Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Zur Stärkung der Wettbewerbsposition des österreichischen Tourismus soll der Steuersatz für Leistungen von Beherbergungs- und Campingumsätzen von 13% auf 10% gesenkt werden.

Zu Umsatzsteuergesetz 1994

Der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungs- und Campingumsätze soll von 13% auf 10% gesenkt werden.

II. Besonderer Teil

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu Z 1 und Z 2 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. c, Z 3 lit. c und lit. d, Abs. 3 Z 3 und § 28 Abs. 45 UStG 1994)

Durch die Änderungen soll die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist, dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% unterliegen. Ebenfalls soll die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% unterliegen.

Durch diese Maßnahme sollen Verwaltungskosten für Unternehmer gesenkt werden, weil die teilweise komplexe Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergung und Verköstigung (zB Halbpension) auf die unterschiedlichen Steuersätze (10% für Verköstigung, 13% für Beherbergung) unterbleiben kann. Auch soll durch diese Senkung des ermäßigten Steuersatzes eine Annäherung an die reduzierten Steuersätze für Beherbergung in Nachbarländern wie zB der Bundesrepublik Deutschland erreicht werden, wodurch die Wettbewerbsposition des österreichischen Tourismus gestärkt werden soll.

Aufgrund der Steuersatzänderung im Bereich der Beherbergung mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016), BGBl. I Nr. 118/2015, war es für die Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes iHv 10% für Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/1999, sowie für vergleichbare Umsätze von Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen, die eine Beherbergung umfassen, erforderlich, diesbezüglich eine spezielle Norm einzuführen (siehe § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994 idF vor BGBl. I Nr. XX/XXXX). Da nunmehr in diesem Bereich die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 wiederhergestellt werden soll, kann diese spezielle Vorschrift entfallen.