Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

           1. bis 19. ...

           1. bis 19. ...

 

         20. im PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2017,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

             

           9. im PRIIP-Vollzugsgesetz,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die. ...

           1. bis 15. ...

           1. bis 15. ...

             

         16. im PRIIP-Vollzugsgesetz,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...