18 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 35/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Walter Rauch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Walter Rauch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Dezember 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Hauptfeststellungsbescheide, welche durch die Finanzbehörden erst nach dem 31. Dezember 2016 zugestellt werden, entfalten ihre sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 23 Abs. 5 BSVG).

Um eine Gleichbehandlung aller betroffenen Betriebe und den Schutz der betroffenen Bauern zu gewährleisten, soll dementsprechend der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn um fünf Quartale auf 1. April 2018 verschoben werden. Der in § 86 Abs. 13 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955 vorgesehene Aufschub bis mindestens 1. Jänner 2017 soll daher durch eine Regelung in den Schlussbestimmungen des BSVG auf das konkrete Datum 1. April 2018 festgelegt werden. Zwecks Klarstellung soll festgehalten werden, dass der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn von auf der Hauptfeststellung aufsetzenden Fortschreibungen und Nachfeststellungen zeitlich jedenfalls nachgeordnet ist.

In einer Übergangsbestimmung (§363 Abs. 5) ist auch auf Versicherte Bedacht zu nehmen, die während des Jahres 2017 unter Vorlage des neuen Einheitswertbescheides, welcher ein Überschreiten bzw. ein Absinken unter die Versicherungsgrenze zur Folge gehabt hat, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder eine Einbeziehung in dieselbe auf Basis des neuen Einheitswertbescheides und der zum Zeitpunkt der Vorsprache geltenden Rechtslage erwirkt haben. Das Vertrauen dieser Personen auf die jeweils geltende Rechtslage erscheint schützenswert.

Ebenso bedarf es zu § 24d BSVG der Feststellung, dass der Rückerstattungsbetrag ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen pro Betrieb nur einmal gebührt. Gegebenenfalls ist er zu aliquotieren. Klargestellt wird schließlich, dass Betriebe, deren Beitragsgrundlage im Rahmen einer Mehrfachversicherung zumindest eines Betriebsführers/ einer Betriebsführerin reduziert wurde (§§ 33a, 33b, 33c und 118b), sowie Betriebe, deren Beitragsgrundlage auf Basis einer Beitragsgrundlagenoption ermittelt wird, von einer Rückerstattung ausgeschlossen sind.“

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Walter Rauch die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Alois Stöger, diplômé, Mag. Bruno Rossmann, Angela Baumgartner, Mag. Andreas Hanger und Erwin Angerer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen  MMag. DDr. Hubert Fuchs.

 


 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Angelika Winzig und Walter Rauch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch die Ergänzung einer Z. 4 in § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung mit BGBl. I Nr. 94/2017, kundgemacht am 17. Juli 2017 und mit Ablauf dieses Tages in Kraft getreten, ist planwidrig eine Lücke im Unfallversicherungsschutz hinsichtlich der neuen Regelung für Einstellpferde entstanden. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen im BSVG wird dieser Redaktionsfehler korrigiert, die Beitragspflicht entsteht erst für Zeiträume ab 1. April 2018.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 02 22

                                   Walter Rauch                                                              Dr. Angelika Winzig

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau