 lautet:

„Differenzierungsmaßnahmen“

5. In § 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 lautet der Einleitungssatz:

„In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches ist an der Mittelschule aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:“

6. Dem § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 36a Abs. 2 letzter Satz wird der Beistrich nach der Wendung „auf Antrag des Prüfungskandidaten“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wendung „wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.“

8. Dem § 36a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Vorprüfung, einem Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder einer oder mehrerer Teilprüfungen der mündlichen Prüfung oder der Wiederholung der Vorprüfung, einer Klausurprüfung oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) für das betreffende Prüfungsgebiet oder die betreffende Teilprüfung bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“

9. In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der zuständige Bundesminister hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“

10. Dem § 82 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1a dritter und letzter Satz sowie die Überschrift des § 31a, § 31a Abs. 2 und 3 treten mit 1. September 2020 in Kraft,

           2. § 36a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 sowie § 37 Abs. 3a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden,

           3. § 82e Abs. 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

11. In § 82e Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „Inkrafttreten der genannten Bestimmungen“ durch die Wendung „In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s“ ersetzt.

12. Dem § 82e wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) An Schulen, an denen auf Grundlage des § 78c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, finden ab dem im § 82 Abs. 9 Z 1 bestimmten Zeitpunkt, abweichend von § 82 Abs. 5s, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 11., 12. und 13. Schulstufe Anwendung.“

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Teilprüfung oder von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“

2. In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“

3. Dem § 69 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung „insbesondere des Sprachstandes“ die Wendung „(Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache)“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1a wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1a wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 5 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;“

2. Nach der Anlage 4 wird die Anlage 5 eingefügt.

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die Z 1a der Anlage 1a sowie die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“