42 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (8 der Beilagen): Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Am 11. Oktober 2012 wurde das Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten unterzeichnet (im Folgenden: „CBE-Übereinkommen“).

Gemäß Art. 8 des CBE-Übereinkommens war für die verwaltungsmäßige und technische Umsetzung der Zusammenarbeit ein Durchführungsübereinkommen abzuschließen. Am 5. Mai 2015 wurde das Administrative und Technische Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten (im Folgenden: „Durchführungsübereinkommen“) unterzeichnet.

Das CBE-Übereinkommen umfasst den zwischenstaatlichen elektronischen Amts- und Rechtshilfeverkehr im Straf- und Vollstreckungsverfahren bei Verkehrsdelikten auf Basis interoperabler elektronischer Mittel (zwischenstaatlich im Wege einer eigenen EUCARIS-Applikation und über nationale Kontaktstellen, innerstaatlich über eine nationale Web-Applikation) und baut inhaltlich auf dem elektronischen Kfz-Halterdatenaustausch gemäß der Richtlinie 2015/413/EU (vormals RL 2011/82/EU) zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (im Folgenden: „CBE-Richtlinie) auf.

Die Zusammenarbeit gemäß CBE-Übereinkommen umfasst vier Amtshilfemaßnahmen:

1. (Ersuchen um) behördliche Lenkerausforschung (Art. 4)

2. (Ersuchen um) behördliche Zustellung von amtlichen Schriftstücken (Art. 5)

3. (Ersuchen um) behördliche Ermittlung der aktuellen Zustelladresse (Art. 5 Abs. 4)

4. (Ersuchen um) Vollstreckung der Verkehrsstrafe im Zulassungs- bzw. Aufenthaltsstaat (= Vollstreckungsstaat; Art. 6)

Die genannten Amtshilfemaßnahmen sind anzuwenden, wenn die Behörde des Deliktsstaates den direkten Kontakt mit dem Betroffenen bzw. Beschuldigten nicht herstellen konnte bzw. dieser nicht zum Erfolg (Bezahlung der Strafe bzw. Aufklärung des wahren Sachverhalts) führte und daher der Kontakt mit den Behörden des Zulassungsstaates bzw. Aufenthaltsstaat aufgenommen wird, um den Erfolg zu erzielen.

In technischer Hinsicht erfolgt die Zusammenarbeit analog der CBE-Richtlinie auf Basis interoperabler elektronischer Mittel (EUCARIS) über das gesicherte sTesta-Behördennetzwerk („Gesicherter Transeuropäischer Telematikdienst für Behörden“) sowie im Wege von nationalen Kontaktstellen.

Als Nationale Kontaktstelle im Sinne der multilateralen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 fungiert in Österreich das Bundesministerium für Inneres (§ 47a Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. 1967 idgF)

Mit der technischen Umsetzung des CBE-Übereinkommens sowie des Durchführungsübereinkommens sind einmalige und laufende Kosten verbunden (zwischenstaatlichen Entwicklung und Betrieb der EUCARIS-Salzburg-Applikation, Entwicklung und Betrieb der nationalen Salzburg-Web-Applikation), die ihre Bedeckung in den Budgetansätzen des für die Umsetzung zuständigen Ressorts finden.

Die zusätzlichen Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten werden nach heutigem Gesichtspunkt die finanziellen Erfordernisse für die Umsetzung des Übereinkommens erheblich übersteigen. Des Weiteren wird es durch den Vertrag zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit kommen, die zu einer Ersparnis der Folgekosten aus Verkehrsunfällen führen wird.

Das Durchführungsübereinkommen zum CBE-Übereinkommen hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Durchführungsübereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieses Durchführungsübereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Durchführungsübereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am
7. März 2018 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter fungierte Abgeordneter
Werner Amon, MBA.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß
Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten (8 der Beilagen) wird gemäß
Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 03 07

                            Werner Amon, MBA                                                              Angela Lueger

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau