61 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (26 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 - VersVertrRÄG 2018)

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Richtlinie (EU) 2016/97 enthält nicht nur Vorgaben für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch Versicherungsvermittler, sondern auch für den Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Ein wesentliches Ziel der Richtlinie (EU) 2016/97 ist die Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Vertriebskanäle und die Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus für Versicherungsnehmer unabhängig davon, für welchen Vertriebskanal sie sich entscheiden. Darüber hinaus soll der Versicherungsnehmerschutz verbessert werden. Dies gilt insbesondere für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

Der Entwurf soll primär jene Teile der Richtlinie (EU) 2016/97 umsetzen, die den Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen betreffen, wobei die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung bei der FMA liegt. Der Entwurf umfasst weiters begleitende Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Die Versicherungsmakler und Versicherungsagenten betreffenden berufsrechtlichen Vorschriften sollen gesondert, insbesondere durch eine Novellierung der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, umgesetzt werden.

Diese Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, soll zum Anlass genommen werden, die bisherigen Informations- und Wohlverhaltensregeln des VAG 2016 mit den neuen Bestimmungen in einem neuen 6. Hauptstück zusammenzufassen.

Der Entwurf umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

-              Konkretisierung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen

-              Einführung eines unternehmensinternen Produktfreigabeverfahrens

-              Allgemeine Wohlverhaltenspflichten und Beratungspflicht

-              Verbesserung der Produktinformation

-              Erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

Zudem soll der Entwurf im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 254 vom 23.12.2016 S. 37, sicherstellen, dass Versicherungsvereine, die ausschließlich Risiken übernehmen, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, so wie nach der bis zur Einführung des VAG 2016 geltenden Rechtslage eine Konzession als kleiner Versicherungsverein erlangen können. Weiters wurde die Gelegenheit genützt, anstehende redaktionelle Änderungen durchzuführen bzw. sinnvolle Anpassungen zur Erreichung einer besseren Kohärenz der Vorschriften im Finanzmarktbereich vorzunehmen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Leonhard Eßl die Abgeordneten Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, P) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (26 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 03 14

                             Franz Leonhard Eßl                                                               Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann