Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag über das Verbot von Kernwaffen ist ein politischer Staatsvertrag und hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrags im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf er keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 7. Juli 2017 nahm die durch Resolution 71/258 der Generalversammlung der Vereinten Nationen mandatierte internationale Konferenz zur Verhandlung eines rechts­verbindlichen Instruments zum Verbot von Kernwaffen den Text des Vertrags an. 122 Staaten, darunter Österreich, stimmten für die Annahme. Gemäß Art. 13 des Vertrags liegt dieser seit 20. September 2017 in New York zur Unterzeichnung auf. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 22. August 2017 (Pkt. 34 des Beschl.Prot. Nr. 48) unterzeichnete der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz an diesem Tag den Vertrag für Österreich.

Der Vertrag fußt auf der sogenannten Humanitären Initiative, die in den vergangenen Jahren die katastrophalen humanitären Auswirkungen von Kernwaffen und das mit diesen verbundene Risiko in den Mittelpunkt der internationalen Diskussion über nukleare Abrüstung gerückt hat, insbesondere auch durch eine Konferenz in Wien im Dezember 2014. Der Vertrag hat besondere Bedeutung als erstes konkretes Ergebnis multilateraler nuklearer Abrüstungsverhandlungen seit Annahme des Fs über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen im Jahr 1996.

Der Inhalt des Vertrags steht im Einklang mit dem bestehenden internationalen Regime zur nuklearen Nichtverbreitung und Abrüstung, das es ergänzt und stärkt. Insbesondere wird ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Abrüstungsgebotes des Art. VI des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970 idgF, geleistet. Der Vertrag ist ein bedeutsamer Schritt hin zu einer kernwaffenfreien Welt, die mehr Sicherheit für alle Staaten bringen wird. Er steht dem Beitritt durch alle Staaten offen und sieht insbesondere ein Verfahren für den Beitritt auch jener neun Staaten vor, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie derzeit Kernwaffen besitzen (China, Frankreich, Indien, Israel, Nordkorea, Pakistan, Russland, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika), sofern diese Staaten sich zur zeitlich befristeten, überprüfbaren und unumkehrbaren Abrüstung ihrer Kernwaffen verpflichten.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Der Vertrag steht im Rahmen der Satzung der Vereinten Nationen (Abs. 1). Die katastrophalen humanitären Auswirkungen jedwedes Einsatzes von Kernwaffen werden als wichtigster Beweggrund für die Verhandlung des Vertrags hervorgehoben (Abs. 2). Abs. 3 weist auf das Risiko hin, das mit dem fortdauernden Vorhandensein von Kernwaffen unweigerlich verbunden ist. Die Unmöglichkeit, auf eine nukleare Katastrophe angemessen zu reagieren, wird betont, ebenso wie die unverhältnismäßige Auswirkung der bei einem solchen Ereignis freigesetzten Strahlung auf Frauen (Abs. 4). Die ethischen und sicherheitspolitischen Gesichtspunkte nuklearer Abrüstung sind Gegenstand von Abs. 5. Abs. 6 erinnert an die Überlebenden von Hiroshima und Nagasaki (japanisch: hibakusha) wie auch an die Geschädigten von Kernwaffenversuchen, darunter besonders indigene Völker (Abs. 7). Abs. 8 stellt den Vertrag in den Rahmen des Völkerrechts und insbesondere des humanitären Völkerrechts. Abs. 9 nennt jene Grundsätze des letzteren, denen jeder Einsatz von Kernwaffen widersprechen würde (Abs. 10), ebenso wie den Geboten der Menschlichkeit und des öffentlichen Gewissens (Abs. 11). Abs. 12 verweist auf das Gewaltverbot der Satzung der Vereinten Nationen. Abs. 13 erinnert an die allererste Resolution der Vollversammlung der Vereinten Nationen, die bereits im Jahr 1946 zur Beseitigung von Kernwaffen aufrief. Der ungenügende Fortschritt bei nuklearer Abrüstung wird festgestellt (Abs. 14) und der Beitrag des vorliegenden völkerrechtlichen Verbots von Kernwaffen zur Herbeiführung und Wahrung einer kernwaffenfreien Welt hervor gehoben (Abs. 15). Abs. 16 erinnert an das Ziel allgemeiner und vollständiger Abrüstung unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle. Abs. 17 klingt an die Verpflichtung des Art. VI des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen zur gutgläubigen Führung von Verhandlungen über nukleare Abrüstung an. Die Bedeutung dieses Vertrags wird in Abs. 18 bekräftigt, wie jene des Abkommens über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen in Abs. 19. Die verschiedenen bestehenden nuklearwaffenfreien Zonen werden in Abs. 20 gewürdigt. Abs. 21 bekräftigt das Recht auf friedliche Nutzung von Kernenergie. Abs. 22 betont die Bedeutung der gleichberechtigen Teilhabe von Frauen und Männern an der Förderung und Schaffung von nachhaltigem Frieden und Sicherheit. Die Wichtigkeit von Friedens- und Abrüstungserziehung wird in Abs. 23 hervorgehoben. Abs. 24 streicht schließlich die Rolle der Öffentlichkeit in der Sache der nuklearen Abrüstung heraus, wobei die Bemühungen der Vereinten Nationen, der internationalen Rotkreuzbewegung, anderer internationaler und regionaler Organisationen, der Zivilgesellschaft, religiöser Führer, von Parlamentariern, Forschern und Wissenschaftlern, sowie der hibakusha gewürdigt wird.

Zu Art. 1:

Die Handlungen, die durch den Vertrag verboten sind, werden aufgelistet. Die Vertragsstaaten dürfen demnach insbesondere Kernwaffen weder selbst entwickeln, herstellen, erwerben oder besitzen, noch an andere weiter geben; Kernwaffen weder einsetzen noch mit deren Einsatz drohen, und niemanden bei der Vornahme verbotener Handlungen unterstützen, dazu ermutigen oder verleiten. Ein Vertragsstaat darf weiters keine Kernwaffen anderer Staaten auf seinem Hoheitsgebiet dulden.

Österreich ist materiell bereits jetzt an diese Verbote gebunden, soferne sie einerseits schon in bestehenden internationalen Verträgen wie insbesondere dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen oder dem Abkommen über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, und andererseits in der innerstaatlichen Gesetzgebung, insbesondere dem Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich (BGBl. I Nr. 149/ 1999), normiert sind.

Zu Art. 2:

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, innerhalb einer bestimmten Frist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Meldung zu erstatten, ob Kernwaffen in ihrem Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt standen oder stehen, sowie ob Kernwaffen anderer Staaten auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet vorhanden sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt die anderen Vertragsstaaten über die eingegangenen Meldungen in Kenntnis.

Zu Art. 3:

Vertragsstaaten, die nicht über Kernwaffen verfügen, verpflichten sich, ihre jeweiligen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bestehenden Vereinbarungen mit der Internationalen Atomenergieorganisation betreffend Sicherheitskontrollen beizubehalten, unbeschadet der möglichen künftigen Annahme zusätzlicher einschlägiger Vereinbarungen. Sollte für einen Vertragsstaat noch keine derartige Vereinbarung bestehen, so ist innerhalb einer bestimmten Frist ein Umfassendes Sicherheitskontroll­abkommen mit der Internationalen Atomenergieorganisation abzuschließen.

Im Falle Österreichs wurde diese Verpflichtung zunächst durch das im Jahr 1972 in Kraft getretene „Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen“ (BGBl. 239/1972) erfüllt, nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ersetzt durch das „Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Art. III Abs. 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen“ (Übereinkommen 78/164/Euratom, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 51 vom 22. Februar 1978, S. 1). Zu nennen ist außerdem das darüber hinaus gehende „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Art. III Abs. 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Anlagen“ (BGBl. III 70/2007).

Zu Art. 4:

Das Verfahren für einen Beitritt von Staaten zum Vertrag, die über Kernwaffen verfügen, wird geregelt. Die Beseitigung der Kernwaffenbestände des betreffenden Staates kann dabei sowohl vor als auch nach Beitritt erfolgen.

Im ersten Fall (Z 1) werden vorgeschrieben i) die Vorlage einer Bestätigung der unumkehrbaren Beseitigung der Kernwaffenbestände durch die in Z 6 beschriebene zuständige internationale Behörde, sowie ii) innerhalb einer bestimmten Frist der Abschluss eines Sicherheitskontroll­abkommens mit der Internationalen Atomenergieorganisation, durch das glaubhaft versichert wird, dass der betreffende Staat kein deklariertes Nuklearmaterial von friedlichen Zwecken abzweigt, und dass in diesem Staat weder nicht deklariertes Nuklearmaterial vorhanden ist, noch nicht deklarierte nukleare Tätigkeiten stattfinden.

Im zweiten Fall (Z 2 und 3) werden vorgeschrieben i) die zeitlich gebundene, überprüfte und unumkehrbare Beseitigung der Kernwaffenbestände gemäß einem Plan, welcher vom betreffenden Staat mit der in Z 6 beschriebenen zuständigen internationalen Behörde auszuverhandeln und der Konferenz der Vertragsstaaten (siehe unten zu Art. 8) zur Billigung vorzulegen ist, sowie ii) innerhalb einer bestimmten Frist der Abschluss eines Sicherheitskontroll­abkommens mit der Internationalen Atomenergieorganisation, durch das glaubhaft versichert wird, dass der betreffende Staat kein deklariertes Nuklearmaterial von friedlichen Zwecken abzweigt, und dass in diesem Staat weder nicht deklariertes Nuklearmaterial vorhanden ist, noch nicht deklarierte nukleare Tätigkeiten stattfinden.

Z 4 regelt die Beendigung der Stationierung der Kernwaffen anderer Staaten auf dem Territorium von Vertragsstaaten. Z 5 hat eine Berichtspflicht über den Fortschritt der Erfüllung der Verpflichtungen des Art. für die jeweils betroffenen Vertragsstaaten zum Inhalt. Z 6 bildet die Grundlage für die durch die Vertragsstaaten vorzunehmende Einrichtung einer zuständigen internationalen Behörde oder von Behörden für die Verhandlung und Überprüfung von Maßnahmen zur unumkehrbaren Beseitigung von Kernwaffen.

Zu Art. 5:

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die erforderlichen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen des Vertrags zu setzen (Z 1). Dazu gehören gemäß Z 2 insbesondere auch Strafbestimmungen, um die Vornahme von Handlungen, die gemäß Art. 1 des Vertrags verboten sind, durch Personen oder auf dem jeweiligen Staatsgebiet zu verhindern oder zu unterbinden.

In Österreich liegen solche Strafbestimmungen in den §§ 177a, 177b und 177c des Strafgesetzbuches (BGBl. 60/1974 idgF) sowie in den §§ 25 und 26 des „Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie“ (BGBl. I Nr. 42/2013) bereits vor.

Zu Art. 6:

Entsprechend der humanitären Grundlegung des Vertrags beinhaltet Z 1 eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, den Überlebenden von Kernwaffenexplosionen Hilfe zu leisten. Z 2 enthält eine Verpflichtung zur Sanierung von Gebiet, das durch Kernwaffenexplosionen kontaminiert ist. Gemäß Z 3 berührt beides nicht Verpflichtungen von Vertragsstaaten gemäß Völkerrecht oder aufgrund zweiseitiger Vereinbarungen.

Zu Art. 7:

Die Vertragsstaaten sollen bei der Umsetzung des Vertrags zusammen arbeiten (Z 1) beziehungsweise haben das Recht, Unterstützung von anderen Vertragsstaaten zu fordern und soferne machbar zu erhalten (Z 2). Die Unterstützung kann technisch, materiell oder finanziell sein (Z 3) und soll insbesondere den Überlebenden von Kernwaffenexplosionen zugutekommen (Z 4). Unter anderem werden die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sowie nationale Rotkreuzgesellschaften und deren Föderation als mögliche Zurverfügungsteller solcher Unterstützung hervor gehoben (Z 5). In diesem Zusammenhang wird die besondere Verantwortung von Staaten, die Kernwaffen eingesetzt oder getestet haben, festgehalten (Z 6).

Zu Art. 8:

Die Vertragsstaaten sollen regelmäßig zusammen treffen, um insbesondere Stand und Umsetzung des Vertrags sowie Maßnahmen mit Bezug auf die überprüfte, zeitlich befristete und unumkehrbare Beseitigung von Kernwaffen zu beraten (Z 1). Das erste Treffen soll binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags, weitere Treffen in zweijährigen Abständen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen werden (Z 2). Auch außerordentliche Treffen sind möglich (Z 3). Im fünften Jahr nach Inkrafttreten soll eine Überprüfungskonferenz und in der Folge in sechsjährigen Abständen weitere Überprüfungskonferenzen stattfinden. An den Treffen sollen auch Nichtvertragsstaaten, die Vereinten Nationen und ihre einschlägigen Unterorganisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sowie die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, andere Organisationen sowie insbesondere die Zivilgesellschaft als Beobachter teilnehmen können.

Zu Art. 9:

Die Kosten für Treffen der Vertragsstaaten sowie für die Handlungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gemäß Art. 2, 4 und 10 (siehe die Ausführungen zu den jeweiligen Art.) werden gemäß dem an die tatsächliche Zahl der Vertragsparteien angepassten Verteilungsschlüssel der Vereinten Nationen auf die Vertragsstaaten aufgeteilt (Z 1 und 2). Andere mit der Umsetzung des Vertrags verbundene Kosten, zum Beispiel für die Zerstörung von Kernwaffen, sind von dem jeweils betroffenen Vertragsstaat zu tragen (Z 3).

Zu Art. 10:

Änderungen des Vertrags können von jedem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Ein solcher Vorschlag wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen an alle Vertragsstaaten zirkuliert und bei einer entsprechenden Interessensbekundung einer Mehrheit auf die Tagesordnung des nächstfolgenden Treffens der Vertragsstaaten gesetzt (Z 1). Dieses nimmt die Änderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsstaaten an (Z 2). Z 3 regelt das Verfahren der Ratifikation oder Annahme der Änderung durch die Vertragsstaaten, als Voraussetzung für deren Inkrafttreten für den jeweiligen Vertragsstaat.

Zu Art. 11:

Zur Streitbeilegung sind Konsultationen der betroffenen Vertragsstaaten oder andere friedliche Mittel gemäß Art. 33 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehen (Z 1). Die Treffen der Vertragsstaaten können zur Streitbeilegung beitragen (Z 2).

Zu Art. 12:

Zu den Verpflichtungen der Vertragsstaaten gehört es, andere Staaten zu ermutigen, ebenfalls Vertragsstaaten zu werden, und so dessen Universalisierung voran zu bringen.

Zu Art. 13:

Die Unterzeichnung des Vertrags ist ab 20. September 2017 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York möglich. Wie bereits im Allgemeinen Teil dieser Erläuterungen ausgeführt, unterzeichnete der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 22. August 2017 (Pkt. 34 des Beschl.Prot. Nr. 48) an diesem Tag den Vertrag für Österreich.

Zu Art. 14:

Den jeweils unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in verschiedenen Staaten Rechnung tragend, können diese durch Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt zu Vertragsparteien werden. Im Falle Österreichs ist die Ratifikation erforderlich.

Zu Art. 15:

Der Vertrag tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft (Z 1). Für Staaten, die erst nach diesem Stichtag ihre Ratifikationsurkunde hinterlegen, tritt er neunzig Tage nach der eigenen Hinterlegung in Kraft (Z 2).

Zu Art. 16:

Vorbehalte zu dem Vertrag sind ausgeschlossen.

Zu Art. 17:

Der Vertrag ist unbefristet gültig (Z 1). Ein Rücktritt ist möglich, soferne der betreffende Vertragsstaat der Meinung ist, dass außerordentliche Ereignisse im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vertrags seine obersten Interessen gefährden. Gegebenenfalls ist eine Anzeige an den Depositär unter Anführung der genannten Gründe zu richten (Z 2). Zwölf Monate nach Empfang der Anzeige durch den Depositär wird der Rücktritt gültig. Sollte der betreffende Staat zu diesem Zeitpunkt jedoch an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sein, so wird der Rücktritt nicht vor Beendigung dieser Beteiligung gültig (Z 3).

Zu Art. 18:

Die Umsetzung des Vertrags berührt Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus deren anderen internationalen Verträgen nicht, soferne diese Verpflichtungen mit dem Vertrag nicht in Widerspruch stehen. Im Verhältnis zu bestehenden internationalen Verträgen Österreichs, wie insbesondere dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen oder dem Abkommen über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, besteht ein solcher Widerspruch nicht.

Zu Art. 19:

Depositär des Vertrags ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zu Art. 20:

Authentische Fassungen des Vertrags bestehen in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen.