Vertrag über das Verbot von Nuklearwaffen (Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons); Ratifikation

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Vorhandensein von derzeit etwa 15.000 Nuklearwaffen weltweit birgt das nicht kalkulierbare Risiko in sich, dass es zu einem absichtlichen oder unabsichtlichen Einsatz dieser Waffen kommen könnte. Die humanitären Auswirkungen auch nur eines einzelnen solchen Ereignisses wären schwerwiegender als bisher angenommen. Dies wurde im Rahmen von drei Konferenzen über die humanitären Konsequenzen von Nuklearwaffen nachgewiesen. Die dritte dieser Konferenzen wurde 2014 in Wien abgehalten. Ein Atomkrieg würde sogar das Überleben der Menschheit als Ganzes bedrohen. International besteht Konsens über die Wünschbarkeit einer nuklearwaffenfreien Welt. Artikels VI des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen enthält auch ein Gebot zu Verhandlungen über ein Ende des nuklearen Rüstungswettlaufs und über nukleare Abrüstung. Trotz jahrzehntelanger internationaler Bemühungen ist dieses Ziel bisher nicht erreicht bzw. diese Verpflichtung nur unzureichend umgesetzt worden.

 

Im Einklang mit seiner langjährigen Haltung zugunsten von Abrüstung insbesondere im nuklearen Bereich leistete Österreich einen aktiven Beitrag zum Zustandekommen und zu dem am 7. Juli 2017 erfolgten Abschluss der Verhandlungen im Rahmen der Vereinten Nationen über ein völkerrechtliches Nuklearwaffenverbot. Der am 20. September 2017 durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für Österreich unterzeichnete neue Vertrag über das Verbot von Nuklearwaffen fügt sich in den Rahmen des bestehenden internationalen Regimes der Nichtverbreitung und Abrüstung von Nuklearwaffen ein und soll diese stärken. Er stellt das erste konkrete Ergebnis multilateraler nuklearer Abrüstungsverhandlungen seit der Annahme des Vertrages über das Umfassende Verbot von Nuklearversuchen im Jahr 1996 dar. Von der Methode folgt der nukleare Verbotsvertrag den Beispielen der Chemiewaffenkonvention und des Übereinkommens über das Verbot von biologischen und Toxinwaffen, bei denen in einem ersten Schritt ein Verbot dieser Waffen ausgesprochen und in weiteren Schritten deren Eliminierung durchgeführt wurde. Der nunmehr zur Ratifikation vorliegende Vertrag über das Verbot von Nuklearwaffen ist ein erster Schritt in Richtung einer Welt ohne Nuklearwaffen, auf dem weitere Schritte zur nuklearen Abrüstung aufbauen können.

 

Ziel(e)

- Schaffung eines völkerrechtlichen Verbots von Nuklearwaffen als Grundlage für weitere künftige Maßnahmen zur Schaffung und Bewahrung einer nuklearwaffenfreien Welt

- Ergänzung und Stärkung des bestehenden internationalen Regimes der Nichtverbreitung und Abrüstung von Nuklearwaffen

- Weiterführung des traditionellen österreichischen Engagements im Bereich der Abrüstung insbesondere im Nuklearbereich

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ratifikation des Vertrages über das Verbot von Nuklearwaffen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Pflege und Weiterentwicklung der bilateralen und multilateralen Beziehungen Österreichs, inkl. der Vertragsbeziehungen sowie Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen bei, wie etwa durch die Durchführung regelmäßiger Treffen auf politischer und BeamtInnenenebene" für das Wirkungsziel "Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern" der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der Unterzeichnung als solcher ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger. Allerdings sind im Vertrag nach seinem Inkrafttreten Vertragsstaatentreffen vorgesehen, deren Kosten von den teilnehmenden Vertragsstaaten anteilsmäßig nach dem Verteilungsschlüssel der Vereinten Nationen zu tragen sind. Aufgrund der Erfahrungen mit ähnlichen Verträgen kommen dabei auf den Bund – in diesem Fall das BMEIA als zuständiges Bundesministerium - Kosten zu, die von € 3.500,- (Vertragsstaatenkonferenz der Antipersonenminenkonvention 2017) bis ca. € 14.000,- (Vertragsstaatenkonferenz des Biologiewaffenübereinkommens 2016) jährlich reichen, abhängig von der Dauer des Treffens und der Zahl der teilnehmenden Vertragsstaaten. Die Durchschnittskosten für derartige Vertragsstaatenkonferenzen (Konventionalwaffenkonvention, Streumunitionskonvention) liegen erfahrungsgemäß bei etwa € 7.000,- jährlich. Die Bedeckung dieser Kosten ist im Detailbudget 12.01.01 gegeben.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 14453869).