Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

           1. bis 1 100 € [2018: 1.381 €]................. 0 vH, ,                                                                0 vH,

           1. bis 1 648 €.................................................................. 0 vH, 

           2. über 1 100 € [2018: 1.381 €] bis 1 200 € [2018: 1.506 €]..................................... 1 vH, ,                                                                1 vH,

           2. über 1 648 bis 1 798 €................................................. 1 vH, 

           3. über 1 200 € [2018: 1.506 €] bis 1 350 € [2018: 1.696 €]..................................... 2 vH. .                                                                2 vH.

           3. über 1 798 bis 1 948 €................................................. 2 vH. 

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden.

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden.

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).

(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).

(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.

(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.

(5) Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.

 

§ 10. (1) bis (65) …

§ 10. (1) bis (65) …

 

(66) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018.