15 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

2

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

3

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz ‑ SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93 folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 93a.    Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten“

2. In § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen).“

3. § 53 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig verarbeitet und der Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von Daten über nichtöffentliches Verhalten. Die Rechtsträger des öffentlichen oder des privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten überwachen, sind im Einzelfall für die Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten Ton- und Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang zur Ton- oder Bildaufnahme zu gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Ton- und Bilddaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von Bild- und Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.“

4. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren,“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 sind längstens nach fünf Jahren,“ ersetzt.

5. § 54 Abs. 4b lautet:

„(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens zwei Wochen zu löschen.“

6. In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Abs. 1 und Abs. 2 verarbeitete Daten mit den gemäß § 98a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, übermittelten Daten für Zwecke des § 54 Abs. 4b zu vergleichen.“

7. In § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a“ ersetzt.

8. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 2a übermittelt wurden, sind spätestens zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen.“

9. In § 59 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 54 Abs. 4b“ das Zitat „und § 57 Abs. 2a“ eingefügt.

10. In § 84 Abs. 1 wird im Schlussteil nach dem Zitat „500 Euro,“ die Wortfolge „im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro,“ eingefügt, in Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 7 eingefügt:

         „7. einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt“

11. In § 91c Abs. 1 werden das Zitat „§ 53 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 5 erster Satz“ und das Wort „Kennzeichenerkennungsgeräten“ durch die Wortfolge „bildverarbeitenden technischen Einrichtungen“ ersetzt.

12. § 92a Abs. 1 lautet:

„(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.“

13. In § 92a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er

           1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder

           2. sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,

hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.“

14. Nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten

§ 93a. (1) Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort überwachen, sind verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von Bildaufzeichnungsgeräten an solchen Orten zu informieren.

(2) Soweit dies auf Grundlage einer ortsbezogenen Risikoanalyse aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid eine vier Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.

(3) Der Verpflichtete gemäß Abs. 2 hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.“

15. Dem § 94 werden folgende Abs. 43 und 44 angefügt:

„(43) Die § 25 Abs. 1, § 53a Abs. 6, § 54 Abs. 4b, § 57 Abs. 2a und 3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 92a Abs. 1 und 1a und § 91c Abs. 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(44) Die §§ 53 Abs. 5, 84 Abs. 1 und 93a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960 ‑ StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 98a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der Landespolizeidirektion, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen.“

2. § 98a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, hat die nach Abs. 1 ermittelten Daten der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 auf Ersuchen für Zwecke des § 54 Abs. 4b Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafrechtspflege zu übermitteln. Im Übrigen dürfen diese Daten über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.“

3. Dem § 103 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 98a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f folgende lit. g angefügt:

              „g) Geburtsdatum;“

2. Nach § 97 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Vor Durchführung des Vertrages ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis c und lit. g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.“

3. Dem § 109 Abs. 3 wird folgende Z 22 angefügt:

       „22. entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.“

4. Dem § 137 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 92 Abs. 3 Z 3, § 97 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“