Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil:

Die am 18. Dezember 2017 angelobte neue Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm 2017 bis 2022 unter dem Kapitel „Wissenschaft“ (siehe Seite 68) als Maßnahme zur Umsetzung des Ziels „Schaffung von besseren Studienbedingungen für Studierende an den Universitäten und Fachhochschulen – höhere Durchlässigkeit im Hochschulsektor“ ua die „Universitätsfinanzierung NEU“ beschlossen und setzt damit den konkreten Schluss-Stein einer langjährigen Reformbemühung für das österreichische Universitätswesen.

Anfang des Jahres 2017 hat die damalige Bundesregierung in ihrem Arbeitsprogramm 2017/2018 das Thema Studienplatzfinanzierung als Arbeitsauftrag formuliert. Auf Seite 15 des Arbeitsprogrammes ist Folgendes ausgeführt:

„… Daher wird bis Juni 2017 ein Umsetzungskonzept zur Einführung eines Studienplatzfinanzierungsmodells an öffentlichen Universitäten (inklusive Aufnahmeverfahren und Zugangsregeln wo erforderlich) und entsprechende Anpassung des Hochschulbudgets, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Durchmischung (affirmative action, first academics, berufsbegleitendes Studienangebot, Fördertopf für verbesserten Zugang für Lehrlinge an FHs) und den Ausbau von Studienplätzen in MINT Fächern vorgelegt. …“

Mit dem am 28. Juni 2017 im Nationalrat beschlossenen Abänderungsantrag Nr. AA-212 XXV. GP der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde zum Antrag 2235/A der Abgeordneten

Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Karlheinz Töchterle, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 129/2017), wurde eine Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG, beschlossen, die in § 141c Abs. 1 UG folgenden Arbeitsauftrag an die Bundesregierung enthält:

                § 141c. (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.“

Die gegenständliche Regierungsvorlage sichert mit diesem Gesetzesvorhaben eine adäquate Finanzierung der öffentlichen Universitäten in Österreich, verfolgt damit das Ziel einer echten Studienplatzfinanzierung, verbunden mit einem gerechten Zugang für alle gesellschaftlichen Schichten, und berücksichtigt gleichermaßen die bisherigen Vorbereitungen zur kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung.

Die vorliegende Änderung des UG beruht auf dem neuen Regierungsprogramm und beinhaltet nicht nur das neue Finanzierungsmodell für die Universitäten, das sich im Wesentlichen auf die §§ 12, 12a und 13 konzentriert, sondern auch eine Adaptierung der in § 71a ff normierten Zugangsregelungen (inkl. Rechtsschutz für Studienwerberinnen und -werber) im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung. Aufbauend auf diesem Finanzierungsmodell, das nun einmal konkret für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 operationalisiert wird, soll über mehrere Leistungsvereinbarungsperioden hinweg und nach Etablierung der neuen Kosten- und Leistungsrechnung schrittweise die Weiterentwicklung in Richtung einer „echten“ Studienplatzfinanzierung stattfinden. Für die längerfristige, in den nächsten Jahren noch zu konzipierende Weiterentwicklung des Zugangsregelungsmanagements wird auch das „ETH-Zürich-Modell“ in Erwägung gezogen, wiewohl auch für kapazitär besonders belastete Studien andere Modelle herangezogen werden können (unter Beachtung der „Sunset Clause“).

Seit dem vollständigen Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/220, mit

1. Jänner 2004 hat sich die Finanzierung der Universitäten wie folgt entwickelt:

                        – In der ursprünglichen Fassung des § 12 war vorgesehen, dass sich der für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag aus einem Teilbetrag für die Grundbudgets und einem Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets in der Höhe von 20 vH des Gesamtbetrages zusammensetzt.

                        – Im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 – 2. StabG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, wurde ua eine Änderung des UG beschlossen, die die Finanzierung der Universitäten durch den Bund (§ 12) neu regelt. Der zentrale Punkt der Änderung des § 12 bestand darin, dass der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag um die Hochschulraum-Strukturmittel ergänzt wurde und die bisherige äußerst komplexe indikatorenbezogene Finanzierung über das formelgebundene Budget ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Anwendung kam. Der den Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag setzte sich daher ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 aus einem Teilbetrag für die Grundbudgets und einem Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel zusammen. Die Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel erfolgt anhand von wenigen Indikatoren und kann damit nachvollziehbar berechnet werden.

                        – Mit der Teilfinanzierung der Universitäten durch die Hochschulraum-Strukturmittel wurden bereits einige Elemente des nun umzusetzenden neuen Finanzierungsmodells für die Universitäten vorweggenommen, nämlich die getrennte Betrachtung der universitären Leistungsbereiche „Lehre“ und „Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste (EEK)“, sowie die Aufteilung des den Universitäten aus den Hochschulraum-Strukturmitteln zur Verfügung stehenden Betrages anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren, die sich auf die jeweiligen universitären Leistungsbereiche bezogen haben.

                        – Parallel zu diesem Prozess fanden im zuständigen Bundesministerium erste Überlegungen zu einem Studienplatzfinanzierungsmodell statt. Als Ergebnis des „Universitätengipfels“ vom 20. November 2010 zwischen der Bundesregierung und der Österreichischen Universitätenkonferenz wurde zur Vorbereitung dieser neuen universitären Budgetgestaltung im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine Arbeitsgruppe „Kapazitätsorientierte Universitätsfinanzierung“ eingesetzt, deren Aufgabe es war, ein neues Finanzierungmodell für die Universitäten mit einer Teilung in eine studierendenbezogene Finanzierung für die Lehre und einer davon getrennten Mittelvergabe für die Forschung bzw. EEK zu entwickeln.

                        – Ausgangspunkt dieser Überlegungen bildete das Regierungsübereinkommen für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, das im Kapitel „BILDUNG, WISSENSCHAFT, FORSCHUNG, KULTUR UND MEDIEN“ (ab Seite 200) ua Folgendes vorsieht: „In der modernen Wissensgesellschaft ist eine innovationsorientierte Hochschul- und Forschungspolitik für die Schaffung weiterer qualifizierter Arbeitsplätze, für die Erhaltung unserer Wettbewerbsfähigkeit, zur Stärkung der Innovationskraft des Landes, für Wirtschaftswachstum und damit für soziale Sicherheit von großer Bedeutung. Als längerfristiges Ziel gilt es, den Budgetwert von 2 vH des BIP für öffentliche und private Ausgaben für den tertiären Bildungssektor anzustreben, sowie die notwendigen Schritte zu setzen, die eine transparente, operative Teilung der Finanzierung der Universitäten nach studierendenbezogenen Mitteln (Lehre) und Forschung verfolgen.“ Dieser Arbeitsgruppe gehörten sowohl Mitglieder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung als auch Mitglieder der Österreichischen Universitätenkonferenz an. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe wurde Ende des Jahres 2011 vorgelegt.

                        – Basierend auf diesem Abschlussbericht wurde eine Änderung des UG vorbereitet, die nach Durchlaufen des Gesetzwerdungsprozesses mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2013 verlautbart wurde. Zentrales Element dieses Finanzierungsmodells war die Finanzierung der universitären Lehre anhand von Studienplätzen („kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung“). Die Finanzierung der universitären Lehre sollte sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen Studienplätze orientieren, wobei Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit zu Fächergruppen zusammengefasst werden sollten. Für diese Fächergruppen sollte jeweils eine einheitliche Gewichtung festgelegt werden. Als langfristiges Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung wurde definiert, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung stellen zu können. Das neue Finanzierungsmodell, das mit BGBl. I Nr. 52/2013 implementiert wurde, verstand sich als Stufenplan zu einer schrittweisen Optimierung der Studienbedingungen, ua durch eine Verbesserung der Betreuungsrelationen. Zum damaligen Zeitpunkt war vorgesehen, dass die Implementierung der neuen Universitätsfinanzierung in zwei Schritten erfolgen soll. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2013 wurde der erste Implementierungsschritt vollzogen. Im Zuge dessen wurden die zukünftigen Eckpunkte des neuen Finanzierungsmodells sowie die Ziele und Grundsätze definiert. Durch die Aufnahme eines neuen Unterabschnitts 2a. mit der Bezeichnung „Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung“ wurde ermöglicht, das neue Finanzierungsmodell vorerst als gesamthaftes Paket in das UG zu integrieren, ohne einzelne Bestimmungen des UG zu ändern. In einem zweiten Schritt sollten die Bestimmungen des UG über die Finanzierung der Universitäten aus Bundesmitteln entsprechend den Vorgaben des Unterabschnitts 2a. geändert werden. Dieser zweite Implementierungsschritt hätte bis zum 31. März 2014 erfolgen sollen. Da die erforderlichen Änderungen des UG bis zum 31. März 2014 nicht erfolgt sind, ist der 2a. Unterabschnitt in weiten Teilen mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten (siehe § 143 Abs. 32 und 33 idF BGBl. I Nr. 52/2013).

Die nunmehr vorliegende Änderung des UG beinhaltet die Umstellung des gesamten Finanzierungssystems, die für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 vorbereitet wurde. Inhaltlich orientiert sich die vorliegende Änderung des UG an der Änderung durch das mittlerweile außer Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2013 sowie einem vom Wissenschaftsressort gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen weiterentwickelten Finanzierungskonzept.

Die Hauptziele der neuen Universitätsfinanzierung sind:

                        – eine Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung bzw. EEK insbesondere über die Verbesserung der Betreuungsrelationen und einen Abbau von „Massenfächern“,

                        – die konkrete Planung der Kapazitäten, vor allem durch Personalaufstockung in Kombination mit Zugangsregelungen und

                        – die Erhöhung der Transparenz durch eine gesonderte Finanzierung von Lehre und Forschung bzw. EEK, ergänzt um strategische Anreizsetzungen.

Das neue Finanzierungsmodell beruht gemäß § 12 Abs. 2 auf drei „Budgetsäulen“ – jeweils eine für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung. Die Universitäten erhalten wie bisher ein Globalbudget, das im Rahmen der Leistungsvereinbarungen für die Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK über jeweils einen Basisindikator und mindestens einen wettbewerbsorientierten Indikator bemessen wird. Ergänzt wird dies um Mittel aus der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung, die auf Basis von in der Leistungsvereinbarung konkret zu vereinbarenden Maßnahmen (zB in den Bereichen soziale Dimension, Digitalisierung) bemessen werden. Mit diesen Mitteln soll auch sichergestellt werden, dass keine Universität durch die Umstellung des Finanzierungssystems in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät oder wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bisher.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der neuen Universitätsfinanzierung wird die Struktur des Universitätsbudgets grundlegend verändert. Sinnvoll ist eine solche Systemumstellung nur, wenn zusätzlich zum erforderlichen Finanzbedarf zur Sicherstellung des bestehenden Leistungsangebotes auch Mittel für die Verbesserung der Lehr- und Forschungssituation, insbesondere der Betreuungsverhältnisse, bereitgestellt werden.

Mit dem am 28. Juni 2017 im Nationalrat beschlossenen Abänderungsantrag Nr. AA-212 XXV. GP der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde zum Antrag 2235/A der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Karlheinz Töchterle, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 129/2017), wurde eine Änderung des UG beschlossen, die auf Gesetzesebene normiert, dass der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) für die kommenden Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11,07 Milliarden Euro (§ 141b) beträgt.

Somit ergeben sich aus der vorliegenden Änderung des UG keine finanziellen Auswirkungen mehr auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Die vorliegende Änderung des UG stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderer Teil:

Zu Z 1, 2 und 3 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund des neuen Finanzierungsmodells ergibt sich die Notwendigkeit der Aufnahme von neuen Regelungen in das UG sowohl hinsichtlich der Finanzierung der Universitäten (Festlegung des Globalbudgets der Universitäten in § 12a und Regelung betreffend den gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan in § 12b) als auch hinsichtlich der Zugangsregelungen im 3a. Abschnitt des II. Teils des UG. Weiters wird in Entsprechung des Regierungsprogrammes 2017 bis 2022 eine Möglichkeit in das UG implementiert, die besten Köpfe für die österreichischen Universitäten zu gewinnen (§ 99a). Das Inhaltsverzeichnis ist daher entsprechend zu adaptieren.

Zu Z 4 (§ 12 Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln):

§ 12, der die Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln regelt, wird im Sinne des neuen Finanzierungsmodells für die Universitäten adaptiert. Dies betrifft in erster Linie die nunmehr vorgesehenen Abs. 2 bis 7.

Abs. 1, der klarstellt, dass die Universitäten vom Bund zu finanzieren sind, bleibt unberührt.

Abs. 2 sieht weiterhin vor, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2017, herzustellen hat.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage soll dies jedoch nicht bis spätestens 31. Dezember, sondern bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode erfolgen, um einen größeren Spielraum für die Vorbereitung und Planung des Universitätsbudgets für die kommende Leistungsvereinbarungsperiode zu haben. Für die kommende Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 gilt § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017.

Neu ist, dass bei der Festlegung des Gesamtbetrages die zu erwartenden Studierendenzahlen und die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigten sind. Die Prognosen dazu sind im gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan (https://bmbwf.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/publikationen/

guep/2019-2024_GUEP_Langversion.pdf/) dargestellt, welcher ein strategisches Planungsdokument der Bundesministerin oder des Bundesministers ist, in dem jene Ziele priorisiert sind, welche die Weiterentwicklung der Universitäten prägen sollen. Mit der Erstellung und Veröffentlichung dieses Strategiepapiers liegt eine umfassende Datenbasis im Lehrbereich vor, die einen Planungsrahmen für die Entwicklung der Hochschul(aus)bildung bildet. Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan umfasst – wie die universitären Entwicklungspläne gemäß § 13b – zwei Leistungsvereinbarungsperioden. Der aktuelle gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan betrifft die Leistungsvereinbarungsperioden 2019 bis 2024.

Neu ist auch die Gliederung des Gesamtbetrages in drei Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre und Forschung bzw. EEK sowie für Infrastruktur und strategische Entwicklung. Die Aufteilung des Gesamtbetrages in die drei Budgetsäulen und damit die Festlegung der Höhe der Budgetsäulen hat ebenfalls im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

Die bislang vorgesehene Aufteilung des Gesamtbetrages gemäß Abs. 2 in einen Teilbetrag für die Grundbudgets und in einen Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel entfällt. Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, BGBl. II Nr. 291/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016, wird mit Ablauf des Jahres 2018 außer Kraft treten.

Wie jedoch bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnt wurde, hat die Finanzierung der Universitäten durch die Hochschulraum-Strukturmittel gewisse Elemente des neuen Finanzierungsmodells vorweggenommen: Die getrennte Betrachtung der universitären Leistungsbereiche (Budgetsäulen) Lehre und Forschung bzw. EEK sowie die Aufteilung des den Universitäten aus den Hochschulraum-Strukturmitteln zur Verfügung stehenden Betrages anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren, die sich auf die jeweiligen Leistungsbereiche bezogen haben, sind bereits jetzt wesentliche Elemente der HRSMV – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu § 12a (Z 4).

Abs. 3 regelt, dass im Zusammenhang mit den Leistungsvereinbarungen eine Umverteilung zwischen den einzelnen Budgetsäulen grundsätzlich möglich sein soll, um eine Flexibilität im Verhandlungsprozess zu gewährleisten. Eine Verschiebung aus den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK in die dritte Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung wird mit einem Anteil von jeweils bis zu 2 vH ermöglicht, da die Mittel dieser Budgetsäule nicht indikatororientiert aufzuteilen sind, während die Mittel aus den anderen beiden Budgetsäulen indikatorgebunden vergeben werden. Falls erforderlich kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auch ein höherer Anteil der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden.

Im Abs. 4 werden die drei Budgetsäulen und ihre Zusammensetzung beschrieben:

Die Budgetsäule Lehre (Z 1 lit. a) orientiert sich in erster Linie an der Anzahl der von den Universitäten mindestens anzubietenden Studienplätzen, wobei Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit zu Fächergruppen zusammengefasst werden. Die Festlegung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze ebenso wie die Festlegung der Anzahl der mindestens zu beschäftigenden Personen (in VZÄ) in ausgewählten Verwendungsgruppen (Z 2) beruhen auf einer politischen Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese Festlegungen können jedoch nicht im freien Ermessen getroffen werden; sie leiten sich vielmehr von der gesamtösterreichischen Entwicklungsplanung unter Berücksichtigung der aktuellen Daten und Prognosen, den hochschulpolitischen Zielsetzungen und den finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes ab. Die festgelegte Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze wird ebenso wie die festgelegte Anzahl der mindestens zu beschäftigenden Personen (in VZÄ) in ausgewählten Verwendungsgruppen den Universitäten rechtzeitig vor der Übermittlung des Entwurfes der Leistungsvereinbarung bekannt gegeben.

Sowohl die aktiv betriebenen Studien als auch das wissenschaftliche/künstlerische Personal (ausgewählte Verwendungsgruppen) bestimmen wesentlich die Betreuungsverhältnisse. Da mit der gegenständlichen Finanzreform insbesondere die Betreuungsverhältnisse in den schlecht ausgestatten Fächern verbessert werden sollen, sind die aktuellen und die künftig in den jeweiligen Fächergruppen angestrebten Betreuungsverhältnisse wesentliche Faktoren für die Festlegung der Anzahl der angestrebten Studienplätze und des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals (ausgewählte Verwendungsgruppen).

Zur Darstellung der österreichweit von den Universitäten mindestens anzubietenden Studienplätze wird der Indikator „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ (Basisindikator 1) herangezogen.

Es handelt sich dabei um einen Indikator, der bereits gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 HRSMV für die Aufteilung der Mittel für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien verwendet wurde. Für die Festlegung dieses Basisindikators wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, herangezogen. Allerdings werden nur jene Studien berücksichtigt, in denen Prüfungen in einem bestimmten Ausmaß positiv absolviert wurden, und die damit „prüfungsaktiv“ sind. Dieses Ausmaß beträgt in Übereinstimmung mit den entsprechenden Indikatoren aus der Wissensbilanz über prüfungsaktive Studien insgesamt mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden pro Studienjahr im betreffenden Studium. Das Ausmaß der Prüfungsaktivität stimmt mit jenen Mindestanforderungen überein, die für die Zuerkennung der Familienbeihilfe gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich sind.

Die Schranke von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten pro Studienjahr ist in der Anfangsphase des neuen Finanzierungssystems als Grundlage für die Basisfinanzierung aus folgenden Gründen sinnvoll:

                        – Das Studienrecht an öffentlichen Universitäten sieht aktuell keine Unterscheidung in Voll- und Teilzeitstudium, Haupt- oder Nebenstudium vor.

                        – Laut Studierenden-Sozialerhebung 2015 waren 61% der Studierenden im Sommersemester 2015 erwerbstätig; Studierende in Österreich sind sehr heterogen; sie setzen sich aus Menschen in den unterschiedlichsten Lebenssituationen zusammen.

                        – Von rund 280.000 Studierenden werden derzeit etwa 180.000 Studien mit mindestens
16 ECTS-Anrechnungspunkten pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben, diese Schranke bildet also die österreichische Studierendenrealität gut ab.

                        – Der Indikator ist bereits bei den Hochschulraum-Strukturmitteln zur Anwendung gekommen und hat sich bewährt.

In weiterer Folge wird nach entsprechender Evaluierung eine Erhöhung der 16 ECTS-Schranke angestrebt. Gemäß § 141 Abs. 1 (siehe Z 21) sollen die Auswirkungen und Ergebnisse der neuen Universitätsbudgetierung ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 beobachtet und einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister in Abstimmung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchzuführenden Evaluierung unterzogen werden.

Bereits in der zweiten Leistungsvereinbarungsperiode nach der Umstellung der Finanzierung 2022 bis 2024 soll jedoch eine Wirkungsanalyse des Gesamtkonzepts stattfinden, deren Ergebnisse nach Möglichkeit bereits in der dritten Leistungsvereinbarungsperiode (2025 bis 2027) nach Einführung des neuen Finanzierungsmodells berücksichtigt werden.

Neben dem Basisindikator 1 „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ soll gemäß Z 1 lit. b mindestens ein wettbewerbsorientierter Indikator für die Finanzierung der Lehre maßgeblich sein. Der über den Wettbewerbsindikator zu verteilende Anteil wird mit 20 vH der Budgetsäule Lehre beschränkt. Diese Obergrenze orientiert sich am Anteil des seinerzeitigen, bis 2012 geltenden, formelgebundenen Budgets.

Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 7 wird zwei Wettbewerbsindikatoren im Bereich Lehre vorsehen:

           1. Die Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen pro Studienjahr.

           2. Die Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen.

Beide Indikatoren werden in der Verordnung gemäß § 12 Abs. 7 näher definiert werden.

Die Finanzierung der Budgetsäule „Forschung bzw. EEK“ (Z 2) hat sich in erster Linie an der von den Universitäten zu erbringenden Forschungsbasisleistung/Basisleistung in der EEK zu orientieren. Auch die Forschungsbasisleistungen/Basisleistungen in der EEK werden nach Fächergruppen gewichtet werden. Für die Ermittlung des österreichweit zu erbringenden Ausmaßes der gewichteten Forschungsbasisleistung/Basisleistung in der EEK wird der Indikator „Personal in ausgewählten Verwendungen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ (Basisindikator 2) herangezogen. Dieser Indikator wird als neue Datenbedarfskennzahl gemäß § 14 Wissensbilanz-Verord-

nung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017, einschließlich Gewichtung nach Fächergruppen gemäß den Erfordernissen des neuen Finanzierungsmodells in die Wissensbilanz der Universitäten aufgenommen werden.

Neben dem Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ sollen gemäß Z 2 lit. b und c jeweils mindestens ein wettbewerbsorientierter Indikator für die Finanzierung der Forschung (Z 2 lit. b) bzw. EEK (Z 2 lit. c) maßgeblich sein. Der über den Wettbewerbsindikator zu verteilende Anteil wird analog zur Budgetsäule Lehre ebenfalls mit 20 vH der Budgetsäule Forschung bzw. EEK beschränkt.

Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 7 wird zwei Wettbewerbsindikatoren im Bereich Forschung bzw. EEK vorsehen:

           1. Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der EEK in Euro pro Kalenderjahr.

           2. Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Studienjahr.

Beide Indikatoren kamen bereits gemäß § 3 Abs. 2 HRSMV für die Verteilung der Hochschulraum-Strukturmittel zur Anwendung und werden in der Verordnung gemäß § 12 Abs. 7 näher definiert.

In Z 3 wird dargestellt, aus welchen Beträgen sich die Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zusammensetzt. Diese Budgetsäule wird nach dem sachlich gerechtfertigten Bedarf bemessen. Mit diesem Betrag werden Leistungen finanziert, die nicht nach Lehre und Forschung bzw. EEK differenziert werden können (zB Gebäudemieten), nur einzelne Universitäten betreffen (zB der Klinische Mehraufwand) und die daher nicht über Indikatoren, sondern nach bestehenden Vereinbarungen zu budgetieren sind. Darüber hinaus sollen strategische Maßnahmen für Lehre, Forschung bzw. EEK sowie sonstige Maßnahmen (zB soziale Dimension, Digitalisierung) finanziert werden. Über die dritte Budgetsäule sollen auch – wenn notwendig – Mittel zur wirtschaftlichen Absicherung der Universität zur Verfügung gestellt werden. Dies deshalb, da keine Universität durch die Umstellung des Finanzierungssystems in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder wirtschaftlich schlechter gestellt werden soll als bisher.

Bei der wirtschaftlichen Absicherung der Universität werden die aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, die hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und die erforderlichen strukturellen Veränderungen berücksichtigt. Das heißt, es geht nicht nur darum, die bisherigen Leistungen der Universität in Forschung bzw. EEK und Lehre aufrechtzuerhalten, sondern auch darum, der Universität grundsätzlich eine Weiterentwicklung zu ermöglichen.

Ziel der Finanzierungsreform ist die Verbesserung der Lehr- und Forschungssituation der Universitäten und in diesem Zusammenhang insbesondere die Verbesserung in besonders schlecht ausgestatteten Fächern. Diese Verbesserungen sollen aber nicht auf Kosten aktuell vergleichsweise zufriedenstellend ausgestatteter Universitäten und Fächer gehen, dh dass die Mittel der dritten Budgetsäule auch für eine Aufrechterhaltung der Standards der relativ zufriedenstellend ausgestatteten Universitäten herangezogen werden (keine Nivellierung nach unten) und die schlechter ausgestatteten Universitäten schrittweise an das Niveau der gut ausgestatteten herangeführt werden.

Sämtliche Fächer werden sowohl für die Budgetsäule Lehre als auch für die Budgetsäule Forschung bzw. EEK zu Fächergruppen zusammengefasst und nach den im Abs. 5 genannten Kriterien gewichtet. Das Prinzip der Gewichtung wird dabei von der HRSMV übernommen werden. Die HRSMV sieht eine Gewichtung der Studien sowie im Forschungsbereich nach sieben Fächergruppen vor. In Anlehnung an international vergleichbare Vorgaben wurden die an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien in sieben Fächergruppen gegliedert, wobei das Studienangebot der künstlerischen Universitäten (mit zwei Fächergruppen) als österreichische Besonderheit zu betrachten ist. Die Zuordnung der Studien bzw. der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen wird durch die Anlage 1 zur Verordnung gemäß Abs. 7 erfolgen. Die Bündelung zu Fächergruppen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien erfolgt unter Berücksichtigung des verfügbaren Gesamtbetrages und dessen Aufteilung in drei Budgetsäulen einerseits nach den unterschiedlichen Ausstattungsnotwendigkeiten der Fächergruppen und andererseits nach den tatsächlichen Kostenstrukturen. Für die sieben Fächergruppen werden daher sieben mit dem Ausstattungsaufwand für das jeweilige Studium korrelierende Gewichtungen vorgesehen. Die sogenannten „Buchwissenschaften“ mit dem geringsten Ausstattungsaufwand erhalten die niedrigste Gewichtung, die Studien mit den besonders aufwendigen Erfordernissen (zB medizinische Studien und künstlerische Studien) entsprechend höhere.

Gemäß Abs. 6 werden für die über die Basisindikatoren 1 und 2 zu verteilenden Mittel (§ 12 Abs. 4 Z 1a bzw. 2a) Finanzierungssätze ermittelt. Die Ermittlung der Finanzierungssätze erfolgt nach Maßgabe des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 einerseits für die Lehre unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen sowie andererseits für die Forschung bzw. EEK unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) und ebenfalls den entsprechenden Fächergruppengewichtungen, wobei für jede der sieben Gewichtungen jeweils ein Finanzierungssatz ermittelt wird.

Abs. 7 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister für die Erlassung einer Verordnung, die im Zusammenhang mit dem neuen Finanzierungssystem erforderlich ist, da deren Inhalte – die anteilige Aufgliederung der Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK, die Zuordnung der Studienfelder zu den Fächergruppen, die erforderlichen Fächergewichtungen für die von den Universitäten anzubietenden Studienplätze und für die zu erbringende Forschungsbasisleistung/Basisleistung in der EEK sowie die für die Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK zur Anwendung kommenden Finanzierungssätze – von der Festlegung des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 für die betreffende Leistungsvereinbarungsperiode und den Zielen bezüglich der Entwicklung der prüfungsaktiven Studien und des Forschungspersonals abhängig und daher einer gesetzlichen Regelung nicht zugänglich sind.

Neben der Gewichtung der Fächergruppen wird die Verordnung gemäß Abs. 7 die Definition und die Datengrundlage für die bei der Aufteilung des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 auf die Globalbudgets der Universitäten zur Anwendung kommenden Indikatoren gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b sowie Abs. 4 Z 2 lit. b und c enthalten. Die Normierung der Datengrundlage für die Indikatoren ist erforderlich, um Rechtssicherheit im Hinblick auf die für die Finanzierung der Universitäten entscheidenden Kriterien zu schaffen. Die Datengrundlage der zur Anwendung kommenden Indikatoren ist entweder die UniStEV 2004 oder die WBV 2016. Mit Ausnahme der Forschungsbasisleistung/Basisleistung in der EEK werden alle erforderlichen Daten bereits erhoben. Die Erhebung der erforderlichen Daten für die Forschungsbasisleistung/Basisleistung in der EEK wird aufgrund der Schaffung einer neuen Datenbedarfskennzahl im Rahmen der WBV 2016 erfolgen. Die Regelung der Datengrundlage für die Indikatoren wird großteils der HRSMV entsprechen, da in weiten Teilen dieselben Indikatoren herangezogen werden. Dies betrifft auch die Zuordnung der von den Universitäten angebotenen Studien zu den Fächergruppen.

Die Verordnung gemäß Abs. 7 ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Die Abs. 8 bis 13 entsprechen der geltenden Rechtslage.

Der bisherige Abs. 12, der die Regelung über die Gestaltungsvereinbarung beinhaltet, entfällt, da das Instrument der Gestaltungsvereinbarung seit seiner Implementierung durch die Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 keine Anwendung gefunden hat. Die Änderung der Leistungsvereinbarung aufgrund besonderer Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, wird in § 13 Abs. 3 (Änderung der Leistungsvereinbarung) ergänzt (siehe Z 9).

Zu Z 5 (§ 12a Festlegung des Globalbudgets der Universitäten):

Gemäß Abs. 1 erhalten die Universitäten wie bisher ein durch die Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Gemäß dem neuen Finanzierungsmodell setzt es sich jedoch nicht mehr aus dem Grundbudget und den Hochschulraum-Strukturmitteln zusammen, sondern aus den Teilbeträgen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung. Wie bisher können die Universitäten im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

Eines der wesentlichen Ziele des neuen Finanzierungsmodells ist die Erhöhung der Transparenz durch eine gesonderte Finanzierung der drei Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung verbunden mit einer Verbesserung der Betreuungsverhältnisse. Bislang hat die Universität ein Grundbudget für alle von ihr zu erbringenden Leistungen erhalten, das in den Leistungsvereinbarungsverhandlungen zwischen Bund und der jeweiligen Universität festzulegen war. Gemäß § 13 Abs. 4 in der bisherigen Fassung waren folgende – wenig greifbare – Kategorien für die Bemessung des Grundbudgets heranzuziehen: Bedarf, Nachfrage, Leistung und gesellschaftliche Zielsetzungen. Dazu kamen die anteiligen Hochschulraum-Strukturmittel.

Mit dem neuen Finanzierungmodell erfolgt eine gesonderte Finanzierung der universitären Leistungsbereiche Lehre sowie Forschung bzw. EEK (Budgetsäule Lehre sowie Budgetsäule Forschung bzw. EEK) anhand von zwei Basisindikatoren („Anzahl der Ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ sowie „Anzahl des Personals in ausgewählten Verwendungen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“) ergänzt um Anreizsetzungen auf der Basis von Wettbewerbsindikatoren. Insbesondere die Basisindikatoren sind wesentliche Bestimmungsfaktoren für die aktuellen und die im Rahmen der Leistungsvereinbarungen anzustrebenden Verbesserungen der Betreuungsrelationen.

Die Finanzierung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung umfasst die Beträge für die von der Universität genutzten Gebäude sowie für den Klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der jeweils geltenden Fassung (Medizinische Universitäten). Darüber hinaus sollen strategische Maßnahmen für Lehre, Forschung bzw. EEK sowie sonstige Maßnahmen (zB soziale Dimension, Digitalisierung) finanziert werden. Über die dritte Budgetsäule sollen auch – wenn notwendig – Mittel zur wirtschaftlichen Absicherung zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu auch Erläuterungen zu § 12 Abs. 4 Z 3).

Die Zusammensetzung des Globalbudgets, das jede Universität erhält, entspricht der Zusammensetzung des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2. Mit § 12a Abs. 2 wird eine Regelung geschaffen, die die Zusammensetzung des Globalbudgets entsprechend der Zusammensetzung des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 normiert.

Abs. 3 regelt die Festlegung der Höhe der Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung im Voraus für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode. Lediglich die Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, werden – wie die Hochschulraum-Strukturmittel – jährlich ermittelt. Die Regelung über eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität von im ersten Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarungsperiode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode festgesetzten Globalbudgets wird beibehalten, kam aber seit dem Inkrafttreten des UG noch nie zur Anwendung.

Abs. 4 ist in Zusammenhang mit der gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g normierten sozialen Dimension in der Lehre sowie mit der in dieser Bestimmung ebenfalls vorgesehenen Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung (siehe Z 7) zu sehen und normiert, dass zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen in diesem Bereich die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,5 vH des Globalbudgets einbehalten kann. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt. Dabei wird das Hauptaugenmerk auf die Implementierung von konkreten Maßnahmen durch die Universität gelegt und nicht darauf, ob bereits Ergebnisse sichtbar sind. Dies würde einen längeren Beobachtungszeitraum erfordern und ist innerhalb der dreijährigen Dauer einer Leistungsvereinbarungsperiode nicht zweckmäßig. Ebenso wird zu berücksichtigen sein, wenn sich die Umsetzung der konkreten Maßnahmen aus Gründen, die nicht der Universität zuzurechnen sind, verzögert oder scheitert.

Zu Z 5 (§ 12b Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan):

Die gesetzlichen Grundlagen für einen gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan (gö UEP) in § 12b waren bereits mit dem ersten Implementierungsschritt zur Einführung einer neuen Universitätsfinanzierung durch BGBl. I Nr. 52/2013 vorgesehen (siehe § 14d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 52/2013). § 14d ist jedoch mit Ablauf des 31. März 2014 wieder außer Kraft getreten (siehe oben).

Trotz Wegfall der gesetzlichen Grundlage ist ein gesamtösterreichischer Entwicklungsplan in enger Abstimmung mit dem Wissenschaftsrat und nach eingehenden Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Universitätenkonferenz ausgearbeitet worden. Im Rahmen eines schriftlichen Konsultationsprozesses wurden 42 hochschulischen Einrichtungen befasst. Nach einer zweijährigen Bearbeitungszeit wurde der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan im Dezember 2015 vorgestellt.

Der gö UEP ist daher im Zusammenhang mit der neuen Universitätsfinanzierung und insbesondere der damit verbundenen Kapazitätsorientierung für den Leistungsbereich Lehre zu sehen. Er stellt das strategisches Planungsinstrument für die Entwicklung der Hochschul(aus)bildung sowie zur Priorisierung und transparenten Darstellung seiner Zielsetzungen für den Zeitraum von zwei Leistungsvereinbarungsperioden dar.

Der gö UEP sieht sich mit seinen Planungsgrößen für die Lehre, wie Studierendenkennzahlen, prüfungsaktiven Studien, Abschlüssen oder Betreuungsverhältnissen bewusst als Ergänzung im Hinblick auf veröffentlichte Kennzahlen des Forschungsbereichs, wie Drittmittelentwicklung, Entwicklung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben/-erlöse/Forschungsquote etc. (siehe zB FTI-Strategie und Forschungs- und Technologiebericht). Er berücksichtigt jedoch auch gesellschaftliche Zielsetzungen wie zB soziale Inklusion, Geschlechtergerechtigkeit und Diversität.

Auf Basis dieser Zielsetzungen ist mit § 12b wieder eine gesetzliche Grundlage für einen gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan in das UG aufgenommen worden.

Der gö UEP ist bis spätestens Ende des ersten Jahren jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen und bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode insbesondere hinsichtlich der Statistiken zu Entwicklungen und Prognosen in der Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie zum Universitätspersonal zu aktualisieren. Die Zeitschiene für die Erstellung des gö UEP ist somit mit der Zeitschiene für die Erstellung der universitären Entwicklungspläne gemäß § 13b kompatibel.

Der aktuelle gö UEP wurde im Herbst 2017 überarbeitet und wird auf der Grundlage von § 12b erstmals Ende 2020 erstellt werden. Der gö UEP ist nach Anhörung des Wissenschaftsrats zu erlassen.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. b und c):

Weiterer wesentlicher Bestandteil des neuen Finanzierungsmodells für die Universitäten sind die Leistungsvereinbarungen, deren gesetzliche Grundlage in § 13 im Hinblick auf die neuen Rahmenbedingungen für die Finanzierung adaptiert wird. Dies betrifft in erster Linie die von den Universitäten zu erbringenden Leistungen in den universitären Leistungsbereichen Forschung sowie EEK (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. b) und Studien und Weiterbildung (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. c).

Für den universitären Leistungsbereich Forschung bzw. EEK bedeutet dies, dass in der Leistungsvereinbarung zusätzlich die von der Universität mindestens zu erbringende Forschungsbasisleistung/Basisleistung in der EEK in den einzelnen Fächergruppen anhand der Anzahl von Vollzeitäquivalenten des Personals in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen pro Kalenderjahr zu vereinbaren ist. Im universitären Leistungsbereich Studien und Weiterbildung ist zusätzlich die Anzahl der von der Universität in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr zu vereinbaren. Der Zusammenhang mit der für die Finanzierung dieser beiden Leistungsbereiche in der Leistungsvereinbarung durch den Bund zur Verfügung gestellten Mittel ergibt sich aus § 12a Abs. 2 (siehe Z 5).

Zu Z 7 (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. g):

Grundlage für die Implementierung der Überlegungen zur sozialen Dimension ist die vom Wissenschaftsressort gemeinsam mit den Hochschulen und weiteren betroffenen Institutionen sowie Interessenvertretungen in einem einjährigen Diskussionsprozesses entwickelte „Nationale Strategie zur sozialen Dimension in der Hochschulbildung“.

Die „Nationale Strategie zur sozialen Dimension in der Hochschulbildung“ ist das erste gesamthafte Strategiedokument zu diesem Thema in der österreichischen Hochschulentwicklung und formuliert auf der Basis der Analyse des Status quo in der Teilhabe aller gesellschaftlichen Gruppierungen an Hochschulbildung generelle Zielsetzungen für alle Verantwortlichen.

Die darin festgelegten Maßnahmen zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung sollen einerseits im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung in § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g und andererseits im Zusammenhang mit dem Eignungsüberprüfungsverfahren im Rahmen der Zulassung zu Bachelor- und Diplomstudien in § 63 Abs. 1 Z 6 geregelt werden.

Bei den im Rahmen der Leistungsvereinbarung abzudeckenden Bereichen wird der Bereich „gesellschaftliche Zielsetzungen“ in § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g um Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung erweitert, da über alle Universitäten betrachtet Studienwerberinnen und -werber mit Eltern ohne Matura (Hochschulzugangsberechtigung) gegenüber Studienwerberinnen und -werbern mit Eltern mit Matura unterrepräsentiert sind (Wahrscheinlichkeitsfaktor 2,68 zugunsten von Personen aus „bildungsnahem“ Elternhaus; nähere Informationen siehe „Nationale Strategie zur sozialen Dimension in der Hochschulbildung“, 2017; S. 30).

Weiters bestehen zwischen Universitätsstandorten und Fachrichtungen im Hochschulzugang deutliche Unterschiede nach Aspekten der sozialen Dimension, wie zB Geschlecht oder Migrationshintergrund. Darüber hinaus beeinflussen spezifische Anforderungen wie Elternschaft, studienbegleitende Erwerbstätigkeit, nicht-traditioneller Bildungsverlauf ua den Studienfortschritt und Studienerfolg.

Den jeweiligen institutionellen Gegebenheiten folgend sind Maßnahmen zu entwickeln oder auszubauen, die einen Chancenausgleich und Verbesserungen bezogen auf die soziale Dimension herbeiführen. Diese Maßnahmen sind Teil der Leistungsvereinbarungen zwischen Universitäten und dem Bund gemäß § 13 und können sich auf unterschiedliche Phasen im Student Lifecycle (vor und zu Studienbeginn, Unterstützung im Studienfortschritt und bei der Prüfungsaktivität, Interventionen, um Studienabbruch vorzubeugen etc.), Aspekte der Studienorganisation oder heterogenitätssensible Lehrformate beziehen.

Gemäß § 12a Abs. 4 ist vorgesehen, dass zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,5 vH des Globalbudgets einbehalten kann. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt. Gemäß § 141 Abs. 3 haben die Universitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung zu führen, und damit die quantitative Entwicklung dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Dafür ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die auf Grund von § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abganges der Studierenden erhoben werden (§ 141 Abs. 3).

Zusätzlich zu den in der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu vereinbarenden Maßnahmen sollen im Rahmen des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung gemäß § 63 Abs. 1 Z 6 vom Rektorat Maßnahmen getroffen werden, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern.

Unter den Begriff der „unterrepräsentierten Gruppen in der Hochschulbildung“ fallen ua auch die „first academics“, wobei der Begriff „first academics“ oder „First-Generation Students“ Studierende aus Familien mit nicht-akademischem Bildungshintergrund bezeichnet.

Zu Z 8 (§ 13 Abs. 2 Z 2 und Z 4):

In § 13 Abs. 2 Z 2 ist die Leistungsverpflichtung des Bundes geregelt, die bislang im Wesentlichen in der Bereitstellung des Grundbudgets unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 4 in der geltenden Fassung genannten Kriterien für das Grundbudget bestand. Aufgrund der Umstellung des Finanzierungssystems für die Universitäten erhalten die Universitäten kein Grundbudget mehr, sondern ein Globalbudget, welches – entsprechend dem neuen Finanzierungssystem – in die Teilbeträge für Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gegliedert ist.

Gemäß § 12a Abs. 3 werden die Höhe des Globalbudgets sowie die Höhe der Teilbeträge im Voraus für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode festgelegt. Davon ausgenommen sind jene Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c vergeben werden. Die Höhe dieser Beträge wird für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode vorabgeschätzt, die Zuteilung der endgültigen Beträge erfolgt jährlich im Nachhinein.

Z 4 kann entfallen, da gemäß dem neuen Finanzierungssystem keine Grundbudgets mehr bestehen und die Zusammensetzung des Globalbudgets in § 12a geregelt ist.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 3):

Die Regelungen über die Änderung der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 entsprechen im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Neu ist jedoch, dass die bislang in § 12 Abs. 12 enthaltene Bestimmung über die Gestaltungsvereinbarung in § 13 Abs. 3 integriert wird. Dies betrifft die Änderung der Leistungsvereinbarung aufgrund besonderer Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes. Die Regelung in § 12 Abs. 12 über die Gestaltungsvereinbarung entfällt, da das Instrument der Gestaltungsvereinbarung seit seiner Implementierung durch die Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 keine Anwendung gefunden hat.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 4):

Bislang hat die Universität ein Grundbudget für alle von ihr zu erbringengen Leistungen erhalten, das in den Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und der jeweiligen Universität zu verhandeln war. Gemäß § 13 Abs. 4 UG in der geltenden Fassung waren folgende – wenig greifbare – Kategorien für die Bemessung des Grundbudgets heranzuziehen: Bedarf, Nachfrage, Leistung und gesellschaftliche Zielsetzungen. Dazu kamen die anteiligen Hochschulraum-Strukturmittel.

Mit dem neuen Finanzierungmodell erfolgt eine gesonderte Finanzierung der universitären Leistungsbereiche Lehre sowie Forschung bzw. EEK anhand von definierten Indikatoren ergänzt um Anreizsetzungen auf der Basis von Wettbewerbsindikatoren. Die Finanzierung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude sowie für den Klinischen Mehraufwand. Darüber hinaus sollen Projekte und Vorhaben finanziert werden, die nicht unmittelbar über die Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK bedeckt werden (zB soziale Dimension, Digitalisierung). Über die dritte Budgetsäule sollen auch – wenn notwendig – Mittel zur Verfügung gestellt werden, die sicherstellen, dass das universitäre Leistungsangebot in der bisherigen Qualität und im bisherigen Ausmaß weiterhin aufrecht erhalten werden kann (wirtschaftliche Absicherung der Universitäten).

Diese Kriterien für die Zusammensetzung des Globalbudgets sind nunmehr in § 12a Abs. 2 geregelt –

§ 13 Abs. 4 kann daher entfallen.

Zu Z 11 (§ 20 Abs. 6 Z 15), 12 (§ 21 Abs. 1 Z 1 und § 22 Abs. 1 Z 4) und 13 (§ 23 Abs. 1 Z 4):

Die bisherigen Regelungen über die Gestaltungsvereinbarung entfallen, da das Instrument der Gestaltungsvereinbarung seit seiner Implementierung durch die Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 keine Anwendung gefunden hat. Die Änderung der Leistungsvereinbarung aufgrund besonderer Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, wird in § 13 Abs. 3 (Änderung der Leistungsvereinbarung) ergänzt.

Zu Z 14 (§ 51 Abs. 2 Z 14d bis 14g):

Die bislang in § 71b enthaltenen Begriffsbestimmungen werden – wo erforderlich – in die Begriffsbestimmungen gemäß § 51 Abs. 2 im studienrechtlichen Teil des UG integriert – § 71b in der alten Fassung kann daher entfallen.

Der Begriff „nicht-traditionelle Studienwerberinnen und -werber“ umfasst die in Z 14e des § 51 Abs. 2 genannten Personengruppen. Personen mit Betreuungspflichten sind nicht nur Personen mit Betreuungspflichten für Kinder, sondern auch mit familiären Sorgepflichten für andere Familienangehörige.

Personen mit verzögertem Studienbeginn sind Studierende, die ihr Studium mehr als zwei Jahre nach dem höchsten Schulabschluss des regulären Schulsystems aufgenommen oder keine Studienberechtigung im regulären Schulsystem erworben und diese über den 2. Bildungsweg nachgeholt haben.

Neu ist die Definition des Begriffes „Betreuungsrichtwert“ in Z 14f des § 51 Abs. 2, der im Zusammenhang mit den neu definierten Zugangsregelungen gemäß § 71d eine wesentliche Rolle spielt. Der Betreuungsrichtwert im Sinne des § 71d Abs. 3 Z 1 ist ein aus Verhältniszahlen von Studierenden zu Lehrpersonal abgeleiteter Maßstab für die zumutbare Inanspruchnahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Lehre. Die Festlegung des Betreuungsrichtwerts wird in der gemäß § 71d Abs. 1 vorgesehenen Verordnung erfolgen.

Der Entwurf der Verordnung gemäß § 71d Abs. 1 sieht dazu Folgendes vor:

Für die Ermittlung der Betreuungsrelation eines Studienfeldes bzw. eines Studiums gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 wird die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien dividiert durch die Anzahl der Professorinnen/Professoren und Äquivalente auf Basis der Definition der Kennzahl 2.A.1 der WBV 2016.

Der Begriff „Studienfeld“ wird entsprechend seiner bisherigen Bedeutung definiert.

Zu Z 15 (§ 61 Abs. 4):

Mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 („gemeinsames Studienrecht“) ist der Begriff „besondere Zulassungsfrist“ entfallen. Da das UG jedoch Regelungen über die „allgemeine Zulassungsfrist“ enthält, ist eine vermeintliche Regelungslücke entstanden. Aus diesem Grund wird – klarstellend – erneut eine Regelung über eine „besondere Zulassungsfrist“ aufgenommen. Im Unterschied zur vormals geltenden – gesetzlichen – Festlegung dieser Frist, kann diese nunmehr im Rahmen der Autonomie der Universitäten in der Satzung festgelegt werden. Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, dass die Universitäten selbständig eine (restriktive) besondere Zulassungsfrist festlegen können, die es ihnen ermöglicht, dass ausländische Studienwerberinnen und -werber rechtzeitig ihre Bewerbungsunterlagen vollständig vorlegen müssen.

Zu Z 16 (§ 63 Abs. 1 Z 6):

Die Regelung in § 63 Abs. 1 Z 6, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium das Durchlaufen einer Eignungsüberprüfung vorsieht, stellt eine wesentliche Weiterentwicklung der Zulassungsverfahren dar. Zweck dieser Eignungsüberprüfung ist, dass Studienwerberinnen und -werber bereits vor dem Studium ein Feedback darüber erhalten, ob das gewählte Studium ihren Eignungen entspricht und so eine informierte und reflektierte Studienwahl möglich ist. Wesentlich ist, dass das Ergebnis der Eignungsüberprüfung für das weitere Zulassungsverfahren nicht bindend ist. Selbst bei einem Ergebnis, dass das gewählte Studium nicht den Eignungen der Studienwerberin oder des Studienwerbers entspricht, kann das Zulassungsverfahren trotzdem weitergeführt werden.

Ob ein solches Verfahren zur Überprüfung der Eignung durchgeführt wird, hängt von einer Verordnung des Rektorats ab, dh es liegt im Ermessen des Rektorates, ein solches Verfahren durch Verordnung zu implementieren. Dabei kann diese Verordnung sämtliche Bachelor- und Diplomstudien oder nur einzelne Bachelor- und Diplomstudien umfassen.

In dieser Verordnung sind auch die weiteren Rahmenbedingen zu definieren, zB welche Instrumente (zB Motivationsschreiben, Online Self-Assessment uä) zur Anwendung kommen. Auch werden in diesem Zusammenhang mehrstufige Verfahren sinnvoll sein, die zB so definiert werden können, dass ein verpflichtendes Beratungsgespräch stattzufinden hat, wenn der erste Verfahrensschritt „negativ“ ausgefallen ist.

Das Eignungsüberprüfungsverfahren ist weiters im Zusammenhang mit der in § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g nunmehr normierten sozialen Dimension in der Lehre sowie mit der in dieser Bestimmung ebenfalls vorgesehenen Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung (siehe Z 7) zu sehen. Im Rahmen des Eignungsüberprüfungsverfahrens sind vom Rektorat Maßnahmen zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 7).

Zu Z 17 (§ 63a Abs. 9):

Diese Änderung stellt lediglich die Korrektur des Verweises auf § 71b Abs. 7 dar.

Zu Z 18 (§§ 71a bis 71d):

Wie bereits mehrfach erwähnt, beinhaltet das Regierungsprogramm 2017 bis 2022 einen Arbeitsauftrag zur Schaffung eines Umsetzungskonzepts zur Einführung eines Studienplatzfinanzierungsmodells. Darüber hinaus sieht das Regierungsprogramm 2017 bis 2022 als Maßnahme ua ein Zugangsregelungs-Management vor, das für kapazitär besonders belastete Studien herangezogen werden kann. Studien und Studierende sind ein integraler Bestandteil einer kapazitätsbasierten Ressourcenplanung der Universitäten.

Die bisher in den §§ 71a ff normierten kapazitätsorientierten Zugangsregelungen werden im Zusammenhang mit der neuen Universitätsfinanzierung daher adaptiert und ergänzt, wobei die bisherige Systematik der Zugangsregelungen moderat weiterentwickelt bzw. adaptiert wird.

Die in § 71a enthaltenen Ziele und Rahmenbedingungen der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung bleiben im Wesentlichen erhalten, werden jedoch den aktuellen Entwicklungen im Rahmen der neuen Universitätsfinanzierung angepasst. Im Zuge der Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien und die Anzahl der abgeschlossenen Studien an den Universitäten gesteigert werden, ohne damit jedoch automatisch eine Verringerung der Gesamtanzahl der Studierenden zu erzielen. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben. Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von prüfungsaktiv betriebenen Studien unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zu gewährleisten. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

Die bislang in § 71b definierten, im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung wesentlichen Begriffsbestimmungen werden in die Begriffsbestimmungen in § 51 Abs. 2 integriert – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu Z 14.

Die Zugangsregelungen für besonders stark nachgefragte Studienfelder bzw. Studien auf Bundesebene sind nunmehr in § 71b enthalten, wobei zu den bisher zugangsgeregelten Studienfeldern bzw. Studien die Studienfelder Erziehungswissenschaft, Fremdsprachen und Recht neu hinzukommen.

Die Anzahl der mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger orientiert sich an den bisher geltenden Zahlen; in Hinblick auf den Ausbau des Bereichs Informatik wird hier die bisherige Mindestzahl um 300 Plätze erhöht. Unter Berücksichtigung universitätsspezifischer Gegebenheiten kann die Mindestzahl um bis zu 20 vH unter- oder überschritten werden (§ 71b Abs. 3).

Die bisherigen Bestimmungen über die Aufteilung der österreichweit mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien über die Leistungsvereinbarung sowie die Regelungen über den Ablauf der Aufnahme- oder Auswahlverfahren und die Anforderungen an diese Verfahren bleiben im Wesentlichen bestehen. Neu ist die Möglichkeit, Elemente von Aufnahmeverfahren vor der Zulassung mit solchen von Auswahlverfahren nach der Zulassung zu kombinieren.

In den von § 71b Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente von Aufnahmeverfahren vor der Zulassung mit solchen von Auswahlverfahren nach der Zulassung kombiniert werden können.

Die bislang in § 71c Abs. 4 bis 6 vorgesehenen weiteren Verfahrensabläufe für die Aufnahme- oder Auswahlverfahren sowie die für diese Verfahren geltenden Qualitätskriterien sind nunmehr in § 71b Abs. 4 bis 8 enthalten.

Neu ist hingegen, dass gemäß Abs. 9 Studienwerberinnen und -werbern, die nicht zugelassen werden, auf Verlangen ein (Feststellungs-)Bescheid auszustellen ist und dieser unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann. Durch den Entfall der Einholung eines Gutachtens des Senates werden eine Verfahrensbeschleunigung und eine Stärkung der Rechte der Studienwerberinnen und –werber erwirkt.

Die nunmehr in § 71c vorgesehenen ergänzenden Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien entsprechen – mit Ausnahme der „Quotenregelung“ für das Studium Zahnmedizin – der bisherigen Rechtslage in § 71d.

Die „Quotenregelung“ für das Studium Zahnmedizin entfällt. Mit der Entscheidung der EU-Kommission vom 17.5.2017 wurde das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 1998/2308 im Zusammenhang mit der Quote zur Beschränkung der Zulassung zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin für Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen beendet. Damit wurde die „Quotenregelung“ für Humanmedizin anerkannt. Für das Fach Zahnmedizin hat die Kommission aus den vorgelegten Daten gefolgert, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Österreich ohne die Quote nicht gefährdet wäre, weil es einen großen Zustrom ausgebildeter Zahnärztinnen und Zahnärzte aus dem Ausland gibt. Die Kommission forderte Österreich daher auf, die Quote für Zahnmedizin vor Beginn des Studienjahres 2019/2020 aufzuheben. Die Kommission behielt sich vor, das Vertragsverletzungsverfahren fortzusetzen, wenn die Quote bis dahin nicht abgeschafft wurde. Zur Umsetzung der Aufhebung der Quote Zahnmedizin vor Beginn des Studienjahres 2019/2020 ist daher das UG anzupassen – siehe dazu auch die Übergangsregelung in § 143 Abs. 50.

Neu hingegen ist die in § 71d vorgesehene Möglichkeit, auch in Studienfeldern oder Studien, die nur an einer Universität besonders stark nachgefragt sind, den Zugang zu regeln. In diesem Fall erfolgen die Identifizierung der betroffenen Studienfelder bzw. Studien sowie die Festlegung einer Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers. In den betroffenen Studienfeldern bzw. Studien ist das Rektorat ermächtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Neu ist die Möglichkeit, Elemente von Aufnahmeverfahren vor der Zulassung mit solchen von Auswahlverfahren nach der Zulassung zu kombinieren.

In § 71d Abs. 3 werden folgende Voraussetzungen für das Vorliegen eines universitätsbezogenen besonders stark nachgefragten Studienfeldes bzw. Studiums definiert. Ein Studienfeld bzw. Studium ist besonders stark nachgefragt:

                a) gemäß § 71d Abs. 3 Z 1, wenn die durchschnittliche Betreuungsrelation der letzten fünf Jahre in einem Studienfeld bzw. in einer Studienrichtung das 1,75-fache des Betreuungsrichtwertes an einer Universität übersteigt und in diesem Studienfeld bzw. in dieser Studienrichtung in den letzten fünf Jahren mehr als 500 prüfungsaktive Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu verzeichnen waren (= ex post „sanierend“);

               b) oder gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 wenn die Zahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in einem Studienfeld bzw. in einem Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 50 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 200 Studienanfängerinnen und –anfängern überschritten wird und gleichzeitig die Zahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien in einem Studienfeld bzw. in einem Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 25 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 500 prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien überschritten wird. Dieser Ansatz ermöglicht die präventive Berücksichtigung etwaiger „By-Pass-Situationen“ und integriert „Umgehungsfächer“ automatisch in das Zugangsreglement (= ex ante „präventiv“).

Mit diesen Kriterien können sowohl der Qualitätsaspekt (Betreuungsrelation/Betreuungsrichtwert), als auch der Quantitätsaspekt (Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien) berücksichtigt werden.

Die Festlegung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger erfolgt gemäß der in § 71d Abs. 1 enthaltenen Ermächtigung durch Verordnung. § 71d Abs. 5 sieht die Festlegung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger anhand der folgenden drei Indikatoren vor:

                a) „Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“ (Indikator 1),

               b) „Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“ (Indikator 2)

                c) „Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“ (Indikator 3),

wobei der Indikator 1 mit einem Anteil von 25 vH, der Indikator 2 mit einem Anteil von 50 vH sowie der Indikator 3 mit einem Anteil von 25 vH zu gewichten ist.

§ 71d Abs. 6 sieht vor, dass die für die Identifizierung der besonders stark nachgefragten Studienfelder bzw. Studien heranzuziehenden Kriterien sowie die Indikatoren zur Festlegung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger in der Verordnung gemäß § 71d Abs. 1 (UniZugangsV) zu definieren sind.

Aufgrund des § 71d würden derzeit folgende Studienfelder bzw. Studien mit der entsprechenden Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger von der UniZugangsV erfasst sein:

 

Universität

Studienfeld/Studium

Gesamt

 

§ 71d Abs. 3 Z 1 UG

 

 

Universität Wien

Bildende Kunst

310

Musik und darstellende Kunst

630

Muttersprache

510

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

710

Soziologie und Kulturwissenschaften

820

Universität Graz

Umweltschutz, allgemein

190

Universität Salzburg

Geowissenschaften

60

Universität für Bodenkultur Wien

Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz

260

Universität Linz

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

170

 

§ 71d Abs. 3 Z 2 UG

 

 

Universität Wien

Chemie

210

Montanuniversität Leoben

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

120

 

In den von der Verordnung gemäß § 71d Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien ist das Rektorat der Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente von Aufnahmeverfahren vor der Zulassung mit solchen von Auswahlverfahren nach der Zulassung kombiniert werden können. Die bislang in § 71c Abs. 4 bis Abs. 6 vorgesehenen weiteren Verfahrensabläufe für die Aufnahme- und Auswahlverfahren sowie die für diese Verfahren geltenden Qualitätskriterien sind nunmehr in § 71b Abs. 3, 6, 7 und 9 enthalten und sind für die Verfahren gemäß § 71d Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Sowohl in § 71b (Abs. 5) als auch in § 71d (Abs. 2) ist eine Regelung enthalten, die die gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 51 Abs. 2 Z 27 (Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist) berücksichtigt.

Zu Z 19 (§ 99a) und 20 (§ 107 Abs. 2 Z 3):

§ 99a sieht – zusätzlich zu den Berufungsverfahren gemäß §§ 98 und 99 – eine erfolgversprechende Möglichkeit vor, um hochqualifizierte Forscherinnen und Forscher verstärkt nach Österreich zu holen, wenn sich die Gelegenheit bietet („opportunity hiring“). Damit soll ua auch der Wissensstandort Österreich gestärkt werden.

Zu diesem Zweck kann die Universität eine Anzahl von höchstens 5 vH der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 im Entwicklungsplan festlegen, die im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zwecks proaktiver Gewinnung wissenschaftlich herausragender Persönlichkeiten besetzt werden können. Im Unterschied zu § 98 Abs. 1 ist eine fachliche Widmung dieser Stellen nicht erforderlich, um diese Personalentscheidung flexibel treffen zu können. Um rasch reagieren zu können, ist eine Ausschreibung dieser Stellen nicht erforderlich.

Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und -professoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, sowie nach der Durchführung von Berufungsverhandlungen. Die Stelle kann zunächst für sechs Jahre befristet besetzt werden, eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig, welche sich an den Qualitätskriterien gemäß § 99 Abs. 3 orientiert.

Zu Z 21 (§ 141):

Die Budgetregelungen der bisherigen Abs. 1 bis 7 und 11 sind zeitlich überholt und können daher entfallen. Ebenso können die Bestimmungen über die Studienbeitragsersätze (Abs. 8 bis 10) entfallen, da diese Teilbeträge künftig in den Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 2 integriert werden. § 141 wird deshalb neu textiert.

Gemäß Abs. 1 sollen die Auswirkungen und Ergebnisse der neuen Universitätsfinanzierung ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 beobachtet und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister in Abstimmung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend evaluiert werden.

Abs. 2 und 3 enthalten Regelungen über die Sicherstellung der für den Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen in der sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung erforderlichen Daten (Näheres dazu siehe Erläuterungen zu Z 7).

Gemäß Abs. 3 haben die Universitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 12a Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung zu führen, und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Dafür ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die auf Grund von § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der jeweils geltenden Fassung, anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abganges der Studierenden erhoben werden.

Abs. 4 und 5 sehen vor, dass die Finanzierung der Medizinischen Fakultät der Universität Linz bis 31. Dezember 2028 sowie die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems weiterhin aufgrund der jeweiligen Art. 15a B-VG Vereinbarung erfolgt. Diese beiden Einrichtungen sind daher (derzeit) vom neuen Finanzierungssystem für die Universitäten nicht betroffen.

Abs. 6 stellt klar, dass der gemäß § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 festgelegte Gesamtbetrag auch bereits die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät der Universität Linz und der Universität für Weiterbildung Krems zu leistenden Bundesbeiträge sowie die Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 8 und 9 (Bezugserhöhungen) enthält.

Zu Z 22 (§ 143 Abs. 42):

Gemäß § 143 Abs. 42 tritt der 3a. Abschnitt des II. Teils (bislang §§ 71a bis 71e) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Diese Bestimmung ist weiterhin aufrecht und auch für die Neufassung der Zugangsregelungen (3a. Abschnitt des II. Teils – §§ 71a bis 71d) anzuwenden.

Zu Z 23 (§ 143 Abs. 46):

Diese Bestimmung stellt klar, dass § 71b Abs. 7 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.

Zu Z 24 (§ 143 Abs. 49 bis 51):

Diese Bestimmung beinhaltet das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen des UG mit 1. Februar 2018 (Universitätsfinanzierung) bzw. mit 1. Mai 2018 (Zugangsregelungen).

Die neue Universitätsfinanzierung soll erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 Anwendung finden. Für die laufende Periode bis Ende 2018 gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Die Zulassung zum Studium hat erstmals für das Wintersemester 2019/2020 nach den adaptierten Zugangsregelungen zu erfolgen. Für das Studienjahr 2018/2019 kommen die bisherigen Regelungen zur Anwendung. Die bisherige „Quotenregelung“ im Fach Zahnmedizin ist im Studienjahr 2018/2019 letztmalig anzuwenden und läuft danach aus.