43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (25 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Für die Absicherung der Konsumnachfrage und damit die Konjunkturstabilisierung ist die Beitragsgestaltung zu den Systemen der sozialen Sicherung gerade für Bezieher niedriger Einkommen von erheblicher Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Dienstnehmer erheblich. Dazu dient auch die nachhaltige, jährlich mit der Aufwertungszahl des ASVG anzupassende Beitragsbefreiung zur Arbeitslosenversicherung für Bezieher niedriger Einkommen. Um Personen mit niedrigem Einkommen wirksamer zu entlasten und damit auch den Konsum und so die österreichische Wirtschaft zu stärken, sollen ab 1. Juli 2018 die Werte für den reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei niedrigem Einkommen erhöht werden. Dem entsprechend entfällt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis 1.648 € (derzeit nur bis 1.381 €). Über 1 648 bis 1 798 € (derzeit über 1.381 € bis 1.506 €) beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag ein Prozent, über 1 798 bis 1 948 € (derzeit über 1.506 € bis 1.696 €) zwei Prozent und über 1 948 € (derzeit schon über 1.696 €) wieder drei Prozent. Damit wird auch der schrittweisen Anhebung des Mindestlohns auf 1.500 Euro Rechnung getragen. Für Arbeitgeber bleibt der Beitragssatz wie bisher unverändert bei drei Prozent.

Die Entlastung für die AlV-Beitragszahlerinnen und Beitragszahler (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und die Mindereinnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik betragen rund 140 Mio. Euro pro Jahr.

Mit der Neuregelung können bis zu 900.000 Personen in einem Jahr entlastet werden. Im Jahresdurchschnitt profitieren rund 450.000 Menschen. Die durchschnittliche Entlastung pro Person im Jahr beträgt rund 311 Euro (geschätzt). Für ein halbes Jahr (zweites Halbjahr 2018) ist etwa die Hälfte der finanziellen Effekte anzunehmen.

§ 1 Abs. 4 AMPFG sieht vor, dass Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik vom Bund zu tragen sind. Auch der durch die Entlastung der AlV-Beitragszahlerinnen und Beitragszahler bedingte Einnahmenentfall in der Arbeitslosenversicherung ist somit vom Bund zu tragen. Die Regelung des § 2a Abs. 5 AMPFG kann daher entfallen.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. März 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, August Wöginger, Mag. Gerald Loacker, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Ulrike Königsberger-Ludwig und Ing. Markus Vogl sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein.

Ein im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S, N, P, dagegen: V, F).

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen.

Ein von den Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen im Zuge der Debatte gemäß § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Nettoentlastung niedriger Einkommen fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: S, P, dagegen: V, F, N).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (25 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 03 07

                        Dr. Dagmar Belakowitsch                                                        Josef Muchitsch

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann