1 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 16/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Angela Lueger, Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2017)

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Angela Lueger, Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Dezember 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 75 Abs. 2 BDG 1979, § 58 Abs. 2 LDG 1984, § 65 Abs. 2 LLDG 1985, § 12 Abs. 7 und § 26 Abs. 8 LVG sowie § 12 Abs. 6a und § 27 Abs. 5 LLVG:

Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, die die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sind zur Bildungsdirektorin bzw. zum Bildungsdirektor zu ernennen. Für die Fälle der Bestellung einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten (die oder der diese Ernennungserfordernisse nicht erfüllt) zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor im Rahmen eines sondervertraglichen Dienstverhältnisses sowie für vertragliche Bestellungen einer Landeslehrperson sowie einer Landesvertragslehrperson zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor ist für bestehende Bundesdienstverhältnisse sowie Landeslehrpersonen-Dienstverhältnisse eine Karenzierung mit Außerkraftsetzung der für Karenzierungen vorgesehenen zeitlichen Obergrenze sowie Vollanrechnung und Wahrung der Zeit des (sonder)vertraglichen Dienstverhältnisses für zeitabhängige Rechte sicherzustellen.

Zu § 248d Abs. 4 BDG 1979 und § 115i LDG 1984:

Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurden die Bestimmungen zur Bestellung leitender Funktionen im Schuldienst sowie die Behördenstruktur bei den Schulbehörden des Bundes in den Ländern grundlegend geändert.

Um für die nach den bis 31. Dezember 2018 geltenden Auswahlkriterien ausgeschriebenen Planstellen eine Abwicklung bereits anhängiger Besetzungsverfahren nach den bis 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gewährleisten zu können, wurden entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen. Bewerbungs- und Auswahlverfahren für leitende Funktionen, bei denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 bereits ein gültiger Beschluss des Kollegiums des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) über einen Dreiervorschlag gefasst worden ist, können nun noch nach den bis zum 31. Dezember 2018 für diese Besetzungsverfahren vorgesehenen Bestimmungen abgeschlossen werden.

Zu Anlage 1 Z 1.2.6 und 1.3.11 BDG 1979:

Die mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geschaffene Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors wird bei den taxativ aufgelisteten Richtverwendungen berücksichtigt.

Zu § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b, § 91 Abs. 4a und 4b GehG sowie § 73 Abs. 3a und Abs. 3b VBG:

Die Opting-Out-Regelung für Bedienstete, die eine Funktionszulage beziehen, mit denen sämtliche Mehrleistungen als abgegolten gelten, wird um ein Jahr verlängert. Die 40-Stunden-Obergrenze für die Anordnung von Mehrdienstleistungen bzw. für die Pauschalierung von Überstunden bleibt aufrecht.

Darüber hinausgehende Diensterbringung ist nicht als Leistung von Überstunden abzugelten, sondern ausschließlich 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Zu § 82b Abs. 1, 3 und 4 GehG:

Zur Gewährleistung entsprechender Regenerationsphasen im Sinne einer Ausgleichsmaßnahme für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst wird eine Erhöhung des Zeitguthabens von einer Stunde auf eineinhalb Stunden vorgesehen. Gleichzeitig werden die Fristen in Abs. 3 und Abs. 4 von sechs auf neun Monate verlängert, um die Inanspruchnahme zu erleichtern.

Zu § 113c GehG:

Die Vergütung für die Erfüllung von ADV-Aufgaben soll als Übergangslösung ausschließlich den bisherigen Bezieherinnen und Beziehern einer nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 9. März 2017, Zl. W122 2106576-1/8E) als unrechtmäßig erkannten Erschwerniszulage zustehen und somit Härtefälle vermeiden. Die Bemessung bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Die Vergütung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht mehr auf einem der angeführten ADV-Arbeitsplätze verwendet wird. Erfolgt ein Wechsel auf einen anderen dieser ADV-Arbeitsplätze, soll die Vergütung in der für diesen neuen ADV-Arbeitsplatz vorgesehenen Höhe gewährt werden.

Für Vertragsbedienstete besteht auf diesen Arbeitsplätzen demgegenüber die Möglichkeit des Abschlusses von Sonderverträgen.

Zu § 59 PG 1965:

Die in § 113c GehG vorgesehene Vergütung für die Erfüllung von ADV-Aufgaben soll auch pensionsbeitragspflichtig und nebengebührenzulagenwirksam sein. Sie wird daher in die Aufzählung der anspruchsbegründenden Nebengebühren des § 59 aufgenommen und von der Regelung des § 59 Abs. 2 ausgenommen.

Da die nach dem 31. März 2017 als Erschwerniszulage ausbezahlten Vergütungen für die Erfüllung von ADV-Aufgaben ab 1. April 2017 als Vergütung nach § 113c GehG gelten, ist ein Inkrafttreten mit 1. April 2017 vorgesehen.

Zu § 61 Abs. 3 PG 1965:

Aufhebung einer obsoleten Bestimmung.

Zu § 45 Abs. 42 PVG:

Beseitigung von Redaktionsversehen.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 9 und 10 (PG 1965, PVG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

2.      hinsichtlich der Art. 5 und 7 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.      hinsichtlich der Art. 6 und 8 (LLDG 1985 und LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. Dezember 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Werner Herbert die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Mag. Bruno Rossmann und Mag. Wolfgang Gerstl sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Mag. Muna Duzdar.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, dagegen: N, P) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 12 13

                                Werner Herbert                                                             Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann