970/A XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

           Artikel    1                   Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

           Artiekl    2                   Änderung des Namensänderungsgesetzes

           Artikel    3                   Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

           Artikel    4                   Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    5                   Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

           Artikel    6                   Änderung der Strafprozeßordnung 1975

           Artikel    7                   Änderung der Strafregistergesetzes 1968

           Artikel    8                   Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

           Artikel    9                   Änderung der Exekutionsordnung

           Artikel    10                 Änderung der SPG-Novelle 2013

           Artikel    11                 Änderung des Ärztegesetzes 1998

           Artikel    12                 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

           Artikel    13                 Änderung des Hebammengesetzes

           Artikel    14                 Änderung des Kardiotechnikergesetzes

           Artikel    15                 Änderung des MTD-Gesetzes

           Artikel    16                 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

           Artikel    17                 Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

           Artikel    18                 Änderung des Sanitätergesetzes

           Artikel    19                 Änderung des Zahnärztegesetzes

           Artikel    20                 Änderung des Musiktherapiegesetzes

           Artikel    21                 Änderung des Psychologengesetzes 2013

           Artikel    22                 Änderung des Psychotherapiegesetzes

           Artikel    23                 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

           Artikel    24                 Änderung des Verbrechensopfergesetzes

           Artikel    25                 Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

           Artikel    26                 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38a:

           „§ 38a.    Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt“

2. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden und jenen Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird. (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz).“

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Gewaltpräventionszentren). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen (Gewaltpräventionsberatung).“

4. § 35 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach § 36a oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;“

5. § 38a samt Überschrift lautet:

„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

           1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

           2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

           3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

           4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

           5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

           6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

           1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

           2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch das Gewaltpräventionszentrum zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt. Die Gewaltpräventionsberatung erfolgt auf Kosten des Gefährders.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“

6. § 56 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei nur die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;“

7. § 56 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. im Fall einer Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Abs. 1, wenn der Gefährdete minderjährig ist, an jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet. Zu übermitteln sind ausschließlich der Name des Gefährders und des gefährdeten Minderjährigen sowie die Dauer des Verbots und die Information über eine allfällige Aufhebung desselben;“

8. Dem § 56 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 letzter Satz). Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.“

9. In § 58c Abs. 3 werden das Wort „Betretungsverbot“ durch die Wortfolge „Betretungs- und Annäherungsverbot“, der Verweis „§ 38a Abs. 6“ durch den Verweis „§ 38a Abs. 7“ sowie jeweils die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „drei Jahre“ ersetzt.

10. § 84 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. einer Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder“

11. Dem § 84 Abs. 1 Z 7 wird ein Beistrich angefügt.

12. In § 84 Abs. 1 werden im Schlussteil die Zahl „500“ durch die Zahl „1 000“, die Zahl „2 300“ durch die Zahl „4 600“, das Wort „Freiheitsstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

13. In § 84 Abs. 1a entfallen die Wortfolge „einer präventiven Rechtsaufklärung nach § 38a Abs. 6a,“ sowie der Verweis „§ 38a Abs. 6a,“ und es werden die Zahl „500“ durch die Zahl „1 000“, die Zahl „2 300“ durch die Zahl „4 600“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

14. In § 84 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der

           1. den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,

           2. sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,

           3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einem Gewaltpräventionszentrum oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

15. In § 84 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1“ die Wendung „oder 1b“ eingefügt.

16. Dem § 94 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Die §§ 22 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 8, 38a Abs. 1 bis 7 sowie Abs. 9 bis 12 samt Überschrift, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3), Z 8 und 9, 58c Abs. 3, 84 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 98 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 25 Abs. 4, 38a Abs 8, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4) und 84 Abs. 1b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 97 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

17. § 97 Abs. 4 entfällt.

18. In § 98 Abs. 2 wird der Verweis „§§ 38a Abs. 5“ durch den Verweis „§§ 38a Abs. 6“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

     „10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;“

2. In § 2 Abs. 2 wird im Einleitungsteil nach der Zahl „10“ ein Beistrich und die Wendung „10a“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wendung „bis 9a“ die Wendung „oder 10a“ eingefügt.

4. In § 11 erhält der letzte Absatz die Absatzbezeichnung „(9)“ und es wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Abs. 1 Z 10a und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 8 und § 11 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 211 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 382b und 382e EO“ durch das Zitat „§§ 382b, 382e und 382g EO“ ersetzt.

2. Dem § 1494 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Unabhängig davon beginnt die Frist nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Geschädigten nicht zu laufen.“

3. § 1503 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 211 Abs. 2 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1494 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 01.01.2020 in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.“

Artikel 4

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

           1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person

           2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;

           3. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;

           4. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

           5. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

           6. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.“

2. § 33 Abs. 3 entfällt.

2a. In § 39 Abs. 1 StGB wird im ersten Satz das Wort „kann“ durch die Wendung „erhöht sich“ ersetzt und entfällt die Wendung „überschritten werden“.

3. Im § 39 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.“

4. Im § 39 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Jahre“ die Wendung „ , bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre,“ eingefügt.

4a. In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt nachgesehen oder“ eingefügt.

5. § 39a und seine Überschrift lauten:

„Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten

§ 39a. (1) Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

           1. als volljährige gegen eine unmündige Person,

           2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,

           3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder

           4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder

           5. mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,

so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.

(2) Demnach tritt an die Stelle der Androhung

           1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,

           2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,

           3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,

           4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

(3) Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen.“

6. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die bedingte Nachsicht (Abs. 1) einer wegen Vergewaltigung (§ 201) verhängten Strafe ist ausgeschlossen.“

6a. In § 43a Abs. 1 bis 4 wird das Zitat „§ 43“ jeweils durch das Zitat „§ 43 Abs. 1“ ersetzt.

7. Im § 64 Abs. 1 Z 4a wird die Wendung „im Sinne von § 90 Abs. 3“ durch den Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 1 Z 2a)“ ersetzt.

7a. § 83 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die

           1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,

           2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

8. Im § 85 Abs. 1 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder“

9. In § 87 wird nach dem Abs. 1 nachfolgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

10. Im § 87 Abs. 2 werden nach der Wendung „Zieht die Tat“ die Wendung „nach Abs. 1“ und nach der Wendung „einem bis zu fünfzehn Jahren,“ die Wendung „im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren,“ eingefügt.

11. Im § 90 Abs. 3 wird die Wendung „Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen,“ durch die Wendung „Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a)“ ersetzt.

11a. § 91a und seine Überschrift lauten:

„Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr

§ 91a. Wer eine Person,

           1. die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,

           2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

12. Im § 107a Abs. 2 werden das Wort „oder“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „oder“ ersetzt sowie nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.“

13. § 107a Abs. 3 lautet:

„(3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

14. Im § 107b treten an die Stelle der Abs. 3 und 4 folgende Abs. 3, 3a und 4:

„(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.

(3a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer

           1. die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht,

           2. eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder

           3. im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht.

(4) Hat eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.“

15. Im § 201 Abs. 1 wird das Wort „einem“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

16. § 220b lautet:

§ 220b. (1) Hat der Täter eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

(2) Hat der Täter eine strafbare Handlung nach Abs. 1 zum Nachteil einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Betreuung solcher wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließt, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

(3) Das Tätigkeitsverbot beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Das Gericht hat mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Gefahr, wegen der das Tätigkeitsverbot verhängt wurde, noch besteht. Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.

(4) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Artikel 5

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 wird nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 bleibt es bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter eine der folgenden Taten begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wobei auf keine strengere Freiheitsstrafe als von zwanzig Jahren erkannt werden darf:

           1. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben,

           2. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,

           3. eine strafbare Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches,

           4. eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder

           5. das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB).“

2. In § 63 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. für die Herstellung einer Abschrift oder Kopie des Protokolls seiner Vernehmung (§ 96 Abs. 5).“

2. In § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist unzulässig, dem Beschuldigten oder seinem Vertreter Akten oder Teile davon zur Herstellung von Kopien [außerhalb des Amtsgebäudes] mitzugeben.“

3. § 66a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer,

           1. die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,

           2. zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte,

           3. die minderjährig (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) sind.“

4. In § 66a Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (§ 66 Abs. 3) bei Vernehmungen des Opfers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden,“

5. In § 68 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie 53“ durch die Zitierung „§§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie 53“ ersetzt.

6. § 70 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 70. (1) Sobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von

           1. der Freilassung des Beschuldigten (§ 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5),

           2. der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung (§ 181a),

           3. der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie

           4. dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5 StVG)

verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren.“

7. Der bisherige Inhalt des § 70 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

8. § 76 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz ermittelt wurden, darf nur an Behörden und Gerichte auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung sowie nur dann vorgenommen werden, wenn die Verwendung dieser Daten in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist. Sie hat zu unterbleiben, wenn

           1. die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörden und Gerichte liegen oder

           2. im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen, insbesondere wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123 und 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, oder eine Übermittlung den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.“

9. In § 76 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 17 SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können, an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 SPG) zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.“

10. § 80 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.“

11. In § 96 Abs. 5 wird im zweiten Satz nach dem Wort „sogleich“ das Wort „gebührenfrei“ eingefügt.

12. In § 165 Abs. 4 wird die Wendung „und die in § 156 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Zeugen“ durch die Wendung „ , die in § 156 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeugen sowie Zeugen, auf die die in § 66a Abs. 1 erwähnten Kriterien zutreffen,“ ersetzt.

13. § 173 Abs. 5 Z 3 lautet wie folgt:

         „3. in den Fällen des § 38a Abs. 1 SPG das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, und die Weisung, eine bestimmte Wohnung sowie bestimmte sonstige Örtlichkeiten nicht zu betreten und sich dem Opfer nicht anzunähern oder ein bereits erteiltes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG oder eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung,“

14. In § 206 Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung „im Fall von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG)“ durch die Wendung „im Fall eines erteilten Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG“ ersetzt.

15. In § 250 Abs. 3 wird nach der Wendung „Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a“ die Wendung „und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a)“ eingefügt.

16. In § 410 Abs. 1 entfällt im Klammerbegriff die Wendung „und 4“.

17. In § 514 wird nach dem Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 52 Abs. 2 Z 4, § 53 Abs. 2, § 66a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Z 1a, § 68 Abs. 1, § 70, § 76 Abs. 4 und 6, § 80 Abs. 1, § 96 Abs. 5, § 165 Abs. 4, § 173 Abs. 5 Z 3, § 206 Abs. 1, § 250 Abs. 3 und § 410 Abs. 1 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 wird das Wort „Dauer“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Kinder- und Jugendhilfeträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes,“

3. In § 9 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person.“

4. Die Überschrift zu § 9a lautet:

„Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote“.

5. In § 9a Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „die Sachwalterschaft“ durch die Wendung „den Erwachsenenschutz“ ersetzt.

6. § 9a Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen:

           1. Kinder- und Jugendhilfeträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Eignungsbeurteilung von Pflege- und Adoptivwerberinnen und –werbern,

           2. Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen in der Pflege und Betreuung solcher wehrlosen Personen.“

7. In § 10 werden nach dem Abs. 1b folgende Abs. 1c und Abs. 1d eingefügt:

„(1c) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht.

(1d) Einem Antrag nach Abs. 1c hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1c anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, benötigt wird.“

8. In § 10b Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Minderjähriger“ die Wendung „oder die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB)“ eingefügt.

9. In § 10b Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „ist“ durch die Wendung „und Abs. 1d sind“ ersetzt.

10. In § 11 Abs. 4a wird nach dem Zitat „§ 10 Abs. 1a“ die Wendung „und Abs. 1c“ eingefügt.

11. In § 12 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „bestimmt sich nach deren vom ordentlichen Gericht verfügten Dauer“ durch die Wendung „erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung“ ersetzt.

12. In § 14 wird nach dem Abs. 14 folgender Abs. 15 eingefügt:

„(15) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die Überschrift zu § 9a, § 9a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 10b Abs. 2 erster und dritter Satz und § 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Dritten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020, § 10 Abs. 1c und Abs. 1d und § 11 Abs. 4a treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. den Kinder- und Jugendhilfeträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes erforderlich ist,“

2. In § 6 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 9 angefügt:

         „9. Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wehrlosen Person (§ 220b StGB) erforderlich ist.“

3. In § 9 wird nach dem Abs. 1j folgender Abs. 1k eingefügt:

„(1k) § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 in der Fassung des Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 382b Abs. 2 lautet:

„(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.“

1a. In § 382c Abs. 1 wird die Wendung „Betretungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 7 SPG)“ durch die Wendung „Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG)“ ersetzt.

2. In § 382c Abs. 3 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

3. In § 382c Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Kinder- und Jugendhilfeträger“ die Wendung „sowie das Pflegschaftsgericht“ eingefügt.

3a. In § 382c Abs. 4 wird die Wendung „aus Anlaß einer Wegweisung nach § 38a Abs. 3 SPG“ durch die Wendung „nach § 38a Abs. 2 Z 5 SPG aus Anlass der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots“ ersetzt.

4. In § 382d Abs. 2 wird das Zitat „§ 382b Abs. 1 EO“ durch das Zitat „§ 382b Abs. 1“ ersetzt.

5. In § 382d Abs. 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Einstweilige Verfügungen nach § 382b können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.“

6. § 382d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Vor der Ausfolgung gemäß Abs. 2 abgenommener oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.“

7. In § 382e Abs. 1 werden in Z 1 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,“

8. § 382e Abs. 2 erster Satz lautet:

„Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

9. In § 382e Abs. 3 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 382c Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. In § 382g Abs. 1 werden in Z 6 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,

           8. Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.“

11. § 382g Abs. 2 erster Satz lautet:

„Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

12. § 382g Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382c Abs. 3 und § 382d Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

13. § 391 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechts oder sonst vor Einleitung des Prozesses oder der Exekution bewilligt wird, ist – außer bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b, 382e oder 382g Abs. 1 Z 1 bis 8 – im Beschluss eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.“

14. § 395 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b oder 382e eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

15. § 399 samt Überschrift lautet:

„Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung

§ 399. (1) Das Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn

           1. die Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,

           2. sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf,

           3. der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist,

           4. der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde,

           5. ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.

(2) Über solche Anträge hat, wenn sie während des in der Hauptsache noch anhängigen Prozesses gestellt werden, das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat, mit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.“

16. Nach § 399b wird folgender § 399c samt Überschrift eingefügt:

„Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre

§ 399c. (1) Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des § 397 Abs. 2 erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g geltenden Bestimmungen sowie § 393 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Die für den Vollzug einer Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.“

17. Nach § 449 wird folgender § 450 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Gewaltschutzgesetz 2019

§ 450. § 382b Abs. 2, § 382c Abs. 1, 3 und 4, § 382d Abs. 2, 4 und 5, § 382e Abs. 1 bis 3, § 382g Abs. 1 bis 3, § 391 Abs. 2, § 395 Abs. 3, §§ 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des § 399c – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nach dem 01.01.2020 bei Gericht einlangt.“

Artikel 10

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013)

Das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), BGBl. I Nr. 152/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 in Artikel 2 lautet:

„Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen“

2. Artikel 2 § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

3. In Artikel 2 § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.“

Artikel 11

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.

2. § 54 samt Überschrift lautet:

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

§ 54. (1) Die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung der Ärztin/des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

           2. Mitteilungen oder Befunde der Ärztin/des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für die Empfängerin/den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr/ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,

           3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Ärztin/den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,

           4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen

                a) der öffentlichen Gesundheitspflege,

               b) der Rechtspflege oder

                c) von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen

unbedingt erforderlich ist,

           5. die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber anderen Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Abs. 4 Z 2 und zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist,

           6. die Ärztin/der Arzt der Anzeigepflicht gemäß Abs. 4 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Auftragsverarbeitern gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.

(4) Die Ärztin/der Arzt ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. die Ärztin/der Arzt, die ihre/der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat die Ärztin/der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen.“

Artikel 12

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 8.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 7 oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

3. § 7 lautet:

§ 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

4. § 8 samt Überschrift entfällt.

Artikel 13

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 6a    Anzeigepflicht“

2. § 6 Abs. 5 entfällt.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 6a. (1) Hebammen sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Hebammen sind verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sich ihnen begründeter Verdacht einer Unterschiebung eines Kindes (§ 200 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder einer Aussetzung (§ 82 StGB) ergibt.

(3) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. die Hebamme, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(4) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/einen Angehörige/Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

4. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 6a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

Artikel 14

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 7a    Anzeigepflicht“

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 7a. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 7a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

Artikel 15

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11d folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 11e    Anzeigepflicht“

2. Dem § 11c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der (die) Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 11e oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

3. Nach § 11d wird folgender § 11e samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 11e. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des (der) volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten (Patientin) widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der (die) Berufsangehörige, der (die) seine (ihre) berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine (einen) Angehörige(n) (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 16

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Abs. 7 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.“

2. Dem § 13 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(8) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 7 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/-in widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(9) Weiters kann in Fällen des Abs. 7 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/n Angehörige/n (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 17

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 3a    Anzeigepflicht“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 7.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 3a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

5. § 7 samt Überschrift entfällt.

6. In § 35 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

7. § 35 Abs. 2 bis 5 entfällt.

Artikel 18

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 5a    Anzeigepflicht“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 5a. (1) Sanitäter sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der Sanitäter eine entsprechende Meldung an die Einrichtung gemäß § 23, in der er tätig ist, erstattet hat und durch diese eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Sanitäter

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 5a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

Artikel 19

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 21a    Anzeigepflicht“

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 nicht, soweit der/die Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 21a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

3. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 21a. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der/die Berufsangehörige, der/die seine/ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

4. In § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.“

5. Dem § 75 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(4) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 3 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(5) Weiters kann in Fällen des Abs. 3 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 20

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.“

2. Nach § 32 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen)

           1. der Anzeigepflicht gemäß § Abs. 4 oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommen.

(4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 21

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

Dem § 37 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Berufsangehörigen

           1. der Anzeigepflicht gemäß § Abs. 4 oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommen.

(4) Berufsangehörige sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 22

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

§ 15 lautet:

§ 15. (1) Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Psychotherapeuten

           1. der Anzeigepflicht gemäß Abs. 4 oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommen.

(4) Der Psychotherapeut ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 23

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 460d erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Versicherungsnummern, andere personenbezogene Ordnungsbegriffe der Sozialversicherung und allenfalls auch damit verbundene bereichsspezifische Personenkennzeichen nach § 9 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, sind durch den Dachverband mit verbindlicher Wirkung für alle Sozialversicherungsträger und alle anderen Stellen, von denen die Versicherungsnummer bzw. das bereichsspezifische Personenkennzeichen als Ordnungsbegriff verwendet wird, zu ändern, wenn dies auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung beantragt wird. Der Dachverband hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Versicherungszeiten und Anwartschaften, die unter einer Versicherungsnummer gespeichert wurden, auch für Angelegenheiten zur Verfügung stehen, die in weiterer Folge unter Verwendung der geänderten Versicherungsnummer bearbeitet werden.

(3) An Personen, denen eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 10a des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, bewilligt wurde, ist auf ihren Antrag eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Dieser Antrag ist unter Vorlage der Dokumente zum Beleg einer solchen Namensänderung beim Dachverband zu stellen.“

1a. § 725 in der Fassung des Art. 9 Z 8 des Finanz-Organisationsreformgesetzes erhält die neue Bezeichnung „§ 729“; in der Überschrift zu dieser Bestimmung wird der Ausdruck „Art. 7“ durch den Ausdruck „Art. 9“ ersetzt.

1b. Der bisherige Text des § 727 in der Fassung des Art. 1 Z 4 des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 – PAG 2020, BGBl. I Nr. xx/2019, ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6, 293 Abs. 2 und 728 Abs. 5 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen."

2. Nach § 729 wird folgender § 730 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 730. § 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

3. Nach § 730 wird folgender § 731 samt Überschrift angefügt:

„Ergänzende Schlussbestimmungen zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018

§ 731. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie im Verhältnis zwischen den bisherigen Betriebskrankenkassen und einem Sozialversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien für die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, erforderlichen und im Folgenden näher bezeichneten Vorgänge, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte.

(2) Die durch den Übergang von Vermögen, Rechten, Pflichten und Verbindlichkeiten veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.

(3) Der Übergang von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten sowie sonstiger Rechte und Pflichten gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994. Es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer/in weiter.

(4) Übertragene Wirtschaftsgüter gelten ertragssteuerlich als unentgeltlich übertragen. Die Buchwerte sind fortzuführen.

(5) Lohnsteuerrechtlich treten die übernehmenden Sozialversicherungsträger in die Rechtsstellung der bisherigen Arbeitgeber ein.

(6) Der Übergang von Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder zwischen Sozialversicherungsträgern oder dem Hauptverband (Dachverband) stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.

(7) Parteienbezeichnungen und Eintragungen in öffentliche Register (Grundbuch, Firmenbuch, Vereinsregister u.dgl.) betreffend bisherige Sozialversicherungsträger bzw. den Hauptverband sind auf Anregung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes oder bei jeder aus sonstigem Anlass vorzunehmenden Änderung der Eintragung nach Anhörung des neuen Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes von Amts wegen zu berichtigen. Die bisherigen Bezeichnungen und Eintragungen wirken bis zur Berichtigung in rechtlicher Hinsicht, als ob sie bereits berichtigt wären.

(8) § 731 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft“

4. Nach § 731 wird folgender § 732 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen für bestimmte Betriebskrankenkassen

§ 732. (1) Für den Fall, dass für die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg eine oder mehrere Privatstiftungen gemäß § 718 Abs. 9 errichtet werden, gelten für die Auflösung der Betriebskrankenkassen und für die Stiftungen § 718 Abs. 10 und Abs. 10a sowie die nachfolgenden Regelungen.

(2) Die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst. Ihr Vermögen geht mit 1.1.2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die Betriebsunternehmer der in Abs. 1 genannten Betriebskrankenkassen können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten, Pensionisten (Beziehern von Rehabilitationsgeld) und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der Betriebskrankenkasse geltenden Leistungsniveaus bis zum 1. Jänner 2020 eine oder mehrere Privatstiftungen zur Förderung der Gesundheit (Privatstiftung zur betrieblichen Gesundheitsförderung) errichten. Zweck dieser Privatstiftungen ist es, durch die Finanzierung von Zusatzleistungen zu Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse die Gesundheit der gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 ASVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezeichneten Personen zu fördern. Dies gilt sinngemäß auch für künftige Beschäftigte, Pensionisten und Bezieher von Rehabilitationsgeld, sowie die Angehörigen dieser Personen.

(4) Jene Personen, die am 31.12.2019 leitende Angestellte einer dieser Betriebskrankenkassen sind, und deren Dienstverhältnis auf die Österreichische Gesundheitskasse übergeht, sind für eine Periode von fünf Jahren Mitglieder des Stiftungsvorstandes der jeweiligen Privatstiftung. Sie üben diese Tätigkeit als Teil ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aus und scheiden aus dem Stiftungsvorstand durch Rücktritt, Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur österreichischen Gesundheitskasse, spätestens jedoch mit Ablauf der Funktionsperiode aus. Eine Wiederbestellung oder weitere Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Jene Personen, die am 31.12.2019 die Funktion eines Obmanns der Betriebskrankenkasse ausüben, sind bis 31.12.2020 berechtigt, vom Stiftungsvorstand der jeweiligen Privatstiftung in allen Belangen, die die Auflösung der Betriebskrankenkasse sowie den Übergang von Aufgaben der Betriebskrankenkasse auf die Privatstiftung betreffen, insbesondere zur Schlussbilanz und gegebenenfalls zu Kooperationsverträgen, die die Stiftung mit der Österreichischen Gesundheitskasse abschließt, Auskünfte zu verlangen, die unverzüglich zu erteilen und über Ersuchen der ehemaligen Obmänner mit diesen zu beraten sind. Sie haben für ihre Tätigkeit, durch die kein Dienstverhältnis begründet wird, Anspruch auf Unterstützung durch die Stiftung sowie gegenüber der Stiftung Anspruch auf Funktionsgebühren und Auslagenersätze entsprechend den am 31. Dezember 2019 für sie geltenden Regelungen.

(6) Wenn eine Privatstiftung gemäß Abs. 3 errichtet wird, gehen die im Eigentum der jeweiligen Betriebskrankenkasse befindlichen Immobilien sowie 90% des, im Jahresabschluss der jeweiligen Betriebskrankenkasse für das Jahr 2018 abzüglich des Werts der Immobilien ausgewiesenen, Reinvermögens der Betriebskrankenkasse mit Ablauf des 31. Dezember 2019 auf die Stiftung über. Die Österreichische Gesundheitskasse hat von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2019 übergehenden Reinvermögens der jeweiligen Betriebskrankenkasse am 31. März 2020 einen Teil an die Stiftung zu übertragen, der als Prozentsatz des in der Schlussbilanz der Betriebskrankenkasse ausgewiesenen Reinvermögens durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen ist. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und unter Bedachtnahme auf das Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen. Die Verordnung ist spätestens am 30. November 2019 kundzumachen.

(7) Die Österreichische Gesundheitskasse und die jeweilige Stiftung sind berechtigt und verpflichtet, im Wege einer Kooperationsvereinbarung das Service für die Begünstigten der Stiftung sowie die Versicherten der Österreichischen Gesundheitskasse kostengünstig und versichertenfreundlich sicherzustellen.“

Artikel 24

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Opfer eines Einbruchsdiebstahls (§ 129 StGB) in die regelmäßig bewohnte eigene Wohnung haben einen Anspruch auf die Leistungen nach § 4 Abs. 5 und § 4a.“

2. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Weiters sind Personen ausgeschlossen soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können, sofern es sich nicht um Unionsbürger handelt, die die Handlung nach § 1 Abs. 1 in Österreich (§ 1 Abs. 6 Z 1) erlitten haben.“

3. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „drei Jahren“ ersetzt.

4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.“

5. Dem § 16 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. xxx/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“

Artikel 25

Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes–Bundeskanzleramt BGBl. 1 Nr. 32/2018 wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.“

2. Im § 37 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mitteilung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 1a“ eingefügt.

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37 Abs. 1a und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 26

Inkrafttreten

Art. 4 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 01. 01. 2020 in Kraft.