Anpassung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), der Strafprozeßordnung 1975 und des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes an EU-Vorgaben und Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die internationale Zusammenarbeit in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafsachen

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Seit der Tagung des Europäischen Rates in Tampere (15./16.10.1999) erfolgt der Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. In diesem Sinn hat der Rat im Jahre 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen beschlossen (ABl. Nr. C 12 vom 14.01.2001 S.10).

Zuletzt wurde die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, (im Folgenden: RL EEA), ABl. Nr. L 130 vom 1.5.204, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 16, verabschiedet, die den Bereich der gegenseitigen Anerkennung vervollständigen und das bisherige System der Rechtshilfe im Verhältnis der an die RL EEA gebundenen Mitgliedstaaten ersetzen soll (vgl. Art. 34 Abs. 1 der RL EEA). Der vorliegende Vorschlag dient vor allem der Umsetzung der RL EEA. Die Umsetzung der Richtlinie soll für das Finanzstrafverfahren im EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (EU-FinStrZG) erfolgen, das infolge Ausweitung seines Anwendungsbereiches in Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG) umbenannt wird.

 

Ziel(e)

1. Die Gewährleistung der Anwendbarkeit der Europäischen Ermittlungsanordnung im gerichtlichen Strafverfahren (EU-JZG und StPO) und im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (FinStrZG) im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2014/41/EU

2. Weiterentwicklung der internationalen Amts- und Rechtshilfeinstrumente für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege

3. Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die internationale Zusammenarbeit in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafsachen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Schaffung eines richtlinienkonformen Rechtsrahmens für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) eines anderen Mitgliedstaats im Inland oder Erlassung einer EEA durch eine nationale Behörde, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden soll.

Die RL EEA sieht vor, dass die ausstellende Behörde unter Verwendung eines einheitlichen Formulars eine EEA erlässt, die im Vollstreckungsstaat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt wird. Die Vollstreckung kann nur aus den in der RL EEA abschließend vorgesehenen Ablehnungsgründen (Art. 11) verweigert werden.

Die Änderungen betreffen das EU-JZG und die StPO (gerichtliches Strafverfahren) und das EU-FinStrZG (Finanzstrafverfahren).

2. Anpassung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: RB Schwedische Initiative), ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 S. 26. Gemäß Art. 1 des RB Schwedische Initiative ist es Ziel dieses EU-Rechtsakts, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bestehende Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren austauschen können.

3. Ausweitung des Anwendungsbereiches des EU-FinStrZG auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender völkerrechtlicher Vereinbarungen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral." der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Für den Justizbereich werden durch die Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU keine Mehrkosten im Vergleich zum geltenden Rechtshilfesystem erwartet. Der finanzielle Aufwand ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit der Einrichtung und personellen Ausstattung eines Kompetenzzentrums zur effizienten und nachprüfbaren Abwicklung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen. Dieses Kompetenzzentrum soll bei der Steuerfahndung eingerichtet werden.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2047 um 0,00 % des BIP bzw. 27 Mio. € (zu Preisen von 2018) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

‑926

‑945

‑964

‑983

‑1.003

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dieses Vorhaben steht im Einklang mit der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (im Folgenden: RL EEA), ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 16.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

926

945

964

983

1.003

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2018

2019

2020

2021

2022

gem. BFRG/BFG

15.02.01 Haushaltsführende Stellen der Steuer- & Zollverwaltung

 

926

945

964

983

1.003

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Auszahlungen sind im BVA-E 2018 und BVA-E 2019 sowie in den Entwürfen zum BFRG 2018-2021 und BFRG 2019-2022 beim DB 15.02.01. eingeplant.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

686,16

12,00

699,88

12,00

713,88

12,00

728,16

12,00

742,72

12,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Fachliche Leitung (Qualitätssicherung, Rechtsexpertise, Genehmigungen, Auslandsschriftverkehr)

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

Teamleiter (organisatorische Leitung, Personalführung, Mitwirkung an allen Aufgaben des Teams)

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

Teamexperte (fachlich qualifizierte Mitwirkung an allen Amts- und Rechtshilfehandlungen)

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

Erhebungsorgan (Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen)

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

6,00

6,00

6,00

6,00

6,00

Teamassistenz (Erhebungen im Innendienst)

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

 

Zur sachgerechten Umsetzung der internationalen Amts- und Rechtshilfe soll bei der Steuerfahndung ein Kompetenzzentrum mit entsprechender personeller Ausstattung eingerichtet werden.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

240.156,16

244.959,27

249.858,45

254.855,63

259.952,75

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1847193856).