62 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (24 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2015 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35, soll einen Beitrag dazu leisten, Art, Risiko, Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products – PRIIP) besser zu verstehen und mit anderen Produkten vergleichen zu können.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

-       Bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, fasst der PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für dieses Produkt im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung ab und veröffentlicht es auf seiner Website.

-       Die Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, stellt Kleinanlegern das Basisinformationsblatt kostenlos zur Verfügung.

-       Der PRIIP-Hersteller überprüft regelmäßig die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen und überarbeitet das Informationsblatt, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass Änderungen erforderlich sind.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in Österreich wirksam werden kann. Insbesondere soll die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für jene Rechtsträger bestimmt werden, die bereits jetzt der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Weiters müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Wolfgang Klinger die Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Mag. Bruno Rossmann, Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, P, dagegen: S) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (24 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 03 14

                           Ing. Wolfgang Klinger                                                            Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann