94/E XXVI. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 3. Juli 2019

betreffend die erforderliche Anpassung der Bezügebegrenzung bei gemeinnützigen Bauvereinigungen im Rahmen der Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO)

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1979 zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Geschäftsgebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Gebarungsrichtlinienverordnung – GRVO), zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 366/2018 im Hinblick auf die Neufassung der §§ 25 und 26 WGG dergestalt anzupassen, dass die Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen weiterhin mit den per 1.1.2019 branchenüblichen Höchstbezügen begrenzt sind, wobei eine jährliche Valorisierung dieser Bezüge höchstens mit der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter des Kollektivvertrages für die Angestellten der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs vorzusehen ist.