Vorblatt
Ziel(e)
- Effektivere Strafverfolgung von ausländischen Straßenverkehrsteilnehmern zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in Österreich
Mit der Umsetzung des CBE-(Durchführungs-) Übereinkommens wird der erforderliche spezifische Rechtsrahmen zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verkehrsstrafen (Straf- und Vollstreckungsverfahren) geschaffen.
Mittelbar ist mit einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit zu rechnen, welche auch positive volkswirtschaftliche Effekte nach sich ziehen wird, zumal die Folgekosten aus Verkehrsunfällen reduziert werden können.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Abschluss des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten sowie des Übereinkommens zu seiner administrativen und technischen Umsetzung
- Ratifikation und praktische Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten sowie des Übereinkommens zu seiner administrativen und technischen Umsetzung
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Mit der Umsetzung des CBE-(Durchführungs-)Übereinkommens sind die dargestellten einmaligen und laufenden Kosten verbunden (Werkleistungen, Personalaufwand).
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
‑21 |
467 |
1.732 |
1.730 |
1.728 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
72 |
144 |
144 |
144 |
Nettofinanzierung Gemeinden |
0 |
8 |
16 |
16 |
16 |
Nettofinanzierung Gesamt |
‑21 |
547 |
1.892 |
1.890 |
1.888 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das CBE-(Durchführungs-) Übereinkommen steht im Einklang mit den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der EU, da es sich um eine rechtlich zulässige Ergänzung bestehender EU-Rechtsinstrumente handelt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Da durch das CBE-(Durchführungs-) Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B VG.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
BÜNDELUNG
Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten sowie des diesbezüglichen administrativen und technischen Durchführungsübereinkommens
Ratifikation des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten sowie des diesbezüglichen administrativen und technischen Durchführungsübereinkommens
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
|
Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Beibehaltung des hohen Niveaus der internationalen Vernetzung und des grenzüberschreitenden Sicherheitsmanagements (siehe Detailbudget 11.01.01 Zentralstelle)“ für das Wirkungsziel „Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und internationale Kooperation.“ der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2015 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Allgemein ist es in den letzten Jahren europaweit zu einem Anstieg von Verkehrsdelikten gekommen, die von Lenkern mit im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen begangenen wurden.
Speziell für Österreich als Transitstaat mit einem hohen Anteil an ausländischen Verkehrsteilnehmern (25%) stellt das sanktionsfreie Rasen von „Kfz-Ausländern“ eine erhebliche Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit dar. Die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsdelikten hat sich in der Vergangenheit auf Grund fehlender rechtlicher Grundlagen und unzureichender grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden als schwierig erwiesen. Demnach wurden auf zwischenstaatlicher und Unionsebene Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit getroffen:
Am 11. Oktober 2012 wurde daher das Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten (im Folgenden „CBE-Übereinkommen") unterzeichnet (sh. den Beschluss der Bundesregierung vom 15. September 2012, Pkt. 10 des Beschl.Prot. Nr. 157). Am 5. Mai 2015 wurde darüber hinaus das Administrative und technische Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten (im Folgenden „CBE-Durchführungsübereinkommen") unterzeichnet (sh. den Beschluss der Bundesregierung vom 7. Juli 2015, Pkt. 10 des Beschl.Prot. Nr. 68).
Das CBE-Übereinkommen stellt eine weiterführende Ergänzung zur Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (CBE-Richtlinie) dar und soll eine Verbesserung der Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten bringen. Dies wird mittelfristig auch zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit in den beteiligten Staaten führen.
Die CBE-Richtlinie ist am 6. November 2011 in Kraft getreten (ABl. Nr. L 288 vom 5.11.2011, S. 1-15) und war von den Mitgliedstaaten bis zum 7. November 2013 umzusetzen. Sie ermöglicht, EU-weit in einem automatisierten Abruf die Daten ausländischer Fahrzeughalter zur Verfolgung von Verkehrsdelikten zu ermitteln und diese Halter mittels eines Informationsschreibens zu einer Strafzahlung bzw. zur Bekanntgabe des Lenkers aufzufordern. Am 6. Mai 2014 erklärte der EuGH (C-43/12) die CBE-Richtlinie für nichtig, da die zutreffende Rechtsgrundlage Verkehrssicherheit und nicht polizeiliche Zusammenarbeit sei. Der EuGH räumte aber eine Reparaturfrist von einem Jahr ein, in der die Wirkung der Richtlinie aufrecht blieb. Am 13. März 2015 wurde die neue CBE-Richtlinie (2015/413/EU) im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Abl. L 68 vom 13. März 2015).
Die Inhalte des CBE-Übereinkommens umfassen: den verpflichtenden Einsatz des in der CBE-Richtlinie vorgesehenen Informationsbriefs, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zur Ermittlung des Lenkers, sowie die Zustellung von Verfahrensdokumenten und die elektronische Übermittlung von Vollstreckungsersuchen in Ergänzung des EU-Rechtshilfeübereinkommens in Strafsachen (BGBl. III Nr. 65/2005) und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.
Gemäß Art. 8 des CBE-Übereinkommens war auf der Grundlage und innerhalb des Anwendungsbereiches des Übereinkommens von den Vertragsparteien das CBE-Durchführungsübereinkommen zu vereinbaren, welches die administrative und technische Umsetzung des CBE-Übereinkommens regelt und ermöglicht.
Durch die nunmehrige Inkraftsetzung des CBE-Übereinkommens und des korrespondierenden Durchführungsübereinkommens soll ein wesentlicher Beitrag zu einer effektiveren Strafverfolgung von ausländischen Straßenverkehrsteilnehmern sowie ganz allgemein zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in Österreich geleistet werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Sanktionen in Form von Geldbußen und Geldstrafen für bestimmte Straßenverkehrsdelikte können derzeit oftmals nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgesetzt werden, wenn das Deliktsfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist.
Ohne Unterzeichnung und Umsetzung des gegenständlichen CBE-(Durchführungs-) Übereinkommens wäre die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten weiter erschwert und könnten Straßenverkehrsdelikte nicht effektiv bekämpft werden, was sich wiederum entsprechend negativ auf die nationale Straßenverkehrssicherheit auswirkt.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Im Rahmen der gegenständlichen Zusammenarbeit werden Daten zu behördlichen Folgemaßnahmen der österreichischen Verwaltungsstrafbehörden iSd CBE-Übereinkommens bundesweit sowie der in Österreich einbezahlten Verkehrsstrafen erhoben.
Ziele
Ziel 1: Effektivere Strafverfolgung von ausländischen Straßenverkehrsteilnehmern zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in Österreich
Beschreibung des Ziels:
Mit der Umsetzung des CBE-(Durchführungs-) Übereinkommens wird der erforderliche spezifische Rechtsrahmen zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verkehrsstrafen (Straf- und Vollstreckungsverfahren) geschaffen.
Mittelbar ist mit einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit zu rechnen, welche auch positive volkswirtschaftliche Effekte nach sich ziehen wird, zumal die Folgekosten aus Verkehrsunfällen reduziert werden können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl behördlicher Folgemaßnahmen der österreichischen Verwaltungsstrafbehörden iSd CBE-Übereinkommens (aufgegliedert pro Jahr und Vertragsstaat; Anmerkung: Derzeit gibt es keine bundesweiten Daten, da die Folgemaßnahmen im Landesvollzug gesetzt werden.) |
Steigerung der Anzahl behördlicher Folgemaßnahmen der österreichischen Verwaltungsstrafbehörden iSd CBE-Übereinkommens (Vergleich zwischen dem ersten Jahr in dem bundesweite Daten vorliegen und dem Jahr der Evaluierung, aufgegliedert pro Jahr und Vertragsstaat; Anmerkung: im Rahmen der gegenständlichen Zusammenarbeit werden die Daten bundesweit erhoben.) |
Anzahl in Österreich eingezahlter Verkehrsstrafen (aufgegliedert pro Jahr u Vertragsstaat; Anmerkung: Derzeit gibt es keine bundesweiten Daten, da die Folgemaßnahmen im Landesvollzug gesetzt werden.) |
Steigerung der Anzahl in Österreich eingezahlter Verkehrsstrafen (Vergleich zwischen dem ersten Jahr in dem bundesweite Daten vorliegen und dem Jahr der Evaluierung, aufgegliedert pro Jahr und Vertragsstaat. Anmerkung: im Rahmen der gegenständlichen Zusammenarbeit werden die Daten bundesweit erhoben.) |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Abschluss des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten sowie des Übereinkommens zu seiner administrativen und technischen Umsetzung
Beschreibung der Maßnahme:
Das CBE-Übereinkommen umfasst den verpflichtenden Einsatz des in der CBE-Richtlinie vorgesehenen Informationsbriefs, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zur Ermittlung des Lenkers, sowie die Zustellung von Verfahrensdokumenten und die elektronische Übermittlung von Vollstreckungsersuchen in Ergänzung des EU-Rechtshilfeübereinkommens in Strafsachen (BGBl. III Nr. 65/2005) und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.
Das gegenständliche CBE-Durchführungsübereinkommen legt die administrativen und technischen Details zur Durchführung des CBE-Übereinkommens fest und damit dessen praktische Umsetzung.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Ratifikation und praktische Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten sowie des Übereinkommens zu seiner administrativen und technischen Umsetzung
Beschreibung der Maßnahme:
Das CBE-Übereinkommen umfasst den verpflichtenden Einsatz des in der CBE-Richtlinie vorgesehenen Informationsbriefs, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zur Ermittlung des Lenkers, sowie die Zustellung von Verfahrensdokumenten und die elektronische Übermittlung von Vollstreckungsersuchen in Ergänzung des EU-Rechtshilfeübereinkommens in Strafsachen (BGBl. III Nr. 65/2005) und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.
Das gegenständliche CBE-Durchführungsübereinkommen legt die administrativen und technischen Details zur Durchführung des CBE-Übereinkommens fest und damit dessen praktische Umsetzung.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Erträge |
0 |
920 |
1.840 |
1.840 |
1.840 |
Personalaufwand |
0 |
39 |
80 |
81 |
83 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
14 |
28 |
28 |
29 |
Werkleistungen |
21 |
400 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
21 |
453 |
108 |
109 |
112 |
Nettoergebnis |
‑21 |
467 |
1.732 |
1.731 |
1.728 |
Zur zentralen Koordinierung der Maßnahmen iSd Forum Salzburg CBE-Übereinkommens wird in der Nationalen Kontaktstelle ein A2-Bediensteter benötigt.
Der arbeitsplatzbedingte betriebliche Sachaufwand ergibt sich direkt aus den Personalaufwendungen.
Entwicklung einer EUCARIS EDV-Applikation (zwischenstaatliche Umsetzung) sowie EDV-technische Umsetzung im VStV (nationale Umsetzung in Ö)
Geschätzte Erträge (Strafgeldeinnahmen) für ein ganzes Jahr (2016 – nur ein halbes Jahr):
Summe Geschwindigkeitsanzeigen = ca. 4 Mio
Summe Ausländeranteil ca. 25 % = ca. 1 Mio
Schätzung Anzeigen gegü Fzg aus H, BG, CR: 10-15 %, ca 100.000 – 150.000 Anzeigen
Schätzung durchschnittlicher Strafrahmen: € 50.- = Summe ca 5-7 Mio €
Schätzung einbringbar – abhängig v d Umsetzung durch Bund / Länder € 2 Mio
Die Strafgeldeinnahmen werden wie folgt aufgeteilt:
20% an den Bund/BM.I
80% an die Straßenerhalter (ASFINAG, Bund, Länder, Gemeinden)
Die an die Straßenerhalter gehenden Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:
70% ASFINAG
20% Bund
9% Länder
1% Gemeinden
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Erlöse |
0 |
72 |
144 |
144 |
144 |
Geschätzte Erträge (Strafgeldeinnahmen) für ein ganzes Jahr (2016 – nur ein halbes Jahr):
Summe Geschwindigkeitsanzeigen = ca. 4 Mio
Summe Ausländeranteil ca. 25 % = ca. 1 Mio
Schätzung Anzeigen gegü Fzg aus H, BG, CR: 10-15 %, ca 100.000 – 150.000 Anzeigen
Schätzung durchschnittlicher Strafrahmen: € 50.- = Summe ca 5-7 Mio €
Schätzung einbringbar – abhängig v d Umsetzung durch Bund / Länder € 2 Mio
Die Strafgeldeinnahmen werden wie folgt aufgeteilt:
20% an das BM.I
80 % an den Straßenerhalter (ASFINAG, Bund, Länder, Gemeinden)
Die an die Straßenerhalter gehenden Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:
70% ASFINAG
20% Bund
9% Länder
1% Gemeinden
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Erlöse |
0 |
8 |
16 |
16 |
16 |
Geschätzte Erträge (Strafgeldeinnahmen) für ein ganzes Jahr (2016 – nur ein halbes Jahr):
Summe Geschwindigkeitsanzeigen = ca. 4 Mio
Summe Ausländeranteil ca. 25 % = ca. 1 Mio
Schätzung Anzeigen gegü Fzg aus H, BG, CR: 10-15 %, ca 100.000 – 150.000 Anzeigen
Schätzung durchschnittlicher Strafrahmen: € 50.- = Summe ca 5-7 Mio €
Schätzung einbringbar – abhängig v d Umsetzung durch Bund / Länder € 2 Mio
Die Strafgeldeinnahmen werden wie folgt aufgeteilt:
20% an das BM.I
80 % an den Straßenerhalter (ASFINAG, Bund, Länder, Gemeinden)
Die an die Straßenerhalter gehenden Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:
70% ASFINAG
20% Bund
9% Länder
1% Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
21 |
453 |
108 |
110 |
112 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
gem. BFRG/BFG |
|
|
21 |
453 |
108 |
110 |
112 |
Erläuterung der Bedeckung
Findet im Regelbudget der Zentralen Sicherheitsaufgaben (Detailbudget 11020800) seine Bedeckung.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
|
|
39,11 |
0,50 |
79,78 |
1,00 |
81,37 |
1,00 |
83,00 |
1,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
|
Bund |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
|
|
1 |
840,0 |
|
|
|
|
|
|
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
|
Bund |
VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
|
|
1,00 |
1,00 |
1,00 |
Zur zentralen Koordinierung der Maßnahmen iSd Forum Salzburg CBE-Übereinkommens wird in der Nationalen Kontaktstelle ein A2-Bediensteter voraussichtlich ab 1. Juli 2016 benötigt.
Aufgrund der Eigenheit des WFA-Tools ergibt sich rechnerisch ein VBÄ-Wert von 0,5.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Bund |
|
13.687,23 |
27.921,95 |
28.480,39 |
29.050,00 |
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Bund |
21.000,00 |
400.000,00 |
|
|
|
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Entwicklung einer EUCARIS EDV-Applikation |
Bund |
1 |
21.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
EDV-technische Umsetzung im VStV |
Bund |
|
|
1 |
400.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Entwicklung einer EUCARIS EDV-Applikation (zwischenstaatliche Umsetzung)
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Bund |
|
920.000,00 |
1.840.000,00 |
1.840.000,00 |
1.840.000,00 |
Länder |
|
72.000,00 |
144.000,00 |
144.000,00 |
144.000,00 |
Gemeinden |
|
8.000,00 |
16.000,00 |
16.000,00 |
16.000,00 |
GESAMTSUMME |
|
1.000.000,00 |
2.000.000,00 |
2.000.000,00 |
2.000.000,00 |
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
20% an den Bund/BM.I |
Bund |
|
|
4.000 |
50,00 |
8.000 |
50,00 |
8.000 |
50,00 |
8.000 |
50,00 |
80% an die Straßenerhalter; hievon 70% ASFINAG |
Bund |
|
|
11.200 |
50,00 |
22.400 |
50,00 |
22.400 |
50,00 |
22.400 |
50,00 |
80% an die Straßenerhalter; hievon 20% Bund |
Bund |
|
|
3.200 |
50,00 |
6.400 |
50,00 |
6.400 |
50,00 |
6.400 |
50,00 |
80% an die Straßenerhalter; hievon 9% Länder |
Länder |
|
|
1.440 |
50,00 |
2.880 |
50,00 |
2.880 |
50,00 |
2.880 |
50,00 |
80% an die Straßenerhalter; hievon 1% Gemeinden |
Gemd. |
|
|
160 |
50,00 |
320 |
50,00 |
320 |
50,00 |
320 |
50,00 |
Geschätzte Erträge (Strafgeldeinnahmen) für ein ganzes Jahr (2016 – nur ein halbes Jahr):
Summe Geschwindigkeitsanzeigen = ca. 4 Mio
Summe Ausländeranteil ca. 25 % = ca. 1 Mio
Schätzung Anzeigen gegü Fzg aus H, BG, CR: 10-15 %, ca 100.000 – 150.000 Anzeigen
Schätzung durchschnittlicher Strafrahmen: € 50.- = Summe ca 5-7 Mio €
Schätzung einbringbar – abhängig v d Umsetzung durch Bund / Länder € 2 Mio
Die Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:
20% an den Bund/BM.I
80% an die Straßenerhalter (ASFINAG, Bund, Länder, Gemeinden)
Die an die Straßenerhalter gehenden Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:
70% ASFINAG
20% Bund
9% Länder
1% Gemeinden
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 528409457).