Vorblatt

Inhalt:

Um in jedem Fall auszuschließen, dass es im Jahre 2018 zu einer Indexanpassung der Beträge im PartFörG und im PartG kommt, wird mit der Regierungsvorlage klargestellt, dass 2018 eine Indexanpassung nicht zur Anwendung kommt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Diesem Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass in Folge einer allfälligen Indexanpassung gegenüber dem bisherigen Stand eine Erhöhung des Fördervolumens um rund 1,7 Mio. Euro vorgenommen würde. Mit dem Aussetzen der Indexanpassung kommt es zu keinen finanziellen Auswirkungen.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für die Länder oder die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 


Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des PartG und des PartFörG

Einbringende Stelle: Bundeskanzleramt

Laufendes Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten/

Wirksamwerden: 2018

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Problemanalyse

Problemdefinition

Eine allfällige Indexanpassung für 2018 im Bereich der Parteienfinanzierung soll ausgesetzt werden.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Ziel

Ziel: Keine Erhöhung der Parteienförderung

Beschreibung des Ziels:

Die politischen Parteien sollen im Jahr 2018 nur jene Fördermittel erhalten, die sich aus dem PartFörG errechnen lassen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Indikator: Berechnung auf Basis der Ergebnisse der NR-Wahl 2017

Keine Erhöhung der Mittel laut Berechnung auf Basis der Ergebnisse der NR-Wahl 2017

Maßnahme

Maßnahme: Keine Indexanpassung für 2018 im PartG und im PartFörG

Beschreibung der Maßnahme:

Für das Jahr 2018 wird eine allfällige Indexanpassung gemäß Parteiengesetz 2012 (PartG) und Parteien-Förderungsgesetz 2012 (PartFörG) ausgesetzt.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Vorlage dient dem Ziel der Bundesregierung, im System zu sparen. Dazu sollen auch die politischen Parteien einen Beitrag leisten. Für das Jahr 2018 wird die Indexanpassung gemäß Parteiengesetz 2012 (PartG) und Parteien-Förderungsgesetz 2012 (PartFörG) ausgesetzt.

Bei der Budgetierung für 2018 wurde davon ausgegangen, dass § 5 PartFörG derart zu lesen ist, dass die Indexanpassung ab dem Jahr 2014 („Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 1 Abs. 2 genannten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei …“) zu erfolgen hat. Legt man den Index aus 2014 zu Grunde, so hat sich bis 2017 eine Veränderung um 4,3 % ergeben, sodass im Jahre 2018 keine Indexanpassung vorzunehmen ist.

Nach anderer Rechtsauffassung könnte als Beginn für die Berechnung der Indexanpassung jedoch auch das Jahr 2013 heranzuziehen sein. Demnach müsste 2018 eine Indexanpassung vorgenommen werden.

Daher wird mit der Novelle zum PartFörG klargestellt, dass es im Jahr 2018 zu keiner Erhöhung der Parteienförderung kommt.

Da im PartG auch Regelungen zu Spenden, Wahlwerbungsausgaben etc. verankert sind, auf welche die Valorisierungsregel des § 14 anzuwenden sind, wird in der gegenständlichen Novelle ebenso klargestellt, dass für keinen der im PartG genannten Beträge für das Jahr 2018 eine Index-Anpassung vorzunehmen ist.

Die vorliegende Novelle dient somit der Klarstellung, dass für das Jahr 2018 keine Indexanpassung vorzunehmen ist.

Die vorliegende Novelle hat keine budgetären Auswirkungen.

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes 2012):

Zu § 14 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird die Indexanpassung aller im Parteiengesetz angeführten Beträge für 2018 ausgesetzt.

Zu § 16 Abs. 6:

Mit dieser Anordnung wird festgestellt, dass die Bestimmung nach Abs. 3 mit 1. Jänner 2018 in Kraft tritt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012):

Zu § 5 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird die Indexanpassung der Parteienförderung für 2018 ausgesetzt.

Zu § 7 Abs. 3:

Mit dieser Anordnung wird festgestellt, dass die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten.