Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zum 1. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen)

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Mit der Änderung in § 122 Abs. 11 wird die 2017 temporär eingeführte Regelung, dass das Verfahren zur Vorlage und Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes gemeinsam mit dem Bundesfinanzgesetz im Herbst erfolgt, nunmehr dauerhaft fortgeführt. Hiermit soll der administrative und legislative Prozess vereinfacht und gleichzeitig aufgrund der aktuelleren Werte die inhaltliche Qualität und damit auch die materielle Stabilität der im Bundesfinanzrahmen festgelegten Werte verbessert werden.

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Die Änderungen dienen der Reduktion des potentiellen Haftungsrisikos des Bundes.

Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen:

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Landesverteidigung die Ermächtigung zur Veräußerung, Belastung und unentgeltlichen Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Straßenanlagen im Hinblick auf die im Artikel XI. des Bundesfinanzgesetzes 2017 sowie die im 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001 aufgezählten Wertgrenzen. Die Verwertung der in §§ 1 und 2 angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen, wobei das angemessene und wertzusichernde Entgelt durch unabhängige und allgemein beeidete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu ermitteln ist. Die in § 3 beabsichtigte Übertragung der bezeichneten Straßenliegenschaften oder Straßenteile an die jeweiligen Landeshauptstädte erfolgt im Sinne der Bestimmungen des § 76 Abs. 6 BHG 2013 unentgeltlich.

Änderung des Bundesimmobiliengesetzes:

Im Sinne des Vortrages des Bundesministers für Finanzen an den Ministerrat vom 5. Jänner 2018 und der Zielsetzungen der Bundesregierung, eine nachhaltig abgesicherte stabilitäts- und wachstumsorientierte solide Haushalts- und Budgetpolitik auf allen Ebenen des Staates zu schaffen, wurden budgetpolitische Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielsetzungen auch beim Bund als Mieter der Bundesimmobiliengesellschaft mbH beschlossen.

Durch diese budgetpolitischen Maßnahmen werden sowohl die einzelnen Ressorts und Rechtsträger, die als Rechtsnachfolger des Bundes in die Verträge mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH eingetreten sind (wie insbesondere die Universitäten) als größte Mieter im Konzern der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (Anteil am gesamten Mieterlös rund 97%) als auch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH und die unmittelbar oder mittelbar in ihren zu 100 vH im Eigentum stehenden Gesellschaften als Vermieter gefordert, einen vertretbaren Beitrag zur Erreichung dieser Zielsetzungen im Rahmen des angestrebten Kostendämpfungspfades zu bewirken. Dabei soll jedoch ein möglichst geringer Eingriff in das bestehende marktnahe Mietzinsniveau erfolgen.

Im Anwendungsbereich des § 16 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl. Nr. 520/1981, ist die Möglichkeit der Anhebung des Mietzinses auf Basis einer Wertsicherungsvereinbarung mit der Höhe der jeweils zum Anhebungszeitpunkt zulässigen angemessenen Miete limitiert. Überdies hat der Gesetzgeber zuletzt mit dem 2. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz – 2. MILG auch in Wertsicherungsvereinbarungen betreffend die Richtwertvalorisierung eingegriffen. Auch bei der Bestandgabe gewerblich genutzter Liegenschaften ist die Vereinbarung von die Zinsanpassung limitierenden Klauseln mit sogenannten Ankermietern als Haupt- und Großnutzern einer Immobilie nicht unüblich. Derartige Vereinbarungen liegen als Instrument der nachhaltigen Sicherung der Bestandverhältnisse mit den jeweiligen Ankermietern auch im Interesse des Bestandgebers.

Im Hinblick auf die einheitlichen Mietzinsanpassungszeitpunkte bei Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3 bietet sich als Alternative zu einer Vielzahl von Einzelvereinbarungen der Vertragsparteien eine punktuelle gesetzliche Festlegung für diese an. Bei sonstigen Vertragsverhältnissen des Bundes oder ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen (§ 1 Abs. 2) mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und mit unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH in ihrem Eigentum stehenden Gesellschaften ist hingegen vertraglichen Anpassungen durch die Vertragsparteien der Vorzug zu geben.

Nach § 19 Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes war der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die jeweiligen haushaltsleitenden Organe als Mieter im Ausmaß der am 31. Dezember 2000 jeweils gegebenen Nutzung an den Objekten gemäß Anlage A des Bundesimmobiliengesetzes mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH einen Mietvertrag abzuschließen, wobei die weitere vertragliche Ausgestaltung bzw. allfällige Abänderung auf Seite des Bundes den haushaltsleitenden Organen oblag.

Nach § 19 Abs. 3 blieben Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin begründet worden waren, unverändert bestehen, konnten jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden.

Auf dieser Basis wurde für die Hauptmietzinse gemäß § 4 Mietvertrag zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH vom 6. Dezember 2000 beziehungsweise vom 2. Jänner 2001 sowie dessen Nachträgen („Generalmietvertrag“) ab 1. Jänner 2002 eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1996 mit Ausgangsbasis 1. Jänner 2001 vereinbart. Der Hauptmietzins wird alljährlich zum 1. Jänner (ex nunc) wertangepasst, wobei die Grundlage der Anpassung die für den Monat Jänner des jeweils vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl ist. Dabei sind Änderungen solange nicht zu berücksichtigen, als sie per 31. Jänner des Vorjahres 5 vH des bisher maßgebenden Betrages nicht überstiegen haben. Die neue Indexzahl ist jeweils Ausgangsbasis der weiteren Änderungen. § 16 Abs. 9 Mietrechtsgesetz (MRG) bleibt unberührt. Die nächste Wertanpassung ist nach vorliegenden Berechnungen per 1. Jänner 2019 zu erwarten.

Für „Mietverhältnisse auf Grundlage der Fruchtnießung gemäß BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992“ erfolgt eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1986, wobei als Ausgangsbasis der 1. Juni 1995 zu gelten hat. Maßgeblich für die Anpassung ist die Veränderung der für den Monat Juni eines jeden Jahres verlautbarte Wert. Dabei sind Änderungen solange nicht zu berücksichtigen, als sie per 1. Juni des Vorjahres 3 vH des bisher maßgebenden Betrages nicht überstiegen haben. Die nächste Wertanpassung ist nach vorläufigen Berechnungen wegen der Überschreitung im Juni 2018 per 1. Jänner 2019 zu erwarten.

Mietverhältnisse über Dienst- und Naturalwohnungen gemäß § 19 Abs. 2 sind von diesen Wertsicherungsvereinbarungen nicht betroffen.

Infolge von gesetzlichen Maßnahmen sind auf Seiten des Bundes verschiedentlich ausgegliederte Rechtsträger oder Einrichtungen (beispielsweise Universitäten) als Mieter sowie auf Seiten des Vermieters anstelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH stehen, in Mietverhältnisse im Sinne des § 19 Abs. 1 und 3 eingetreten.

Darüber hinaus beantragt der Bundesminister für Finanzen im Sinne der weiteren Umsetzung der Maßnahmen zur Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017 die notwendige formale Anpassung der Bestimmungen für Beamte des Bundes im 7. Abschnitt des Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000 idgF.

Die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 übertragene Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H. an das Bundesministerium für Finanzen und die entsprechende Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen betreffend das Amt der Bundesimmobilien wird durch den anzupassenden § 24. Abs. 1 Bundesimmobiliengesetz abgebildet.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) sowie Art. 17 („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“) des B-VG.

Änderung des Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G:

Der Bundesminister für Finanzen beantragt die Änderung einzelner Bestimmungen im Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz-BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2013.

Mit der Einführung eines zweiten Geschäftsführers soll dem internationalen Standard des Vier-Augen-Prinzips bei wichtigen Unternehmensentscheidungen noch besser Rechnung getragen werden. Darüber hinaus soll ein zweiter Geschäftsführer verstärkt zum erfolgreichen Ausbau der Tätigkeit und Positionierung der Agentur für Rechnungswesen GmbH, als Tochtergesellschaft der Buchhaltungsagentur, beitragen. Die Agentur für Rechnungswesen GmbH leistet Beratungstätigkeiten im Bereich Rechnungswesen für Gebietskörperschaften und für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen.

Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG

Mit der vorliegenden Novelle wird eine Reduktion der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der Ab-schlussprüferaufsichtsbehörde vorgenommen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“), Z 8 und Z 16 („Bundesbehörden und sonstige Bundesämter“) B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat im Artikel 3 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Der Bundesrat kann gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017:

Diese Änderung ist eine rechtstechnische Anpassung der Bestimmung über die Ermittlung der jährlichen Bevölkerungsstatistik durch die Bundesanstalt Statistik Österreich, wo die Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 9 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 und des Gesundheitsberuferegisters gemäß dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz als Vergleichsdaten aufgenommen werden, weil diese Register durch den allgemeinen Verweis auf das Registerzählungsgesetz noch nicht abgedeckt sind.

Weiters wird für den Zweckzuschuss des Bundes an die Länder für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung im BVA-E 2018 in der vom BMF zu vollziehenden Untergliederung 44 („Finanzausgleich“) vorgesorgt. Die Vollzugsklausel im FAG 2017 wird daher entsprechend angepasst.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen ergibt sich aus §§ 7, 12 und 13 F VG 1948.

Zum 2. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Damit das Bundeskanzleramt in den Finanzjahren 2018 und 2019 Budgetvorgaben des Bundesministers für Finanzen für die Budgeterstellung der Finanzjahre 2018 und 2019 entsprechen kann, ist es auch erforderlich, die im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes durch Gesetz festgelegten Entgelte zu reduzieren.

Weiters soll die im Gesetz ziffernmäßig normierte Aufteilung der Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek zusammgezogen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 8 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

- des Artikels 9 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Zum 3. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres)

Es werden gleiche Gebühren für alle Beschwerden in konsularischen Angelegenheiten eingeführt.

Es werden Anpassungen bzw. Aktualisierungen bei den Befreiungen und einigen Tarifposten vorgenommen.

Derzeit werden Gebühren für Beschwerden gegen Bescheide in Visaangelegenheiten verrechnet. Die gegenüber dem Inland höheren Gebühren rechtfertigen sich durch die höheren Kosten, die den Vertretungsbehörden aufgrund der längeren Transportwege und der oftmals schwierigen Zustellung im Ausland anfallen, wobei die Gebühr die anfallenden Kosten nur teilweise abdecken kann (vgl. AB 2234 BlgNR XXIV. GP, S. 2). Da diese Kosten aber auch bei Beschwerden gegen andere Bescheide in konsularischen Angelegenheiten anfallen, sollen künftig alle Beschwerden gegen Bescheide in konsularischen Angelegenheiten derselben Gebühr unterliegen.

Ferner sollen, im Sinne der Herstellung der Kostenwahrheit, Anpassungen bzw. Aktualisierungen bei den Befreiungen und einigen Tarifposten vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Zum 4. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres)

Mit Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 106/2016, am 1. Jänner 2018 sind auf Grund einer Regelungslücke die Rechtsgrundlagen zur Gewährleistung der Auszahlung der den Gemeinden zustehenden Pauschalentschädigungen für das im Jahr 2017 durchgeführte Volksbegehren „Gegen TTIP / CETA“ sowie der Pauschalentschädigungen für die Führung der Wählerevidenzen und Europa-Wählerevidenzen in den Jahren 2016 und 2017 in der bis 31. Dezember 2017 vorgesehen gewesenen Höhe verloren gegangen.

Betroffen sind die außer Kraft getretenen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 und des § 23 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie die novellierte Bestimmung des § 15 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes.

Ohne die in diesem Entwurf vorgesehenen Übergangsbestimmungen würden die Gemeinden – unbilliger Weise – für das nach dem Volksbegehrengesetz 1973 vollzogene Volksbegehren „Gegen TTIP / CETA“, für das der Eintragungszeitraum von 23. Jänner bis 30. Jänner 2017 festgelegt war, trotz der rechtskonform erbrachten Leistungen überhaupt keine Pauschalentschädigungen mehr erhalten und für die beiden Evidenzen nur mehr die Beträge in der ab 2018 vorgesehenen – gegenüber der früheren Rechtslage herabgesetzten – Höhe (nämlich jeweils 0,40 Euro an Stelle von 0,50 Euro pro erfasster Person für die Wählerevidenz und die Europa-Wählerevidenz).

Es sollen daher geeignete Rechtsgrundlagen verankert werden, die die entsprechende einmalige Auszahlung der den Gemeinden zustehenden Pauschalentschädigungen ermöglichen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 11 auf Art. 10 Abs. 1 Z 1a B-VG („Wahlen zum Europäischen Parlament; Europäische Bürgerinitiativen“) und hinsichtlich

- der Artikel 12 und 13 auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, und Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung“).

Zum 5. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport)

Klarstellungen hinsichtlich der dienst- und gehaltsrechtlichen Stellung für Bedienstete, die mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 oder mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG betraut sind.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Art. 14 bis 18 (BDG 1979, GehG, VBG, AusG und Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

Zum 6. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung)

Im Sinne des Ministerratsvortrags betreffend die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2018 bis 2021 und für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für die Jahre 2018 und 2019 vom 5. Jänner 2018 (Zl. BMF-280806/0001-I/4/2018) soll eine nachhaltig abgesicherte, stabilitäts- und wachstumsorientierte solide Haushalts- und Budgetpolitik auf allen Ebenen des Staates erfolgen. Die von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielsetzungen sind:

–      Spending Reviews, d.h. strukturierte, verbindliche Prüfprozesse, um im gesamten öffentlichen Sektor Effizienz und Effektivität zu steigern, Ausgabenprioritäten neu zu ordnen und die Nachhaltigkeit der Haushaltsführung zu sichern,

–      ein zielgerichteter Budgetvollzug sowie

–      die Einführung von Kostendämpfungspfaden, die für die Innovationsstiftung für Bildung vor allem durch eine Kostenanalyse erreicht werden kann, womit es nicht zu Leistungskürzungen kommt, sondern bisher nicht ausgenutzte Budgetspielräume gestrichen werden sollen.

Kompetenzgrundlage

Der vorliegende Entwurf stützt sich

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die die Innovationsstiftung für Bildung betreffen (Art. 20 des vorliegenden Entwurfes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Stiftungs- und Fondswesen“) sowie

–      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des 6. Abschnitts des Budgetbegleitesetzes 2018-2019 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“).

Zum 7. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes:

Mit dem vorliegenden Entwurf einer ASVG-Novelle sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

-       Entfall obsoleter Auswertungs-, Informations-, Beratungs- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung älterer Personen (§ 31 Abs. 14 bis 16 ASVG);

-       Adaptierung der Meldefrist für freie DienstnehmerInnen bei Vorschreibebetrieben (§ 34 Abs. 5 ASVG);

-       Schaffung einer Sonderregelung für die Anmeldung von Pflichtversicherten auf Grund eines Leistungsbezuges (§ 38a ASVG);

-       Streichung des Abstellens auf § 21 AlVG bei der Berechnung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 51d ASVG);

-       Anpassung der Säumniszuschlagsregelung an zulässige Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung (§ 114 Abs. 1 Z 1 ASVG);

-       Einführung von Höchstgrenzen für Säumniszuschläge (§ 114 Abs. 6a ASVG);

-       Einführung weiterer Ermessenskriterien für die (teilweise) Nachsicht vom Säumniszuschlag und Erfassung sämtlicher Säumnistatbestände von der Nachsichtsmöglichkeit (§ 114 Abs. 7 ASVG);

-       Ermöglichung der quartalsweisen Vorschreibung der Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen (§ 471m ASVG);

-       Schaffung einer Übergangsbestimmung für Meldepflichten, die vor dem 1. Jänner 2019 entstanden sind (§ 689 Abs. 8 ASVG).

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die im Entwurf vorliegenden Maßnahmen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes:

Die Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, die Anhebung des Nachtschwerarbeits-Beitrages auszusetzen. Dies soll im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfes verwirklicht werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Änderung auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes:

Durch die im Art. 23 vorgesehene Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes wird ein Beitrag für Einsparungen bei der Gesundheit Österreich GmbH bei der Wahrnehmung ihrer Vollzugsaufgaben für das genannte Gesetz geleistet.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Änderung auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und 12 B-VG.

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes:

Die im Art. 24 vorgesehene Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes dient der Sicherstellung der Finanzierung der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Änderung auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 und 16 B-VG.

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977:

Durch die im Art. 25 vorgesehene Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erfolgt eine schrittweise Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit von derzeit 53/58 Jahren auf 55/60 Jahre.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Änderung auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes:

Mit dem vorliegenden Entwurf einer AMPFG-Novelle sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

-       Entfall und Außerkrafttreten obsoleter Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung älterer Personen (§ 1a und § 14 Abs. 4 bis 8 sowie § 10 Abs. 3 AMPFG);

-       Übernahme einer lex fugitiva aus dem IESG betreffend das Außerkrafttreten der Auflösungsabgabe gemäß § 2b mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und Entfall der damit zusammen hängenden Regelungen (§ 2b und § 17 Abs. 1 bis 3 sowie § 10 Abs. 4 AMPFG);

-       Umsetzung der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Festlegungen in der UG 20 (§ 13 und § 15 AMPFG).

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes:

Auf Grund der Übernahme der lex fugitiva betreffend das Außerkrafttreten der Auflösungsabgabe gemäß § 2b AMPFG mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in das AMPFG ist § 13e Abs. 6 AMPFG obsolet und kann entfallen.

Zum 8. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie)

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960:

Die in Art. 28 (StVO 1960) vorgesehene Regelung erhöht die Strafgeldwidmung von 20% auf 30%, um einerseits die Finanzierung der Modernisierung der Verkehrsüberwachung sicherzustellen, die für die Realisierung des im aktuellen Verkehrssicherheitsprogramm vorgegebenen Reduktionszieles hinsichtlich Verkehrsunfällen und Schwerverletzten erforderlich ist und andererseits den Personaleinsatz für Schwerpunktaktionen an Verkehrsunfallhäufungspunkten und zur verstärkten Überwachung unfallverursachender Übertretungen von Verkehrsteilnehmern sicherzustellen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich des Artikels 28 auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 („Straßenpolizei“) des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung:

Mit dem vorliegenden Gesetz wird der gesetzliche Rahmen für die Silicon Austria Labs GmbH geschaffen. Im Bereich der Mikroelektronik soll von Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich und Steiermark unter Einbeziehung der Industrie – vertreten durch den Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie – ein Forschungszentrum errichtet werden. Bereits im Regierungsprogramm 2017-2022 (S.78) wird als Schwerpunktfeld die Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen Mikroelektronikindustrie (Silicon Austria) genannt:

-       Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen Mikroelektronikindustrie (Silicon Austria)

Silicon Austria ist eine Initiative, die es zum Ziel hat, die fragmentierte Forschungs- und Innovationslandschaft im Bereich der österreichischen Mikroelektronikindustrie maßgeblich zu stärken. Durch Bündelung und Stärkung der österreichischen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten soll die Industrie in diesem Basistechnologiefeld für die Zukunft wettbewerbsfähig gehalten werden.

Die Verwirklichung dieser Initiative ist eine notwendige Voraussetzung zur Umsetzung des Regierungsprogramms 2017-2022.

Zur Verwirklichung der Initiative „Silicon Austria Labs“ haben sich der Bund, das Land Kärnten, das Land Oberösterreich und das Land Steiermark verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren insgesamt mindestens folgende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen:

(i)     Bund: 70 Mio Euro, abzüglich der durch den Bund im Rahmen von Si.A. Errichtungs-GmbH vorfinanzierten Aufbauarbeiten;

(ii)    Land Kärnten: 14,38 Mio Euro;

(iii)   Land Oberösterreich: 12,50 Mio Euro;

(iv)   Land Steiermark: 28,75 Mio Euro.

Es ist vereinbart, dass der öffentliche Finanzierungsbeitrag von der österreichischen Industrie verdoppelt wird, wobei der Beitrag der Industrie bis maximal zur Hälfte auch als „in-kind"-Leistung erfolgen kann.

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen)

Zu Art. 1 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013)

Zu Z 1 und 2 (§ 122):

Mit der Änderung in § 122 Abs. 11 wird die 2017 temporär eingeführte Regelung, dass das Verfahren zur Vorlage und Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes gemeinsam mit dem Bundesfinanzgesetz im Herbst erfolgt, nunmehr dauerhaft fortgeführt. Hiermit soll der administrative und legislative Prozess vereinfacht und gleichzeitig aufgrund der aktuelleren Werte die inhaltliche Qualität und damit auch die materielle Stabilität der im Bundesfinanzrahmen festgelegten Werte verbessert werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank)

Die Änderungen dienen der Reduktion des potentiellen Haftungsrisikos des Bundes.

Zu Art. 3 (Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen)

Nachhaltige Umsetzung der Verwertungs- und Veräußerungsvorhaben von entbehrlich gewordenen Bundesliegenschaften in der Verwaltung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus im Bereich der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (HBLA) sowie der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Lebensmittel- und Biotechnologie (HBFLA) in Kematen. Durch die Verwertung wird einerseits der in Weidling bei Klosterneuburg gelegene Lehrgarten aufgelassen sowie der direkt am Schulareal angelegte Obstgarten optimal für den Unterricht genutzt und andererseits das Projekt HBLFA Tirol als Bildungscampus in Rotholz vorangetrieben. Bis zum Jahr 2020/2021 soll der Schulbetrieb von Kematen nach Rotholz verlegt werden. Der Standort Kematen wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr benötigt und daher können die Vorarbeiten und Veranlassungen für eine bestmögliche Verwertung der Schulliegenschaft samt landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden bis zu diesem Zeitpunkt anlaufen.

Die aus dem ehemaligen Deutschen Eigentum stammenden und in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehenden Grundflächen im Randbereich des militärischen Übungsplatzes in Grossmittel sollen durch die Einräumung von auf bis zu 30 Jahren befristeten Abbaurechten (Sand, Schotter und Steine usw.) nachhaltig am Markt verwertet werden, wobei auf umliegende militärische Belange entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Somit wird gewährleistet, dass die Randbereiche des Übungsplatzes erhalten bleiben und erst nach Ablauf der befristeten Verwertung über die weitere Nutzung des Areals zu entscheiden sein wird.

Die unentgeltliche Übertragung der öffentlichen Straßenverkehrsanlagen mit der Bezeichnung Archenweg im Innsbrucker (Stadtteil Rossau) und im Salzburger (Stadtteil Morzg) samt allen Anlagenteilen und Einbauten, Rechten, Pflichten und Lasten in das öffentliche Gut der jeweiligen Stadtgemeinden entspricht den bisherigen Usancen bei Grundstücken die bereits dem öffentlichen Verkehr dienen und aus Mittel der öffentlichen Hand oder deren Rechtsvorgänger errichtet wurden.

Auf Basis von vorausgehenden Wertfeststellungen sowie Fachgutachten und Expertisen von Sachverständigen für Immobilienbewertung ist davon auszugehen, dass der Wert der bezeichneten Liegenschaften im Sinne des Bundesfinanzgesetzes 2017 die Betragsgrenze von € 5 Mio. (Artikel XI.) und den Betrag von € 726.000,-- hinsichtlich ehemaligem Deutschen Eigentum (BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) im Einzelnen überschreiten wird. Die gegenständlichen Verfügungen bedürfen daher insgesamt einer gesetzlichen Ermächtigung, wobei eine abschließende Wertermittlung für die betroffenen Liegenschaften im Zuge des Verwertungsvorganges erstellt wird. Die Verwertung der bebauten und unbebauten Grundstücke hat bestmöglich zu erfolgen. Für den Fall der Verwertung, einer gänzlichen und abschließenden Veräußerung oder bei der Übertragung an einen im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehenden Rechtsträger, ist auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen.

Zu Art. 4 (Änderung des Bundesimmobiliengesetzes)

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bund oder die in die Mietverhältnisse des Bundes eingetretenen Rechtsträger bereits seit rund 26 Jahren im Rahmen der „Mietverhältnisse auf Grundlage der Fruchtnießung gemäß BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992“ oder seit mittlerweile 17 Jahren auf Grundlage des „Generalmietvertrages“ dauernde, verlässliche Hauptmieter von Objekten der Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder von Gesellschaften sind, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH stehen, soll eine spezielle gesetzliche Grundlage für die einmalige Aussetzung der bevorstehenden Mietzinsanpassungen zum 1. Jänner 2019 geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird gesetzlich festgelegt, dass als Ausgangsbasis für die zukünftige Berechnung der Wertsicherung der für Jänner 2018 beziehungsweise Juni 2018 zu entrichtenden Hauptmieten die für diese Monate verlautbarten Indexzahlen der vereinbarten Verbraucherpreisindices dienen. In die Wertsicherungsvereinbarungen wird ansonsten nicht eingegriffen.

Auf Grundlage zur Veröffentlichung geeigneter Unterlagen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH aus Daten des Geschäftsberichtes 2016 beträgt der einmalige Effekt der bevorstehenden Aussetzung der Wertsicherung rund 3,35 %. vom erzielten Gesamtmieterlösvolumen von rund EUR 827 Mio. Dabei wurde zur Berechnung nur der Anteil der Mietverhältnisse im Sinne des § 19 des Bundesimmobiliengesetzes herangezogen.

Zu Z 1 (§ 19a):

Abs. 1 legt grundsätzlich fest, dass anstelle der bisher vereinbarten Wertsicherungsbasis eine neue Ausgangsbasis gesetzlich normiert wird.

Abs. 2 legt die für den Monat Jänner 2018 verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 1996 für die Mietverhältnisse nach § 19 Abs. 1 als neue Ausgangsbasis und die für den Monat Juni 2018 verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis für die Mietverhältnisse gemäß § 19 Abs. 3 fest.

Abs. 3 erweitert den Anwendungsbereich auch auf die Rechtsnachfolger des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3.

Zu Z 2 bis 4:

Die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 übertragene Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H. an das Bundesministerium für Finanzen und die entsprechende Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen betreffend das Amt der Bundesimmobilien wird durch den anzupassenden § 24. Abs. 1 Bundesimmobiliengesetz abgebildet.

Zu Art. 5 (Änderung des Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G)

Durch die Möglichkeit einen zweiten Geschäftsführer einzusetzen, soll dem internationalen Standard des Vier-Augen-Prinzips bei wichtigen Unternehmensentscheidungen entsprechend Rechnung getragen werden. Darüber hinaus soll ein zweiter Geschäftsführer verstärkt zum erfolgreichen Ausbau der Tätigkeit und Positionierung der Agentur für Rechnungswesen GmbH, als Tochtergesellschaft der Buchhaltungsagentur, beitragen. Die Agentur für Rechnungswesen GmbH leistet Beratungstätigkeiten im Bereich Rechnungswesen für Gebietskörperschaften und für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen.

Zu Art. 6 (Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG

Zu Z 1 bis 3 (§ 9):

Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates wird von insgesamt sieben auf vier reduziert um eine entsprechende Reduktion der von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gemäß § 11 Abs. 6 APAG zu tragenden Vergütung zu erreichen. Künftig werden die Mitglieder des Aufsichtsrates nur mehr von Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellt.

Zu Z 4 (§ 84 Abs. 17):

Mit dieser Übergangsbestimmung wird das Ende der Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Novelle vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates festgelegt.

Zu Z 5 (§ 87):

Diese Bestimmung enthält die rein technische Anpassung der Vollzugsbestimmung an die Änderungen in § 9.

Zu Art. 7 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 7) – Bevölkerungsstatistik

Diese Änderung ist eine rechtstechnische Anpassung der Bestimmung über die Ermittlung der jährlichen Bevölkerungsstatistik durch die Bundesanstalt Statistik Österreich, wo die Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 9 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 und des Gesundheitsberuferegisters gemäß dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz als Vergleichsdaten aufgenommen werden, weil diese Register durch den allgemeinen Verweis auf das Registerzählungsgesetz noch nicht abgedeckt sind.

Z 2 (§ 30 ) – Vollzugsklausel

Für den Zweckzuschuss des Bundes an die Länder für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung wird im BVA-E 2018 in der vom BMF zu vollziehenden Untergliederung 44 („Finanzausgleich“) vorgesorgt. Die Vollzugsklausel im FAG 2017 wird daher entsprechend angepasst.

Zum 2. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes)

Zu Art. 8 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002)

Zu § 5 Abs. 4

Mit dieser Bestimmung wird die Finanzierung der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek samt Haus der Geschichte Österreich gemeinsam geregelt. Die bisherige ziffernmäßige Trennung zwischen Bundesmuseen und Österreichischer Nationalbibliothek wird aufgegeben. Die jährliche Basisabgeltung, die den Bundesmuseen/ÖNB für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages zuerkannt wird, beträgt ab dem 1. Jänner 2018 112,883 Millionen Euro. Aufgrund der räumlichen und budgetären Umplanungen für das Haus der Geschichte Österreich ist eine Anpassung der Gesamthöhe der Basisabgeltung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 vorzunehmen.

Zu Art. 9 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000)

Zu § 32 Abs. 5

Im Ministerrat vom 5. Jänner 2018 wurde von der Bundesregierung beschlossen, durch verbesserten Personal- und Sachkosteneinsatz bei den ausgegliederten Einheiten bis zu 140 Mio. Euro einzusparen. Zu diesem Zweck sollen diese Ausgaben in den Ressorts um bis zu 2% gekürzt werden. Im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes ist davon die Bundesanstalt Statistik Österreich betroffen. Der Bundesanstalt werden die Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlich verpflichtenden Veröffentlichungspflichten, der Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen sind, für die Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen, für die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen, sowie für die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben seit dem 1. Jänner 2000 jährlich pauschal mit 50,391 Millionen Euro abgegolten. Dieser Betrag wird ab dem 1. Jänner 2019 auf 49,391 Millionen Euro reduziert.

Zum 3. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres)

Zu Art. 10 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992)

Zu Z 1 bis 2 (§ 2 Abs. 1):

Durch die Schaffung einer Ausnahme für Amtshandlungen gemäß TP 7 Abs. 1 Z 3 und 4 der Anlage von der in Z 4 enthaltenen Befreiung von Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, von der Gebührenpflicht wird die Vergebührung von Anträgen auf Einreise gemäß § 35 AsylG ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass weder die Familienzusammenführungsrichtlinie noch die Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung) einer Vergebührung grundsätzlich entgegenstehen. Das Konsulargebührengesetz geht in diesem Punkt dem Asylgesetz vor (lex specialis). Entsprechend dem klaren Wortlaut des § 70 AsylG sind die Amtshandlungen des Bundesamtes von dieser Änderung jedenfalls nicht betroffen, sondern weiterhin gebührenbefreit.

Mit der neuen Z 6 soll der Ansatz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige und damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen gebührenfrei sind (vgl. § 57 Abs. 5, § 58c Abs. 4 und § 59 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985), auch im Ausland verwirklicht werden. Konsularische Amtshandlungen in diesem Zusammenhang sind hauptsächlich Zustellungen iSd Tarifpost 1.

Amtshandlungen im Zusammenhang mit Wahlen, wie etwa die Beglaubigung einer Unterstützungserklärung oder die Weiterleitung von Wahlkarten, wurden schon bisher nicht vergebührt. Im Sinne der Rechtssicherheit soll dies nun mit dem Befreiungstatbestand in Z 7 ausdrücklich festgehalten werden.

Anders als das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, sieht das KGG 1992 derzeit keine Gebührenbefreiung für Gebietskörperschaften vor. In der Praxis hat sich deshalb gelegentlich die Frage gestellt, ob etwa anderen Bundesdienststellen Konsulargebühren zu verrechnen sind. Da dies nicht beabsichtigt ist und in der Praxis auch nicht erfolgt ist, soll mit dem neuen Befreiungstatbestand in Z 8 Rechtssicherheit geschaffen werden. Befreit werden die in § 2 Z 1 und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften, was hinsichtlich des Bundes etwa auch die von ihm betriebenen Unternehmungen umfasst.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 4):

Da nun nicht mehr nur Beschwerden in Visaangelegenheiten, sondern alle Beschwerden in konsularischen Angelegenheiten derselben Gebühr unterliegen sollen, bedarf es einer entsprechenden Anpassung dieses Absatzes. Damit wird sichergestellt, dass Beschwerden gegen Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten an ein Verwaltungsgericht nach dem KGG 1992 zu vergebühren sind und nicht nach dem Gebührengesetz 1957.

Zu Z 4 (§ 15 Abs. 5):

Da die Möglichkeit der Eintreibung von Gebühren im Ausland in einer großen Zahl von Staaten, insbesondere solcher, aus denen mit zahlreichen Beschwerden in Visa- und Asylerstreckungsverfahren zu rechnen ist, nicht in effektiver Weise besteht, kann dort die Bezahlung der bei einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht anfallenden Gebühren häufig nicht sichergestellt werden. Erfahrungen haben gezeigt, dass 2014 mehr als ein Drittel und 2015 rund 40 Prozent der Beschwerdeführer in Visa-Verfahren die Gebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet haben, ihre Beschwerde aber dennoch bearbeitet werden musste.

Zur Umsetzung des Gebührenanspruchs soll daher die Bearbeitung einer Beschwerde und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht von der ordnungsgemäßen Vergebührung abhängig gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht einzelne Personengruppen – im Unterschied zu anderen – die Tätigkeit österreichischer Verwaltungsgerichte in Anspruch nehmen, die sich der dafür bestehenden Gebührenpflicht aber aus faktischen oder völkerrechtlichen Gründen entziehen können.

Zu Z 5 (§ 15a):

Die Entgegennahme von Anträgen für Schengen-Visa durch externe Dienstleister ist im EU Visakodex geregelt (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, insbes. Art. 17 und 43). Sie können zusätzlich zur Visagebühr eine Dienstleistungsgebühr einheben (Art. 17 Visakodex). Im Konsulargebührengesetz soll klargestellt werden, dass die Einhebung einer solchen zusätzlichen Dienstleistungsgebühr durch die externen Dienstleister auch dann zulässig ist, wenn diese Dienstleistungen im Rahmen der Antragstellung von Einreisetitel gemäß § 20 Fremdenpolizeigesetz (§§ 11, 20 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der jeweils geltenden Fassung) erbringen. Mit der Möglichkeit der Einbringung von Anträgen auf Erteilung von D-Visa bei den externen Dienstleistern wird das Visaantragsannahme-Service weiter ausgebaut. Die Antragssteller haben weiterhin die Möglichkeit, Anträge unmittelbar bei den zuständigen Berufsvertretungsbehörden einzubringen.

Zu Z 6 (§ 17 Abs. 18):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 7 (§ 18 Z 1):

Wegen der vorgesehenen Neuregelung in § 15 Abs. 5 ist die Vollzugsbestimmung anzupassen.

Zu Z 8 (Tarifpost 1 Abs. 5):

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 129/2009 wurden die im Gebührengesetz 1957 vorgesehenen Gebührenbefreiungen im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nachvollzogen (vgl. Tarifpost 4 Abs. 4, Tarifpost 5 Abs. 3 und Tarifpost 7 Abs. 3). In diesem Sinne sollen nun auch Zustellungen und Weiterleitungen für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft befreit werden.

Zu Z 9 (Tarifpost 1 Abs. 6):

Da eine Gebühr für alle Beschwerden gegen Bescheide in konsularischen Angelegenheiten verlangt werden soll, ist die bestehende Gebührenbestimmung für Beschwerden gegen Bescheide in Visaangelegenheiten in Tarifpost 7 Abs. 4 (Visa) zu entfernen und eine allgemeine Bestimmung in Tarifpost 1 einzuführen. Gleichzeitig wird die Gebühr auf EUR 200 erhöht, um dem entstehenden Aufwand kostenneutral begegnen zu können.

Zu Z 10 (Tarifpost 1a Abs. 1 und 2):

Der Tarif für Anbringen zur Erlangung von Aufenthaltstitel wurde seit 2009 nicht angepasst. Die bisher eingehobene Gebühr entspricht nicht dem Gebot der Kostenwahrheit. Anträge von Minderjährigen führen in aller Regel zu dem gleichen Verwaltungsaufwand wie bei volljährigen Personen. Lediglich Anträge von Kindern unter sechs Jahren werden in aller Regel gemeinsam mit Anträgen anderer Familienangehörigen gestellt und unterliegen daher einem reduzierten Tarif.

Zu Z 11 (Tarifpost 4):

Die Tarifpost 4 soll im Lichte des Konsularbeglaubigungsgesetzes – KBeglG, BGBl. I Nr. 95/2012, angepasst werden. Neben terminologischen Anpassungen wird mit Abs. 3 neu auch die in § 4 Abs. 1 Z 2 KBeglG vorgesehene Bestätigung eines staatlich anerkannten Übersetzers eingeführt.

Mit Inkrafttreten des KBeglG wurde den Konsularbehörden die Möglichkeit eingeräumt, zweifelhafte Urkunden vor deren Beglaubigung auf Kosten des Dokumenteninhabers von einer Vertrauensperson überprüfen zu lassen. Ebenso sollte durch die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit eines zur Beglaubigung vorgelegten Dokuments möglichst ausgeschlossen werden, dass von den Vertretungsbehörden in Ländern mit hoher Korruption und niedrigem Einkommensniveau formal echte Dokumente mit unrichtigem Inhalt beglaubigt werden. Während konkrete Auslagen bereits bisher vom Antragsteller zu ersetzen sind (TP 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 KGG), ist generell das Verfahren zur vermehrten Überprüfung von Dokumenten mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der in der bisherigen Konsulargebühr nicht mehr abgedeckt ist.

Die Erhöhung der Gebühr betrifft auch die Bestätigungen eines staatlichen Übersetzers. Die Ausstellung derartiger Bestätigungen ist für die Vertretungsbehörden mit entsprechenden Vorerhebungen verbunden.

Seit 1.11.2014 sind die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zur Ausstellung von Apostillen auf bestimmte, selbst ausgestellte Dokumente ermächtigt (Personenstandsurkunden und Registerauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise und Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband, Strafregisterauszüge). Da im Unterschied zur Vornahme von Beglaubigungen für die Ausstellung der Apostille keine Gebührenanhebung erfolgen soll, ist die Einfügung des neuen Abs. 5 erforderlich.

Zu Z 12 (Tarifpost 5):

Mit der Einführung des Begriffs „Bestätigung“ wird die Terminologie des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nachvollzogen (vgl. § 30 und §§ 41ff Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Erläuterungen in RV 1272 BlgNR XV. GP, S. 17). Mit dem Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, sind die Vertretungsbehörden zur Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen berufen. Personenstandsurkunden und Registerauszüge sind zwar bereits unter Tarifpost 5 Abs. 2 zu vergebühren, doch scheint eine ausdrückliche Aufnahme in die Tarifpost aus Gründen der Transparenz angezeigt. Bestätigungen und Bescheinigungen in anderen Angelegenheiten sind unter Tarifpost 5 Abs. 4 weiterhin berücksichtigt. Die Gebühr bleibt unverändert.

Das PStG 2013 räumt seit 1.4.2017 den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland die Möglichkeit ein, Ehefähigkeitszeugnisse und Bestätigungen der Fähigkeit, eine Partnerschaft zu begründen, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters vor Ort auszustellen. Durch den Wegfall des Postversands vom Inland ins Ausland werden die Wartezeiten für den Antragsteller erheblich verkürzt. Die zu verrechnende Konsulargebühr gemäß Tarifpost 5 Abs. 3 beinhaltet bereits die Inlandsgebühren gemäß § 14 Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 (Ermittlung der Ehefähigkeit beziehungsweise der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen), sowie die Verwaltungsabgaben nach Tarifpost 26 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983. Durch Tarifpost 5 Abs. 6 wird klargestellt, dass diese Gebühren und Abgaben bereits als entrichtet gelten. Sämtliche Gebühren und Abgaben werden nun im Sinne der Verwaltungsvereinfachung von einer einzigen Behörde, nämlich der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland, vorgeschrieben, beeinnahmt und abgeführt.

Zu Z 13 (Tarifpost 7 ):

Der Tarif für Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurde seit 2010 nicht angepasst. So geht auch aus dem Bericht des Rechnungshofes zum Konsularwesen (insbesondere Visaangelegenheiten), Reihe Bund 2011/5 hervor, dass die eingehobenen Visagebühren nicht die Kosten für den Verwaltungsaufwand für die Visabearbeitung durch das BMEIA decken. Anträge von Minderjährigen führen in aller Regel zu dem gleichen Verwaltungsaufwand wie bei volljährigen Personen. Lediglich Anträge von Kindern unter sechs Jahren werden in aller Regel gemeinsam mit Anträgen anderer Familienangehörigen gestellt und unterliegen daher einem reduzierten Tarif.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Einreisetitel für Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz einen Einreisetitel beantragt, unterliegen den besonderen Verfahrenserfordernissen des Asylgesetzes 2005 und führen daher zu einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand als jene Anträge auf Erteilung eines Einreisetitel, die ausschließlich gemäß FPG zu entscheiden sind.

Da die Gebühr für Beschwerden an die Verwaltungsgerichte nun in Tarifpost 1 Abs. 6 geregelt wird, kann die spezifische Gebühr für Beschwerden in Visaangelegenheiten in Abs. 4 der Tarifpost 7 entfallen.

Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a FPG sind derzeit noch nicht im KGG 1992 abgebildet und sollen daher mit dem neuen Abs. 4 erfasst werden.

Zu Z 14 (Tarifpost 8):

Vidierungen wurden in den letzten Jahren kaum mehr vorgenommen und sind auch im Hinblick auf das neue KBeglG überholt. Die Entfernung der Tarifpost 8 ist daher mit keinem Einnahmenentfall verbunden.

Zum 4. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres)

Zu Artikel 11 (Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes)

Zu Z 1 (§ 18):

An Stelle der bisherigen Übergangsbestimmung des § 18, die durch die Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes obsolet geworden ist, wird eine neue Übergangsbestimmung vorgeschlagen, die auf Grund des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017 als notwendig erachtet wird. Mit Blick auf die bei den Gemeinden mit der Einführung des Zentralen Wählerregisters zu erwarteten Einsparungen hat der Gesetzgeber in dem aus diesem Grund novellierten Europa-Wählerevidenzgesetz niedrigere Vergütungssätze für die pro wahlberechtigte Person jährlich auszuzahlenden Pauschalentschädigungen festgelegt, als sie nach der Rechtslage bis Ende 2017 verankert waren. Mangels einer im Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 normierten Übergangsbestimmung könnte der Bundesminister für Inneres daher für die Führung der Europa-Wählevidenzen an die Gemeinden – auch für die zurückliegenden Jahre 2016 und 2017 – nur mehr die seit 1. Jänner 2018 verminderten Vergütungssätze auszahlen. Mit den nunmehr in einer Übergangsbestimmung vorgeschlagenen Vergütungssätzen erhalten die Gemeinden pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 aufgrund des Europa-Wählerevidenzgesetzes erfasster Person noch die Pauschalentschädigungen in exakt jener Höhe, die ihnen bis Ende 2017 – vor Verankerung des mit 1. Jänner 2018 in Betrieb gegangenen Zentralen Wählerregisters – zugestanden wären.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 12):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 12 (Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018)

Zu Z 1 (§ 24):

An Stelle der bisherigen Übergangsbestimmung des § 24, die durch das Inkrafttreten des Volksbegehrengesetzes 2018 obsolet geworden ist, wird eine neue Übergangsbestimmung vorgeschlagen, die auf Grund der Änderungen des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017 und das Außerkrafttreten des Volksbegehrengesetzes 1973 mit 31. Dezember 2017 als notwendig erachtet wird. Mit Blick auf die bei den Gemeinden mit der Einführung des Zentralen Wählerregisters zu erwarteten Einsparungen hat der Gesetzgeber in den an die Stelle der genannten Kodifikationen getretenen Gesetze (Volksbegehrengesetz 2018 und Wählerevidenzgesetz 2018) sowie in dem aus diesem Grund novellierten Europa-Wählerevidenzgesetz jeweils niedrigere Vergütungssätze für die pro wahlberechtigte Person jährlich bzw. pro Eintragungszeitraum für ein Volksbegehren auszuzahlenden Pauschalentschädigungen festgelegt, als sie nach der Rechtslage bis Ende 2017 verankert waren. Ohne die vorgeschlagene Bestimmungen könnte der Bundesminister für Inneres – mangels entsprechender Rechtsgrundlage – für das nach dem Volksbegehrengesetz 1973 durchgeführte Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Gegen TTIP/CETA“, für das der Eintragungszeitraum von 23. Jänner bis 30. Jänner 2017 festgelegt war, überhaupt keine Pauschalentschädigungen mehr an die Gemeinden auszahlen. Mit dem nunmehr in einer Übergangsbestimmung vorgeschlagenen Vergütungssätzen erhalten die Gemeinden für das genannte Volksbegehren (das einzige, für das im Jahr 2017 ein Eintragungsverfahren stattgefunden hat) noch die Pauschalentschädigungen in exakt jener Höhe, die ihnen bis Ende 2017 – vor Verankerung des mit 1. Jänner 2018 in Betrieb gegangenen Zentralen Wählerregisters – zugestanden wären.

Zu Z 2 (§ 26):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 13 (Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018)

Zu Z 1 (§ 17):

An Stelle der bisherigen Übergangsbestimmung des § 17, die durch das Inkrafttreten des Wählerevidenzgesetzes 2018 obsolet geworden ist, wird eine neue Übergangsbestimmung vorgeschlagen, die auf Grund der Änderungen des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017 und das Außerkrafttreten des Wählerevidenzgesetzes 1973 mit 31. Dezember 2017 als notwendig erachtet wird. Mit Blick auf die bei den Gemeinden mit der Einführung des Zentralen Wählerregisters zu erwarteten Einsparungen hat der Gesetzgeber in den an die Stelle der genannten Kodifikationen getretenen Gesetze (Volksbegehrengesetz 2018 und Wählerevidenzgesetz 2018) sowie in dem aus diesem Grund novellierten Europa-Wählerevidenzgesetz jeweils niedrigere Vergütungssätze für die pro wahlberechtigte Person jährlich bzw. pro Eintragungszeitraum für ein Volksbegehren auszuzahlenden Pauschalentschädigungen festgelegt, als sie nach der Rechtslage bis Ende 2017 verankert waren. Mangels einer im Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 normierten Übergangsbestimmung könnte der Bundesminister für Inneres daher für die Führung der Wählevidenzen an die Gemeinden – auch für die zurückliegenden Jahre 2016 und 2017 – nur mehr die seit 1. Jänner 2018 verminderten Vergütungssätze auszahlen. Mit den nunmehr in einer Übergangsbestimmung vorgeschlagenen Vergütungssätzen erhalten die Gemeinden pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 erfasster Person noch die Pauschalentschädigungen in exakt jener Höhe, die ihnen bis Ende 2017 – vor Verankerung des mit 1. Jänner 2018 in Betrieb gegangenen Zentralen Wählerregisters – zugestanden wären.

Zu Z 2 (§ 19):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zum 5. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport)

Zu Artikel 14 bis 16 und 18 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut)

Zu § 140 Abs. 3, § 141 Abs. 1a, 2, 4 und 6, § 141a Abs. 9 Z 1 und Anlage 1 Z 1.2.2a, Z 1.2.2b und Z 1.2.4 lit. b BDG 1979, § 31 Abs. 2 Z 3, § 36 Abs. 5 und 10 Z 2a und 3 und § 36b Abs. 1 und 2 Z 1 GehG, § 4a Abs. 1 Z 3 und 4, § 68 Abs. 1a und 7, § 69 Abs. 7 Z 1, § 74 Abs. 2 Z 3, § 75 Abs. 1, 3, 8 und 9 VBG sowie § 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut:

Die dienstrechtliche Stellung für jene Bediensteten, die mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG betraut sind, und die daraus resultierenden Bezüge sollen klargestellt werden. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zur jeweiligen Bundesministerin oder zum jeweiligen Bundesminister bzw. zur jeweiligen Bundeskanzlerin oder zum jeweiligen Bundeskanzler erfolgt die Ernennung bzw. Betrauung befristet für die Dauer deren bzw. dessen Funktionsausübung und wird eine jederzeitige Abberufungsmöglichkeit verankert. Vergleichbar mit den in politischen Kabinetten verwendeten Bediensteten gebührt eine etwaige Ergänzungszulage nach § 36 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, bzw. § 75 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, nur dann, wenn Verwendungszeiten in Fixbezugspositionen oder auf gleichwertigen Arbeitsplätzen von zumindest drei Jahren vorliegen. Ein Ergänzungszulagenanspruch besteht nicht, wenn die Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär bzw. als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung zusätzlich zu einer bestehenden Funktion beispielsweise als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter oder Sektionsleiterin oder Sektionsleiter erfolgt. Bei der Bestellung wird auf die zeitliche und örtliche Vereinbarkeit der Ausübung einer solchen Doppelfunktion im Hinblick auf die besondere Funktion nach BMG Rücksicht zu nehmen sein.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kabinetten von Bundesministerinnen und Bundesministern gleichgestellt.

Was die Leitung des Büros der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs anbelangt, soll auch für diese eine vergleichbare Abberufungsmöglichkeit und Ergänzungszulagenregelung normiert werden.

Zu Art. 14 Z 8 (§ 160 Abs. 4 BDG 1979):

Mit dieser Bestimmung soll eine Freistellung bzw. eine teilweise Freistellung der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer von ihren Dienstpflichten ermöglicht werden, wenn sie Richterinnen oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes sind. Die Reduktion der Dienstpflichten im erforderlichen Ausmaß ist mit einer entsprechenden Kürzung der Bezüge verbunden.

Zu Artikel 17 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989)

Zu § 82 Abs. 1 und 2 AusG:

Die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht resultiert aus der spezifischen Gestaltung der Funktion der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs bzw. der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung, welche in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum jeweiligen Mitglied der Bundesregierung stehen müssen und daher nur befristet auf die Dauer des Regierungsmitgliedes bestellt werden. Dies gilt auch für die Leiterin oder den Leiter ihres oder seines Büros. Mit der Änderung wird der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 durch entsprechende Klarstellung entsprochen.

Zum 6. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Zu Artikel 19 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002)

Zu Z 1 (§ 141 Abs. 7):

Gemäß dem Vortrag an den Ministerrat betreffend die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2018 bis 2021 und für die Jahre 2019 bis 2022 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 und für das Jahr 2019 2/11 vom 5. Jänner 2018 sollen die Mietkosten, die an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) zu leisten sind, flächendeckend hinterfragt und allenfalls die Quadratmeterpreise gesenkt werden. Aus diesem Grund wird die BIG ihre Mietforderungen an die Universitäten für die Jahre 2018 bis 2021 durch entsprechende Änderung der Mietverträge reduzieren. Konkret handelt es sich um einen Betrag von 17.391.000 Euro jährlich für alle Universitäten insgesamt.

Die Universitäten sind verpflichtet, ein solches Angebot auf Reduzierung ihrer an die BIG zu leistenden Mietzahlungen anzunehmen, auch wenn es mit Bedingungen verknüpft ist – sofern diese Bedingungen für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Die Reduktion der BIG-Mieten ist für das laufende und das künftige Globalbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Diese Maßnahme ist für die Universitäten aufkommensneutral, es handelt sich lediglich um eine budgettechnische Umschichtung.

§ 141 Abs. 7 soll mit 1. Februar 2018 in Kraft treten.

Zu Z 2 (§ 141b):

Aufgrund der budgetären Vorgaben für den Bundesfinanzrahmen 2018 bis 2021 ist der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag entsprechend anzupassen. Die budgettechnische Umschichtung gemäß § 141 Abs. 7 ist im nunmehr festgelegten Betrag noch nicht berücksichtigt.

Zu Z 3 (§ 143 Abs. 52):

Die budgetären Maßnahmen sollen gleichzeitig mit den Regelungen zur „Universitätsfinanzierung NEU“ in Kraft treten.

Zu Artikel 20 (Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes)

Zu Z 1 und 7 (§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll es zu einer Umstellung auf eine jährliche Dotierung der Innovationsstiftung für Bildung kommen. Der durch Art. 20 Z 7 neugefasste § 4 Abs. 1, d.h. die Pflicht zur jährlichen Dotierung, stellt eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 35 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 139/2009, dar. Damit kann gleichermaßen der Kostendämpfung wie auch der Sicherstellung einer langfristig, positiven Entwicklung der Innovationsstiftung für Bildung Rechnung getragen werden.

Zu Z 2 bis 6 (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, Z 3 bis 5, Abs. 4 und 6):

Durch die verstärkte Ausrichtung auf eine jährliche und damit kontinuierliche Dotierung, soll durch die zu Abs. 2 vorgeschlagenen Änderungen (Art. 20 Z 2 bis 4) auch die Möglichkeit geschaffen werden, mit kleineren (Pilot-)Projekten (Z 4) sowie Stipendien (Z 5) eine größere Breitenwirkung zu erzielen. Im Rahmen der neuen Aktionslinie gemäß Z 4 sollen Projekte gefördert werden, die eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen gemäß Abs. 3, also

–      Forschungseinrichtungen,

–      öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,

–      Unternehmen oder

–      gemeinnützigen Einrichtungen

vorsehen. Die neue Aktionslinie gemäß Z 5 soll sowohl die Vergabe von Stipendien an „Einzelpersonen“, wie etwa Sprachenstipendien für Schülerinnen oder Schüler, Stipendien im Bereich des lebenslangen Lernens oder Vocational Training, als auch die Ermöglichung von Stipendien an Institutionen, etwa in Form von Dissertationsstipendien zur Entwicklung von digitalen Lehrkonzepten oder Stipendien für die Entwicklung und Implementierung von innovativen Bildungskonzepten an Schulen oder Hochschulen umfassen.

Durch die Änderungen in Abs. 4 (Art. 20 Z 5) wird klargestellt, dass Dreijahresprogramme und Ausschreibungen für die neugeschaffenen Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 4 („Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3“) und Z 5 („Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich“) nicht erforderlich sind. Auch hinsichtlich der anderen Aktionslinien (Abs. 2 Z 1 bis 3) erfolgt eine Abkehr von der bisher verpflichtend vorgesehenen Operationalisierung durch Dreijahresprogramme und Ausschreibungen, womit im Sinne des Ministerratsvortrags 2/11 vom 5. Jänner 2018 (Zl. BMF-280806/0001-I/4/2018, 3) der Personal- und Sachkosteneinsatz bei der ausgegliederten Einheit, Innovationsstiftung für Bildung, gesenkt werden sollen. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen hat nun der Stiftungsvorstand (siehe unten: Erläuterungen zu Art. 20 Z 13 [§ 9]) dem Stiftungsrat einen Vorschlag zu unterbreiten, welche Aktionslinien in welchem Umfang durch Dreijahresprogramme und Ausschreibungen zu operationalisieren sind. Die vorgeschlagenen Änderungen wirken auch auf den Inhalt des Begriffs „kompetitiv“ in § 2 zurück, weil nunmehr klar ist, dass das Erfordernis der kompetitiven Förderung nicht ausschließlich durch Ausschreibungen erfüllt werden kann, sondern auch auf andere Art und Weise, wie etwa Internetrecherchen zur Dokumentation bzw. Bestätigung, dass die zur Förderung vorgeschlagenen Antragstellerinnen und Antragsteller offensichtlich die geeignetsten sind.

Mit Art. 20 Z 6 wird eine Lockerung des Neuheitsgebots gemäß Abs. 6 vorgeschlagen. Hintergrund ist auch hier die Ausrichtung auf eine jährliche und damit kontinuierliche Dotierung. Wenn es bereits innovative Projekte gibt, die sich insbesondere durch eine verbesserte Zusammenarbeit der Einrichtungen gemäß Abs. 3 oder eine stärkere Zukunftsorientierung – im Vergleich zum herkömmlichen Bildungssystem – auszeichnen, soll insbesondere bei Gründung von Substiftungen, das Neuheitsgebot nicht im Sinne absoluter (Welt-)Neuheit, sondern im Sinne des § 2, dh eines Beitrags zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz, ausgelegt werden. Damit wird auch dem – vom Ministerratsvortrag 2/11 vom 5. Jänner 2018 geforderten – Prinzip der treffsicheren Förderung entsprochen, als Förderungen im Sinne des § 2 „durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten“ per definitionem besonders treffsicher sind, weil sie ex lege zu Wettbewerb und Innovation führen. Außerdem sind durch die Vereinfachung der gesetzlichen Anforderungen ein geringerer Anfall bei den für die Beurteilung des Neuheitsgebots zuständigen Behörden und somit eine Senkung der Kosten für die Verwaltung (Zl. BMF-280806/0001-I/4/2018, 3) sowie ein verbesserter Personal- und Sachkosteneinsatz bei ausgegliederten Einheiten, dh im gegenständlichen Fall der Innovationsstiftung für Bildung, zu erwarten.

Zu Z 7 bis 10 (§ 4):

Der Ministerratsvortrag 2/11 vom 5. Jänner 2018 sieht ua einen verbesserten Personal- und Sachkosteneinsatz bei ausgegliederten Einheiten vor. Dieser soll ua durch eine Vereinfachung des Abs. 2 erreicht werden. Vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere deren Art. 83 Abs. 7, sowie angesichts des Abs. 5, der die Gründung von Substiftungen durch die Stiftung gemeinsam mit Dritten erlaubt, soll aufgrund von Art. 20 Z 8 in Abs. 2 die nicht weiter erforderliche Unterscheidung von Privaten und öffentlichen Stellen aufgegeben werden und einfach nur mehr von „Zuwendungen Dritter“ die Rede sein. Dritte sind dabei in Bezug auf die Innovationsstiftung für Bildung, alle von dieser verschiedenen Rechtsträger und Einrichtungen und in Bezug auf Substiftungen (Abs. 5 iVm Abs. 2), alle von diesen verschiedenen Rechtsträger und Einrichtungen, wie etwa Bundesländer, Bundesministerien, Unternehmen, Banken, Privatstiftungen, Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, andere Substiftungen gemäß Abs. 5 bzw. – im Fall von Substiftungen – die Innovationsstiftung für Bildung, Konsortien (auch in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts) oder sonstige Rechtsträger des Privatrechts, ausländische Einrichtungen gleich welcher Art sowie Internationale Organisationen oder europäische Rechtsträger, wie Europäische Gesellschaften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, Institutionen der Europäischen Union, wie etwa die Europäische Kommission, oder sonstige Einrichtungen.

Mit Art. 20 Z 9 wird in Abs. 6 klargestellt, dass Substiftungen gemäß Abs. 5 nicht alle Altersgruppen fördern müssen, sondern sich auf die Förderung einer bestimmten Altersgruppe beschränken dürfen. Dies ergibt sich zwar aus systematischer Sicht bereits aus Abs. 6 iVm § 2, wonach der Zweck gemäß § 2 von den Substiftungen gemäß Abs. 5 (gemeinsam) zu erreichen ist, allerdings soll im Sinne der durch den Ministerratsvortrag angestrebten Kostenersparnis eine Klarstellung erfolgen, um einerseits die Praxis von vermeidbaren Auslegungsproblemen zu befreien und andererseits Dritten, die sich bereiterklären, private Mittel für Substiftungen gemäß Abs. 5, dh – letztlich – für Aufgaben der öffentlichen Hand, zur Verfügung zu stellen, die Gründung von Substiftungen zu erleichtern.

Zu Z 11 und 12 (§ 9):

Durch die Liberalisierung des Ausschreibungs- und Programmiererfordernisses in § 3 Abs. 4 (siehe oben: Erläuterungen zu Art. 20 Z 5 [§ 3]) sollen die Verwaltungskosten für die Stiftung gesenkt werden und eine Operationalisierung durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen nur noch erforderlich sein, wenn dies der Stiftungsvorstand gemäß Abs. 3 Z 1a vorschlägt (Art. 20 Z 11) und der Stiftungsrat beschließt (Art. 20 Z 13). Ausschlaggebendes Kriterium für die Operationalisierung durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen ist die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. Angesichts der Umstellung auf jährliche Dotierung – iHv mindestens 2 Millionen Euro pro Jahr – ist diese Flexibilisierung erforderlich, um einen optimalen Fördererfolg zu erzielen.

Die durch Art. 20 Z 12 vorgeschlagene Änderung zu Z 4 lit. a stellt im Sinne der zu § 3 Abs. 4 vorgeschlagenen Änderung durch die Verwendung des unbestimmten Artikels („von“) anstelle des bestimmten Artikels („der“) klar, dass nicht alle Aktionslinien zu operationalisieren sind.

Zu Z 13 bis 16 (§ 10):

Durch die in Art. 20 Z 13 vorgesehene Änderung zu Z 1 obliegt dem Stiftungsrat nun auch die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5.

Der gemäß § 9 Abs. 3 Z 1a erfolgte Vorschlag des Stiftungsvorstandes ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind, unterliegt gemäß Z 1a der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat (Art. 20 Z 14).

Die durch Art. 20 Z 15 und 16 vorgeschlagenen Änderungen stellen im Sinne der zu § 3 Abs. 4 vorgeschlagenen Änderung durch die Verwendung der unbestimmten Artikel („von“) anstelle der bestimmten Artikel („der“) klar, dass nicht alle Aktionslinien zu operationalisieren sind (Z 5). Außerdem wird durch die Gliederung in Literae und die Verwendung des Artikels „die“ anstelle von „der“ in Z 6 klargestellt, dass „die Entscheidung über die Ausschreibungen nicht im Rahmen […] der jeweils zuständigen Agenturen“, sondern „die Entscheidung über die Ausschreibungen […] sowie […] die jeweils zuständigen Agenturen“ zu erfolgen hat.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich, um der zu § 3 Abs. 4 vorgeschlagenen Verwaltungsvereinfachung (Art. 20 Z 5) zum Durchbruch zu verhelfen.

Zu Z 17 bis 19 (§ 11):

In Abs. 4 Z 1 wird durch Art. 20 Z 17 eine neue lit. a („Unterbreitung von Vorschlägen zur Vergabe von Stipendien“) aufgenommen.

Die vorgeschlagenen Änderungen zu Z 2 und 3 stellen im Sinne der zu § 3 Abs. 4 vorgeschlagenen Verwaltungsvereinfachung (Art. 20 Z 5) durch die Verwendung des unbestimmten Artikels („von“) anstelle des bestimmten Artikels („der“) klar, dass nicht alle Aktionslinien zu operationalisieren sind.

Zu Z 20 (§ 21):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten, um allfällige, unterjährige Änderungen, insbesondere für das Finanzwesen der Stiftungen aufgrund des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes, zu vermeiden.

Zum 8. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

Zu Art. 21 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 31 Abs. 14 bis 16 ASVG):

Die in § 1a des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes vorgesehenen Beschäftigungsquoten für die Beschäftigung Älterer (55 plus) wurden durch Österreichs Betriebe zum 30. Juni 2017 erreicht; das ursprünglich geplante Bonus-Malus-Modell für Betriebe ist daher nicht in Kraft getreten.

Dennoch bestehen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 14 bis 16 ASVG weiterhin nunmehr obsolete gesetzliche Auswertungs-, Informations-, Beratungs- und Berichtspflichten für den Hauptverband und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber, die mit hohen Kosten verbunden sind. Diese Bestimmungen sollen daher mit 1. Juli 2018 aufgehoben werden.

Zu Z 2 (§ 34 Abs. 5 ASVG):

Selbstabrechnende Betriebe haben die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des dem Beitragszeitraum folgenden Monats zu erstatten. Eine Ausnahme besteht für freie DienstnehmerInnen, wenn der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat gebührt, indem die Erstattung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen kann.

Sogenannte Vorschreibebetriebe haben die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung jedoch bis spätestens zum Siebenten jenes Monats, der dem Monat der Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt, zu erstatten. Diese Frist gilt auch für freie DienstnehmerInnen. § 34 Abs. 5 ASVG sieht bei Vorschreibebetrieben für freie DienstnehmerInnen keine Möglichkeit zur Fristerstreckung vor; dies erschwert eine fristgerechte Abrechnung in diesen Fällen.

§ 34 Abs. 5 ASVG soll daher dahingehend ergänzt werden, dass auch bei Vorschreibebetrieben eine Ausnahme für die Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für freie DienstnehmerInnen besteht, wenn sich die Entgeltleistung auf längere Zeiträume als einen Kalendermonat bezieht. In diesen Fällen kann sodann die Meldung bis zum Siebenten des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erstattet werden.

Zu Z 3 (§ 38a ASVG):

Die Meldebestimmung des § 33 ASVG stellt auf Personen ab, die eine Beschäftigung aufnehmen; daran ist die Pflicht zur Anmeldung vor Arbeitsbeginn geknüpft.

Auf BezieherInnen einer Leistung, deren Bezug etwa eine Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach sich zieht, kann § 33 ASVG nicht angewendet werden, da eine Anmeldung vor Leistungsbeginn nicht möglich ist. § 38 ASVG sieht dementsprechend eine Sondermeldebestimmung für Pensionist/inn/en vor: Die Pensionsversicherungsträger haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung maßgebenden Umstände dem zuständigen Krankenversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.

Nach diesem Muster soll nun in einem neuen § 38a ASVG für alle BezieherInnen einer Leistung, die eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, eine besondere Melderegelung getroffen werden.

Zu Z 4 (§ 51d ASVG):

Nach § 51d ASVG ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Zusatzbeitrages für Angehörige § 21 AlVG heranzuziehen, der „sinngemäß anzuwenden“ ist.

Durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ab 1. Jänner 2019 ist ein Abstellen auf § 21 AlVG (durch den aus vergangenen Jahresbeitragsgrundlagen eine monatliche Beitragsgrundlage abgeleitet wird) nicht mehr erforderlich. Die Bezugnahme auf diese Bestimmung soll daher entfallen.

Für den Zusatzbeitrag ist künftig die (aktuelle) monatliche Beitragsgrundlage der versicherten Person maßgeblich.

Zu Z 5 (§ 114 Abs. 1 Z 1 ASVG):

Wenn die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung erstattet wurde, ist die elektronische Übermittlung nach einheitlichen Datensätzen innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen (§ 33 Abs. 1b ASVG).

Privathaushalte sind zwar von der Pflicht zur elektronischen Datenfernübertragung unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen; nach § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG ist ein Säumniszuschlag jedoch jedenfalls zu verhängen, „wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung erstattet wurde.“ Daraus ergibt sich für Privathaushalte ein Widerspruch zwischen den Melde- und Sanktionsbestimmungen.

Dies soll durch die vorgeschlagene Änderung dahingehend gelöst werden, dass nicht nur auf die Form der Meldungen des § 41 Abs. 1 ASVG, sondern auch auf jene des § 41 Abs. 4 ASVG abgestellt wird.

Zu Z 6 (§ 114 Abs. 6a ASVG):

Bei einer Vielzahl verspäteter monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen bei einem Dienstgeber können sich hohe Summen an Säumniszuschlägen ergeben. Ein Großbetrieb mit beispielsweise 1 000 Dienstnehmer/inne/n muss bei einer Verspätung von einem Tag mit Säumniszuschlägen in der Höhe von insgesamt 5 000 € rechnen, bei mehr als zweiwöchiger Verspätung mit 50 000 €.

Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung jeden Monat zu erstatten ist, kann sich bereits bei einer Anhäufung mehrerer kurzer Verspätungen eine hohe jährliche Summe ergeben, die die Betriebe wirtschaftlich schwer belastet.

Es sollen daher betragliche Höchstgrenzen bei der Verhängung von Sanktionen normiert werden. Es wird vorgeschlagen, das Fünffache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage als Höchstgrenze festzusetzen.

Zu Z 7 (§ 114 Abs. 7 ASVG):

§ 114 Abs. 7 ASVG sieht kein Ermessen für Säumniszuschläge auf Grund verspäteter Anmeldungen bzw. der noch fehlenden Daten zur Anmeldung vor.

Ohne Ermessensübung ist jede diesbezüglich verspätet erstatte Meldung ausnahmslos mit 50 € zu sanktionieren. Damit kann weder ein „Erstverstoß“ noch das Vorliegen von speziellen besonderen Rechtfertigungs- oder Milderungsgründen zu einem Verzicht oder einer Herabsetzung dieser Sanktion durch den Krankenversicherungsträger führen.

Die Verzichtsmöglichkeiten nach § 114 Abs. 7 ASVG sollen daher um die Fälle des § 114 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG erweitert werden, sodass auch diesbezüglich eine Ermessensentscheidung möglich ist.

Für die Ermessensausübung selbst ist das einzige im Gesetz normierte Kriterium die „Art des Meldeverstoßes“ und somit das Verschulden des Dienstgebers an der verspäteten Übermittlung.

Neben der Art des Meldeverstoßes sollen als weitere Kriterien die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten treten. Damit kommen alle bisher bei den Beitragszuschlägen zu beachtenden Kriterien zur Anwendung.

Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann.

Zu Z 8 (§ 471m ASVG):

Für mehrfach geringfügig Beschäftigte werden die durch die Dienstgeber gemeldeten jährlichen bzw. zeitraumbezogenen Beitragsgrundlagen je Kalenderjahr systemunterstützt in einen monatlichen Durchschnittsbetrag umgerechnet; dieser wird zur Beurteilung der Versicherungspflicht sowie zur Beitragsvorschreibung herangezogen. Eine nachgelagerte Berichtigung auf Grund der tatsächlichen Berechnung nach § 44a Abs. 3 ASVG ist möglich. Durchführungszeitraum und -intervall ist das Kalenderjahr mit jährlichem Vorschreibeintervall.

Durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung besteht die Möglichkeit zur Verkürzung des Vorschreibezyklus, da das Durchschnittsverfahren abgeschafft wird (§ 44a ASVG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft) und somit jedenfalls die monatliche Beitragsgrundlage verwendet werden muss.

Auf Grund der Regelung des § 471m ASVG ergibt sich das Problem, dass die Beitragsvorschreibungen für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, monatlich erfolgen müssen. Zweckmäßig wäre es aber, die Beitragsvorschreibung künftig quartalsweise durchzuführen und an die Regelungen der §§ 471f und 53a ASVG anzupassen.

Es soll daher das Wort „monatlich“ in § 471m ASVG gestrichen werden. Damit wird in diesen Fällen künftig eine quartalsweise aber um den sanktionsfreien Aufrollungszeitraum von sechs Monaten zeitversetzte Vorschreibung ermöglicht.

Zu Z 9 (§ 689 Abs. 8 ASVG):

Im Kalenderjahr 2019 sind für das Kalenderjahr 2018 noch die Beitragsnachweisungen für Dezember 2018 und der jährliche Lohnzettel sowie die Lohnzettel bei Beendigung eines Dienstverhältnisses im Dezember 2018 zu übermitteln. Mit 1. Jänner 2019 werden jedoch alle diesbezüglichen gesetzlichen Meldeverpflichtungen durch die neuen Verpflichtungen zur monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt, weshalb es keine gesetzliche Grundlage mehr zur Einhaltung dieser Meldungen gibt.

Durch die Schaffung einer Übergangsbestimmung sollen alle Meldeverpflichtungen (sowie die diesbezüglichen Sanktionsbestimmungen) für Beitragszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in der an diesem Tag geltenden Fassung weitergelten.

Zu Art. 22 (Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass im Jahr 2018 die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages unverändert bleibt und sich somit weiterhin auf 3,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beläuft.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hätte der Beitragssatz auf 3,7 % erhöht werden müssen. Mit der Sistierung der Anhebung bleibt der Beitragssatz von 3,4 % unverändert, wodurch für das Jahr 2018 Mindereinnahmen für die Pensionsversicherung und damit Mehraufwendungen für den Bund in der Höhe von rund 3,5 Millionen Euro entstehen.

Zu Art. 23 (Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 15 Abs. 1 2. Satz und § 29 GBRG):

Nach der derzeit geltenden Rechtslage des § 4 GBRG ist die Bundesarbeitskammer Registrierungsbehörde für jene Berufsangehörige, die auf Grund ihrer Berufsausübung Mitglieder der Arbeiterkammer sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist für alle anderen Berufsangehörigen sowie für jene Personen, die ihren Beruf überwiegend freiberuflich ausüben, Registrierungsbehörde. Bei der Einbringung des Antrags auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister verweist § 15 Abs. 1 auf die Zuständigkeit gemäß § 4. Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz ist jedenfalls die Zuständigkeit der Bundesarbeitskammer, unabhängig von deren Arbeiterkammermitgliedschaft, vorgesehen. Diese Sonderregelung wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 54/2017 geschaffen, da die Berufe der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz ausschließlich im Dienstverhältnis ausgeübt werden dürfen und damit mit Beginn der Berufsausübung in die Zuständigkeit der Bundesarbeitskammer fallen.

Von dieser Sonderregelung sind Absolventen/-innen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nicht erfasst. Sie haben daher vor Aufnahme ihrer Berufstätigkeit ihren Antrag auf Eintragung bei der Gesundheit Österreich GmbH einzubringen.

Im Hinblick darauf, dass die Pflegeassistenzberufe im Regelfall an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen ausgebildet werden, ist es zielführend, Absolventen/-innen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen ebenfalls durch die Bundesarbeitskammer erstmalig registrieren zu lassen. Seitens der Bundesarbeitskammer ist geplant, die Registrierung von Personen in diesen Ausbildungseinrichtungen vor Ort zu ermöglichen. Zielführender Weise sollen daher im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung alle Absolventen/-innen dieser Schulen durch eine Behörde registriert werden, um entsprechende Synergieeffekte zu erzielen.

Für Absolventen/-innen von Fachhochschulen bleibt weiterhin die Gesundheit Österreich GmbH zuständige Registrierungsbehörde. Auch wenn ein vergleichbares serviceorientiertes und bürgerfreundliches Vor-Ort-Service durch die Gesundheit Österreich GmbH unter Einbindung der Fachhochschulen geplant ist, sollen insbesondere Absolventen/-innen diese Ausbildungseinrichtungen im Sinne von E‑Government das Onlineverfahren mittels elektronischer Signatur entsprechend nützen. Die Fachhochschulen haben bereits in Umsetzung der Spezialregelung des § 15 Abs. 8 ihre Kooperation bzw. Unterstützung zugesagt.

Zu Art. 24 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes)

Zu Z 3 (§ 12b Abs. 1):

Im Interesse der Patientinnen- und Patientensicherheit wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015 für jene Bereiche in der Vollziehung der AGES/MEA, die nicht durch Gebühren oder Abgaben gedeckt sind, nach internationalem Vorbild eine Abgabe zur Marktüberwachung eingeführt.Die Verpflichtung der öffentlichen Apotheken zur Entrichtung dieser Abgabe wird nun bis zum Ablauf des Jahres 2022 erstreckt.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 27):

Im Hinblick auf einen ausgewogenen Staatshaushalt und die nach wie vor gegebene Notwendigkeit der Budgetkonsolidierung wird die auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015 zurückgehende Verringerung der Basiszuwendung bis zum Jahr 2023 fortgesetzt.

Zu Art. 25 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)

Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel Arbeit auf Seite 144 die Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit (von derzeit 53/58 schrittweise Anhebung auf 55/60) vor.

Dem entsprechend sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Zugangsalter in zwei Stufen um jeweils ein Jahr angehoben wird, Damit wird künftig eine derzeit mögliche Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit, die längstens fünf Jahre dauern kann, und der Vollendung des Regelpensionsalters vermieden.

Eine frühere Anhebung des Zugangsalters wäre problematisch, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel bereits einige Zeit vor Beginn der Altersteilzeit eine entsprechende Vereinbarung abschließen und darauf vertrauen dürfen, dass der Gesetzgeber nicht kurzfristig in ihre Lebens- bzw. Unternehmensplanung eingreift. In manchen Fällen wird bereits ersatzweise einer anderen Arbeitskraft eine Einstellung zugesagt oder sogar ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden sein.

Das Zugangsalter soll daher im Jahr 2018 noch unverändert bleiben. Ab 2019 soll ein Zugang zur Altersteilzeit erst frühestens sechs Jahre und ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.

Durch die schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen ab 2024 steigt das frühestmögliche Zugangsalter zur Altersteilzeit für Frauen bereits seit 2017 und nähert sich dem Zugangsalter für Männer.

Zu Art. 26 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Mit dem vorliegenden Entwurf einer AMPFG-Novelle sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

-       Entfall und Außerkrafttreten obsoleter Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung älterer Personen (§ 1a und § 14 Abs. 4 bis 8 sowie § 10 Abs. 3 AMPFG);

-       Übernahme einer lex fugitiva aus dem IESG betreffend das Außerkrafttreten der Auflösungsabgabe gemäß § 2b mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und Entfall der damit zusammen hängenden Regelungen (§ 2b und § 17 Abs. 1 bis 3 sowie § 10 Abs. 4 AMPFG);

-       Umsetzung der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Festlegungen in der UG 20 (§ 13 und § 15 AMPFG).

Zu Art. 27 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Auf Grund der Übernahme der lex fugitiva betreffend das Außerkrafttreten der Auflösungsabgabe gemäß § 2b AMPFG mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in das AMPFG ist § 13e Abs. 6 AMPFG obsolet und kann entfallen.

Zum 8. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie)

Zu Art. 28 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960)

Zu Z 1 (§ 100 Abs. 11):

Die österreichische Straßenverkehrsunfallstatistik zeigt, dass zwar ein dem österreichischen Verkehrssicherheitsprogramm 2011-2020 entsprechender Rückgang bei den Verkehrstoten, nicht aber bei den Unfällen und bei den Schwerverletzten zu verzeichnen ist (seit 2013 ist ein Anstieg bei den Schwerverletzten und seit 2014 bei den Verkehrsunfällen zu verzeichnen, im Jahr 2016 wurden 7.566 Personen im Straßenverkehr schwer verletzt). Eine schwer verletzte Person verursacht volkswirtschaftlichen Schaden in der Höhe von € 381.481,- (Quelle Herry, M. et al [2012]: Unfallkostenrechung Straße 2012, Forschungsarbeiten des österr. Verkehrssicherheitsfond, Band 16 BMVIT).

Die in § 100 Abs. 10 StVO festgelegte 20%ige Zweckwidmung der eingehobenen Strafgelder zugunsten des Bundes stammt aus der 19. StVO Novelle, BGBl. Nr. 518/1994. Der Einsatz der Organe der Bundespolizei auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung geht inzwischen aber weit über die damals geschaffenen 522 Sonderplanstellen iZm der StVO hinaus. Der Anteil der Verkehrsüberwachung (Verkehrsstreifen und Verkehrskontrolltätigkeit) versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizei betrug 2017 rund 2.300 Vollbeschäftigtenäquivalente. Damit betrug allein der Personalaufwand der Landespolizeidirektionen 2017 rund 142 Mio. €.

Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres im Bereich der Verkehrskontrollen eingesetzten Überwachungsgeräte sollen im Rahmen eines intensiven technischen Investitionsprogrammes modernisiert und auf den aktuellen Stand gebracht werden, um die Erreichung der nach dem österreichischen Verkehrssicherheitsprogramm vorgegebenen Reduktionsziele (-20 % bei den Unfällen und -40% bei den Schwerverletzten bis 2020) zu unterstützen. In diesem Kontext soll die Strafgeldwidmung einmalig im Jahre 2019 von 20% auf 30% erhöht werden.

Zu Art. 29 (Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung)

Zu § 1 – Ermächtigungsklausel

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH im Ausmaß von 100% zu erwerben und eine Kapitalerhöhung zu beschließen, mit der das Stammkapital auf 1 Mio. Euro erhöht wird. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung leistet der Bund eine Bareinlage von 466.000,-- Euro, sodass seine Stammeinlage nach der Kapitalerhöhung insgesamt 501.000,-- beträgt.

Gleichzeitig erwerben der FEEI – Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 24,95%, das Land Steiermark oder eine im Eigentum des Landes Steiermark stehende Beteiligungsgesellschaft 10%, das Land Oberösterreich oder eine im Eigentum des Landes Oberösterreich stehende Beteiligungsgesellschaft 4,95% sowie das Land Kärnten oder eine im Eigentum des Landes Kärntens stehende Beteiligungsgesellschaft 10% der Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH. Überdies bringt das Land Kärnten oder eine im Eigentum des Landes Kärnten stehende Beteiligungsgesellschaft die Aktien an der CTR Carinthian Tech Research AG zu 100% als Agio in die Silicon Austria Labs GmbH ein.

Abs. 2 sieht vor, dass die Länder Kärnten, Oberösterreich und Steiermark die Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH selbst erwerben oder von einer im Eigentum des jeweiligen Landes stehenden Beteiligungsgesellschaft erworben werden können.

Weiters wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, im Zuge der Kapitalerhöhung gemäß § 1 Abs. 2 den Gesellschaftsvertrag der Si.A. Errichtungs-GmbH entsprechend anzupassen und die Gesellschaft in „Silicon Austria Labs GmbH“ umzufirmieren.

Nach Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß § 1 Abs. 2 und dem Beteiligungserwerb durch die genannten Länder bzw. deren Beteiligungsgesellschaften verbleiben 50,1% der Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH im Eigentum des Bundes.

Die Verwaltung der Beteiligungsrechte an der Silicon Austria Labs GmbH für den Bund obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Zu § 2 – Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.