Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
|
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Steuersätze |
Steuersätze |
§ 10. (1) … |
§ 10. (1) … |
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für |
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für |
1. a) und b) … |
1. a) und b) … |
c) die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a erbracht wird; |
|
2. … |
2. … |
3. a) und b) … |
3. a) und b) … |
c) Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/1999, vergleichbare Umsätze von Lehrlingsheimen sowie Kinder- und Schülerheimumsätze, die eine Beherbergung umfassen; |
c) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist; |
|
d) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird; |
4. bis 8. … |
4. bis 8. … |
(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für |
(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. a) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung); |
|
b) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird; |
|
4. bis 12. … |
4. bis 12. … |
(4) … |
(4) … |
Allgemeine Übergangsvorschriften |
Allgemeine Übergangsvorschriften |
§ 28. (1) bis (44) … |
§ 28. (1) bis (44) … |
|
(45) § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c, Z 3 lit. c und lit. d und Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. November 2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. |