Artikel 2 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
|
§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die |
§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die |
1. bis 19. ... |
1. bis 19. ... |
|
20. im PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2017, |
geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die |
(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die |
1. bis 8. ... |
1. bis 8. ... |
|
9. im PRIIP-Vollzugsgesetz, |
geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die |
(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die. ... |
1. bis 15. ... |
1. bis 15. ... |
|
16. im PRIIP-Vollzugsgesetz, |
geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |