135/E XXVI. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 25. September 2019

betreffend „BVT, Extremismus und behördliche Auflösung von ATIB- und Millȋ Görüş-Vereinen“

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird ersucht,

1.      ehestmöglich die behördliche Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz sämtlicher Vereine der ATIB Union in Österreich zu prüfen und im Falle von Verstößen gegen Strafgesetze, insbesondere im Zusammenhang mit § 256 StGB, Überschreitungen des statutenmäßigen Wirkungsbereichs oder bei Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Bestands den jeweiligen Verein bescheidmäßig aufzulösen;

2.      ehestmöglich die behördliche Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz sämtlicher Vereine der Islamischen Föderation in Österreich zu prüfen und im Falle von Verstößen gegen Strafgesetze, Überschreitungen des statutenmäßigen Wirkungsbereichs oder bei Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Bestands den jeweiligen Verein bescheidmäßig aufzulösen.