50 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (12 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Die Privilegien und Immunitäten der OSZE sind seit 1993 in einem österreichischen Bundesgesetz geregelt, das u.a. auf das Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen verweist und die darin enthaltenen Privilegien und Immunitäten für die OSZE und ihre Mitarbeiter/innen übernimmt (Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, OSZE-Gesetz, BGBl. Nr. 511/1993 idgF). Es konnte damals noch kein Amtssitzabkommen geschlossen werden, da es sich bei der KSZE nicht um eine internationale Organisation im Sinne des Völkerrechts handelte.
Die KSZE/OSZE wurde nicht durch völkerrechtlichen Vertrag gegründet. Durch Schaffung und Weiterentwicklung einer institutionellen KSZE/OSZE-Struktur einschließlich ständiger Einrichtungen auf bzw. seit dem Pariser Gipfel 1990 verfügt die OSZE jedoch nunmehr über eine eigene, von den Teilnehmerstaaten getrennte Willensbildung und schließt rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Teilnehmerstaaten ab. Dies macht deutlich, dass der OSZE in zunehmendem Maße Völkerrechtssubjektivität zugesprochen wird bzw. dass die Teilnehmerstaaten diese in zunehmendem Maße akzeptieren. Auch aus österreichischer Sicht kann daher von einer Völkerrechtssubjektivität der OSZE ausgegangen werden, weshalb mit ihr nun – wie auch mit den anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen – ein Amtssitzabkommen geschlossen werden konnte, das das OSZE-Gesetz ersetzen wird.
Die schon jetzt nach dem OSZE-Gesetz für die OSZE bestehenden Privilegien und Immunitäten werden beibehalten und nun lediglich statt in einem Bundesgesetz in einem Amtssitzabkommen geregelt, wie für internationale Organisationen üblich. An der gegenwärtigen Gesetzeslage und Praxis betreffend den Status der OSZE und ihrer Mitarbeiter/innen in Österreich wird sich daher durch das Abkommen, welches in Entsprechung des OSZE-Gesetzes in seinen Grundzügen dem Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen in Wien entspricht, nichts ändern. Der Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der OSZE stellt jedoch einen wichtigen Beitrag des Sitzstaats und im Jahre 2017 OSZE-Vorsitzlandes Österreich zur Konsolidierung der Organisation dar.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 07. März 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler und Mag. Roman Haider sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (12 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2018 03 07
Mag. Josef Lettenbichler Mag. Andreas Schieder
Berichterstatter Obmann