11 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz 2018 erlassen wird, mit dem das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010, das Unternehmensgesetzbuch, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Artikel 2

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018

Artikel 3

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 5

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 6

Änderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes

Artikel 7

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Artikel 8

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 10

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 11

Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Artikel 12

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Artikel 13

Änderung des Sanktionengesetzes 2010

Artikel 14

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Artikel 15

Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes

Artikel 16

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 17

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.

Artikel 2

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffe

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Anwendungsbereich

§ 3.

Ausnahmen

§ 4.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Zugang zu Zahlungsinfrastruktur

§ 5.

Zugang zu Zahlungssystemen

§ 6.

Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden

2. Hauptstück
Zahlungsdienstleister

1. Abschnitt
Konzession für Zahlungsinstitute

§ 7.

Erfordernis und Umfang der Konzession

§ 8.

Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für Zahlungsauslösedienste

§ 9.

Konzessionsantrag

§ 10.

Konzessionserteilung

§ 11.

Rücknahme der Konzession

§ 12.

Erlöschen der Konzession

§ 13.

Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister

§ 14.

Änderung der Konzessionsgrundlagen

§ 15.

Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste

2. Abschnitt
Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

§ 16.

Eigenmittel

§ 17.

Berechnung der Eigenmittel

§ 18.

Sicherung der Kundengelder

§ 19.

Beteiligungskontrolle

§ 20.

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

§ 21.

Auslagerung von Aufgaben

§ 22.

Agenten

§ 23.

Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

§ 24.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

§ 25.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 26.

Meldewesen

3. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie grenzüberschreitende Aufsicht

§ 27.

Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 28.

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

§ 29.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 30.

Maßnahmen bei Rechtsverstößen und Sicherungsmaßnahmen

§ 31.

Zuständigkeit der EBA

3. Hauptstück
Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 32.

Anwendungsbereich des Hauptstücks

§ 33.

Entgelte für Informationen

§ 34.

Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

§ 35.

Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

§ 36.

Währung und Währungsumrechnung

§ 37.

Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

§ 38.

Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte

2. Abschnitt
Einzelzahlungen

§ 39.

Anwendungsbereich

§ 40.

Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung

§ 41.

Informationen und Vertragsbedingungen

§ 42.

Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

§ 43.

Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst

§ 44.

Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

§ 45.

Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

3. Abschnitt
Rahmenverträge

§ 46.

Anwendungsbereich

§ 47.

Allgemeine Vorabunterrichtung

§ 48.

Informationen und Vertragsbedingungen

§ 49.

Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen

§ 50.

Änderungen der Vertragsbedingungen

§ 51.

Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags

§ 52.

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

§ 53.

Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

§ 54.

Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

4. Hauptstück
Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 55.

Anwendungsbereich

§ 56.

Entgelte

§ 57.

Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

2. Abschnitt
Autorisierung von Zahlungsvorgängen

§ 58.

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

§ 59.

Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages

§ 60.

Zahlungsauslösedienste

§ 61.

Kontoinformationsdienste

§ 62.

Sperrung eines Zahlungsinstruments und Begrenzung des Zugangs zu Zahlungskonten

§ 63.

Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale

§ 64.

Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

§ 65.

Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

§ 66.

Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 67.

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

§ 68.

Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

§ 69.

Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist

§ 70.

Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

§ 71.

Verfahren zur Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

3. Abschnitt
Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 72.

Eingang von Zahlungsaufträgen

§ 73.

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

§ 74.

Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen

§ 75.

Transfer des Betrags in voller Höhe

4. Abschnitt
Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum

§ 76.

Anwendungsbereich

§ 77.

Ausführungsfrist und Verfügbarkeit

§ 78.

Wertstellungsdatum

5. Abschnitt
Haftung

§ 79.

Fehlerhafter Kundenidentifikator

§ 80.

Haftung der Zahlungsdienstleister für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 81.

Haftung von Zahlungsauslösediensten für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 82.

Zusätzliche Entschädigung

§ 83.

Regress

§ 84.

Haftungsausschluss für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse

6. Abschnitt
Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken

§ 85.

Umgang mit operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken

§ 86.

Meldung von Vorfällen

§ 87.

Authentifizierung

5. Hauptstück
Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt
Aufsicht

§ 88.

Zuständige Behörde

§ 89.

Kostenbestimmung

§ 90.

Datenschutz

§ 91.

Berufsgeheimnis

§ 92.

Internationaler Informationsaustausch

§ 93.

Untersuchungen und Prüfungen

§ 94.

Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen

§ 95.

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

2. Abschnitt
Alternative Streitbeilegungsverfahren

§ 96.

Beschwerden

§ 97.

Beschwerdeverfahren beim Zahlungsdienstleister

§ 98.

Alternative Streitbeilegung – Schlichtungsstelle

3. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 99.

Strafbestimmungen

§ 100.

Strafbestimmungen für Verantwortliche (§ 9 VStG)

§ 101.

Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zahlungen

§ 102.

Strafbestimmung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 260/2012

§ 103.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 104.

Strafbestimmung aufgrund fehlender Konzession

§ 105.

Veröffentlichung von Verwaltungsübertretungen und Geldstrafen

4. Abschnitt
Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 106.

Allgemeine Vorschriften

§ 107.

Eröffnungsantrag

§ 108.

Aufsichtsperson

§ 109.

Rechtswirkungen

§ 110.

Besondere Regelungen

§ 111.

Antrag auf Befreiung

§ 112.

Anordnungen der Aufsichtsperson

§ 113.

Erlöschen der Geschäftsaufsicht

§ 114.

Öffentliche Bekanntmachungen

6. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115.

Übergangsbestimmungen

§ 116.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 117.

Verweise

§ 118.

Vollziehung

§ 119.

Inkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Gegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister). Es regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten.

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

           1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);

           2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);

           3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

                a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

               b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

                c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

           4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung):

                a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

               b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

                c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen;

           5. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring);

           6. Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei denen der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

           7. Dienste, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslösen (Zahlungsauslösedienste);

           8. Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das oder die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält (Kontoinformationsdienste).

(3) Zahlungsdienstleister sind:

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Z 1 BWG sowie Kreditinstitute, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;

           2. Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4;

           3. E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 des E-Geldgesetzes 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 des E-Geldgesetzes 2010 erteilt worden ist;

           4. die Österreichische Post AG hinsichtlich jener Zahlungsdienstleistungen die gemäß dem Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, erbracht werden;

           5. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

           6. der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;

           7. für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 5): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist für Zahlungsdienste anwendbar, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden.

(2) Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in der Währung eines Mitgliedstaats, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch jener des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind. Dies gilt auch, wenn nur ein einziger in der Union ansässiger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist.

(3) Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in einer Währung, die keine Währung eines Mitgliedstaates ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind (für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden). Dies gilt auch, wenn nur ein einziger in der Union ansässiger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist. Davon ausgenommen sind im 3. Hauptstück § 41 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 2 lit. e und § 52 Z 1 sowie im 4. Hauptstück die §§ 75 bis 77.

(4) Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beiden Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist (für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden). Davon ausgenommen sind im 3. Hauptstück § 41 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 48 Abs. 1 Z 5 lit. g und § 52 Z 1 sowie im 4. Hauptstück § 56 Abs. 2, die §§70, 71 und 75, § 77 Abs. 1 und die §§ 80 und 83.

Ausnahmen

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

           1. die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, übertragenen Aufgaben handelt und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt,

           2. den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten und

           3. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.

(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 BWG, CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Z 1 BWG sowie Kreditinstitute, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,

           2. E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist,

           3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs,

           4. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht gemäß Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch die in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt, und

           5. den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

           1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

           2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

           3. den gewerblichen Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

           4. die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;

           5. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat (Cash Back);

           6. Geldwechselgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 BWG (Wechselstubengeschäft);

           7. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

                a) ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;

               b) ein dem unter lit. a genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;

                c) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;

               d) ein dem unter lit. c genannten Wechsel vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;

                e) ein Gutschein in Papierform;

                f) ein Reisescheck in Papierform;

               g) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;

           8. Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; § 5 bleibt hiervon unberührt;

           9. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie beispielsweise Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Z 8 genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;

         10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;

         11. Dienste, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen (begrenzte Netze), die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

                a) die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben oder

               b) die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden oder

                c) die Instrumente sind nur im Inland gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben;

         12. Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden:

                a) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, sofern diese Zahlungsvorgänge auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden, und der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und

                     aa) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet oder

                    bb) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Monats 300 Euro nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt oder

               b) Zahlungsvorgänge, die von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden, sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und

                     aa) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet oder

                    bb) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Monats 300 Euro nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt;

         13. Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigstellen auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

         14. Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens und damit verbundene Dienste ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, es sei denn, es handelt sich bei diesem um ein Unternehmen derselben Gruppe;

         15. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass

                a) diese Dienstleister keine anderen der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen und

               b) den Kunden alle Entgelte für Geldabhebungen gemäß den §§ 36, 41, 44 und 45 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt von Bargeld mitgeteilt werden.

(4) Ein Dienstleister, der eine der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 11 lit. a oder b oder beide Tätigkeiten ausübt (begrenztes Netz), hat der FMA zu melden, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von einer Million Euro überschreitet. Die Meldung hat eine Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen zu umfassen. Es ist anzugeben, welche Ausnahme gemäß Abs. 3 Z 11 lit. a oder b für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Auf Grundlage der Meldung hat die FMA zu prüfen, ob die Kriterien für die Ausnahme erfüllt sind. Ist dies der Fall, hat die FMA den Dienstleister über das Prüfungsergebnis zu informieren.

(5) Ein Dienstleister, der eine Tätigkeit gemäß Abs. 3 Z 12 ausübt (elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste), hat dies der FMA zu melden. Der FMA ist vom Dienstleister jährlich ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den gemäß Abs. 3 Z 12 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Herkunftsmitgliedstaat:

                a) der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet oder,

               b) wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

           2. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;

           3. Zahlungsdienst: eine gewerbliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2;

           4. Zahlungsinstitut: eine juristische Person, die

                a) gemäß § 10 oder

               b) in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366

zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes berechtigt ist;

           5. Zahlungsvorgang: vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

           6. Fernzahlungsvorgang: ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird;

           7. Zahlungssystem: ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;

           8. Zahler: eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto erteilt oder gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

           9. Zahlungsempfänger: eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll;

         10. Zahlungsdienstnutzer: eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

         11. Zahlungsdienstleister: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 3;

         12. Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

         13. Zahlungsauftrag: ein Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

         14. Zahlungsinstrument: jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird;

         15. Zahlungsauslösedienst: Dienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 7;

         16. Kontoinformationsdienst: Online-Dienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 8;

         17. kontoführender Zahlungsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt;

         18. Zahlungsauslösedienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 ausübt;

         19. Kontoinformationsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 ausübt;

         20. Verbraucher: eine natürliche Person, die bei den von diesem Bundesgesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

         21. Rahmenvertrag: ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

         22. Lastschrift: ein Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;

         23. Überweisung: ein auf Aufforderung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

         24. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;

         25. Referenzwechselkurs: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;

         26. Referenzzinssatz: der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;

         27. Authentifizierung: ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann;

         28. starke Kundenauthentifizierung: eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das nur der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;

         29. personalisierte Sicherheitsmerkmale: personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zweck der Authentifizierung bereitstellt;

         30. sensible Zugangsdaten: Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können; für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Daten dar;

         31. Kundenidentifikator: eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto bei einem Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann;

         32. Fernkommunikationsmittel: ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;

         33. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass die Information für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer zugänglich bleibt, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

         34. Geschäftstag: ein Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;

         35. Agent: eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;

         36. Zweigstelle: eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Kredit- oder Zahlungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigstelle;

         37. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die untereinander durch eine in § 244 UGB genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Art. 4, 5, 6 und 7 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014, die untereinander durch eine in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 113 Abs. 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung verbunden sind;

         38. elektronisches Kommunikationsnetz: ein Kommunikationsnetz gemäß § 3 Z 11 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003;

         39. elektronische Kommunikationsdienste: ein Kommunikationsdienst gemäß § 3 Z 9 TKG 2003;

         40. digitale Inhalte: Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen;

         41. Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring): ein den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkender Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt;

         42. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing): ein Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;

         43. Eigenmittel: Mittel im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei mindestens 75 vH des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Art. 50 der genannten Verordnung gehalten werden und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des Kernkapitals beträgt;

         44. Zahlungsmarke: jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, durch die bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden;

         45. Co-badging: das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument;

         46. außergerichtliche Schlichtungsstelle: die Einrichtung zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 98;

         47. sichere Kommunikation: ein Kommunikationsverfahren, das den Anforderungen des delegierten Rechtsaktes, den die Europäische Kommission gemäß Art. 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erlassen hat, entspricht.

2. Abschnitt

Zugang zu Zahlungsinfrastruktur

Zugang zu Zahlungssystemen

§ 5. (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf weder unmittelbar noch mittelbar

           1. Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme am Beitritt zu seinem Zahlungssystem unbillig behindern oder ihnen restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen auferlegen;

           2. zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;

           3. Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder andere Zahlungssystemen Beschränkungen auferlegen, die auf den institutionellen Status abstellen.

(2) Im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Zahlungssystemsicherheit haben Betreiber von Zahlungssystemen, wenn sie Zahlungsdienstleistern, die juristische Personen sind, Zugang zu Zahlungssystemen gewähren, folgende Kriterien zu berücksichtigen:

           1. die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und

           2. den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems.

Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt zu einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken im Sinne der Z 1 und 2 standhalten zu können. Während der Dauer der Teilnahme an einem Zahlungssystem hat der Zahlungsdienstleister zu gewährleisten, dass diese Anforderungen laufend erfüllt werden.

(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für

           1. Zahlungssysteme im Sinne des § 2 des Finalitätsgesetzes und

           2. Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen.

Ein Teilnehmer eines benannten Systems gemäß Z 1, der einem konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, hat anderen konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu gewähren. Der Teilnehmer hat dem beantragenden Zahlungsdienstleister bei einer Ablehnung eine umfassende Begründung mitzuteilen.

(4) Wer gegen Abs. 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach § 44a NBG bleiben unberührt.

Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden

§ 6. (1) Kreditinstitute haben Zahlungsinstituten auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten zu gewähren. Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

(2) Lehnt ein Kreditinstitut den Zugang ab, haben die Geschäftsleiter dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten.

2. Hauptstück

Zahlungsdienstleister

1. Abschnitt

Konzession für Zahlungsinstitute

Erfordernis und Umfang der Konzession

§ 7. (1) Die gewerbliche Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 im Inland bedarf, außer im Falle des § 3 Abs. 1, der Konzession (§ 10) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:

           1. der Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

           2. dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des § 5;

           3. anderen gewerblichen Tätigkeiten als der Erbringung von Zahlungsdiensten, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechts oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.

(3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.

(4) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.

(5) Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, entgegennehmen.

(6) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn

           1. die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;

           2. die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als zwölf Monate beträgt und dieser Kredit auch längstens innerhalb dieser zwölf Monate vollständig zurückgezahlt wird; eine anschließende Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig;

           3. der Kredit nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird und

           4. die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß § 17 Abs. 1 zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß § 16 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.

(7) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 6 Z 1 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.

Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für Zahlungsauslösedienste

§ 8. Ein Unternehmen, das eine Konzession für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (§ 1 Abs. 2 Z 7) beantragt, muss als Voraussetzung dafür über eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen es seine Dienste anbietet, oder über eine andere gleichwertige, die Haftung abdeckende Garantie verfügen, um sicherzustellen, dass es seine Haftungsverpflichtungen gemäß den §§ 67, 80, 81 und 83 erfüllen kann.

Konzessionsantrag

§ 9. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

           1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 die Gewährung von Krediten gemäß § 7 Abs. 6 beabsichtigt ist;

           2. den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;

           3. den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstitutes das Anfangskapital gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

           4. eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18;

           5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und des internen Kontrollsystems des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;

           6. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts gemäß § 86 berücksichtigt;

           7. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;

           8. eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer Angaben über entscheidende Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;

           9. eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;

         10. ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschließlich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;

         11. eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;

         12. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung sich der Antragsteller verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;

         13. die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) 575/2013 an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;

         14. die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des § 7 Abs. 2 Z 3 die Namen der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 den Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;

         15. den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen im Sinne der §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit den §§ 270 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897;

         16. die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;

         17. den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.

(2) Für die Zwecke der in Abs. 1 Z 4 bis 6 und Z 12 vorzulegenden Angaben und Unterlagen hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.

(3) Bei den in Abs. 1 Z 10 genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen hat der Antragsteller anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird. Das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 85 Abs. 1.

(4) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides mitzuteilen.

Konzessionserteilung

§ 10. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geführt werden soll;

           2. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen sowie zumindest ein Teil der Zahlungsdienste dort erbracht wird;

           3. im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, einschließlich Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein;

           4. die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit dieser Zweifel bescheinigt wurde;

           5. zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung nicht behindern;

           6. die ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung nicht behindert werden;

           7. das Anfangskapital gemäß § 16 Abs. 1, das hartes Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

           8. die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18 zufrieden stellend sind;

           9. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch für Vermögen anderer Rechtsträger als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, oder wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

         10. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

         11. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Zahlungsinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Zahlungsinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

         12. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes im Sinne der Z 9, 10, 11 oder 15 vorliegen; dies ist durch die Aufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

         13. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

         14. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

         15. mindestens ein Geschäftsleiter keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Zahlungsdienstewesens, E-Geldwesens oder Bankwesens ausübt;

         16. die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 nicht gewährleisten;

         17. die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise § 9 entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.

(2) Vor Erteilung der Konzession hat die FMA

           1. die Oesterreichische Nationalbank anzuhören;

           2. die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftsmitgliedstaat als Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, als Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG, als Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, als E-Geldinstitut gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, als Versicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG oder als Zahlungsinstitut gemäß Art. 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zugelassen ist, zu konsultieren;

           3. wenn aus den im Rahmen des Konzessionsantrages vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass ein Geschäftsleiter zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren;

           4. im Fall von Zahlungsinstituten, die auch Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 auszuüben beabsichtigen, die für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständigen Behörden in Österreich zu konsultieren.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf einen einzelnen oder mehrere Zahlungsdienste des § 1 Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister gemäß § 13 Abs. 2 vorzunehmen.

(4) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 angeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn

           1. die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder

           2. die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

Rücknahme der Konzession

§ 11. (1) Die FMA kann die einem Zahlungsinstitut erteilte Konzession zurücknehmen, wenn

           1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

           2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. sie aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;

           2. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder nachträglich weggefallen sind (§ 94 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG) oder das Zahlungsinstitut dabei seiner Pflicht, die FMA über wichtige Entwicklungen zu unterrichten, nicht mehr nachkommt;

           3. eine Fortsetzung der Zahlungsdienste durch das Zahlungsinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems oder für das Vertrauen in das Zahlungssystem darstellen würde oder das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

           4. das Zahlungsinstitut die in § 7 festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder Einlagen entgegennimmt oder E-Geld ausgibt;

           5. über das Vermögen des Zahlungsinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird oder

           6. das Zahlungsinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt sind.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Zahlungsinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht unter Entfall der Bezeichnung „Zahlungsinstitut“ geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Zahlungsinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(5) Die Rücknahme der Konzession ist gegenüber den Betroffenen mittels Bescheides auszusprechen.

(6) Die Rücknahme der Konzession ist von der FMA im Zahlungsinstitutsregister gemäß § 13 Abs. 2 und auf der Internetseite der FMA öffentlich bekannt zu machen. In gleicher Weise hat die FMA zu veröffentlichen, wenn einer Beschwerde gegen einen Bescheid auf Rücknahme der Konzession aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die Veröffentlichung der Rücknahme der Konzession ist zu widerrufen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Erlöschen der Konzession

§ 12. (1) Die Konzession erlischt:

           1. Durch Zeitablauf;

           2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 10 Abs. 3);

           3. mit ihrer Zurücklegung;

           4. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Zahlungsinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Zahlungsinstitutes oder der übertragenden Zahlungsinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;

           5. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 11 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.

(4) Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist § 7a BWG anzuwenden.

Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister

§ 13. (1) Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.

(2) Die FMA hat ein öffentliches Register einzurichten, in das alle zugelassenen Zahlungsinstitute und Kontoinformationsdienstleister (§ 15) mit Sitz in Österreich sowie ihre Agenten einzutragen sind. Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten sind einzutragen, sofern diese dort Dienstleistungen erbringen. Ebenso ist die Beschreibung einer gemäß § 3 Abs. 4 und 5 angezeigten Dienstleistung einzutragen. Das Register ist auf der Internetseite der FMA zu veröffentlichen. Änderungen sind unverzüglich vorzunehmen.

(3) Die Eintragung in das im Abs. 2 genannte Register hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben.

(4) Das Zahlungsinstitut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Die FMA hat jede Rücknahme und jedes Erlöschen der Konzession sowie jede Rücknahme der Registrierung in das Register einzutragen. Dabei hat sie die EBA über die Gründe für die Rücknahme oder das Erlöschen der Konzession oder für die Rücknahme der Registrierung zu unterrichten.

(6) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß § 4 Z 4 lit. a zu erteilen.

(7) Die FMA hat der EBA unverzüglich in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Sprache die in Abs. 2 genannten Register aufgenommenen Angaben zu übermitteln. Sie hat dafür zu sorgen, dass diese Angaben richtig und aktuell gehalten werden.

Änderung der Konzessionsgrundlagen

§ 14. (1) Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, und zwar:

           1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

           2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;

           3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15;

           4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

           5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

           6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

           7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

           8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 16 Abs. 1;

           9. jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 18;

         10. die Namen des oder der Verantwortlichen für die interne Revision sowie jede Änderung in deren Person;

         11. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 16 Abs. 1 genannten Beträge;

         12. jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;

         13. jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;

         14. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 17 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.

(2) Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 ist das in § 19 dieses Bundesgesetzes sowie in den §§ 20a und 20b BWG vorgesehene Verfahren anzuwenden. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung sind das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 BWG sowie die §§ 7 bis 9, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste

§ 15. (1) Ein Unternehmen, das die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (§ 13 Abs. 2) für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten (§ 1 Abs. 2 Z 8) beantragt, hat dem Antrag die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 8, 10, 12, 14, 16 und 17 anzuschließen.

(2) Weiters hat der Antragsteller als Voraussetzung für seine Eintragung den Abschluss

           1. einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen er seine Dienste anbietet, oder

           2. einer anderen gleichwertigen Garantie, die seine Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abdeckt, nachzuweisen.

(3) Auf Kontoinformationsdienstleister sind nur die §§ 13, 27 bis 31, 34, 41, 48, 61, 63, 85 bis 87, 88 sowie 90 bis 95 anzuwenden.

(4) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht, hat ihm die FMA die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister zu verweigern. Vor Eintragung der Registrierung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

(5) Verletzt der Kontoinformationsdienstleister die Bestimmungen nach Abs. 1, 2 oder 3, hat die FMA die Streichung aus dem Zahlungsinstitutsregister vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der FMA Umstände bekannt werden, dass der Kontoinformationsdienstleister seinen Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat.

2. Abschnitt

Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

Eigenmittel

§ 16. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

           1. 20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt;

           2. 50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) betreibt;

           3. 125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste betreibt.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter die in Abs. 1 genannten Beträge oder die Beträge auf Grund der Berechnung gemäß § 17 absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.

Berechnung der Eigenmittel

§ 17. (1) Zahlungsinstitute haben jederzeit ausreichend Eigenmittel zu halten. Ausgenommen davon sind Zahlungsinstitute, die lediglich Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) oder Kontoinformationsdienste (§ 1 Abs. 2 Z 8) oder beides anbieten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 haben Zahlungsinstitute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden berechnet wird:

           1. Methode A: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 vH ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs aufweisen. Die FMA kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen Eigenmittel in Höhe von 10 vH der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten aufweisen, sofern nicht die FMA eine Anpassung dieses Plans gemäß Abs. 4 verlangt.

           2. Methode B: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß Abs. 2 entsprechen, wobei das Zahlungsvolumen einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:

                a) 4 vH der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro

zuzüglich

               b) 2,5 vH der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro

zuzüglich

                c) 1 vH der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro

zuzüglich

               d) 0,5 vH der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro

zuzüglich

                e) 0,25 vH der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.

           3. Methode C: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß lit. a entsprechen, multipliziert mit dem in lit. b definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Abs. 2 festgelegten Skalierungsfaktor.

                a) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:

                     aa) Zinserträge,

                    bb) Zinsaufwand,

                     cc) Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie

                    dd) sonstige betriebliche Erträge.

In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorangegangene Geschäftsjahr berechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C berechneten Eigenmittel nicht weniger als 80 vH des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die letzten drei Geschäftsjahre berechnet wurde. Solange keine gemäß § 25 geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen herangezogen werden.

               b) Der Multiplikationsfaktor entspricht:

                     aa) 10 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,

                    bb) 8 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,

                     cc) 6 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,

                    dd) 3 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,

                     ee) 1,5 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.

(2) Der bei den Methoden B und C verwendete Skalierungsfaktor k entspricht:

           1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in § 1 Abs. 2 Z 6 genannten Zahlungsdienst erbringt;

           2. 1, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste erbringt.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA gleichzeitig mit dem Antrag auf Konzessionserteilung einen Vorschlag betreffend die zu wählende Methode zu machen. Das Zahlungsinstitut kann auch während des aufrechten Geschäftsbetriebes, jeweils für das neue Geschäftsjahr einen Antrag bei der FMA auf Festlegung einer anderen Methode stellen. Die FMA kann auch von Amts wegen eine andere Methode festlegen. Sie hat nach Anhörung des Zahlungsinstituts mittels Bescheides, im Falle der Konzessionserteilung unter einem im Konzessionsbescheid gemäß § 10 Abs. 3, festzulegen, welche Methode das Zahlungsinstitut anzuwenden hat. Sie hat dabei auf die Komplexität des Geschäftsmodells, insbesondere ob damit eine Führung von Zahlungskonten verbunden ist, ob Zahlungsvorgänge durch einen Kreditrahmen für den Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 abgedeckt sind, auf das Zahlungsvolumen sowie die Dauer des Bestehens des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Die Methode muss der Unternehmenssteuerung, der Organisationsstruktur und insbesondere dem Risikomanagement gemäß § 20 angemessen entsprechen.

(4) Weiters kann die FMA auf der Grundlage einer Bewertung der Risikomanagementprozesse, der Verlustdatenbank und des internen Kontrollsystems des Zahlungsinstituts

           1. vorschreiben, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen müssen, der bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde oder

           2. dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde.

Sicherung der Kundengelder

§ 18. (1) Zahlungsinstitute haben alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern;

           1. Variante A

                a) Die Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;

               b) die Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und,

                     aa) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, noch nicht an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert, oder

                    bb) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Empfängers handelt, noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben worden sind,

auf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Abs. 4 veranlagt werden und

                c) die Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmäßig zuordenbar sind.

Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (§ 37 EO), wenn sich die Exekution auf die nach lit. c gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Fall eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (§ 44 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914).

           2. Variante B

Die Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts, die oder das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen wäre.

(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge gemäß Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist der Anteil für zukünftige Zahlungsvorgänge variabel oder nicht im Voraus bekannt, kann ein Zahlungsinstitut einen repräsentativen Anteil heranziehen, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil nach Auffassung der FMA auf der Grundlage historischer Daten mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Aufforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann die FMA Maßnahmen gemäß § 94 Abs. 1 und 8 setzen.

(4) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Art. 336 Abs. 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.

Beteiligungskontrolle

§ 19. (1) Jeder, der beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, mit der Folge, dass der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Zahlungsinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für jeden, der beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu veräußern oder seine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 vH, 30 vH oder 50 vH unterschreiten würde oder das Zahlungsinstitut nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens und der Kriterien zur Beurteilung der Beteiligungskontrolle sind die §§ 20a und 20b BWG anzuwenden.

(3) Der interessierte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung hat der FMA Angaben zum Umfang der geplanten Beteiligung sowie die Informationen gemäß § 20b Abs. 3 BWG vorzulegen.

(4) Besteht die Gefahr, dass sich der Einfluss, der von dem in Abs. 3 genannten interessierten Erwerber ausgeübt wird, voraussichtlich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Zahlungsinstituts auswirkt, so hat die FMA zur Abwehr einer solchen Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands Einspruch zu erheben oder andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 94 Abs. 1,

           2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 oder

           3. der Antrag bei dem für den Sitz des Zahlungsinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei dessen Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

               b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstiger Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung (§ 20a Abs. 2 BWG);

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Die Maßnahmen sind auch auf jene Personen anzuwenden, die der Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der FMA gemäß Abs. 1 nicht nachkommen.

(5) Wurde eine Beteiligung entgegen einer Untersagung durch die FMA (§ 20a Abs. 2 BWG) erworben, so ruhen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(6) Verfügt der Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 4 Z 3, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 zu entsprechen hat und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 5 hat die FMA bei dem gemäß Abs. 4 Z 3 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Zahlungsinstitut sowie die Aktionäre und sonstigen Anteilseigner, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, durch die die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

§ 20. (1) Zahlungsinstitute haben über eine solide Unternehmensteuerung zu verfügen und diese schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Dazu zählen insbesondere:

           1. eine Organisationsstruktur mit klar abgegrenzten, kohärenten und transparenten Verantwortungsbereichen, die durch dem Geschäftsbetrieb angemessene, aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte vermeidet, sowie

           2. Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken sowie der Vergütungspolitik und der Vergütungspraktiken, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 7 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind.

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben die Geschäftsleiter dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich alle Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen, die auf Grund der in § 94 genannten Bestimmungen erlassen wurden.

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

           1. Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;

           2. eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;

           3. Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;

           4. ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten;

           5. soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 4 oder 5), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Art. 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);

           6. ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(4) Die Zweckmäßigkeit der Verfahren gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2 und 3, § 42 Abs. 4 Z 1 und 3 sowie § 42 Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.

(5) Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer

           1. dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen,

           2. der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu,

           3. die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.

(6) § 36 BWG ist auf Zahlungsinstitute anzuwenden.

Auslagerung von Aufgaben

§ 21. (1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben, einschließlich IT-Systeme, darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts noch die Beaufsichtigung des Zahlungsinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes wesentlich beeinträchtigen. Eine betriebliche Aufgabe gilt als wichtig in diesem Zusammenhang, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Konzessionsanforderungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß diesem Bundesgesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wichtigen betrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Zahlungsinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

(2) Dabei darf die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben

           1. nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen,

           2. das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieses Bundesgesetzes nicht verändern,

           3. die Einhaltung der Konzessionsanforderungen und der übrigen Bestimmungen gemäß dem 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes nicht behindern oder erschweren und

           4. nicht zu einem Entfall oder einer Veränderung der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA die beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten, unabhängig davon, ob es sich dabei um wichtige Aufgaben im Sinne des Abs. 1 handelt, zuvor schriftlich anzuzeigen. Auf deren Verlangen hat das Zahlungsinstitut der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überwachen, ob die Anforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.

Agenten

§ 22. (1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Beibringung nachfolgender Angaben schriftlich anzuzeigen:

           1. Name und Anschrift des Agenten;

           2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des FM-GwG zu erfüllen; die Beschreibung ist bei sachlichen Änderungen im Rahmen der Erstbenachrichtigung übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren;

           3. die Namen der Geschäftsleiter des Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 10 Abs. 1 Z 9, 10 und 12) und fachlich geeignet (§ 10 Abs. 1 Z 11) sind;

           4. die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist;

           5. gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen und dem Zahlungsinstitut jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Angaben gemäß Abs. 1 mitzuteilen, ob der Agent in das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 13 Abs. 2 eingetragen wird.

(3) Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 5 nicht erfüllt sind.

(4) Hat die FMA keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, so hat sie Name und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 13 Abs. 2 einzutragen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen.

(5) Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste in einem anderen Mitgliedstaat durch die Inanspruchnahme dort ansässiger Agenten oder die Errichtung einer Zweigstelle zu erbringen, ist das Verfahren gemäß den §§ 27 und 28 anzuwenden.

(6) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung betreffend die Inanspruchnahme von Agenten, einschließlich zusätzlicher Agenten, unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Tätigkeit als Agent begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.

Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

§ 23. (1) Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.

(2) Ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung betrieblicher Aufgaben, insbesondere § 21 Abs. 1, erfüllt werden.

(3) Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

§ 24. Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstücks verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die § 43 Abs. 1, 2 und 3, §§ 45 bis 59a, § 64 und § 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit anwendbar, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der § 7 Abs. 2 bis 4 und 6, § 9 Abs. 1 Z 11, § 10 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, der §§ 16 bis 18, 20 bis 22, § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 20 Abs. 1), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der §§ 7 Abs. 6, §§ 16 bis 18 und § 25 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 1 Z 11, § 10 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 2 und § 24 dieses Bundesgesetzes, der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 95 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Zahlungsinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Zahlungsinstitut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von Zahlungsinstituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß den §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschließungsgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 25 Abs. 3 erster Satz tritt, und § 62 Z 17 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 95 dieses Bundesgesetzes tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf Zahlungsinstitute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die gemäß § 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte gemäß § 77 Abs. 9 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die gemäß § 77 Abs. 9 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit gemäß § 20 Abs. 5 unterliegende Auskünfte durch das Zahlungsinstitut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

Meldewesen

§ 26. (1) Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs sowie Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der § 7 Abs. 6, §§ 18 und 20 ermöglichen, zu enthalten.

(2) Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der §§ 16 und 17 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(3) Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Zahlungsinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Abs. 2 nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

3. Abschnitt

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie grenzüberschreitende Aufsicht

Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 27. (1) Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 können von einem Zahlungsinstitut gemäß Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 6 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz umfasst.

(2) Die FMA hat die Angaben gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 innerhalb von einem Monat nach Erhalt zu prüfen und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die einschlägigen Angaben zu den Zahlungsdiensten mitzuteilen, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erbringen beabsichtigt. Die FMA hat insbesondere jeden begründeten Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit der geplanten Inanspruchnahme eines Agenten oder der Errichtung einer Zweigstelle mitzuteilen.

(3) Die Erbringung von Zahlungsdiensten in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich ist zulässig, sobald die Eintragung in einem gemäß Art. 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingerichteten Register im Herkunftsmitgliedstaat vorliegt.

(4) Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich erbringen, haben die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes und § 36 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste in Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Österreich erbringen, haben zusätzlich die Bestimmungen des FM-GwG einzuhalten. Das Verfahren gemäß § 30 ist anzuwenden.

(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 kann nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

§ 28. (1) Jedes Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

           1. die Firma, die Firmenbuchnummer und die Anschrift des Zahlungsinstituts;

           2. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;

           3. die Arten von Zahlungsdiensten, die das Zahlungsinstitut dort erbringen möchte;

           4. die Angaben gemäß § 22, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen;

           5. die Angaben zum Geschäftsplan (§ 9 Abs. 1 Z 2) und zum internen Kontrollsystem (§ 9 Abs. 1 Z 5) über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat;

           6. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigstelle;

           7. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 10 Abs. 1 Z 9 und 10) und fachlich geeignet (§ 10 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so hat es die FMA darüber zu informieren.

(3) Die FMA hat innerhalb von einem Monat nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Angaben diese an die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten.

(4) Stimmt die FMA der Bewertung gemäß Art. 28 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, hat sie dieser die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.

(5) Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.

(6) Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Angaben der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie dem Zahlungsinstitut mitzuteilen.

(7) Agenten oder Zweigstellen dürfen erst nach der Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister der FMA gemäß § 13 Abs. 2 ihre Tätigkeiten im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

(8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigstelle in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die FMA hat wiederum die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hiervon in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede relevante Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 29. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie

           1. die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder der Oesterreichischen Nationalbank überträgt oder

           2. der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder

           3. Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen im behördlichen Auftrag die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

(2) Die FMA kann Zahlungsinstituten, die über Agenten oder Zweigstellen in Österreich tätig sind, vorschreiben, dass sie der FMA in regelmäßigen Abständen über die in Österreich ausgeübten Tätigkeiten zu berichten haben. Diese Berichte sind insbesondere für informative oder statistische Zwecke sowie zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorzuschreiben.

(3) Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigstelle, und wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen, einschließlich solcher über die Einhaltung der Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch das Zahlungsinstitut. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

(4) Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die in Österreich über Agenten im Wege der Niederlassungsfreiheit tätig sind, haben eine zentrale Kontaktstelle in Österreich zu benennen. Diese soll eine angemessene Kommunikation und Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sicherstellen sowie die Beaufsichtigung durch die FMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, insbesondere die Übermittlung von Unterlagen und Informationen auf Verlangen, erleichtern.

Maßnahmen bei Rechtsverstößen und Sicherungsmaßnahmen

§ 30. (1) Stellt die FMA fest, dass ein Zahlungsinstitut, das über Agenten, Zweigstellen oder im Rahmen des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich tätig ist, die Vorschriften des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie dies der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erhält die FMA ihrerseits von der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates eine Mitteilung gemäß Abs. 1, hat sie unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut seine vorschriftswidrige Situation beendet. Sie hat diese Maßnahmen der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

(3) In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer in Österreich abzuwenden, kann die FMA, parallel zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörde und solange die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffen hat, Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 94 Abs. 1, treffen.

(4) Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 3 müssen zweckmäßig und dem mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer in Österreich abzuwenden, angemessen sein. Diese Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer eines inländischen Zahlungsinstitutes gegenüber den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in anderen Mitgliedstaaten führen. Sicherungsmaßnahmen sind befristet zu setzen und sind zu beenden, sobald die festgestellte ernste Bedrohung abgewendet wurde.

(5) Die FMA hat die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaates sowie die Kommission und die EBA, sofern es mit der Notfallsituation vereinbar ist, vorab, aber jedenfalls unverzüglich über die gemäß Abs. 3 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die Gründe hiefür, zu informieren.

Zuständigkeit der EBA

§ 31. (1) Ist die FMA der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit einer gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates die einschlägigen Bedingungen der Art. 26, 28, 29, 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht eingehalten werden, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung ersuchen.

(2) Wenn die EBA gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 tätig wird, hat die FMA ihre Entscheidung bis zu einer Beilegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen.

3. Hauptstück

Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich des Hauptstücks

§ 32. (1) Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieses Hauptstück insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(2) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Transparenz- und Informationspflichten dieses Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

(3) § 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:

           1. die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten,

           2. die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit und

           3. die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010.

Entgelte für Informationen

§ 33. (1) Ein Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Hauptstück kein Entgelt in Rechnung stellen.

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen, deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.

(3) Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen gemäß Abs. 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

§ 34. Dem Zahlungsdienstleister obliegt der Beweis dafür, dass er den Informationspflichten dieses Hauptstücks nachgekommen ist.

Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

§ 35. (1) Bei bestimmten Zahlungsinstrumenten gelten Ausnahmen von den Informationsanforderungen. Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gelten, wenn im entsprechenden Rahmenvertrag

           1. nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro vorgesehen sind oder

           2. eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro vorgesehen ist oder

           3. vorgesehen ist, dass auf dem Zahlungsinstrument Geldbeträge gespeichert werden (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.

(2) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler abweichend von den §§ 47, 48 oder 52 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie anfallende Entgelte und andere wesentliche Informationen mitzuteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner ist anzugeben, wo die weiteren gemäß § 48 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind.

(3) Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von § 50 Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss.

(4) Abweichend von den §§ 53 und 54 kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

           1. dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt;

           2. die unter Z 1 genannten Informationen müssen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu bieten.

(5) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge

           1. im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;

           2. im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;

           3. für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.

Währung und Währungsumrechnung

§ 36. (1) Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen.

(2) Ein Angebot zur Währungsumrechnung vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Angebotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

§ 37. (1) Verlangt ein Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet eine Ermäßigung an, hat er dies vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.

(2) Ebenso hat der Zahlungsdienstleister oder eine andere, an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei ein Entgelt, das für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments erhoben wird, vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.

(3) Wird dem Zahler nicht die volle Höhe eines Entgelts gemäß Abs. 1 und 2 mitgeteilt, ist die Vereinbarung des Entgelts unwirksam.

Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte

§ 38. (1) Zahlungsdienstleister haben das Merkblatt, das die Europäische Kommission gemäß Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erstellen hat, leicht zugänglich zu machen. Sie haben es auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen sowie in Papierform in ihren Zweigstellen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, aufzulegen. Die FMA hat das Merkblatt auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen.

(2) Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden keine Kosten dafür in Rechnung stellen, dass sie ihnen das Merkblatt zugänglich machen.

(3) Menschen mit Behinderungen sind die Informationen barrierefrei mit alternativen Mitteln in einem geeigneten Format zugänglich zu machen.

2. Abschnitt

Einzelzahlungen

Anwendungsbereich

§ 39. (1) Dieser Abschnitt gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

(2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister bereits erhalten hat oder noch erhalten wird.

Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung

§ 40. (1) Zahlungsdienstleister haben dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 41 für seine eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form verfügbar zu machen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über eine Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers hat der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar

           1. wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache;

           2. wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.

(2) Wurde der Vertrag über eine Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs zu erfüllen.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über eine Einzelzahlung oder des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die gemäß § 41 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, zur Verfügung gestellt wird.

Informationen und Vertragsbedingungen

§ 41. (1) Ein Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

           1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

           2. die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;

           3. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte und

           4. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.

(2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

           1. den Namen oder die Firma des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift der Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigstelle in Österreich, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und

           2. die Kontaktdaten der für den Zahlungsauslösedienstleister zuständigen Behörde.

(3) Die einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 48 sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen.

Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

§ 42. Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, hat der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 41 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

           1. eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;

           2. eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;

           3. den Betrag des Zahlungsvorgangs;

           4. sofern Entgelte eingehoben werden: die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte.

Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst

§ 43. Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.

Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

§ 44. Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

           1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

           2. den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

           3. sofern Entgelte eingehoben werden: die Höhe aller für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

           4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;

           5. das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

§ 45. Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

           1. eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;

           2. den Betrag des Zahlungsvorgangs in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

           3. die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

           4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;

           5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift (§ 78 Abs. 1).

3. Abschnitt

Rahmenverträge

Anwendungsbereich

§ 46. Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind.

Allgemeine Vorabunterrichtung

§ 47. (1) Ein Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger rechtzeitig mitzuteilen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in leicht verständlichen Worten klar und verständlich abzufassen, und zwar

           1. wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache;

           2. wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.

(2) Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nachzukommen, hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags zu erfüllen.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die gemäß § 48 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, übermittelt wird.

Informationen und Vertragsbedingungen

§ 48. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen:

           1. Über den Zahlungsdienstleister:

                a) den Namen oder die Firma des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind und

               b) die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 13 Abs. 2 und jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung.

           2. Über die Nutzung des Zahlungsdienstes:

                a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

               b) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

                c) die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den §§ 58 und 74, wobei auch ausdrücklich vereinbart werden kann, dass der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsvorgang auch nach der Ausführung zustimmen (§ 58 Abs. 1) und den Zahlungsauftrag auch nach Ablauf der Fristen gemäß § 74 Abs. 1 und 2 widerrufen kann, wobei in den Fällen des § 74 Abs. 2 für den wirksamen Widerruf gemäß § 74 Abs. 3 auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich ist;

               d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 72 als eingegangen gilt und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Annahmeschluss;

                e) die maximale Ausführungsfrist (§ 77) für die zu erbringenden Zahlungsdienste;

                f) sofern die Zustimmung zur Zahlung (§ 58) mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, Möglichkeiten der Vereinbarung von Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die mittels dieses Zahlungsinstruments ausgeführt werden und

               g) im Fall von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die durch Co-Badging mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751.

           3. Über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:

                a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft die nach diesem Bundesgesetz geforderten Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, sowie gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

               b) gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder – bei Anwendung von Referenzzinssätzen oder -wechselkursen – die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder –wechselkurses; und,

                c) soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß § 50 Abs. 2.

           4. Über die Kommunikation:

                a) gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers;

               b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach diesem Bundesgesetz geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;

                c) die Sprache oder Sprachen, in der oder in denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll und

               d) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des § 49 zu erhalten.

           5. Über Schutz- und Abhilfemaßnahmen:

                a) gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister gemäß § 63 Abs. 2 nachzukommen hat;

               b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durch den Zahlungsdienstleister im Falle vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;

                c) soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des § 62 zu sperren;

               d) Informationen zur Haftung des Zahlers gemäß § 68 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;

                e) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des § 65 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des § 67;

                f) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des § 80 und

               g) die Bedingungen für Erstattungen gemäß den §§ 70 und 71.

           6. Über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:

                a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen gemäß § 50 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, wobei die Änderung innerhalb der Frist des § 50 Abs. 1 Z 1 dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen ist;

               b) die Vertragslaufzeit und

                c) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen gemäß § 50 Abs. 1 und § 51.

           7. Über Rechtsbehelfe:

                a) die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte und

               b) einen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß § 13 AVG zustehende Möglichkeit der Anzeige bei der FMA und auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse.

(2) Weiters ist im Rahmenvertrag anzugeben, ob eine Vereinbarung gemäß § 70 Abs. 3 geschlossen wird, wonach kein Anspruch auf Erstattung bei bestimmten, von einem Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgängen besteht.

Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen

§ 49. Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

Änderungen der Vertragsbedingungen

§ 50. (1) Der Zahlungsdienstleister hat

           1. dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrags spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Weise vorzuschlagen und

           2. sofern eine Vereinbarung gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 lit. a getroffen wurde, darauf hinzuweisen,

                a) dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen angezeigt hat, und

               b) dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.

(2) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 lit. b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine davon abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Für den Zahlungsdienstnutzer günstigere Zinssätze oder Wechselkurse bedürfen keiner Benachrichtigung.

(3) Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral anzuwenden und so zu berechnen, dass die Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt.

Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags

§ 51. (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Abs. 2 Z 1 bleibt davon unberührt.

(2) Eine kostenlose Kündigung eines Rahmenvertrags durch den Zahlungsdienstnutzer ist zulässig:

           1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrags gemäß § 50 Abs. 1;

           2. bei einer Dauer des Rahmenvertrags von mindestens sechs Monaten oder bei unbestimmter Dauer jeweils unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 lit. a vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.

(3) Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Form kündigen.

(4) Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind vom Zahlungsdienstleister anteilmäßig zu erstatten.

(5) Die allgemeinen Regelungen über die Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit von Verträgen oder die vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

§ 52. Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:

           1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,

           2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und

           3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.

Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

§ 53. (1) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder, falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet, nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Weise mitzuteilen:

           1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

           2. den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

           3. den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;

           4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist und

           5. das Wertstellungsdatum der Belastung (§ 78 Abs. 2) oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(2) Der Rahmenvertrag hat eine Klausel zu enthalten, der zufolge der Zahler verlangen kann, dass die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer kann jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Abs. 1 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.

Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

§ 54. (1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Weise mitzuteilen:

           1. eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

           2. den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;

           3. den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;

           4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war und

           5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift (§ 78 Abs. 1).

(2) Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer kann vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Abs. 1 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 55. (1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 3 sowie die §§ 66, 68, 70, 71, 74 und 80 ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch andere als die in § 65 vorgesehenen Fristen vereinbaren (Rügeobliegenheit).

(2) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Rechten und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten gemäß diesem Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

Entgelte

§ 56. (1) Ein Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung der Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Hauptstück keine Entgelte in Rechnung stellen. Nur für folgende Leistungen dürfen vom Zahlungsdienstleister Entgelte verlangt werden:

           1. Mitteilung über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages gemäß § 73 Abs. 1;

           2. Widerruf eines Zahlungsauftrages nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß § 74 Abs. 3 und

           3. Wiederbeschaffung eines Geldbetrages wegen einer fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs aufgrund eines vom Zahlungsdienstnutzer fehlerhaft angegebenen Kundenidentifikators (§ 79 Abs. 2 ).

Entgelte gemäß Z 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn sie zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(2) Bei Zahlungsvorgängen innerhalb der Union, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind, haben Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen. Dies gilt auch, wenn nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt und dieser in der Union ansässig ist.

(3) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.

(4) Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dürfen nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 oder § 48 Abs. 1 Z 3 lit. a wirksam vereinbart worden sind.

Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

§ 57. (1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass

           1. § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 68 Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,

           2. die §§ 66 und 67 sowie § 68 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,

           3. abweichend von § 73 Abs. 2 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,

           4. abweichend von § 74 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann oder

           5. abweichend von den § 77 Abs. 1 und 3 andere Ausführungsfristen gelten.

(2) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge

           1. im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;

           2. im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;

           3. für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.

(3) Auf elektronisches Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 sind die Haftungsbestimmungen gemäß den §§ 67 und 68 anzuwenden, außer

           1. es handelt sich um Zahlungskonten mit Guthaben oder Zahlungsinstrumente mit einem Wert bis zu einem Betrag von 400 Euro und

           2. der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.

2. Abschnitt

Autorisierung von Zahlungsvorgängen

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

§ 58. (1) Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor der Ausführung zu erfolgen. Wenn es vereinbart wurde (§ 48 Abs. 1 Z 2 lit. c), kann die Zustimmung auch nach der Ausführung erteilt werden. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.

(2) Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder mehrerer Zahlungsvorgänge ist in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und im vereinbarten Verfahren (§ 48 Abs. 1 Z 2 lit. c) zu erteilen. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder einen Zahlungsauslösedienst erteilt werden. Fehlt die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs, gilt er nicht als autorisiert.

(3) Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 74 jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages

§ 59. (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, unverzüglich zu bestätigen, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. das Zahlungskonto des Zahlers ist zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich,

           2. der Zahler hat dem kontoführenden Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, den Ersuchen eines bestimmten Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfügbarkeit des Betrags, der einem bestimmten kartengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen und

           3. die Zustimmung gemäß Z 2 ist erteilt worden, bevor das erste Ersuchen um Bestätigung ergeht.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann um die Bestätigung gemäß Abs. 1 ersuchen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. der Zahler hat dem Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, um die Bestätigung gemäß Abs. 1 zu ersuchen,

           2. der Zahler hat den kartengebundenen Zahlungsvorgang für den betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst und

           3. der Zahlungsdienstleister authentifiziert sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung und kommuniziert mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister auf sichere Weise (§ 4 Z 47).

(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat ausschließlich aus „Ja“ oder „Nein“ zu bestehen, nicht jedoch in der Mitteilung des Kontostands. Die Antwort darf nicht gespeichert oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwendet werden.

(4) Es ist dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht gestattet, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren, weil eine Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt wurde.

(5) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat dem Zahler auf Anfrage die Identifizierungsdaten des Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.

(6) Diese Bestimmung gilt nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 gespeichert ist.

Zahlungsauslösedienste

§ 60. (1) Ein Zahler hat das Recht, Zahlungsauslösedienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.

(2) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß § 58, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß Abs. 4 vorzunehmen, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten.

(3) Es gelten folgende Anforderungen für Zahlungsauslösedienstleister:

           1. Er darf zu keiner Zeit Geldbeträge des Zahlers im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zahlungsauslösedienstes halten.

           2. Er muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass sie vom Zahlungsauslösedienstleister über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden.

           3. Er muss sicherstellen, dass alle anderen Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die er bei der Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten erlangt hat, nur dem Zahlungsempfänger und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden.

           4. Er muss sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers jedes Mal, wenn eine Zahlung ausgelöst wird, identifizieren und mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise kommunizieren (§ 4 Z 47).

           5. Er darf keine sensiblen Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern.

           6. Er darf vom Zahlungsdienstnutzer keine anderen als die für das Erbringen des Zahlungsauslösedienstes erforderlichen Daten verlangen.

           7. Er darf erhobene Daten nicht für andere Zwecke als für das Erbringen des vom Zahler ausdrücklich geforderten Zahlungsauslösedienstes verwenden, darauf zugreifen oder speichern.

           8. Er darf den Betrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern.

(4) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat

           1. mit Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise zu kommunizieren (§ 4 Z 47),

           2. unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags von einem Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle ihm selbst zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen oder zugänglich zu machen und

           3. Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Zahlungsauslösedienstleisters übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte in derselben Weise zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine andere Behandlung vor.

(5) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten darf nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Zahlungsauslösedienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig gemacht werden.

Kontoinformationsdienste

§ 61. (1) Ein Zahlungsdienstnutzer hat das Recht, Dienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen (§ 1 Abs. 2 Z 8) ermöglichen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.

(2) Es gelten folgende Anforderungen für Kontoinformationsdienstleister:

           1. Er darf seine Dienstleistungen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen.

           2. Er hat sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind, und dass die Übermittlung durch den Kontoinformationsdienstleister über sichere und effiziente Kanäle erfolgt.

           3. Er muss sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers bei jedem Kommunikationsvorgang identifizieren und hat mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise kommunizieren (§ 4 Z 47).

           4. Er darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen.

           5. Er darf keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den Zahlungskonten in Zusammenhang stehen.

           6. Er darf im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Daten nicht für andere Zwecke als für den vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienst verwenden, darauf zugreifen oder speichern.

(3) Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss in Bezug auf Zahlungskonten

           1. mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise kommunizieren (§ 4 Z 47) und

           2. Datenanfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, ohne Diskriminierung behandeln, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine andere Behandlung vor.

(4) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten darf nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen dem Kontoinformationsdienstleister und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abhängig gemacht werden.

Sperrung eines Zahlungsinstruments und Begrenzung des Zugangs zu Zahlungskonten

§ 62. (1) Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 48 Abs. 1 Z 5 lit. c) vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn

           1. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen;

           2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder

           3. im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

(2) Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (§ 48) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie

           1. objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde;

           2. einer unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen würde oder

           3. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.

(4) Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.

(5) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. In diesen Fällen hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hiefür zu unterrichten. Diese Information ist dem Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto zu geben, es sei denn, das würde objektiv begründeten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen einschlägiges Recht der Union oder eine innerstaatliche Regelung verstoßen. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren.

(6) Im Falle einer Verweigerung gemäß Abs. 5 hat der kontoführende Zahlungsdienstleister der FMA unverzüglich den Vorfall im Zusammenhang mit dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister zu melden. Die Meldung hat folgende Informationen zu umfassen:

           1. die einschlägigen Einzelheiten des Vorfalls und

           2. die Gründe für das Tätigwerden.

Die FMA hat den Fall zu bewerten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale

§ 63. (1) Der berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten. Die Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments müssen objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig gestaltet sein.

(2) Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments hat der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen.

(3) Unmittelbar nachdem der berechtigte Zahlungsdienstnutzer das Zahlungsinstrument erhält, hat er alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

§ 64. (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (§ 63) sicherzustellen, dass

           1. die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;

           2. der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 kostenfrei vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 62 Abs. 4 zu beantragen;

           3. jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 erfolgt ist und

           4. der Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 kostenlos vorzunehmen, und ihm allenfalls ausschließlich die direkt mit dem Ersatz des Zahlungsinstrumentes verbundenen Kosten verrechnet werden.

(2) Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. Die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.

(3) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß § 63 Abs. 2 nachgekommen ist.

Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

§ 65. (1) Zur Erwirkung einer Berichtigung durch den Zahlungsdienstleister hat der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruches einschließlich eines solchen nach § 80 geführt hat, zu unterrichten (Rügeobliegenheit). Hat der Zahlungsdienstleister die Angaben gemäß dem 3. Hauptstück mitgeteilt oder zugänglich gemacht, endet die Frist für den Zahlungsdienstnutzer, um beim Zahlungsdienstleister eine Berichtigung zu erwirken, spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift. Die Verjährung der dem Zahlungsdienstnutzer aufgrund einer fristgerechten Rüge offen stehenden Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer bleiben unberührt.

(2) Sofern ein Zahlungsauslösedienst am Zahlungsvorgang beteiligt ist, hat der Zahlungsdienstnutzer die Berichtigung gemäß Abs. 1 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erwirken. Davon unberührt bleiben § 67 Abs. 2 und § 80 Abs. 1.

Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 66. (1) Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass

           1. der Zahlungsvorgang authentifiziert war,

           2. ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und

           3. nicht durch einen technischen Fehler oder eine andere Störung des von dem Zahlungsdienstleister erbrachten Dienstes beeinträchtigt wurde.

(2) Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der Zahlungsauslösedienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde und nicht durch einen technischen Fehler oder eine andere Störung im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

(3) Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich allein genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 63 oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus. Der Zahlungsdienstleister hat gegebenenfalls unterstützende Beweismittel vorzulegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

§ 67. (1) Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des § 65 diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zu erstatten, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen ist.

(2) Der Zahlungsdienstleister muss nicht gemäß Abs. 1 erstatten, wenn berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht stützen. In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister der FMA unverzüglich eine schriftliche Meldung über den Betrugsverdacht zu erstatten.

(3) Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten. Die Erstattung hat nach den Vorgaben gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang, so hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, zu entschädigen. Den Beweis, ob der Zahlungsvorgang den Vorgaben gemäß § 66 Abs. 2 entsprach, hat der Zahlungsauslösedienstleister zu erbringen.

(4) Ansprüche des Zahlers aus Vertrag oder Gesetz, die über die Regelungen gemäß Abs. 1 bis 3 hinausgehen, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

§ 68. (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen, wenn der Zahler den Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 herbeigeführt hat.

(2) Der Zahler haftet jedenfalls dann nicht nach Abs. 1, wenn

           1. der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war oder

           2. der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten oder eines Agenten, einer Zweigstelle des Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 herbeigeführt hat.

(4) Wenn der Zahler den Schaden weder in betrügerischer Absicht noch durch vorsätzliche Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 herbeigeführt hat, sind bei einer allfälligen Schadensteilung insbesondere die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie die besonderen Umstände, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat, zu berücksichtigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine starke Kundenauthentifizierung nicht, hat er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Schaden zu ersetzen.

(6) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 (Verlust, Diebstahl, Missbrauch) verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Außer im Fall einer solchen betrügerischen Absicht ist der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 nicht nachgekommen ist.

Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist

§ 69. (1) Wird ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst und ist dabei der genaue Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt, nicht bekannt, darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags zugestimmt hat.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat den Geldbetrag, der gemäß Abs. 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert ist, unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs frei zu geben, spätestens jedoch unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags.

Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

§ 70. (1) Ein Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn

           1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und

           2. der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Der Betrag, der zu erstatten ist, muss auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt werden. Bei Lastschriften gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 besteht zusätzlich zu einem Anspruch nach diesem Absatz auch ein Anspruch auf bedingungslose Erstattung innerhalb der Fristen gemäß § 71, sofern dies nicht gemäß Abs. 3 abbedungen wurde.

(2) Wurde der gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 oder gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 lit. b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt, so kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in Hinblick auf Abs. 1 Z 2 keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen.

(3) In einem Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn

           1. er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat und

           2. ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

(4) Das Recht des Zahlers auf Erstattung lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt.

(5) Das Recht des Zahlers auf Widerruf bis zu dem in § 74 genannten Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit bleibt unberührt.

Verfahren zur Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

§ 71. (1) Der Anspruch auf Erstattung gemäß § 70 ist vom Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag geltend zu machen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen.

(2) Im Fall der Ablehnung der Erstattung hat der Zahlungsdienstleister den Zahler auch auf die gemäß § 13 AVG bestehende Möglichkeit der Beschwerde bei der FMA, auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse hinzuweisen.

3. Abschnitt

Ausführung von Zahlungsvorgängen

Eingang von Zahlungsaufträgen

§ 72. (1) Der Zeitpunkt, zu dem der unmittelbar vom Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht, gilt als der Eingangszeitpunkt. Das Konto des Zahlers darf nicht vor dem Eingangszeitpunkt belastet werden.

(2) Fällt der Eingangszeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

(3) Der Zahlungsdienstleister kann abweichend von Abs. 1 festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende eines Geschäftstages eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

(4) Sofern der Zahlungsdienstnutzer, der den Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister vereinbart haben, dass die Ausführung des Zahlungsauftrages an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 77 als Eingangszeitpunkt. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so ist Abs. 2 anzuwenden.

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

§ 73. (1) Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nicht ablehnen, unabhängig davon, ob er von einem Zahler, auch durch einen Zahlungsauslösedienstleister, oder von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, außer

           1. es sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß § 48 festgelegten Bedingungen erfüllt; oder

           2. die Ausführung würde gegen eine unionsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verstoßen oder

           3. es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung eine strafbare Handlung darstellen würde.

(2) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß § 77, in der gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, wenn dies gegen eine unionsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde.

(3) Für die Zwecke der §§ 77 und 82 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen

§ 74. (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen,

1. wenn der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist;

2. im Falle von § 72 Abs. 4 (Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft) nach dem Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag.

(2) Wenn der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, kann der Zahler einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Wenn der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienst ausgelöst wurde, ist ein Widerruf des Zahlungsauftrags unzulässig, nachdem der Zahler die Zustimmung zur Auslösung erteilt hat. Ungeachtet dessen kann der Zahler jedoch im Falle einer Lastschrift bis spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag den Zahlungsauftrag widerrufen.

(3) Nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Abs. 1 und 2 kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn dies der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister vereinbart haben (§ 48 Abs. 1 Z 2 lit. c). Im Falle des Abs. 2 ist weiters die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.

Transfer des Betrags in voller Höhe

§ 75. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen haben den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsauftrages ist, in voller Höhe zu transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.

(2) Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen.

(3) Wird der Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, so hat dessen Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs abgesehen von den Entgelten gemäß Abs. 2 in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so hat dessen Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.

4. Abschnitt

Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum

Anwendungsbereich

§ 76. (1) Dieser Abschnitt gilt für

           1. Zahlungsvorgänge in Euro,

           2. innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des Mitgliedstaats, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört,

           3. Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und – bei grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

(2) Dieser Abschnitt ist auf in Abs. 1 nicht genannte Zahlungsvorgänge anzuwenden, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde. § 77 Abs. 2 und § 78 können die Parteien vertraglich nicht abbedingen. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere Frist als jene gemäß § 77 Abs. 1, 3 oder 4, so darf diese längere Frist vier Geschäftstage ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags (§ 72) nicht überschreiten.

Ausführungsfrist und Verfügbarkeit

§ 77. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 72) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängert sich diese Frist um einen weiteren Geschäftstag.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich nachdem dieser Betrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder auf dessen Konto gutgeschrieben wurde, auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar zu machen und gemäß § 78 wertzustellen, wenn auf Seiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers

           1. keine Währungsumrechnung erfolgt oder

           2. eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Mitgliedstaats oder zwischen den Währungen zweier Mitgliedstaaten erfolgt.

Diese Verpflichtung gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters.

(3) Sofern kein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gehalten wird, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Geldbeträge, die zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 verfügbar zu machen.

(4) Im Falle eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Falle von Lastschriften hat die Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist.

(5) Im Falle von Bargeldeinzahlungen auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Geldbetrag,

           1. falls das Konto auf einen Verbraucher lautet, unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird;

           2. falls das Konto nicht auf einen Verbraucher lautet, spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt wird.

Wertstellungsdatum

§ 78. (1) Das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zugrunde zu legen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.

(2) Das Wertstellungsdatum einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Konto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlers zugrunde zu legen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.

5. Abschnitt

Haftung

Fehlerhafter Kundenidentifikator

§ 79. (1) Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsauftrag gegenüber dem durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister hat dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und – soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich – zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist. Falls der Kundenidentifikator nicht kohärent ist, hat der Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten.

(2) Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß § 80 für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsvorgangs.

(3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat sich an diesen Bemühungen dadurch zu beteiligen, dass er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags maßgeblichen Informationen mitteilt.

(4) Ist es nicht möglich, den Geldbetrag gemäß Abs. 3 wiederzuerlangen, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftliches Verlangen alle Informationen mitzuteilen, über die der Zahlungsdienstleister des Zahlers verfügt, und die für den Zahler relevant sind, damit dieser seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen kann.

(5) Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiedererlangung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn das im Rahmenvertrag vereinbart wurde.

(6) Macht der Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als die nach § 41 Abs. 1 Z 1 oder § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.

Haftung der Zahlungsdienstleister für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 80. (1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so gilt Folgendes:

           1. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs gemäß § 77 Abs. 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.

           2. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Z 1, so hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertzustellen.

           3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß Z 1, so hat er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung zu stellen und dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gutzuschreiben. Der Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung gemäß § 78 wertgestellt worden wäre.

           4. Wird ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters sicher zu stellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

           5. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs hat sich der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf Verlangen – ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz – unverzüglich darum zu bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahler ist über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler darf dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt werden.

(2) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so gilt Folgendes:

           1. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers haftet gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß § 77 Abs. 3. In diesem Fall muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich erneut an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln.

           2. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags ist der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

           3. Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten gemäß § 78. Er hat sicherzustellen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

           4. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach Z 1 und Z 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers, hat er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertzustellen.

           5. Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nach Z 4 besteht nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. In diesem Fall ist der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

           6. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs hat sich der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen – ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz – unverzüglich darum zu bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahlungsempfänger ist über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger darf dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Haftung von Zahlungsauslösediensten für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 81. (1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 65 und § 79 Abs. 1 und 3.

(2) Der Zahlungsauslösedienstleister hat nachzuweisen, dass der Zahlungsauftrag gemäß § 72 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch ein technisches Versagen oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde.

(3) Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu ersetzen.

Zusätzliche Entschädigung

§ 82. Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den §§ 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Regress

§ 83. Die Haftungsbestimmungen gemäß den §§ 67 und 80 lassen gesetzliche oder vertragliche Regressforderungen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen unberührt. Regressforderungen beinhalten zumindest alle gemäß den §§ 67 und 80 durch einen Zahlungsdienstleister erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dazu gehören auch Entschädigungen im Zusammenhang mit Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.

Haftungsausschluss für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse

§ 84. Die Haftung gemäß Abschnitt 2 bis 5 (§§ 58 bis 83) erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch gegenteilige unionsrechtliche, innerstaatliche, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnungen gebunden ist.

6. Abschnitt

Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken

Umgang mit operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken

§ 85. (1) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den erbrachten Zahlungsdiensten zu schaffen. Als Teil dieses Rahmens hat der Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für den Umgang mit Vorfällen festzulegen und anzuwenden. Davon muss auch die Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle umfasst sein.

(2) Der Zahlungsdienstleister hat der FMA jährlich eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den erbrachten Zahlungsdiensten zu übermitteln. Die Bewertung hat insbesondere darzulegen, ob Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen, die zur Beherrschung von Risiken ergriffenen werden, angemessen sind. Die FMA kann festlegen, dass die Aktualisierung der Bewertung in kürzeren Abständen vorgenommen werden muss.

Meldung von Vorfällen

§ 86. (1) Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfalls hat ein Zahlungsdienstleister dies der FMA unverzüglich mitzuteilen. Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, hat der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat über alle Maßnahmen aufzuklären, die Zahlungsdienstnutzer ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.

(2) Die FMA hat nach Eingang einer Meldung gemäß Abs. 1 unverzüglich die EBA und die EZB über die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls zu unterrichten. In Zusammenarbeit mit diesen Behörden hat die FMA die Relevanz des Vorfalls für andere maßgebliche Behörden der Union zu prüfen und diese entsprechend zu informieren. Nachdem die FMA die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend. Erforderlichenfalls hat die FMA alle für die unmittelbare Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.

(3) Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen.

Authentifizierung

§ 87. (1) Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler

           1. online auf sein Zahlungskonto zugreift,

           2. einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder

           3. über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt.

(2) Im Fall der Einleitung elektronischer Zahlungsvorgänge gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Zahlungsdienstleister für elektronische Fernzahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.

(3) Im Fall des Abs. 1 hat der Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Die Abs. 1 und 3 gelten auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.

(5) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsauslösedienstleister und einem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Abs. 1 und 3 bereitstellt – in Fällen, in denen ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist auch jene Authentifizierungsverfahren gemäß Abs. 2.

5. Hauptstück

Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt

Aufsicht

Zuständige Behörde

§ 88. (1) Die FMA hat die Einhaltung des § 3 Abs. 4 und der §§ 5 und 6 sowie des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 4 Z 4 lit. b dieses Bundesgesetzes in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich gemäß § 4 Z 4 lit. a dieses Bundesgesetzes.

(2) Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen

           1. das 2., 3. und 4. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, welche gemäß den §§ 99 bis 102 zu ahnden sind

           2. die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und

           3. die Verordnung (EU) Nr. 260/2012,

die durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 27 begangen werden.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten:

           1. an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG in § 79 Abs. 2 BWG tritt § 14 dieses Bundesgesetzes;

           2. an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG in § 79 Abs. 2 BWG tritt § 25 dieses Bundesgesetzes;

           3. an die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in § 79 Abs. 2 BWG tritt § 26 dieses Bundesgesetzes.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

           1. Den Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

           2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;

           3. die Ausübung der in der Richtlinie (EU) 2015/2366 eröffneten Wahlrechte.

(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(7) Ein Antrag gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 für neue Massenzahlverfahren ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat. Die FMA hat im Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein neues Massenzahlverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.

(8) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grundlage dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2015/2366 erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen sowie Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

Kostenbestimmung

§ 89. (1) Die Zuordnung der Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den kostenpflichtigen Zahlungsinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a und Zweigstellen gemäß § 27. Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(2) Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das in der Meldung gemäß § 26 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.

(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes gemäß Abs. 1 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.

(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 1 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.

(7) Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.

(8) Zweigstellen gemäß § 27 ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG sind bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind und

2. im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

Datenschutz

§ 90. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:

           1. Konzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

           2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;

           3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

           4. Eigenmittel;

           5. Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;

           6. Jahresabschluss und Rechnungslegung;

           7. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den §§ 93 und 94;

           8. Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 99 bis 102;

           9. Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;

         10. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 92 erlangt wurden;

         11. Führung des Zahlungsinstitutsregisters (§ 13 Abs. 2);

         12. die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig. Zulässig ist die Übermittlung von Daten an die EBA, die EZB sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden den Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig, soweit die zu übermittelten Daten bei diesen Behörden einem den Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.

(4) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der §§ 24 und 25 DSG 2000 über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten.

Berufsgeheimnis

§ 91. Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.

Internationaler Informationsaustausch

§ 92. (1) Die FMA fungiert als zuständige Behörde gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

(2) Die FMA kann mit

           1. den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

           2. der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden,

           3. anderen Behörden, die für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig sind, und

           4. der EBA im Rahmen ihrer Aufgabe, zum einheitlichen und kohärenten Funktionieren von Überwachungsmechanismen beizutragen,

zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen der Geheimhaltungspflicht gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.

(3) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut gemäß Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zugelassen sind.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

           1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen können insbesondere Verfahren der Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 26 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Informationsaustausches geregelt werden.

           2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden unter der Bedingung eines Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

Untersuchungen und Prüfungen

§ 93. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß § 88 Abs. 1 zukommenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

           1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß § 88 Abs. 1 Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 25 Abs. 4 anzuwenden,

           2. von den Unternehmen gemäß § 88 Abs. 1 und ihren Organen sowie von allen Agenten und Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen,

           3. durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in § 25 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist,

           4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Zahlungsinstituten und deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Zahlungsinstitute erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,

           5. zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 4 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen und

           6. von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen.

(3) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 BWG anzuwenden.

(4) Abs. 2 Z 4 ist in Bezug auf die Einhaltung des § 20 Abs. 3 Z 6 dieses Bundesgesetzes einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes derart anzuwenden, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Abs. 3 und § 88 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 BWG diesbezüglich nicht anwendbar.

Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen

§ 94. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

           1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 93 Abs. 2 zustehen, hat

                a) diesem Zahlungsinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder

               b) im Falle, dass dem Zahlungsinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

           3. Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

           4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Zahlungsinstitut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 1 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zahlungsinstituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

           1. einen Rechtsanwalt oder

           2. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(4) Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.

(5) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(6) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Zahlungsinstitutes gemäß § 4 Z 4 lit. a ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(7) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 10 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a Bestimmungen gemäß § 88 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf dieses Zahlungsinstitut zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 11 zu entziehen.

(8) Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 7 sowie Sanktionen wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangener Verordnungen durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Zahlungsinstitutes (§ 4 Z 4 lit. a) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 7 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.

(9) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

(10) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 8 oder 9 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 8 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(11) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 7, § 28 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 25 Abs. 8 und § 95 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 95. (1) Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in § 4 Z 4 lit. a genannten Zahlungsinstitutes prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, die

           1. einen erheblichen Verstoß gegen die in § 88 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lassen;

           2. die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Zahlungsinstituts für gefährdet erkennen lassen;

           3. eine wesentliche Verschärfung der Risikolage darstellen;

           4. wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig festgestellt werden oder

           5. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes vorliegen.

Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Zahlungsinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 77 Abs. 9 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) zu dem in § 4 Z 4 lit. a genannten Zahlungsinstitut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(4) Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.

(5) Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht gemäß Abs. 1 bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

2. Abschnitt

Alternative Streitbeilegungsverfahren

Beschwerden

§ 96. (1) Die Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherschutzeinrichtungen können bei der FMA Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einlegen.

(2) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsdienstinstitutes gegen § 18 (Sicherung der Kundengelder) oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. und 4. Hauptstücks, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 98 zu verweisen.

Beschwerdeverfahren beim Zahlungsdienstleister

§ 97. (1) Die Zahlungsdienstleister haben ein angemessenes und wirksames Beschwerdeverfahren zu schaffen, das bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern in Bezug auf die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks anzuwenden ist, bevor auf ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 98 zurückgegriffen wird.

(2) Dieses Verfahren gilt in jenem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet, und steht in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung.

(3) Zahlungsdienstleister haben jede Anstrengung zu unternehmen, um Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer – auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle angesprochenen Fragen einzugehen. Kann der Zahlungsdienstleister in Ausnahmefällen aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die endgültige Antwort spätestens erhält. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten.

(4) Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer über die Schlichtungsstelle gemäß § 98, die für die Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 98 Abs. 2 zuständig ist, zu informieren. Die Informationen müssen klar, umfassend und leicht zugänglich auf der Internetseite des Zahlungsdienstleisters, sofern vorhanden, in der Zweigstelle sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer genannt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende Stelle zur alternativen Streitbeilegung und über die Bedingungen für deren Anrufung erhältlich sind.

Alternative Streitbeilegung – Schlichtungsstelle

§ 98. (1) Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.

(2) Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß § 4 Z 20 handelt,

           1. gemäß Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

           2. gemäß Art. 100 der Richtlinie 2009/65/EG;

           3. gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG;

           4. gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sowie

           5. gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

3. Abschnitt

Straf- und Verfahrensbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 99. (1) Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 ohne die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 15 erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 20 Abs. 5 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensnachteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

Strafbestimmungen für Verantwortliche (§ 9 VStG)

§ 100. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28

           1. gegen eine Beschränkung gemäß § 7 (Erfordernis und Umfang der Konzession) verstößt,

           2. gegen eine Verpflichtung gemäß

                a) den §§ 16 oder 17 (Eigenmittel),

               b) § 20 Abs. 1 bis 4 (organisatorische Anforderungen),

                c) § 24 (Aufbewahrungspflichten),

               d) § 26 (Meldewesen)

verstößt,

           3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 19 Abs. 1 und 3 an die FMA unterlässt oder

           4. gegen die Meldeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 (Schwellenwert begrenztes Netz) verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich der Z 2 bis 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich der Z 4 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 die Sicherungspflichten gemäß § 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 seine Meldepflichten gemäß § 95 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 99 und gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 93 Abs. 2 zu.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a

           1. die Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 und 3, den §§ 33, 50, 51, § 62 Abs. 4, den §§ 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86, 87 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder

           2. die Pflichten gemäß den §§ 35, 47, 48, 53, 54, 57 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

           3. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 13 Abs. 4, § 15, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 27

           1. die Pflichten gemäß den §§ 35, 47, 48, 53, 54, 57 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

           2. die Pflichten der §§ 33, 50, 51, § 62 Abs. 4, der §§ 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86, 87 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

           1. die Pflichten gemäß den §§ 35, 38, 47, 48, 53, 54, 57, 87 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

           2. die Pflichten der §§ 33, 50, 51, § 62 Abs. 4, der §§ 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86 dieses Bundesgesetzes verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(9) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 14 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zahlungen

§ 101. (1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

           1. für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung oder

           2. einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt,

           1. auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben,

           2. einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen,

           3. einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung

                a) ohne Angaben des IBAN oder

               b) ohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oder

           4. die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

           1. für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankenentgelt als 0,088 verrechnet oder

           2. für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,

                a) ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt oder

               b) trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes eines solches verrechnet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 260/2012

§ 102. (1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er

           1. entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist,

           2. entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird,

           3. entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt,

           4. entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,

           5. entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt,

           6. entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt,

           7. entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt,

           8. entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt,

           9. entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist oder

         10. entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 103. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 99 bis 102 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Strafbestimmung aufgrund fehlender Konzession

§ 104. (1) Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des § 7 Abs. 5 Kredite gewährt oder entgegen § 7 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Veröffentlichung von Verwaltungsübertretungen und Geldstrafen

§ 105. (1) Die FMA kann jede rechtskräftig verhängte Geldstrafe wegen eines Verstoßes gemäß den §§ 99 Abs. 2 bis 3 und den §§ 100 bis 102 einschließlich der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt machen.

(2) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 kann unterbleiben oder hat auf anonymisierter Basis zu erfolgen, wenn eine Bekanntgabe

           1. einer sanktionierten Person unverhältnismäßig wäre,

           2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde,

           3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder

           4. den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

(3) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

4. Abschnitt

Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

Allgemeine Vorschriften

§ 106. (1) Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Zahlungsinstituten steht der FMA Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden.

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

(6) Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

Eröffnungsantrag

§ 107. (1) Zahlungsinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

(2) Zahlungsinstitute haben mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

Aufsichtsperson

§ 108. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Zahlungsinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Zahlungsinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Zahlungsinstitutes zu untersagen.

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

Rechtswirkungen

§ 109. (1) Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Zahlungsinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 IO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

(3) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Zahlungsinstitutes auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Zahlungsinstitut in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

(4) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 3), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

(5) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Zahlungsinstitutes weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(6) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

(7) Zahlungsdienstnutzer sind im Konkurs des Zahlungsinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Zahlungsinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.

Besondere Regelungen

§ 110. (1) Ist das Zahlungsinstitut, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

(2) Das Zahlungsinstitut kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Zahlungsinstitut hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

(3) Die Mittel, die dem Zahlungsinstitut aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

Antrag auf Befreiung

§ 111. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Zahlungsinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage des Antragstellers zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

Anordnungen der Aufsichtsperson

§ 112. In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

Erlöschen der Geschäftsaufsicht

§ 113. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

           1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

           2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Insolvenzordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Zahlungsinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Zahlungsinstitut. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 114. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).

6. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 115. (1) Zahlungsinstitute, denen bis zum 31. Mai 2018 für ihre Tätigkeiten eine Konzession gemäß dem ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 erteilt wurde, können diese Tätigkeiten weiterhin ausüben, ohne dass eine Konzession gemäß § 9 zu beantragen ist. Zahlungsinstitute, die die Absicht haben, die von ihrer Konzession erfassten Zahlungsdienste auch über den 31. Mai 2018 hinaus zu erbringen, haben der FMA bis zum 13. Juli 2018 alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, damit die FMA beurteilen kann, ob diese Zahlungsinstitute die Anforderungen der §§ 5 und 6 sowie des 2. Hauptstücks erfüllen. Vor dem 13. Juli 2018 hat die FMA von Verwaltungsstrafen für Verletzungen der genannten Bestimmungen abzusehen.

(2) Für Zahlungsinstitute, die der FMA gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben, dass die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt werden, gilt die Konzession als erteilt. Die FMA hat diese Zahlungsinstitute in das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 13 Abs. 2 einzutragen und die EBA sowie das betroffene Zahlungsinstitut darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Lassen die übermittelten Informationen gemäß Abs. 1 keine positive Gesamtbeurteilung seitens der FMA zu oder hat das Zahlungsinstitut die Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 1 unterlassen, so hat die FMA die Konzession zurückzunehmen (§ 11).

(4) Ungeachtet des Abs. 1 können Zahlungsinstitute, die zur Erbringung von in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 genannten Zahlungsdiensten konzessioniert waren, ihre Konzession zur Erbringung von in § 1 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes genannten Zahlungsdiensten behalten, wenn sie der FMA bis zum 13. Jänner 2020 nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen des § 16 Abs. 1 Z 3 und § 17 einhalten. Vor dem 13. Jänner 2020 hat die FMA von Verwaltungsstrafen abzusehen.

(5) Rechtsträger, die bereits vor dem 13. Jänner 2016 in Österreich Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) oder Kontoinformationsdienste (§ 1 Abs. 2 Z 8) erbracht haben, dürfen diese Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten der §§ 59 bis 61 sowie § 87 weiterhin ausüben, ohne dass eine Konzession gemäß § 9 oder eine Registrierung gemäß § 15 zu beantragen ist. Weitere Zahlungsdienste dürfen nicht ausgeübt werden. Rechtsträger, die die genannten Zahlungsdienste auch nach dem Inkrafttreten der §§ 59 bis 61 sowie § 87 erbringen möchten, haben bis zum Inkrafttreten der §§ 59 bis 61 sowie § 87 eine Konzession gemäß § 9 oder eine Registrierung gemäß § 15 zu beantragen. Wird dieser Antrag rechtzeitig und vollständig gestellt, ist der Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag durch die FMA insoweit weiterhin erlaubt tätig.

(6) Rechtsträger, die ab dem 13. Jänner 2016 in Österreich Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) oder Kontoinformationsdienste (§ 1 Abs. 2 Z 8) erbracht haben und diese Tätigkeiten auch nach dem 1. Juni 2018 erbringen möchten, haben bis zum 1. Juni 2018 eine Konzession gemäß § 9 oder eine Registrierung gemäß § 15 zu beantragen. Wird dieser Antrag rechtzeitig und vollständig gestellt, ist der Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag durch die FMA insoweit weiterhin erlaubt tätig.

(7) Lassen die übermittelten Informationen gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 keine positive Gesamtbeurteilung seitens der FMA zu oder hat der Rechtsträger den Antrag gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 unterlassen, so gilt die Konzession gemäß § 9 oder die Registrierung gemäß § 15 als nicht erteilt.

(8) Kontoführende Zahlungsdienstleister dürfen Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern bis zum Inkrafttreten der §§ 59 bis 61 sowie § 87 den Zugang zu den von ihnen geführten Zahlungskonten nicht verweigern, weil sie die Anforderungen der §§ 59 bis 61 sowie des § 87 nicht erfüllen.(9) Anträge gemäß § 9 (Konzessionsantrag) und § 15 (Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste) sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 116. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 117. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2017 S. 78;

           2. Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338;

           3. Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/111/EG, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 97;

           4. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186;

           5. Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7;

           6. Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2015 S. 8;

           7. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116;

           8. Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73;

           9. Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 169 vom 28.06.2016 S. 18;

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

           1. Verordnung (EU) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1;

           2. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 260/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22.

           3. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S 1;

           4. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12;   5.             Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22;

           6. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 29;

           7. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1;

           8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8;

           9. Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1;

         10. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1;

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Vollziehung

§ 118. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 4 Z 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 1, §§ 34, 38, 58, 63, 67, 68, 70, 71, 73, 74, 79 bis 84, § 99 Abs. 3 sowie der §§ 106 bis 114 der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich der § 20, § 23 Abs. 2, §§ 32, 33, 35 bis 37, 39 bis 57, 62, 64 bis 66, 69, 72 und 75 bis 78 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 119. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Die §§ 59 bis 61 sowie § 87 treten 18 Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erlassen hat.

Außerkrafttreten

§ 120. Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Das Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009“ durch die Wortgruppe „Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird der Verweis auf das „ZaDiG“ durch den Verweis auf das „ZaDiG 2018“ ersetzt.

3. § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 74a.

2. In § 1 Abs. 2 Z 7 wird die Wortgruppe „§ 1 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009“ durch die Wortgruppe „§ 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018“, der Verweis auf „§ 5 Abs. 2 Z 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 7 Abs. 2 Z 2 ZaDiG 2018“, der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8“, der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 7 wird vor dem Verweis „31 bis 39a“ der Verweis „22b,“ eingefügt sowie der Verweis auf „§§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 8 wird der Verweis auf „§§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018“ ersetzt.

6. In § 34 Abs. 2 wird der Verweis auf „ZaDiG“ durch den Verweis auf „ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 28 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 48 ZaDiG 2018“ ersetzt.

7. Im Einleitungsteil des § 37 Abs. 1 wird der Verweis auf „§§ 42 und 43 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§§ 77 und 78 ZaDiG 2018“ ersetzt.

8. In § 37 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „§ 38 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 72 ZaDiG 2018“ ersetzt.

9. In § 37 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Anwendungsbereich des ZaDiG“ durch die Wortgruppe „Anwendungsbereich des ZaDiG 2018“ ersetzt.

10. In § 38 Abs. 6 wird der Verweis auf „§ 3 Z 28 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 4 Z 28 ZaDiG 2018“ ersetzt.

11. In § 69a Abs. 8 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018“ ersetzt.

12. In § 75 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 4 und 5 ZaDiG 2018“ ersetzt.

13. In § 98 Abs. 5a entfällt die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

14. In § 98 Abs. 5c wird die Wortfolge „soweit die genannten Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind und eine Verwaltungsübertretung“ durch die Wortfolge „soweit die genannten Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind, eine Verwaltungsübertretung“ ersetzt.

15. In § 103j Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018“ ersetzt.

16. In § 103j Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018“ ersetzt.

17. § 107 wird folgender Abs. 97a angefügt:

„(97a) § 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3, § 9 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 2, Einleitungsteil des § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 38 Abs. 6, § 69a Abs. 8, § 75 Abs. 1 Z 1 sowie § 103j Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortgruppe „§ 3 Z 5 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009“ durch die Wortgruppe „§ 4 Z 5 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Begriffsbestimmungen des ZaDiG“ durch die Wortgruppe „Begriffsbestimmungen des ZaDiG 2018“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Kein E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. ein monetärer Wert, der auf Instrumenten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 gespeichert ist oder

           2. ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge gemäß § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 eingesetzt wird.“

4. In § 2 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 19 Abs. 3 Z 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 3 Z 6 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 19 Abs. 3 Z 4 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 3 Z 4 ZaDiG 2018“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 5 Abs. 3 und 4 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 7 Abs. 3, 4 und 5 ZaDiG 2018“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 4 oder 5 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 5 Abs. 5 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 3 Z 4 wird der Verweis auf „§ 3 Z 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 4 Z 7 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 4 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 5 ZaDiG 2018“ ersetzt.

8. Im Einleitungsteil des § 4 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 9 ZaDiG 2018“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 1 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 4 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 1 Z 4 ZaDiG 2018“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 17 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 ZaDiG 2018“ ersetzt.

12. In § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 9 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 1 Z 14 ZaDiG 2018“ ersetzt.

13. In § 4 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 2, 5, 6, 7, 8, 11, 12 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 1 Z 2, 5 bis 13, 16, 17 ZaDiG 2018“ ersetzt.

14. Im Einleitungsteil des § 4 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 und 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 und 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

15. In § 4 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018“ ersetzt.

16. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 7 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 7 ZaDiG 2018“ ersetzt.

17. In § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 8 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 8 ZaDiG 2018“ ersetzt.

18. In § 4 Abs. 3 Z 3 lit. b wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 17 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 ZaDiG 2018“ ersetzt.

19. In § 4 Abs. 3 Z 4 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 12 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 12 ZaDiG 2018“ ersetzt.

20. In § 4 Abs. 3 Z 5 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 11 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018“ und der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 15 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 15 ZaDiG 2018“ ersetzt.

21. In § 4 Abs. 3 Z 6 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 16 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 16 ZaDiG 2018“ ersetzt.

22. In § 4 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

23. Im Einleitungsteil des § 5 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 8 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 11 ZaDiG 2018“ ersetzt.

24. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis auf „§ 8 Abs. 2 Z 3 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 11 Abs. 2 Z 3 ZaDiG 2018“ ersetzt.

25. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „§ 8 Abs. 2 Z 4 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 11 Abs. 2 Z 4 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 5 Abs. 5 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018“ ersetzt.

26. In § 5 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 9 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 12 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 7 Abs. 3 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 3 ZaDiG 2018“ ersetzt.

27. In § 6 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG“ durch die Wortgruppe „Art. 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366“ ersetzt.

28. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018“ ersetzt.

29. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG 2018“ ersetzt.

30. In § 7 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 17 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG 2018“, der Verweis auf „§ 17 Abs. 1 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 Abs. 1 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

31. In § 9 Abs. 1 wird der Verweis auf „Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG“ durch den Verweis auf „Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366“ sowie der Verweis auf „§ 12 Abs. 2, 4, 5 bis 7 und § 14 Abs. 1 bis 4 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 27 Abs. 2, 4 und 5, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 und 3 bis 5 ZaDiG 2018“ ersetzt.

32. In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe„(§ 3 Z 3 ZaDiG)“ und die Wortgruppe „Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG“ wird durch die Wortgruppe „Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes des ZaDiG 2018“ ersetzt.

33. In § 10 wird der Verweis auf „§§ 13 und 14 Abs. 5 und 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 28, § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

34. In § 11 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZaDiG“ durch die Wortgruppe „§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 16 Abs. 3 und 4 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 17 Abs. 3 und 4 ZaDiG 2018“ ersetzt.

35. Im Schlussteil des § 12 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 17 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018“, der Verweis auf „§ 17 Abs. 3 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 Abs. 3 ZaDiG 2018“, der Verweis auf „§ 17 Abs. 1 Z 1 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

36. In § 12 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 3 Z 13 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 4 Z 12 ZaDiG 2018“, der Verweis auf „§§ 42 und 43 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§§ 77 und 78 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 3 Z 24 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 4 Z 34 ZaDiG 2018“ ersetzt.

37. In § 13 Abs. 1 wird der Verweis auf „§§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, §§ 20 und 21 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 1 bis 4, §§ 21, 24 und 26 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 19 Abs. 1 und 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018“ ersetzt.

38. Im Einleitungsteil des § 13 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

39. In § 14 Abs. 3 wird jeweils der Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018“, jeweils der Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018“, jeweils der Verweis auf „§§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§§ 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 19 Abs. 1 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 1 und 4 ZaDiG 2018“ ersetzt.

40. In § 15 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 21 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 21 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 13 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 28 ZaDiG 2018“ ersetzt.

41. In § 15 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 3 Z 20 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 4 Z 35 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 22 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 22 ZaDiG 2018“ ersetzt.

42. In § 15 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 21 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 21 ZaDiG 2018“ ersetzt.

43. In § 19 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 3 Z 11 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 4 Z 20 ZaDiG 2018“ ersetzt.

44. In § 21 wird der Verweis auf „§§ 49 bis 58 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§§ 106 bis 114 ZaDiG 2018“ ersetzt.

45. In § 22 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 60 Abs. 2 bis 8 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 89 Abs. 2 bis 8 ZaDiG 2018“ ersetzt.

46. In § 22 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 20 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 26 ZaDiG 2018“ ersetzt.

47. In § 23 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG“ durch die Wortgruppe „Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366“ ersetzt.

48. In § 26 Abs. 9 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

49. In § 26 Abs. 12 wird der Verweis auf „§ 13 Abs. 1 und 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 28 Abs. 1 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 21 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 1 ZaDiG 2018“ ersetzt.

50. In § 29 Abs. 4 Z 1 wird der Verweis auf „§§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 1 bis 4 oder § 24 ZaDiG 2018“ ersetzt.

51. In § 29 Abs. 4 Z 2 wird der Verweis auf „§ 20 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 26 ZaDiG 2018“ ersetzt.

52. In § 29 Abs. 5 wird der Verweis auf „§ 17 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 18 ZaDiG 2018“ ersetzt.

53. In § 29 Abs. 8 Z 4 wird der Verweis auf „§ 21 Abs. 3 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 21 Abs. 3 ZaDiG 2018“ ersetzt.

54. In § 30 Abs. 4 wird die Wortgruppe „außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG)“ durch die Wortgruppe „außergerichtlichen Schlichtungsstelle (§ 98 ZaDiG 2018)“ ersetzt.

55. In § 31 wird der Verweis auf „§ 5 Abs. 5 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018“ ersetzt.

56. In § 32 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG“ durch die Wortgruppe „Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366“ ersetzt.

57. In § 32 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG“ durch die Wortgruppe „Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366“ ersetzt.

58. In § 33 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG“ durch die Wortgruppe „Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366“ ersetzt.

59. In § 33 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „Art. 24 der Richtlinie 2007/64/EG“ durch die Wortgruppe „Art. 26 der Richtlinie (EU) 2015/2366“ ersetzt.

60. In § 33 Abs. 3 Z 2 wird die Wortgruppe „Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG“ durch die Wortgruppe „Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366“ ersetzt.

61. § 37 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015, S. 35;“

62. § 41 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Z 1 und 2, § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 4, Einleitungsteil des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 4 Abs. 2, Einleitungsteil des § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6, § 4 Abs. 3 Z 3 lit. b, § 4 Abs. 4, Einleitungsteil des § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Z 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 3 Z 1, Schlussteil des § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, Einleitungsteil des § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 1, § 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 9 und 12, § 29 Abs. 4 Z 1 und 2, § 29 Abs. 5, § 29 Abs. 8 Z 4, § 30 Abs. 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 37 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes

Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a finden auf Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018) keine Anwendung.“

2. § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lit. f wird der Verweis auf „§ 7 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 ZaDiG 2018“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 7 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 10 ZaDiG 2018“ sowie der Verweis auf „§ 12 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 27 ZaDiG 2018“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 64 Abs. 7 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 94 Abs. 7 ZaDiG 2018“ ersetzt.

4. In § 35 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 3 Z 4 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 4 Z 4 ZaDiG 2018“ ersetzt.

5. § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1 lit. f, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Z 2, § 35 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

6. § 44 Abs. 1 Z 17 lautet:

       „17. Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018;“

Artikel 8

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. im Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018,“

2. § 22b Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 4 Abs. 1 RW-VG und § 329 VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.“

3. Der Einleitungsteil des § 22c Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:“

4. In § 22d Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 66 Abs. 1 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 99 Abs. 1 ZaDiG 2018“ ersetzt.

5. § 28 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 2 Abs. 1 Z 10, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 34 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 58 ZaDiG 2018“ ersetzt.

2. Artikel VI wird folgende Z 69 angefügt:

       „69. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 193 Abs. 4 wird die Wortgruppe „außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG)“ durch die Wortgruppe „außergerichtlichen Schlichtungsstelle (§ 98 ZaDiG 2018)“ ersetzt.

2. § 200 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 193 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:

„§ 18. Inkrafttreten“

2. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „§ 5 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. 66/2009“ durch die Wortfolge „§ 7 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018“ sowie der Verweis auf „§ 12 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 27 ZaDiG 2018“ ersetzt.

3. In § 1 Z 3 lit. b wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

4. In § 1 Z 4 lit. b wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018“ ersetzt.

5. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 18. § 1 Abs. 2, § 1 Z 3 lit. b und § 1 Z 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 79 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 3 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 3 ZaDiG 2018“ ersetzt.

2. § 89 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 79 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Sanktionengesetzes 2010

Das Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 3 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009“ durch die Wortfolge „§ 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018“ ersetzt.

2. § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 243c Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der zumindest die folgenden Angaben enthält:

           1. die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;

           2. die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;

           3. soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt;

           4. wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinn der Z 1 zu entsprechen, eine Begründung hiefür.“

2. Dem § 906 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 243c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes

Das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 4 wird die Wortfolge „Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009“ durch die Wortfolge „Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018“ ersetzt.

2. In § 2 Z 6 wird der Verweis auf „§ 2 Abs. 3 Z 7 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 3 Abs. 3 Z 7 ZaDiG 2018“ ersetzt.

3. In § 2 Z 7 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 3 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 3 ZaDiG 2018“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis auf „§ 30 Abs. 1 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 51 Abs. 1 ZaDiG 2018“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 37 Abs. 1 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 62 Abs. 1 ZaDiG 2018“ ersetzt.

6. In § 19 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 30 Abs. 1 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 51 Abs. 1 ZaDiG 2018“ ersetzt.

7. In § 20 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 28 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 48 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG 2018“ ersetzt.

8. In § 20 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis auf „§ 29 Abs. 1 Z 2 lit. b ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 50 Abs. 1 Z 2 lit. b ZaDiG 2018“ ersetzt.

9. In § 20 Abs. 4 Z 1 wird der Verweis auf „§ 28 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 48 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG 2018“ ersetzt.

10. In § 27 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Bestimmungen des ZaDiG“ durch die Wortgruppe „Bestimmungen des ZaDiG 2018“ ersetzt.

11. In § 32 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 12 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 27 ZaDiG 2018“ ersetzt.

12. § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Z 4, 6 und 7, § 17 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 2 und 3, § 20 Abs. 4 Z 1, § 27 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 342 Abs. 1 Z 41 entfällt.

Artikel 17

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 41b wird der Verweis auf „§ 27 Abs. 6 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 56 Abs. 3 ZaDiG 2018“ ersetzt.

2. § 191c wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 41b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.“