63 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (6 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Japan werden aktuell durch das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das am 4. April 1963 in Kraft getreten ist (BGBl Nr. 127/1963), geschützt. Das Abkommen ist allerdings veraltet und entspricht nicht den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu Japan erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen gestärkt werden. Im Rahmen eines entsprechenden Abkommens ist nicht zuletzt den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung zu tragen.

Vom 8. bis 10. Mai 2012 fand in Wien die erste Runde und vom 19. bis 21. April 2016 in Tokio die zweite Runde der Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und Japan statt. Im Rahmen der dritten und letzten Verhandlungsrunde vom 4. bis 6. Oktober 2016 in Wien wurde schließlich das vorliegende Abkommen finalisiert, welches am 30. Jänner 2017 in Wien von Bundesminister für Finanzen Dr. Hans Jörg Schelling unterzeichnet wurde.

Als Ausgangslage für die nunmehrigen Abkommensverhandlungen diente zum einen das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen. Zum anderen folgt das vorliegende Abkommen in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2014, wobei jedoch aufgrund des BEPS-Aktionsplans bereits absehbare künftige Änderungen des OECD-Musterabkommens (etwa hinsichtlich der Präambel oder des Verständigungsverfahrens) vorweggenommen wurden.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. März 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Nico Marchetti die Abgeordneten Petra Bayr, MA MLS, Mag. Bruno Rossmann, Josef Schellhorn sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen MMag. DDr. Hubert Fuchs.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (6 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 03 14

                                  Nico Marchetti                                                                   Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann