Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
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Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen |
§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage |
§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage |
1. bis 1 100 € [2018: 1.381 €]................. 0 vH, , 0 vH, |
1. bis 1 648 €.................................................................. 0 vH, |
2. über 1 100 € [2018: 1.381 €] bis 1 200 € [2018: 1.506 €]..................................... 1 vH, , 1 vH, |
2. über 1 648 bis 1 798 €................................................. 1 vH, |
3. über 1 200 € [2018: 1.506 €] bis 1 350 € [2018: 1.696 €]..................................... 2 vH. . 2 vH. |
3. über 1 798 bis 1 948 €................................................. 2 vH. |
Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden. |
Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden. |
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden. |
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden. |
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages). |
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages). |
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen. |
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen. |
(5) Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen. |
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§ 10. (1) bis (65) … |
§ 10. (1) bis (65) … |
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(66) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018. |