Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Steuersätze

Steuersätze

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

            1. a) und b) …

            1. a) und b) …

                c) die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a erbracht wird;

 

           2. …

           2. …

            3. a) und b) …

            3. a) und b) …

                c) Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/1999, vergleichbare Umsätze von Lehrlingsheimen sowie Kinder- und Schülerheimumsätze, die eine Beherbergung umfassen;

                c) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;

                  

               d) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird;

           4. bis 8. …

           4. bis 8. …

(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für

(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für

           1. und 2. …

           1. und 2. …

            3. a) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung);

 

               b) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird;

 

           4. bis 12. …

           4. bis 12. …

(4) …

(4) …

Allgemeine Übergangsvorschriften

Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 28. (1) bis (44) …

§ 28. (1) bis (44) …

 

(45) § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c, Z 3 lit. c und lit. d und Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. November 2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.