3 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 14/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 09. November 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der Auflösung der SIVBEG sind auch die diesbezüglichen Aufgaben des BMLVS obsolet geworden.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Alfred J. Noll, Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich und Mag. Thomas Drozda sowie der Bundesminister ohne Portefeuille Gernot Blümel und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl und Mag. Harald Stefan einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Allgemeines

Der Abänderungsantrag bezweckt vor allem die Neuordnung der Ministerialkompetenzen entsprechend den Vereinbarungen, die anlässlich der der Nationalratswahl 2017 folgenden Regierungsbildung getroffen wurden.

Die bedeutsamsten unter den vorgeschlagenen Änderungen sind die folgenden:

      Aus Agenden des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport wird ein Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport geschaffen.

      Aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes werden die Angelegenheiten der staatlichen Verfassung und großteils die allgemeinen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung ausgeschieden und dem Bundesministerium für Justiz – künftig: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – übertragen.

      Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie für Familien und Jugend hören zu bestehen auf; ihre Agenden werden teils dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – nunmehr: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz –, teils dem Bundeskanzleramt zugeschlagen, in dem sie von einer Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend wahrgenommen werden sollen.

      Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt die Zuständigkeiten für Wissenschaft, Forschung an das Bundesministerium für Bildung – künftig: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – ab und übernimmt als künftiges Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auch (vom Bundeskanzleramt) Angelegenheiten der Digitalisierung.

      Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übernimmt vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Angelegenheiten des Tourismus und des Energiewesens und heißt künftig „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“.

Überblicksweise ergeben sich folgende Korrespondenzen:

Bundesministerium für … (mit Angabe des Abschnitts der Anlage)

          A. [Bundeskanzleramt]

          A. [Bundeskanzleramt]

 

          B. öffentlichen Dienst und Sport

          B. Europa Integration und Äußeres

          C. Europa, Integration und Äußeres

          C. Arbeit, Soziales und Konsumenten­schutz

          D. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

          D. Bildung

          E. Bildung, Wissenschaft und For­schung

          E. Familien und Jugend

entfällt, künftig bei A. Bundeskanzleramt

 

          F. Digitalisierung und Wirtschafts­standort (bisher M. … und Wirt­schaft)

          F. Finanzen

          G. Finanzen

          G. Gesundheit und Frauen

entfällt, siehe künftig D. Arbeit, Soziales, Gesundheit …

          H. Inneres

          H. Inneres

            I. Justiz

siehe jetzt K. Verfassung … und Justiz

           J. Landesverteidigung und Sport

            I. Landesverteidigung

          K. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

           J. Nachhaltigkeit und Tourismus

 

          K. Verfassung, Reformen, Deregulie­rung und Justiz

           L. Verkehr, Innovation und Techno­logie

           L. Verkehr, Innovation und Techno­logie

         M. Wissenschaft, Forschung und Wirt­schaft

entfällt, siehe künftig F. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

 

Zu einzelnen Bestimmungen

Zu einzelnen der vorgeschlagenen Regelungen ist zu bemerken:

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 11):

Hier wird klargestellt, dass die Betrauung eines Generalsekretärs die bundesverfassungsrechtlich geregelte Verantwortlichkeit und die bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Agenden des Bundesministers nicht tangiert. Neu ist die Verankerung der Vorgesetztenfunktion des – bisher bloß mit der zusammenfassenden Behandlung betrauten – Generalsekretärs gegenüber den Sektionsleitern des Bundesministeriums sowie allen dem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen.

Das Ausschreibungsgesetz ist auf Generalsekretäre nicht anwendbar.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 2):

Die Regelung, wonach Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen sind, wird zur Schließung einer systemwidrigen Lücke auf Generalsekretäre ausgedehnt.

Zu Z 5 (§ 17b Abs. 28):

Im Interesse eines raschen Wirksamwerdens der neuen Ressortverteilung wird der 8. Jänner 2018 als Inkrafttretensdatum festgesetzt.

Für die bisher ausschließlich oder überwiegend mit den nun verschobenen Angelegenheiten befassten Bediensteten bedeuten die vorgesehenen Zuständigkeitsänderungen gemäß dem geltenden § 16 Z 1 und 2, dass sie das Ministerium wechseln.

Hier ist eine Sonderregelung insofern vorgesehen (Z 2), als im neuen Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport insbesondere auch Präsidialaufgaben wahrzunehmen sein werden und es zweckmäßig erscheint, hiefür Bedienstete des wegfallenden Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen heranzuziehen. Als Präsidialaufgaben sind dabei die Aufgaben der Abteilungen für Budget, Personal und Organisationsentwicklung, Ministerratsdienst, Koordination der Eigen- und Fremdlegistik, Rechnungshof, teilweise EU und Internationales, Informationsmanagement und EDV (ohne Fachapplikationen wie ELGA), Öffentlichkeitsarbeit sowie Support (Vergaben, Beschaffung usw.) anzusehen.

Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden gemäß dem geltenden § 16 Z 5 von den mit den Zuständigkeitsverschiebungen verbundenen personellen Veränderungen nicht berührt. Personalvertretungsorgane gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt. Dies bedeutet insbesondere, dass bestehende Personalvertretungsorgane wie folgt (bis zum Ende ihrer Funktionsperiode) weiter bestehen werden:

      die beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingerichteten, dem Bereich Wissenschaft und Forschung zuzuordnenden Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

      die beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichteten Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

Weiters ist anzustreben, dass Bedienstete (weiterhin) von den Personalvertretungsorganen vertreten werden, die sie gewählt haben, was freilich nicht für jeden einzelnen Bediensteten, sondern nur für größere Gruppen aufrechterhalten werden kann (vgl. den Ausschussbericht 42 BlgNR XXI. GP zur Bundesministeriengesetz-Novelle 2000); entsprechende Regelungen trifft der vorgesehene § 17b Abs. 28 Z 3.

Zu Z 9 (Abschnitt A Z 4a) und 24 (Abschnitt G (neu) Z 9) des Teiles 2 der Anlage zu § 2:

Mit Abschnitt A Z 4a (Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) wird ausschließlich die bisherige Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen im bisherigen Umfang übernommen.

Zu Z 31 (Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Hier werden die Angelegenheiten des Sports (die dem neuen Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport zugewiesen werden) ausgeschieden und ein obsolet gewordener Untertatbestand entfernt.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl und Mag. Harald Stefan mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 12 19

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann