Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Privilegien und Immunitäten der OSZE sind seit 1993 in einem österreichischen Bundesgesetz geregelt, das u.a. auf das Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen verweist und die darin enthaltenen Privilegien und Immunitäten für die OSZE und ihre Mitarbeiter/innen übernimmt (Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, OSZE-Gesetz, BGBl. Nr. 511/1993 idgF). Es konnte damals noch kein Amtssitzabkommen geschlossen werden, da es sich bei der KSZE nicht um eine internationale Organisation im Sinne des Völkerrechts handelte.

Die KSZE/OSZE wurde nicht durch völkerrechtlichen Vertrag gegründet. Durch Schaffung und Weiterentwicklung einer institutionellen KSZE/OSZE-Struktur einschließlich ständiger Einrichtungen auf bzw. seit dem Pariser Gipfel 1990 verfügt die OSZE jedoch nunmehr über eine eigene, von den Teilnehmerstaaten getrennte Willensbildung und schließt rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Teilnehmerstaaten ab. Dies macht deutlich, dass der OSZE in zunehmendem Maße Völkerrechtssubjektivität zugesprochen wird bzw. dass die Teilnehmerstaaten diese in zunehmendem Maße akzeptieren. Auch aus österreichischer Sicht kann daher von einer Völkerrechtssubjektivität der OSZE ausgegangen werden, weshalb mit ihr nun – wie auch mit den anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen – ein Amtssitzabkommen geschlossen werden konnte, das das OSZE-Gesetz ersetzen wird.

Die schon jetzt nach dem OSZE-Gesetz für die OSZE bestehenden Privilegien und Immunitäten werden beibehalten und nun lediglich statt in einem Bundesgesetz in einem Amtssitzabkommen geregelt, wie für internationale Organisationen üblich. An der gegenwärtigen Gesetzeslage und Praxis betreffend den Status der OSZE und ihrer Mitarbeiter/innen in Österreich wird sich daher durch das Abkommen, welches in Entsprechung des OSZE-Gesetzes in seinen Grundzügen dem Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen in Wien entspricht, nichts ändern. Der Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der OSZE stellt jedoch einen wichtigen Beitrag des Sitzstaats und im Jahre 2017 OSZE-Vorsitzlandes Österreich zur Konsolidierung der Organisation dar.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt Bezug auf die Bedeutung, die die Festlegung des Status sowie der Privilegien und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) durch dieses Abkommen für die Erfüllung der Rollen und Mandate der OSZE hat, und auf das Bekenntnis der Republik Österreich, als Gastgeber der OSZE zu fungieren.

Zu Art. I

Abschnitt 1

Mehrfach wiederkehrende Begriffe werden in den Begriffsbestimmungen definiert, um Fehlinterpretationen vorzubeugen. So wird etwa klargestellt, dass unter „OSZE“ die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bestehend aus ihren Strukturen einschließlich der Parlamentarischen Versammlung der OSZE zu verstehen ist (lit. b). Unter „Amtssitz der OSZE“ fallen die von der OSZE in Österreich in Übereinstimmung mit Abschnitt 4 des Abkommens benutzten Räumlichkeiten (lit. d). „Teilnehmerstaaten“ sind jene Staaten, die die Schlussakte von Helsinki von 1975 unterzeichnet haben oder von einem beschlussfassenden Organ der OSZE als Teilnehmerstaat anerkannt wurden (lit. e). „Kooperationspartner“ sind Staaten, die in einer besonderen Beziehung zur OSZE stehen, vergleichbar mit dem Beobachterstatus bei anderen internationalen Organisationen (lit. f). Lit. g stellt klar, dass neben dem/der Generalsekretär/in der OSZE und den Leiter/innen der Strukturen der OSZE auch alle Mitarbeiter/innen des Internationalen Sekretariats der Parlamentarischen Versammlung der OSZE als „Angestellte der OSZE“ angesehen werden.

Zu Art. II

Abschnitt 2

In Abschnitt 2 anerkennt die Republik Österreich ausdrücklich die Rechtsfähigkeit der OSZE als internationale Organisation, die es ihr beispielsweise ermöglicht, Dienst- oder Bestandsverträge abzuschließen. Die völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit der OSZE entwickelte sich durch Schaffung und Weiterentwicklung einer institutionellen KSZE/OSZE-Struktur einschließlich ständiger Einrichtungen auf bzw. seit dem Pariser Gipfel 1990, wodurch die OSZE über eine eigene, von den Teilnehmerstaaten getrennte Willensbildung verfügt und rechtsverbindliche völkerrechtliche Vereinbarungen mit Teilnehmerstaaten abschließt.

Zu Art. III

Abschnitt 3

§ 2 des OSZE-Gesetzes, BGBl. Nr. 511/1993 idgF, normierte bereits eine solche Unterstützungspflicht der KSZE/OSZE-Einrichtungen und ihrer Aktivitäten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der entsprechenden Regierungsvorlage verwiesen (1095 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP). In Abschnitt 3 des Abkommens soll nun - im Sinne der Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage und Praxis und mangels Regelung in einem völkerrechtlichen OSZE-Gründungsvertrag - durch weite gesetzliche Umschreibung erneut eine flexible rechtliche Grundlage für Tätigkeiten und Maßnahmen der OSZE in Österreich und deren Unterstützung durch österreichische Behörden und Organe im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der österreichischen Gesetze und Verordnungen geschaffen werden.

Zu Art. IV

Abschnitt 4

Gemäß Abschnitt 4 wird der Amtssitz der OSZE im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Regierung und der OSZE festgelegt. Für den Zweck von Tagungen kann die kurzfristige Einbeziehung von Gebäuden außerhalb des Amtssitzes – jedoch nur im Einvernehmen mit der Regierung – in den Amtssitzbereich erfolgen (lit. c).

Zu Art. V

Abschnitt 5

Sh. Ausführungen zu Abschnitt 15 in der Regierungsvorlage zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (BGBl. III Nr. 99/1998, in der Folge UNO-Amtssitzabkommen), 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP.

Abschnitt 6

Sh. Ausführungen zu Abschnitt 16 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP.

Abschnitt 7

Sh. Ausführungen zu Abschnitt 17 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP.

Abschnitt 8

Diese Bestimmung legt - wie auch die Amtssitzabkommen mit anderen internationalen Organisationen - die Unverletzlichkeit der Archive der Organisation fest. Klargestellt wird, dass Dokumente in jeglicher Form – also auch digitale Dokumente - von der Unverletzlichkeit erfasst sind.

Zu Art. VI

Abschnitt 9

In dieser Regelung wird die grundsätzliche Immunität der OSZE in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit festgelegt, wie sie diplomatischen Vertretern/Vertreterinnen bzw. Staaten gemäß Art. IX Abs. 2 EGJN, RGBl. Nr. 110/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997, zukommt. Unter Immunität von der Gerichtsbarkeit ist im immunitätsrechtlichen Zusammenhang auch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden zu verstehen.

Lit. a normiert gewisse bedeutende Ausnahmen. Hier wäre insbesondere der Bereich der Verkehrsunfälle hervorzuheben. Im Fall der Gehaltsexekution gegen eine/n Angestellte der OSZE besteht die Immunität der OSZE nur dann, wenn die OSZE innerhalb von 14 Arbeitstagen den österreichischen Behörden mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.

Sollte einer der erwähnten Ausnahmefälle zutreffen, bleiben trotzdem lit. b und c in Geltung, die unter anderem gerichtliche Vollzugsmaßnahmen, Beschlagnahmungen oder Enteignungen untersagen.

Ähnlich lautende Bestimmungen über die Immunität von der Gerichtsbarkeit finden sich in mehreren anderen Amtssitzabkommen, sh. beispielsweise Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung, BGBl. III Nr. 145/2000, und Art. 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau, BGBl. III Nr. 227/2001.

Zu Art. VII

Abschnitt 10

Hinsichtlich des Amtssitzes hat Österreich dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der OSZE nicht durch einzelne Personen oder durch Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzes oder in dessen Umgebung aufhalten, gestört wird (lit. a). Lit. b statuiert die Pflicht beider Vertragsparteien zu enger Zusammenarbeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzes der OSZE. Auf Wunsch des Generalsekretärs/der Generalsekretärin ist Österreich ferner verpflichtet, eine angemessene Zahl von Polizistinnen und Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitz der OSZE beizustellen (lit. c). Der OSZE wiederum obliegt es, die österreichische Seite bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und ‑aufgaben zu konsultieren (lit. d).

Abschnitt 11

Diese Bestimmung sieht insbesondere vor, dass die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitz der OSZE dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder Gebäude in der Umgebung des Amtssitzes erschwert wird. Die OSZE hat ihrerseits darauf zu achten, dass die Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzes nicht beeinträchtigt werden.

Zu Art. VIII

Abschnitt 12

Für die Tätigkeit der OSZE ist die Ausstattung mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen wie Elektrizität, Wasser und Kommunikationsdienstleistungen unerlässlich. Österreich verpflichtet sich daher wie auch in vergleichbaren Amtssitzabkommen, im Rahmen der Befugnisse der österreichischen Behörden und im vom Generaldirektor erbetenen Ausmaß, die Beistellung dieser Einrichtungen und Leistungen sicherzustellen (sh. Ausführungen zu Abschnitt 20 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP).

Zu Art. IX

Abschnitt 13

Auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung durch internationale Organisationen hat sich der Grundsatz herausgebildet, internationale Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden; für diese gilt in diesem Zusammenhang Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966. Demgemäß sind die amtlichen Nachrichten, die die OSZE auf welchem Weg und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur ausgenommen.

Abschnitt 14

Auch die Veröffentlichungen der OSZE sind, wie das Wort „ungehindert“ in lit. a zum Ausdruck bringt, von der Zensur befreit. Dem österreichischen Urheberrecht ist die OSZE zwar nicht unterworfen, aber es besteht eine Verpflichtung der Organisation, dieses zu beachten.

Zu Art. X

Abschnitt 15

Abschnitt 15 enthält die Bestimmungen über die Steuerfreiheit der OSZE. Diese entsprechen den Bestimmungen des UNO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998, sh. daher die Ausführungen zu dessen Abschnitt 24 in der Regierungsvorlage, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP.

Zu Art. XI

Abschnitt 16

Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im Wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden, und der entsprechenden Bestimmung des UNO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998. Sh. daher die Ausführungen zu Abschnitt 25 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP.

Zu Art. XII

Abschnitt 17

Den von Strukturen der OSZE eingerichteten Vorsorgefonds werden Rechtspersönlichkeit und die gleichen Privilegien wie der OSZE selbst eingeräumt. Leistungen aus diesen Fonds sind von der Besteuerung befreit.

Abschnitt 18

Die OSZE und ihre Angestellten sind von der Anwendung der österreichischen Gesetze im Bereich der Sozialversicherung ausgenommen.

Abschnitt 19

Die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte werden direkt im Amtssitzabkommen geregelt, es ist darüber daher kein Zusatzabkommen zu schließen.

Die OSZE und ihre Angestellten werden - wie bereits in § 5a des OSZE-Gesetzes, BGBl. Nr. 511/1993 idgF, und auch in anderen Amtssitzabkommen vorgesehen - nach lit. a von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit. Lit. b räumt den Angestellten der OSZE das Recht ein, freiwillig jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung mit der Wirkung einer Pflichtversicherung beizutreten. Für dieses Wahlrecht ist in lit. c eine dreimonatige Frist ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen. Zu lit. f wird festgehalten, dass die Angestellten der OSZE die Beiträge für die Dauer der Versicherung im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu entrichten haben.

Zu Art. XIII

Abschnitt 20

Die von Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in lit. a erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen – worunter, in Entsprechung der bisherigen Regelung im OSZE-Gesetz (BGBl. Nr. 511/1993 idgF), nicht nur Mitglieder von Ständigen Vertretungen und Delegationen von Kooperationspartnern sondern etwa auch von Büros der Sonderbeauftragten des jeweils amtierenden Vorsitzenden fallen – befreit nicht von der Visapflicht, soweit eine solche besteht. Allenfalls erforderliche Visa werden gebührenfrei ausgestellt, wenn dies den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen – einschließlich EU-Recht - entspricht (lit. c).

Der Abschnitt entspricht ansonsten inhaltlich voll dem Abschnitt 29 des UNO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998. Sh. daher auch die Ausführungen zu Abschnitt 29 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP.

Abschnitt 21

Abschnitt 21 entspricht der Regelung des Abschnitt 30 des UNO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998. Sh. daher Ausführungen zu Abschnitt 30 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP.

Zu Art. XIV

Abschnitt 22

Die ständig zunehmende Bedeutung internationaler Organisationen bewog die Staaten, Ständige Vertretungen bei diesen Organisationen zur Aufrechterhaltung eines laufenden Kontaktes einzurichten. Da diese Vertretungen Aufgaben zu erfüllen haben, die von den diplomatischen Vertretungsbehörden nicht wesentlich verschieden sind, hat sich die Übung herausgebildet, diesen Vertretungen dieselben diplomatischen Privilegien und Immunitäten zu gewähren. Die Bestimmung entspricht den Bestimmungen in vergleichbaren Amtssitzabkommen. In Entsprechung des § 3a des OSZE-Gesetzes, BGBl. Nr. 511/1993 idgF, wurden auch die Büros von Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzes (ausgenommen wenn Österreich selbst den Vorsitz führt) in die Bestimmung aufgenommen.

Abschnitt 23

Mitglieder von Ständigen Vertretungen der Teilnehmerstaaten sowie – in Entsprechung des §3a des OSZE-Gesetzes (BGBl. Nr. 511/1993 idgF) - Mitglieder der Büros von Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzes während der Ausübung ihrer Funktionen (lit. a) bzw. von Ständigen Vertretungen von Kooperationspartnern, anderer Staaten und zwischenstaatlicher internationaler Organisationen (lit. b) sind generell den diplomatischen Vertretern/Vertreterinnen in Österreich gleichgestellt (vgl. Abschnitt 32 des UNO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998). Mitglieder von sonstigen Vertretungen zur OSZE in Wien genießen jedoch nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Immunität. Diese umfasst jedenfalls die Immunität von der Gerichtsbarkeit für alle in amtlicher Eigenschaft erfolgten Äußerungen und Tätigkeiten sowie die erforderlichen Befreiungen zur Sicherstellung der freien Kommunikation sowie der Ein- und Ausreise und des Aufenthalts.

Abschnitt 24

Vertreter/innen von Staaten oder internationalen Organisationen, Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und andere Personen, die bei der OSZE in Wien amtliche Aufgaben wahrnehmen, genießen funktionelle Immunität. Diese Immunität steht den genannten Personen jedoch nur während der Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der OSZE zu, wobei die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um die Ausübung einer dienstlichen Funktion handelt, grundsätzlich der Organisation obliegt.

In Entsprechung des § 5 des OSZE-Gesetzes (BGBl. Nr. 511/1993 idgF) ist dieser Abschnitt gemäß seinem lit. d auch auf Vertreter/innen von Teilnehmerstaaten anwendbar, die Beobachtungs- und Überprüfungstätigkeiten in Österreich gemäß den im Rahmen der OSZE getroffenen Vereinbarungen und Entscheidungen in den Bereichen der Rüstungskontrolle, Abrüstung oder Vertrauens- und Sicherheitsbildung durchführen.

Abschnitt 25

Die lediglich funktionelle Immunität von Personen, die Vertreter/innen eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation und österreichische Staatsbürger/innen oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, entspricht Art. 38 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966.

Abschnitt 26

In diesem Abschnitt wird der Ordnung halber festgehalten, dass der Grundsatz des Art. 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, anzuwenden ist.

Abschnitt 27

Um den zuständigen österreichischen Behörden die Aufgabe zu erleichtern, festzustellen, inwieweit einer Person Privilegien und Immunitäten zustehen, wird die OSZE dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine periodisch zu aktualisierende Namensliste zur Verfügung stellen.

Zu Art. XV

Abschnitt 28

Diese Bestimmung normiert die den Angestellten der OSZE zustehenden Privilegien und Immunitäten im selben Umfang wie §3 des OSZE-Gesetzes (BGBl. Nr. 511/1993 idgF) und entspricht inhaltlich den für Angestellte der Vereinten Nationen in Wien geltenden Regelungen. Es wird daher auf die Ausführungen zu Abschnitt 37 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, verwiesen. Ergänzend wird auf lit. j hingewiesen: Der bevorzugte Zugang zum Arbeitsmarkt für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben wie der/die Angestellte der OSZE, erfolgt im Einklang mit dem österreichischen Recht und gemäß den im Anhang zum Abkommen festgelegten Bestimmungen. In lit. o wird – ebenfalls in Entsprechung des § 3 des OSZE-Gesetzes (BGBl. Nr. 511/1993 idgF) und im Einklang mit der bisherigen Praxis - der Zugang zum Commissary gewährt.

Abschnitt 29

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischenstaatlicher internationaler Organisationen Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt; hier dem/der Generalsekretär/in der OSZE und den Leiterinnen/Leitern der OSZE-Strukturen in Wien, den höheren Angestellten der OSZE, während sie erstere in deren Abwesenheit vertreten, dem Sonderbeauftragten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sowie Angestellten mit Dienstgrad P-5 oder höher. Sollten bestimmte Kategorien von Angestellten, die einen niedrigeren Rang als P-5 innehaben, besonders verantwortungsvolle Aufgaben zu erfüllen haben, können den Angehörigen dieser Kategorien einschließlich der in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen mit Zustimmung der Regierung ausnahmsweise ebenfalls diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden. Lit d. legt fest, dass auf alle jene Personen, die nach dem vorliegenden Abkommen in den Genuss diplomatischer Privilegien und Immunitäten kommen, das Verbot des Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, zutrifft.

Abschnitt 30

Angestellte der OSZE, die österreichische Staatsbürger/innen sind oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich, genießen nur die in dieser Bestimmung erschöpfend aufgelisteten Privilegien und Immunitäten. Dies gilt jedoch nur, sofern im Abkommen selbst nichts anderes vorgesehen ist. Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Befreiung vom nationalen Dienst (das ist die Pflicht zur Leistung des Wehr- oder Zivildienstes) daher Abschnitt 28 lit. k, wonach sich die Befreiung für österreichische Staatsbürger auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer von dem/der OSZE-Generalsekretär/in erstellten und der österreichischen Regierung übermittelten Liste aufscheinen bzw. im Falle einer Einberufung anderer Angestellte mit österreichischer Staatsbürgerschaft über Ersuchen des OSZE-Generalsekretärs/der OSZE-Generalsekretärin ein zeitweiliger Aufschub zu gewähren ist.

Insbesondere zu lit. b wird auf die Ausführungen zu Abschnitt 39 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, verwiesen.

Abschnitt 31

Es wird auf die Ausführungen zu Abschnitt 40 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, verwiesen.

Zu Art. XVI

Abschnitt 32

Für die OSZE tätige Sachverständige genießen in und gegenüber Österreich die in Abschnitt 32 erschöpfend aufgezählten Privilegien und Immunitäten. Diese entsprechen im Umfang den Privilegien und Immunitäten, die Sachverständigen der Vereinten Nationen in und gegenüber Österreich gewährt werden.

Abschnitt 33

Abschnitt 33 entspricht inhaltlich dem Abschnitt 43 des UNO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998.

Sachverständige der OSZE sind von der Steuerzahlung für ihre von der OSZE empfangenen Gehälter und Bezüge während des Zeitraumes, in denen sich der/die Sachverständige zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben in Österreich aufhält, befreit. Diese Steuerbefreiung besteht unabhängig davon, ob der/die Sachverständige seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Handelt es sich bei dem/der Sachverständigen um eine/n österreichischen Staatsbürger/in oder in Österreich ansässige/n Staatenlose/n, ist lit. b anzuwenden und es besteht keine Steuerbefreiung hinsichtlich der von der OSZE empfangenen Gehälter und Bezüge. Es besteht auch keine Steuerbefreiung für Gehälter und Bezüge, die ein/e in Österreich Ansässige/r erhält, der/die als Sachverständige/r der Organisation im Ausland tätig ist.

Abschnitt 34

Dieser Abschnitt regelt die Ausgabe von Legitimationskarten an Sachverständige.

Zu Art. XVII

Abschnitt 35

Abschnitt 35 regelt die Privilegien und Immunitäten von Beobachtungsflügen durch Luftfahrzeuge und das Personal dieser Luftfahrzeuge sowie von Delegationen von Teilnehmerstaaten und deren Mitglieder im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel („Open Skies Treaty“). Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich § 5b des OSZE-Gesetzes (BGBl. Nr. 511/1993 idgF).

Die Rechtsstellung der ausländischen Delegationen, des Generalsekretariats sowie der Bediensteten des Generalsekretariats der Open-Skies-Verhandlungen war zunächst in der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 506/1991 geregelt, diese dann durch § 5b Abs. 1 OSZE-Gesetz, BGBl. Nr. 511/1993 idgF, ersetzt.

Der am Rande des KSZE-Prozesses ausgehandelte Vertrag über den Offenen Himmel vom 24. März 1992 begründet ein Regime für die Durchführung von Beobachtungsflügen von Staaten über den Hoheitsgebieten anderer Staaten und soll damit die Überwachung der Einhaltung bestehender und zukünftiger Rüstungskontrollvereinbarungen erleichtern und die Fähigkeit zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung im Rahmen der KSZE/OSZE und anderer einschlägiger internationaler Einrichtungen stärken (vgl. Art. I des Vertrags und dessen Präambel).

Die Bestimmung entspricht einem völkergewohnheitsrechtlichen Grundprinzip, da es sich bei den an Beobachtungsflügen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel teilnehmenden Luftfahrzeugen um Staatsluftfahrzeuge handelt. Da Österreich dem Vertrag, der auch die Stellung dieser Luftfahrzeuge und ihres Personals regelt, nicht angehört, von Österreich als Beobachter aber rechtliche Garantien für die ungehinderte Durchreise dieser Luftfahrzeuge erwartet werden, musste diese klarstellende Regelung in Gesetzesform vorgesehen werden.

Zu Art. XVIII

Abschnitt 36

Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die OSZE, eine/r ihrer Angestellten oder ein/e im Auftrag der OSZE tätige/r Sachverständige/r, der/die diplomatische Privilegien und Immunitäten genießt, Partei ist, werden gemäß einem von der OSZE festzulegenden Verfahren beigelegt. Dieses Verfahren kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die OSZE nicht ohnehin auf die ihr oder den in lit. b genannten Personen zustehenden Privilegien und Immunitäten für den Einzelfall verzichtet.

Abschnitt 37

Meinungsverschiedenheiten zwischen Österreich und der OSZE, die über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten sollten und nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, sind dem in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Zu Art. XIX

Abschnitt 38

Diese Bestimmung sieht einen allgemeinen Haftungsausschluss der Republik Österreich vor und entspricht dem Abschnitt 47 des UNO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998. Ungeachtet der Tatsache, dass auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Republik Österreich grundsätzlich für Akte verantwortlich ist, die vom österreichischen Staatsgebiet aus unternommen werden, haftet eine internationale Organisation als ein vom Sitzstaat getrenntes Völkerrechtssubjekt selbst für die ihr zurechenbaren rechtswidrigen Akte. Solche Akte sind daher dem Sitzstaat nicht zurechenbar.

Abschnitt 39

Lit. a entspricht Art. 41 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen. Lit. b spiegelt den Grundsatz wider, dass Privilegien und Immunitäten für zwischenstaatliche Organisationen nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben und Funktionen der betreffenden Organisation zu gewährleisten. Die Bestimmung normiert weiters die Pflicht, auf die Immunität immer dann zu verzichten, wenn die Immunität den Gang der Rechtspflege hindern würde und auf die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den die Immunität gewährt wurde, verzichtet werden kann. Ein wirksamer Immunitätsverzicht hat ausdrücklich zu erfolgen.

Abschnitt 40

Die OSZE wird durch Erlassung entsprechender Regeln und Vorschriften Vorsorge treffen, dass mit den durch das Abkommen eingeräumten Privilegien und Immunitäten kein Missbrauch getrieben wird. Liegt nach Ansicht Österreichs in einem Einzelfall ein solcher Missbrauch vor, wird mit dem/der Generalsekretär/in Rücksprache gehalten. Allenfalls ist zur objektiven Beurteilung des Falles ein Verfahren gemäß Abschnitt 37 des Abkommens durchzuführen.

Abschnitt 41

Diese Bestimmung entspricht Abschnitt 50 des UNO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, wird verwiesen.

Abschnitt 42

Der hier normierte Interpretationsgrundsatz entstammt dem Völkervertragsrecht. Es steht die Ermöglichung der Erfüllung der Aufgaben, Rollen und Mandate der OSZE im Mittelpunkt.

Abschnitt 43

Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien sind Beratungen im Hinblick auf eine Änderung des Abkommens aufzunehmen. Eine Änderung hat durch ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OSZE zu erfolgen.

Abschnitt 44

In lit. a wird generell der mögliche Abschluss von Zusatzabkommen vorgesehen.

Gemäß lit. b gilt das auch in den anderen vergleichbaren Amtssitzabkommen normierte Meistbegünstigungsprinzip. Demnach soll die OSZE und die im Abkommen begünstigten Personenkreise mittels eines Zusatzabkommens in den Genuss aller jener Vorrechte kommen, die Österreich in Amtssitzabkommen anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Zukunft einräumen sollte. Diese Regelung entspricht dem bisher von Österreich gehandhabten Grundsatz, in Wien ansässige internationale Organisationen weitgehend gleich zu behandeln, unbeschadet etwaiger aus sachlichen Gründen gebotener Differenzierung.

Abschnitt 45

Für das Außerkrafttreten des Abkommens gelten neben den in diesem Abschnitt angeführten Gründen auch jene, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts für das Außerkrafttreten eines völkerrechtlichen Vertrages maßgebend sind.

Abschnitt 46

Dieser Abschnitt enthält in lit. a die Inkrafttretensbestimmung.

Mit lit. b wird das OSZE-Gesetz, BGBl. Nr. 511/1993 idgF, außer Kraft gesetzt.

Zum Anhang

Der Anhang enthält gemäß Abschnitt 28 lit. j die näheren Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt für Ehegatten der Angestellten der OSZE und deren Kinder bis zum Alter von 21 Jahren.

Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und abhängigen Kindern bis 21 Jahre, die im selben Haushalt leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt Abschnitt 28 lit. j einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Abs. 1 des Anhangs Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann gemäß § 4 Abs. 4 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgF) zu beachten.