Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, in Österreich wirksam werden kann, soweit Rechtsträger betroffen sind, die der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Dementsprechend sollen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften geschaffen werden.

 

Ziel(e)

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 soll einen Beitrag dazu leisten, Art, Risiko, Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products – PRIIP) besser zu verstehen und mit anderen Produkten vergleichen zu können.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die in der Vorordnung (EU) Nr. 1286/2014 vorgesehenen Sanktionen werden als Verwaltungsstrafen implementiert. Daneben werden insbesondere die Meldung und die Veröffentlichung im Zusammenhang mit Sanktionen und Maßnahmen geregelt.

 

Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988 und Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sollen als Altersvorsorgeprodukte gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gelten und vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sein. Ferner soll klargestellt werden, dass es sich bei Verträgen zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 um Altersvorsorgeprodukte gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 handelt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Da aufgrund der Langfristigkeit und des besonderen Zwecks von Verträgen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und Pensionszusatzversicherungen bereits nach allgemeinem Zivilrecht Beratungspflichten bestehen können, handelt es sich bei der im Entwurf vorgesehenen Regelung, wonach dem Abschluss eines solchen Vertrags eine Beratung des Kunden vorauszugehen hat, im Wesentlichen um eine Klarstellung ohne wesentliche finanzielle Auswirkungen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA–Tools erstellt (Hash-ID: 1535347534).