Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Umsetzung der die Ermittlungsmaßnahmen betreffenden Regelungen der RL Terrorismus sowie des Regierungsprogramms der Bundesregierung 2017 – 2022 "Zusammen. Für unser Österreich" unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden

-       Kleinere Änderungen in verschiedenen Bereichen des Strafverfahrens zum weiteren Ausbau der Fairness und Effizienz des Strafverfahrens sowie zur Umsetzung der RL Unschuldsvermutung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten
(§§ 134 Z 3a, 135a StPO)

-       Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte für eine Beschlagnahme von Briefen in Haft befinden muss (§ 135 Abs. 1 StPO)

-       Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme der Anlassdatenspeicherung (sog. Quick-freeze; § 134 Z 2b, § 135 Abs. 2b StPO; § 99 Abs. 2, § 102c, § 109 Abs. 3 und § 137 Abs. 9 TKG)

-       Erweiterung der Möglichkeiten des Einsatzes der optischen und akustischen Überwachung von Personen um Straftaten nach §§ 278c bis 278e StGB (§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO)

-       Weitere, der Verfahrenseffizienz und dem Rechtsschutz dienende, Änderungen bzw. Klarstellungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks

-       Änderung der § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 StPO in Umsetzung der RL Unschuldsvermutung

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aufgrund der Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a StPO.

 

Da das Know-How sowie die operative Umsetzung für die Entwicklung bzw. Anschaffung der Überwachungssoftware iZm verschlüsselten Nachrichten lediglich im Bereich des BMI vorhanden sind, entstehen die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens im Bereich des Innenressorts.

 

Im Jahr 2018 entstehen im 4. Quartal Anlaufkosten für die Neuaufnahme von Personal (2xA1/GL-4 ab Oktober 2018) zur schrittweisen Implementierung der Überwachungssoftware.

 

Im Jahr 2019 bedarf es einer schrittweisen Zufuhr von Personalressourcen (1xE1/7, 7xE2a). Zusätzlich entstehen Anschaffungskosten für die Überwachungshardware und -software, die Anschaffung von Speicherplatz sowie die voraussichtlich zu zahlenden Lizenzgebühren.

 

Im Jahr 2020 soll schlussendlich der Endausbau der technischen Voraussetzungen erfolgen, wie er im Rahmen der gesetzlich festgelegten Legisvakanz festgelegt wurde sowie die letzte Tranche an Personal (10x E2b).

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

‑73

‑6 173

‑7 051

‑4 092

‑4 134

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und Z 5 und Abs. 2 StPO dienen auch der Umsetzung der RL Terrorismus.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 StPO dienen der Umsetzung der RL Unschuldsvermutung.

Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der rasante technische Fortschritt im Bereich der Kommunikations- und Internettechnologien eröffnet einerseits Raum für neue Kriminalitätsbereiche (zB Internetbetrug, Handel im Darknet), andererseits verwenden Beschuldigte, nicht zuletzt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, das Internet oder internetbasierte Technologien in immer stärkerem Ausmaß als Kommunikationsmittel. Nach den Erfahrungen der Strafverfolgungsbehörden betrifft dies insbesondere terroristische Straftaten und Fälle organisierter Kriminalität. Im Bereich der Ermittlungsmaßnahmen des 5. Abschnitts des 8. Hauptstückes der StPO sind in den vergangenen Jahren Probleme und Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Reichweite einzelner Ermittlungsmaßnahmen aufgetreten. Beispielsweise besteht aktuell keine Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter, internetbasierter Kommunikation (wie sie über Whats App oder Skype erfolgt) oder auch keine Möglichkeit (sofern sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet) zur Beschlagnahme von Briefen oder Paketen, mit denen im Internet (Darknet) verkaufte verbotene Waren wie Suchtgift, Waffen oder Falschgeld versendet werden. Dadurch wird die Aufklärung von Straftaten gerade in den vorgenannten Kriminalitätsbereichen erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.

Die RL Terrorismus ist bis zum 8.9.2018 in nationales Recht umzusetzen, im Bereich der Ermittlungsmaßnahmen des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO besteht ein gewisser Umsetzungsbedarf.

 

Die RL Unschuldsvermutung ist bis zum 1.4.2018 in nationales Recht umzusetzen. Die StPO entspricht bereits weitestgehend den Vorgaben der RL Unschuldsvermutung, es besteht geringer (klarstellender) Anpassungsbedarf.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die vorgeschlagenen Änderungen würde die Effektivität der Strafverfolgung abnehmen, weil die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO bestimmte Sachverhalte nicht abdecken können und in anderen Fällen Unklarheiten über Art und Reichweite der Ermittlungsmaßnahmen bestehen. Der Nachweis von Straftaten ist erschwert bzw. unter Umständen gar nicht möglich. Personen können nicht überführt, angeklagt und verurteilt werden.

 

Die RL Terrorismus ist bis zum 8.9.2018 in nationales Recht umzusetzen (Art. 28 Abs. 1 RL Terrorismus).

 

Die RL Unschuldsvermutung ist bis zum 1.4.2018 in nationales Recht umzusetzen (Art. 14 Abs. 1 RL Unschuldsvermutung).

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die vorgeschlagenen Änderungen sind zum Teil zur Umsetzung der RL Terrorismus erforderlich und dienen der Umsetzung des Regierungsprogramms der Bundesregierung 2017 – 2022 "Zusammen. Für unser Österreich" (S. 31). Die Änderungen berücksichtigen sowohl die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf 192/ME 25. GP betreffend die Einführung der Ermittlungsmaßnahme der "Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden", als auch die Ergebnisse einer in der abgelaufenen Legislaturperiode im Bundesministerium für Justiz u.a. zur Thematik der Überwachung internetbasierter Kommunikation eingesetzten Expertengruppe sowie im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf 325/ME 25. GP Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden ebenso wie jene nach effektivem Rechtschutz.

 

Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur RL Terrorismus wurde unter Hinweis darauf, dass es aufgrund der jüngsten Terroranschläge dringend erforderlich ist, den Rechtsrahmen der EU insbesondere durch die Aufnahme von internationalen Verpflichtungen und Standards zu verbessern, ausnahmsweise ohne Folgenabschätzung vorgelegt (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, 2.12.2015, COM(2015) 625 final, S. 15).

 

Im Zusammenhang mit dem Richtlinienvorschlag zur RL Unschuldsvermutung wurde von der Europäischen Kommission ein "Impact Assessment" durchgeführt (Commission Staff Working Document, 27.11.2013, SWD(2013) 478 final).

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Da die ressourcenintensivste Maßnahme des Vorschlages, die Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §§ 134 Z3a, 135a StPO, erst im Jahr 2020 in Kraft tritt, ist eine Evaluierung vor dem Jahr 2023 mangels aussagekräftigen Zahlenmaterials nicht zielführend.

 

Im Bereich der Verfahrensautomation Justiz (VJ) wird durch bereits vorhandene bzw. neu einzuführende Schrittcodes, die im Zusammenhang mit einzelnen Ermittlungsmaßnahmen zu setzen sind und so eine statistische Auswertung ermöglichen, sichergestellt, dass ausreichendes Datenmaterial über Art und Umfang der Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung steht.

 

Ziele

 

Ziel 1: Umsetzung der die Ermittlungsmaßnahmen betreffenden Regelungen der RL Terrorismus sowie des Regierungsprogramms der Bundesregierung 2017 – 2022 "Zusammen. Für unser Österreich" unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden

 

Beschreibung des Ziels:

Verbesserte Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere im Bereich terroristischer Straftaten und organisierter Kriminalität, unter Wahrung grundrechtlicher Standards und Beibehaltung der Systematik des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens (Erfordernis des [je nach Fall: dringenden] Verdachts der Begehung einer [schweren] Straftat, Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, Rechtsschutz, etc.):

 

Im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO werden Lücken geschlossen, Unklarheiten hinsichtlich der Art und Reichweite von Ermittlungsmaßnamen beseitigt und systematische Anpassungen und Präzisierungen vorgenommen. Der Systematik der StPO folgend, sollen sämtliche im Entwurf erfassten Ermittlungsmaßnahmen (wie bisher) den Verdacht der Begehung einer Straftat erfordern, wobei die gesetzlichen Grundlagen je nach Ermittlungsmaßnahme zusätzliche Erfordernisse (dringender Tatverdacht, besondere Schwere der Tat) vorsehen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im Einzelfall zu wahren. Darüber hinaus werden die Rechtsschutzmöglichkeiten, Verwertungsverbote und Löschungsverpflichtungen entsprechend angepasst bzw. erweitert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bestimmte Ermittlungen im Bereich der (Internet-) Kommunikation sind den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, bzw. hinsichtlich ihrer Zulässigkeit oder der Durchführung mit Unklarheiten verbunden.

Die nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO zur Verfügung stehenden Ermittlungsmaßnahmen entsprechen unter Wahrung des Grundrechtsschutzes dem Stand der Technik und den Erfordernissen der Strafverfolgungsbehörden.

 

Ziel 2: Kleinere Änderungen in verschiedenen Bereichen des Strafverfahrens zum weiteren Ausbau der Fairness und Effizienz des Strafverfahrens sowie zur Umsetzung der RL Unschuldsvermutung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht Umsetzungsbedarf in § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 StPO.

§ 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 StPO entsprechen den Vorgaben der RL Unschuldsvermutung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten

(§§ 134 Z 3a, 135a StPO)

Beschreibung der Maßnahme:

Die neu vorgeschlagene Ermittlungsmaßnahme der "Überwachung verschlüsselter Nachrichten" nach §§ 134 Z 3a, 135a StPO ist der herkömmlichen Überwachung von Nachrichten nach §§ 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO nachgebildet. Sie unterscheidet sich von dieser insbesondere dahingehend, dass bei der Überwachung von Nachrichten unverschlüsselte, mit der neuen Ermittlungsmaßnahme hingegen verschlüsselte Nachrichten überwacht werden sollen. Damit sollen Strafverfolgungsbehörden unabhängig von der Wahl des technischen Kommunikationsmittels technologieunabhängig und effizient reagieren können. Die Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll durch Installation eines Programms in dem zu überwachenden Computersystem erfolgen, welches ausschließlich gesendete, übermittelte, oder empfangene Nachrichten und Informationen entweder vor der Verschlüsselung oder nach Entschlüsselung an die Strafverfolgungsbehörden ausleitet. Da die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme nach dem derzeitigen Stand der Technik quantitativ und qualitativ sehr ressourcenintensiv ist, wird einerseits eine Legisvakanz bis 1. April 2020 und eine vorerst befristete Geltung von fünf Jahren vorgesehen, andererseits soll die Ermittlungsmaßnahme vorerst an höhere Schranken als die Überwachung von Nachrichten nach §§ 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO gebunden werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte für eine Beschlagnahme von Briefen in Haft befinden muss (§ 135 Abs. 1 StPO)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Beschlagnahme von Briefen oder Paketen soll unter Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte bereits in Haft befindet bzw. seine Vorführung oder Festnahme angeordnet wurde, jedoch unter Beibehaltung der übrigen Voraussetzungen (insb. Verdacht einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Vorsatztat, Verhältnismäßigkeit der Maßnahme) zulässig sein. Die verfahrensrechtlichen Regelungen werden an jene der Überwachung der Telekommunikation angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme der Anlassdatenspeicherung (sog. Quick-freeze; § 134 Z 2b, § 135 Abs. 2b StPO; § 99 Abs. 2, § 102c, § 109 Abs. 3 und § 137 Abs. 9 TKG)

Beschreibung der Maßnahme:

Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts sollen Anbieter und sonstige Diensteanbieter aufgrund einer staatsanwaltschaftlicher Anordnung verpflichtet werden können, zur Sicherstellung einer Anordnung nach § 135 Abs. 2 Z 2 bis 4 StPO oder einer Anordnung nach § 76a Abs. 2 StPO von der Löschung der in § 134 Z 2 StPO genannten Daten abzusehen und diese nach Ende der ansonsten (etwa für Verrechnungszwecke) zulässigen Speicherung bis zu 12 Monate weiter zu speichern. Im Falle, dass sich der Anfangsverdacht verdichtet, kann die Staatsanwaltschaft wie bereits derzeit nach § 135 Abs. 2 StPO oder § 76a Abs. 2 StPO auf solcherart nicht gelöschte Daten zugreifen. Damit sollen auch die grundrechtlichen Anforderungen im Lichte der jüngsten Judikatur des EuGHs (vgl. Urteil des EuGH vom 21.12.2016, verbundene Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 Tele2 Sverige AB gegen Post- och telestyrelsen und Secretary of State of the Home Department gegen Tom Watson u.a.) umgesetzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Erweiterung der Möglichkeiten des Einsatzes der optischen und akustischen Überwachung von Personen um Straftaten nach §§ 278c bis 278e StGB (§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO)

Beschreibung der Maßnahme:

In Umsetzung der RL Terrorismus soll die optische und akustische Überwachung von Personen (§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO) auch zur Aufklärung terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) und weiterer besonders schwerwiegender Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, nämlich Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) und Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB) zulässig sein. Hinsichtlich des Zulässigkeitskriteriums der Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278a und § 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten, soll klargestellt werden, dass es sich bei solchen Straftaten um Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) handeln muss.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Weitere, der Verfahrenseffizienz und dem Rechtsschutz dienende, Änderungen bzw. Klarstellungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks

Beschreibung der Maßnahme:

Insbesondere zu nennen sind:

 

- Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für die seit Jahren eingesetzte Ermittlungsmaßnahme der Lokalisierung einer technischen Einrichtung ohne Mitwirkung eines Betreibers (sog. IMSI-Catcher) in §§ 134 Z 2a, 135 Abs. 2a StPO;

 

- Schaffung einer eigenständigen und aussagekräftigen Definition der Überwachung von Nachrichten in § 134 Z 3 StPO;

 

- Erweiterung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verwendungsverbote (§ 140 StPO) und der Kompetenzen des Rechtsschutzbeauftragten (§ 147 StPO).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 6: Änderung der § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 StPO in Umsetzung der RL Unschuldsvermutung

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird in § 221 Abs. 1 StPO ausdrücklich normiert, dass die Ladung des Angeklagten die Androhung zu enthalten hat, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird.

 

In § 430 Abs. 5 StPO soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der Betroffene jedenfalls im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 lit. b der RL Unschuldsvermutung über die Verhandlung zu unterrichten ist.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Da die Ermittlungsmaßnahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten vorläufig nur befristet bis 31. März 2025 eingeführt wird, stehen die langfristigen finanziellen Auswirkungen in starker Abhängigkeit von der geplanten Evaluierung der Maßnahme.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Personalaufwand

54

869

1 520

1 550

1 581

Betrieblicher Sachaufwand

19

5 304

5 532

2 542

2 553

Aufwendungen gesamt

73

6 173

7 052

4 092

4 134

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

73

6 173

7 051

4 092

4 134

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2018

2019

2020

2021

2022

gem. BFRG/BFG

11.02.08 Zentrale Sicherheitsaufgaben

 

73

6 173

7 051

4 092

4 134

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der zu erwartenden Mehrkosten für die Jahre 2018 bis 2019 ist jedenfalls in den Rahmenbeträgen der UG 11 gemäß BFRG 2018 bis 2021 bzw. BFRG 2019 bis 2022 sichergestellt.

Die Bedeckung der zu erwartenden Mehrkosten ab dem Jahr 2020 wird nach Inkrafttreten der ggst. gesetzlichen Bestimmungen einer Überprüfung unterzogen.

 

Da das Know-How sowie die operative Umsetzung für die Entwicklung bzw. Anschaffung der Überwachungssoftware iZm verschlüsselten Nachrichten lediglich im Bereich des BMI vorhanden sind, entstehen die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens im Bereich des Innenressorts.

Im Jahr 2018 entstehen Kosten für die Erstaufnahme von Personal für die Implementierung der Überwachungssoftware iZm verschlüsselten Nachrichten. Ab dem Jahr 2019 folgt ein sukzessiver Sach- und Personalinvestitionsbedarf für die Implementierung, Entwicklung und operative Umsetzung der Überwachung von verschlüsselter Kommunikation. Die Personalmaßnahmen erfolgen innerhalb der vorhandenen Rahmenkapazitäten.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

53,79

0,50

869,25

10,00

1 519,52

20,00

1 549,91

20,00

1 580,91

20,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Überwachung verschlüsselter Nachrichten

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

0,50

2,00

2,00

2,00

2,00

 

 

ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; W 1

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

 

ED-Fachdienst E2a; W 2

 

7,00

7,00

7,00

7,00

 

 

ED-Sonst.Dienste E2b, E2c

 

 

10,00

10,00

10,00

 

Die strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll aufgrund der Notwendigkeit, die technischen sowie personellen Voraussetzungen zu schaffen, mit 1. April 2020 in Kraft treten.

Für den effektiven Einsatz der Ermittlungsmaßnahme bedarf es bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung der Erweiterung der Personalressourcen im technischen Bereich, um mit Inkrafttreten technisch und personell in der Lage zu sein, die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen. Mit dem operativen Beginn der Ermittlungsmaßnahme wird zusätzliches Personal, insbesondere für die operative Planung und Durchführung, benötigt. Die Personalmaßnahmen erfolgen innerhalb der vorhandenen Rahmenkapazitäten.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

18 825,67

304 236,13

531 831,47

542 468,10

553 317,46

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

 

5 000 000,00

5 000 000,00

2 000 000,00

2 000 000,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Anschaffung Hard- und Software

Bund

 

 

1

5 000 000,00

1

5 000 000,00

 

 

 

 

Lizenzgebühren

Bund

 

 

 

 

 

 

1

2 000 000,00

1

2 000 000,00

 

Für die Überwachung verschlüsselter Nachrichten werden erst ab dem Jahr 2019 Sachaufwendungskosten aufgrund der notwendigen Anschaffung der Hard- und Software, aber auch ein großer Teil an laufendem betrieblichen Sachaufwand (z.B. für Lizenzen, Gebühren, internationale Kooperationen) anfallen. Zuvor werden voraussichtlich keine diesbezüglichen Anschaffungen getätigt. Die geplante Legisvakanz trägt dem Umstand Rechnung, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine detaillierten Angaben über die zu tätigenden Investitionen und die erforderliche Ermittlungstechnik bekannt gegeben werden können, da es sich um einen hochsensiblen Bereich handelt, bei dem der Gesetzgeber vielfältige Sicherungsmaßnahmen verlangt, die einem externen Audit standhalten müssen und deren Bekanntwerden kontraproduktiv wäre.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 640094770).