Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa; Inkraftsetzung

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Privilegien und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sind seit 1993 in einem österreichischen Bundesgesetz geregelt, das auf das Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen verweist (Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, OSZE-Gesetz, BGBl. Nr. 511/1993 idgF). Es konnte damals noch kein Amtssitzabkommen geschlossen werden, da es sich bei der KSZE um keine internationale Organisation im Sinne des Völkerrechts handelte.

 

Ziel(e)

Regelung der Privilegien und Immunitäten für die OSZE wie auch für andere internationale Organisationen üblich in einem Amtssitzabkommen und damit Leistung eines wichtigen Beitrags des Sitzstaates und aktuellen OSZE-Vorsitzlandes Österreich zur Konsolidierung der Organisation.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Umgießen der bereits nach dem Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, OSZE-Gesetz, BGBl. Nr. 511/1993 idgF bestehenden Privilegien und Immunitäten in ein Amtssitzabkommen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Förderung von Institutionen und Projekten zur Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“ der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Keine.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG.

 

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