49 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (9 der Beilagen): Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

Der Vertrag über das Verbot von Kernwaffen ist ein politischer Staatsvertrag und hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrags im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf er keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 7. Juli 2017 nahm die durch Resolution 71/258 der Generalversammlung der Vereinten Nationen mandatierte internationale Konferenz zur Verhandlung eines rechts­verbindlichen Instruments zum Verbot von Kernwaffen den Text des Vertrags an. 122 Staaten, darunter Österreich, stimmten für die Annahme. Gemäß Art. 13 des Vertrags liegt dieser seit 20. September 2017 in New York zur Unterzeichnung auf. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 22. August 2017 (Pkt. 34 des Beschl.Prot. Nr. 48) unterzeichnete der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz an diesem Tag den Vertrag für Österreich.

Der Vertrag fußt auf der sogenannten Humanitären Initiative, die in den vergangenen Jahren die katastrophalen humanitären Auswirkungen von Kernwaffen und das mit diesen verbundene Risiko in den Mittelpunkt der internationalen Diskussion über nukleare Abrüstung gerückt hat, insbesondere auch durch eine Konferenz in Wien im Dezember 2014. Der Vertrag hat besondere Bedeutung als erstes konkretes Ergebnis multilateraler nuklearer Abrüstungsverhandlungen seit Annahme des Fs über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen im Jahr 1996.

Der Inhalt des Vertrags steht im Einklang mit dem bestehenden internationalen Regime zur nuklearen Nichtverbreitung und Abrüstung, das es ergänzt und stärkt. Insbesondere wird ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Abrüstungsgebotes des Art. VI des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970 idgF, geleistet. Der Vertrag ist ein bedeutsamer Schritt hin zu einer kernwaffenfreien Welt, die mehr Sicherheit für alle Staaten bringen wird. Er steht dem Beitritt durch alle Staaten offen und sieht insbesondere ein Verfahren für den Beitritt auch jener neun Staaten vor, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie derzeit Kernwaffen besitzen (China, Frankreich, Indien, Israel, Nordkorea, Pakistan, Russland, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika), sofern diese Staaten sich zur zeitlich befristeten, überprüfbaren und unumkehrbaren Abrüstung ihrer Kernwaffen verpflichten.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 07. März 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Reinhard Eugen Bösch, Mag. Stefan Schnöll und Petra Bayr, MA MLS sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung,

 

dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen (9 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 03 07

                       Dr. Reinhard Eugen Bösch                                                 Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann