Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Änderungen im EU-JZG

Seit der Tagung des Europäischen Rates in Tampere (15./16.10.1999) erfolgt der Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (und Vollstreckung) gerichtlicher Entscheidungen. In diesem Sinn hat der Rat im Jahre 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen beschlossen (ABl. C 2001/12, 10); darin werden 23 Maßnahmen unterschiedlicher Priorität angeführt.

Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wurde erstmals mit dem Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JI vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 2002/190, 1) Ausdruck verliehen. Er wurde in weiterer Folge zur wesentlichen Grundlage zahlreicher Rechtsakte der EU, die die strafrechtliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zum Inhalt haben.

Zuletzt wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/41/EU vom 3.4.2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. L 2014/130, 1 (im Folgenden: RL EEA), verabschiedet, die den Bereich der gegenseitigen Anerkennung vervollständigen und das bisherige System der Rechtshilfe im Verhältnis der an die RL EEA gebundenen Mitgliedstaaten ersetzen soll (vgl. Art. 34 Abs. 1 der RL EEA). Darüber hinaus ersetzt die RL EEA den Rahmenbeschluss des Rats 2003/577/JI vom 22.7.2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 2003/196, 45) im Umfang der Sicherstellung von Beweismitteln (Art. 34 Abs. 2 RL EEA).

Die RL EEA sieht vor, dass die ausstellende Behörde unter Verwendung eines einheitlichen Formulars (Anhang XVII) eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden: EEA) erlässt, die im Vollstreckungsstaat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt wird. Die Vollstreckung kann nur aus den in der RL EEA abschließend vorgesehenen Ablehnungsgründen (Art. 11) verweigert werden (EuGH 26.2.2013, C-399/11, Melloni, Rz 38 ff). Es wurde ein System von abgestuften Ablehnungsgründen in die RL EEA aufgenommen: für die schwerwiegendsten Eingriffe bestehen – vereinfacht ausgedrückt, erweiterte Möglichkeiten, die Vollstreckung zu verweigern als für weniger eingreifende Maßnahmen (vgl. Art. 11 Abs. 2 iVm Art. 10 Abs. 2 RL EEA).

Räumlich ersetzt die RL EEA die Rechtshilfe nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die an die RL EEA gebunden sind. Dänemark und Irland haben entsprechend Art. 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 bzw. Art. 1, 2 und 4a des Protokolls Nr. 21 nicht an der Annahme der RL EEA teilgenommen (vgl. Erw 44 und 45 RL EEA).

Die Anwendung der RL EEA setzt deren Umsetzung voraus, eine unmittelbare Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. auch Erlass vom 19. Jänner 2018 über die Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und Vorgehen bis zum Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung, BMJ-S884.087/0001-IV 2/2017). Auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzwerks (EJN), www.ejn-crimjust.europa.eu, wird über den aktuellen Umsetzungsstand der RL EEA in den Mitgliedstaaten informiert. Darüber hinaus sind dort auch die Erklärungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der RL EEA ersichtlich.

2. Änderungen der StPO

Im Bereich der StPO beinhaltet der Vorschlag kleinere Anpassungen zur Umsetzung der RL EEA, die die Zuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und die Bestimmungen über die kontrollierte Lieferung betreffen.

3. Änderungen des FinStrZG

Mit der vorgeschlagenen Novelle des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014, soll eine Anpassung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (RB Schwedische Initiative) vorgenommen und die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung (RL EEA) für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren umgesetzt werden. Zudem soll der Anwendungsbereich des Gesetzes unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender völkerrechtlicher Vereinbarungen auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ausgeweitet und somit ein einheitlicher Rechtsrahmen für den verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich geschaffen werden.

4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der erwähnten RL und des erwähnten RB der EU.

5. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Strafrechtswesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderungen des EU-JZG)

Zu Z 1 bis 6 (§ 1 Abs. 1 und § 2 Z 4a, 5a und 7 lit. a und Z 14 und 15 EU-JZG)

Durch diese Änderungen sollen der Anwendungsbereich (§ 1 EU-JZG) und die Begriffsbestimmungen (§ 2 EU JZG) an die Vorgaben der RL EEA angepasst werden.

Die vorgeschlagene Definition der Rechtshilfe (§ 2 Z 15 EU-JZG idF des Entwurfs) ist der geltenden Bestimmung des § 56 Abs. 3 EU-JZG entnommen.

Zu Z 7 und 8 (§ 45 Abs. 1 und 2 EU-JZG)

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen einerseits zur Klarstellung, dass eine Sicherstellungsanordnung im Hinblick auf Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen (Abs. 2), im Verhältnis zu sämtlichen Mitgliedstaaten der EU erlassen werden kann. Andererseits soll Art. 34 Abs. 2 RL EEA umgesetzt werden, wonach für eine Sicherstellung von Beweismitteln (Abs. 1) ausschließlich eine EEA zu erlassen ist. Lediglich im Verhältnis zu Irland und Dänemark, die nicht an die RL EEA gebunden sind, weil sie an deren Annahme nicht teilgenommen haben, bleiben die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungsentscheidungen (§§ 45 ff EU-JZG) in vollem Umfang aufrecht.

Zu Z 9 und 10 (Überschrift des IV. Hauptstücks, Überschrift des Ersten Abschnitts des EU-JZG )

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen des IV. Hauptstücks des EU-JZG neu zu gliedern, um der Bedeutung der RL EEA gerecht zu werden. Auch in systematischer Hinsicht sollten die Bestimmungen über die Vollstreckung und Durchführung der EEA, die die Rechtshilfe zu einem großen Teil und im Verhältnis zu den meisten Mitgliedstaaten der EU ersetzen werden, den Bestimmungen über die Rechtshilfe im EU-JZG vorgehen.

§§ 55 und 56 EU-JZG, die bisher die Rechtshilfe geregelt haben, sollen durch die Bestimmungen, die zur Umsetzung der RL EEA vorgeschlagen werden, ersetzt werden. Diese Bestimmungen bilden zusammen den ersten Abschnitt des IV. Hauptstücks.

Die Regelung der Rechtshilfe mit den Bestimmungen der §§ 57 ff EU-JZG soll in Hinkunft den zweiten Abschnitt des IV. Hauptstücks des EU-JZG bilden.

Zu Z 11 (§§ 55 bis 56 EU-JZG)

Zu § 55 EU-JZG (Voraussetzungen):

Durch Abs. 1 soll vor allem der örtliche Anwendungsbereich klargestellt werden. Wie bereits eingangs erwähnt, haben Dänemark und Irland an der Annahme der RL EEA nicht teilgenommen. Im Verhältnis zu diesen Mitgliedstaaten bleibt es daher bei der Anwendung des bestehenden Rechtshilferegimes. Rechtshilfeersuchen aus diesen Mitgliedstaaten können deswegen nicht mit dem Hinweis auf Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnungn zurück gestellt werden.

Im Vergleich zum ME soll darüber hinaus auch der sachliche Anwendungsbereich der RL EEA im Vorschlag zur Umsetzung abgegrenzt werden. Die Vorgaben des Art. 34 Abs. 1 RL EEA sehen dazu vor: „Diese Richtlinie ersetzt ab dem 22 Mai 2017 die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, geltenden folgenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 35: a) das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom 20. April 1959 sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen; b) das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen; c) das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das zugehörige Protokoll.“ Bestehen im Einzelfall Auslegungsfragen zum sachlichen Anwendungsbereich wären diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV)

Nach Art. 2 lit. c RL EEA kann eine ausstellende Behörde entweder eine Justizbehörde (Richter, Gericht, Ermittlungsrichter, Staatsanwalt – vgl. lit. a leg. cit.) oder aber jede andere vom Ausstellungsstaat bezeichnete zuständige Behörde sein (lit. b leg. cit.). Die Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit Art. 4 lit. b RL EEA zu lesen, der jene Verfahren umschreibt, für die eine EEA erlassen werden kann. Danach soll eine EEA auch in Verfahren erlassen werden können, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

Art. 2 lit. c RL EEA sieht im Fall des Erlasses der EEA z.B. durch eine Verwaltungsbehörde vor, dass sie von einer Justizbehörde des Anordnungsstaats genehmigt („validiert“) werden muss.

Diesem Umstand soll durch den vorgeschlagenen Abs. 3 Rechnung getragen werden. Ist die EEA nicht genehmigt worden, so wäre nach dem vorgeschlagenen § 55d Abs. 2 Z 2 EU-JZG vorzugehen und die EEA „zur Verbesserung“ an die ausstellende Behörde zurückzustellen. Gegebenenfalls käme danach auch eine Ablehnung in Betracht (§ 55a Abs. 1 Z 9 EU-JZG idF des Entwurfs).

Zu § 55a EU-JZG (Unzulässigkeit der Vollstreckung):

Die RL EEA enthält in ihren Art. 11 Abs. 1, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 26 Abs. 6, 27 Abs. 5, 28 Abs. 1, 29 Abs. 3 und 30 Abs. 5 RL EEA eine Reihe von fakultativen Ablehnungsgründen.

Die zentralen Ablehnungsgründe einer EEA finden sich in Art. 11 Abs. 1 lit. a bis h RL EEA, wobei lit. c nicht als eigener Ablehnungsgrund in das EU-JZG übernommen werden soll, weil dieser einerseits aufgrund der vorgeschlagenen Zuständigkeitsbestimmung (§ 55c idF des Entwurfs) und andererseits durch den in § 55a Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Ablehnungsgrund aufgrund des Systems der StPO vollständig abgedeckt ist. Steht nämlich für die in der EEA angeführte Handlung die gewünschte Ermittlungsmaßnahme nach innerstaatlichem Recht nicht zur Verfügung oder ist die gewünschte Ermittlungsmaßnahme im innerstaatlichem Recht überhaupt nicht nach vorgesehen, kann die EEA abgelehnt werden. Art. 11 Abs. 1 lit. c RL EEA ist damit im Ergebnis vollständig umgesetzt, weil dieser Ablehnungsgrund seinem Wortlaut nach eine Ablehnung nur dann ermöglicht, wenn die Ermittlungsmaßnahmen in einem vergleichbaren innerstaatlichem Fall nicht zulässig ist.

Dem Determinierungsgebot folgend sollen die Ablehnungsgründe zwingenden Charakter haben, was auch dem geltendem System des EU-JZG entspricht (s. u.a. §§ 6 bis 11, 40, 47, 52a EU-JZG).

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c RL EEA kann eine EEA abgelehnt werden, die von der ausstellenden Behörde wegen einer Handlung erlassen wurde, die keine gerichtliche Straftat darstellt (Art. 4 lit. b und c RL EEA) und die Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre. In diesem Zusammenhang ist auf die in § 55c Abs. 4 EU-JZG vorgeschlagene Bestimmung über die Zuständigkeit zu verweisen, wonach die Vollstreckung einer EEA nach dem EU-JZG nur dann in Betracht kommt, wenn die der EEA zugrundeliegende strafbare Handlung nach innerstaatlichen Bestimmungen eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Darüber hinaus soll § 55a Abs. 1 Z 3 anzuwenden: steht somit für die in der EEA angeführte Handlung die gewünschte Ermittlungsmaßnahmen nach innerstaatlichem Recht nicht zur Verfügung oder ist die gewünschte Ermittlungsmaßnahme überhaupt nicht nach innerstaatlichem Recht vorgesehen, kann die EEA abgelehnt werden. Die lit. c ist damit im Ergebnis umgesetzt, weil sie ihrem Wortlaut nach eine Ablehnung nur dann ermöglicht, wenn die Ermittlungsmaßnahmen in einem vergleichbaren innerstaatlichem Fall nicht zulässig ist.

Zu Abs. 1 Z 1 (beiderseitige Strafbarkeit): Die Vorgaben finden sich in Art. 11 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 RL EEA. Bei der vorgeschlagenen Umsetzung zur Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit handelt es sich um eine Standardbestimmung des EU-JZG. Auf die in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen von der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit wird schon an dieser Stelle verwiesen.

Zu Abs. 1 Z 2 Gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e leg. cit. kann eine EEA abgelehnt werden, wenn sich diese auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen worden sein soll und die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wurde, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt. Vereinfacht ausgedrückt, geht es darum, die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit unabhängig von den sogenannten „Listendelikten“ (hier ist die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ausgeschlossen) auf alle Handlungen auszudehnen, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats, jedoch zumindest teilweise auf dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurden. Die vorgeschlagene Umsetzung übernimmt die Vorgaben mehr oder weniger wörtlich.

Zu Abs. 1 Z 3 (ne bis in idem): Zu diesem Ablehnungsgrund (Art. 11 Abs. 1 lit. d RL EEA) erläutert Erw 17 RL EEA, dass er nicht auf Fälle anzuwenden ist, in denen durch eine EEA erst eine ne bis in idem Situation geprüft werden soll. Von dem Ablehnungsgrund soll auch dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn die ausstellende Behörde zugesichert hat, dass die aufgrund der Vollstreckung der EEA übermittelten Beweismittel nicht dazu verwendet werden, eine Person, deren Verfahren in einem anderen MS wegen desselben Sachverhalts rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu verfolgen oder zu bestrafen.

Entgegen den bisherigen Umsetzungen von Rechtsakten auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung wird vorgeschlagen, allgemein auf das Doppelverfolgungs- und bestrafungsverbot i.S.d. Art. 54 SDÜ zu verweisen, weil mittlerweile detaillierte Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung herangezogen werden kann (vgl. EuGH 11.2.2003, C-187/01,Gözütok; 10.3.2005, C-469/03, Miraglia; 9.3.2006, C-436/04, Van Esbroeck; 28.9.2006, Rs C-467/04, Gasparini; 28.9.2006, C-150/05, Van Straaten; 18.7.2007, C-288/05, Kretzinger; 18.7.2007, C-367/05, Kraaijnenbrink; 11.12.2008, C-297/07, Bourquain; 22.12.2008, C-491/17, Turansky; 5.6.2014, C-398/12, M; 29.6.2016, C-486/14, Kossowski).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Sperrwirkung von Urteilen, Einstellungsentscheidungen u. ä. von Justizbehörden eines Drittstaats, mit Ausnahme von Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen, für die ohnehin Art. 54 SDÜ gilt, ungeklärt ist.

Im Fall eines Verfahrens zur Prüfung einer Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, in dem eine EEA ausgestellt worden ist und vollstreckt werden soll, ist auf die Entscheidung des EuGH in der Rs M (C-398/12) hinzuweisen, wonach das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 50 GRC dieselbe Bedeutung hat wie Art. 4 Abs. 2 des 7. ZP-EMRK. Daher ist entsprechend der zu dieser Frage ergangenen Rsp des EGMR kein Verbot gegen das innerstaatliche Doppelbestrafungsverbot gegeben, wenn es um die Wiederaufnahme eines Verfahrens aufgrund neuer Beweise geht (Rz 37 f unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR in der Rs Zolotukhin, 10.2.2009, Nr. 14.939/03).

Da die Beweisaufnahme auch der Entlastung des Beschuldigten dienen kann, wird darüber hinaus vorgeschlagen, dass der Ablehnungsgrund „ne bis in idem“ dann nicht angenommen werden soll, wenn der Beschuldigte im Verfahren der ausstellenden Behörde die Beweisaufnahme oder Ermittlungsmaßnahmen selbst beantragt hat.

Zu Abs. 1 Z 4: Art. 11 Abs. 1 lit. h RL EEA sieht die Möglichkeit zur Ablehnung einer EEA vor, wenn die Anwendung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats auf eine Liste oder Kategorie von Straftaten oder auf Straftaten, die mit einem bestimmten Mindeststrafmaß bedroht sind, beschränkt ist und die Straftat, die der EEA zugrunde liegt, keine dieser Straftaten darstellt.

In Umsetzung dieser Vorgaben soll die Vollstreckung unzulässig sein, wenn die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht nur zur Aufklärung besonders bezeichneter strafbarer Handlungen oder solcher Handlungen angeordnet werden darf, deren Begehung mit einer im Gesetz bestimmten Strafe bedroht sind, und die der EEA zugrundeliegende strafbare Handlung diese Voraussetzung nicht erfüllt. Insbesondere im Bereich des 4. bis 6. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO (siehe aber auch § 116 oder § 123 Abs. 4 StPO) wird die Zulässigkeit der Anordnung (und ggf. der gerichtlichen Bewilligung) von der für die Tat angedrohten Freiheitsstrafen (vgl. z.B. §§ 130 Abs. 3 Z 3, 131 Abs. 2, 135 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3 StPO) oder von der Aufklärung bestimmt bezeichneter Straftaten abhängig gemacht, zu deren Aufklärung die Ermittlungsmaßnahme angeordnet werden kann (vgl. z.B. §§ 131 Abs. 2, 136 Abs. 1 Z 1 und 3 StPO). Die Formulierung soll die Berücksichtigung anderer in der StPO vorgesehener Anordnungsvoraussetzungen, wie zB die Dringlichkeit des Tatverdachts (§§ 135 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 3 lit. a, 136 Abs. 1 StPO) und die Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO sowie § 136 Abs. 4 StPO) ausschließen, weil dies nicht den Vorgaben der RL EEA entspräche und einen Rückschritt gegenüber dem gegenwärtigen System der Rechtshilfe bedeuten würde (vgl. z.B. OGH 16.1.2013, 15 Os 132/12v, RZ 2013/20).

Die Gesetzmäßigkeit einer Maßnahme (§ 5 Abs. 1 StPO) soll den Vorgaben von Art. 10 Abs. 2 lit. a RL EEA entsprechend nur im Rahmen eines möglichen Rückgriffs auf eine andere Maßnahme geprüft werden (vgl. § 55b Abs. 1 Z 1, erster Fall EU-JZG idF des Entwurfs).

Der Ablehnungsgrund soll jedoch entsprechend den Vorgaben in Art. 11 Abs. 2 RL EEA nicht für jene Liste von Maßnahmen gelten, die in Art. 10 Abs. 2 RL EEA angeführt sind:

„a) die Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden, wenn die Informationen oder Beweismittel nach dem Recht des Vollstreckungsstaats im Rahmen eines Strafverfahrens oder für die Zwecke der EEA hätten erlangt werden können;

b) die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die Vollstreckungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar Zugang hat;

c) die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats;

d) eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats;

e) die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse“ (vgl. § 55b Abs. 2 EU-JZG idF des Entwurfs).

Zu Abs. 1 Z 5 und 8: Die Ablehnungsgründe nach Art. 11 Abs. 1 lit. a RL EEA, die den vorgeschlagenen Bestimmungen zugrunde liegen, sind vor dem Hintergrund des nationalen Rechts zu interpretieren (vgl. Erw 20), sodass nicht nur politische und diplomatische Immunitäten darunter zu verstehen sind, sondern auch die Umgehung des Verbots der Zeugenvernehmung nach § 155 Abs. 1 Z 1 StPO (§ 144 Abs. 1 StPO) oder des Rechts der Aussageverweigerung (§ 157 Abs. 2 StPO).

Ist die EEA allerdings nur auf die Vernehmung z.B. des Verteidigers (§ 157 Abs. 1 Z 2 StPO) oder des Bewährungshelfers (§ 157 Abs. 1 Z 3 StPO) usw. gerichtet, soll eine Ablehnung nie aus dem Grund der Z 7 in Betracht kommen, weil der Verteidiger im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen ohnehin über seine Rechte zu belehren ist und daher das Recht hat, die Aussage zu verweigern

Die Vollstreckung einer EEA, die auf die Durchführung von in § 144 Abs. 1 und 2 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen soll freilich im Sinne des formellen Prüfprinzips in der Rechtshilfe nicht absolut unzulässig sein, weshalb darauf abgestellt werden soll, ob die Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Beschuldigter geführt wird.

Zu Abs. 1 Z 6: Art. 11 Abs. 1 lit. b RL EEA ermöglicht eine Ablehnung, wenn die Vollstreckung der EEA in einem bestimmten Fall wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde. Auch Art. 2 lit. b des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1969/41) erlaubt die Ablehnung der Rechtshilfe durch einen Vertragsstaat aus Sicherheitsinteressen.

Dieser Ablehnungsgrund soll insbesondere in Fällen angewendet werden, in denen bereits die österreichischen Justizbehörden nachrichtendienstliche Erkenntnisse unter der Bedingung erhalten haben, diese nicht für andere Zwecke zu verwenden.

Zu Abs. 1 Z 7: Bisher enthielten die Rechtsakte auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung lediglich eine allgemeine Bestimmung, wonach die Achtung der Grundrechte unberührt bleibt (z.B. Art. 1 Abs. 3 RB 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten), ohne für diesen Fall einen ausdrücklichen Ablehnungsgrund vorzusehen. In den richtungsweisenden Entscheidungen in den verbundenen Rs Aranyosi und Căldăraru (5.4.2016, C-404/15 und C-659/15) hat der EuGH festgestellt, dass auch Grundrechtsverstöße die „Beendigung des Übergabeverfahrens“ (im gegenständlichen Fall: unzureichende Haftbedingungen) zur Folge haben können, was im Ergebnis einer Ablehnung gleichzuhalten ist.

Der österreichische Gesetzgeber behandelt demgegenüber seit jeher grundrechtliche Erwägungen als eng umgrenzten Ablehnungsgrund (z.B. § 19 Abs. 4 EU-JZG).

Art. 11 Abs. 1 lit. f RL EEA ermöglicht erstmals ausdrücklich eine Ablehnung, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Durchführung einer in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats nach Art. 6 EUV und der Charta unvereinbar wäre. Die Formulierung geht erheblich über den bisherigen Wortlaut ähnlicher grundrechtlicher Ablehnungsmöglichkeiten im EU-JZG hinaus, weswegen entgegen der bisherigen Praxis eine wortgetreue Umsetzung vorgeschlagen wird.

Zu Abs. 1 Z 9: wie bereits oben zu § 55 Abs. 3 EU-JZG ausgeführt, bedürfen EEA, die von Verwaltungsbehörden ausgestellt wurden, einer Genehmigung („Validierung“) durch eine Justizbehörde des Ausstellungsstaats. Ist diese nicht ersichtlich, so kann der Mangel entsprechend den für das Verfahren vorgeschlagenen Bestimmungen (s. u. § 55d Abs. 2 Z 1 EU-JZG) verbessert werden. Wird diese Gelegenheit zur Verbesserung von der ausstellenden Behörde jedoch nicht genützt, so wird vorgeschlagen, über die Vorgaben der RL EEA hinaus, eine Ablehnungsmöglichkeit vorzusehen, weil die Genehmigung sonst ins Leere liefe und das Verfahren nicht abgeschlossen werden könnte. Der ausstellenden Behörde ist es ohnehin unbenommen, jederzeit eine neue EEA samt Genehmigung zu übermitteln.

Zu Abs. 1 Z 10: Art. 22 und 23 RL EEA regeln die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen. Die Überstellung kann sowohl vom Vollstreckungsstaat in den Ausstellungsstaat (Art. 22 RL EEA) als auch umgekehrt (Art. 23 RL EEA) vorgenommen werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Ablehnungsgründen des Art. 11 Abs. 1 lit. a bis h RL EEA werden für die Überstellung inhaftierter Personen zwei weitere Ablehnungsgründe in Art. 22 Abs. 2 RL EEA (Überstellung aus dem Bundesgebiet) fakultativ vorgesehen, und zwar wenn a) die inhaftierte Person nicht zustimmt oder b) die Überstellung geeignet ist, die Haft der inhaftierten Person zu verlängern. Im Fall der Überstellung der inhaftierten Person in das Bundesgebiet kann die Vollstreckung dieser Maßnahme neben den allgemeinen Ablehnungsgründen nur aus dem Grund abgelehnt werden, dass die inhaftierte Person ihrer Überstellung nicht zustimmt (Art. 23 Abs. 2 RL EEA).

In Entsprechung dieser Vorgaben soll auch bei der Umsetzung im EU-JZG unterschieden werden: Eine Ablehnung wegen Verlängerung der Haft soll nur für den Fall der Überstellung aus dem Bundesgebiet vorgesehen werden, weil im umgekehrten Fall der Beschuldigte ohnehin im Verfahren der ausstellenden Behörde inhaftiert ist und die Haftdauer dort zu prüfen ist.

Die fehlende Zustimmung der inhaftierten Person soll demgegenüber keinen Ablehnungsgrund bilden, weil die Zusammenarbeit nicht von der Zustimmung der betroffenen Person abhängig gemacht werden soll. Allfällige grundrechtliche Bedenken sind ohnedies im Rahmen der Z 6 zu prüfen.

Zu Abs. 1 Z 11: Für die Vernehmung eines Beschuldigten im Wege einer Videokonferenz sieht die RL EEA über die allgemein geltenden Ablehnungsgründe hinaus weitere Gründe vor, aus denen die Vollstreckung der EEA abgelehnt werden kann, nämlich, wenn (Art. 24 Abs. 2 RL EEA)

a) die verdächtige oder beschuldigte Person nicht zustimmt oder

b) die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsstaats stünde.

Es wird vorgeschlagen, lediglich Art. 24 Abs. 2 lit. a RL EEA umzusetzen, wenn der Verdächtige oder Beschuldigte der Vernehmung im Wege einer Videokonferenz nicht zustimmt. Die Umsetzung von lit. b leg. cit scheint nicht erforderlich, weil es ohnehin einen allgemein geltenden grundrechtlichen Ablehnungsgrund gibt und darüber hinausgehende Verletzungen wesentlicher Verfahrensgrundsätze kaum vorstellbar sind.

Klarzustellen wäre, dass z.B. die Durchführung einer gesamten Hauptverhandlung, zu der der Beschuldigte im Wege einer Videokonferenz bloß „zugeschaltet“ wird, vom Wortlaut ohnehin nicht umfasst wird, weil dieser ausdrücklich nur eine Vernehmung erwähnt und daher nicht die Teilnahmerechte an der Hauptverhandlung einzuschränken vermag.

Gegenüber dem ME soll außerdem klargestellt werden, dass eine Beschuldigtenvernehmung mittels Telefonkonferenz nach den Vorgaben der RL EEA nicht vorgesehen ist, somit einen Ablehnungsgrund darstellen muss.

Zu Abs. 1 Z 12: Art. 28 Abs. 1 RL EEA sieht vor, dass eine auf die Durchführung einer kontrollierten Lieferung gerichtete EEA nicht nur aufgrund der allgemeinen, in Art. 11 Abs. 1 der RL EEA genannten Ablehnungsgründen, sondern auch dann abgelehnt werden können soll, wenn die Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt werden würde. Eine kontrollierte Lieferung bedeutet im Ergebnis einen Aufschub kriminalpolizeilicher Ermittlungen. Nach § 99 Abs. 4 StPO ist ein solcher Aufschub zulässig, wenn „1. dadurch die Aufklärung einer wesentlich schwerer wiegenden Straftat oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlung führend Beteiligten gefördert wird und mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist, oder 2. andernfalls eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person entstehen würde, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann“.

Es wird vorgeschlagen, auf diese Voraussetzungen bei der Umsetzung der Vorgaben der RL EEA zu verweisen. Auf die vorgeschlagenen Änderungen in Art. 2 Z 2, die den Entfall von § 99 Abs. 5 StPO, zweiter Satz zum Inhalt haben, ist an dieser Stelle zu verweisen.

Abs. 2 sieht Ausnahmen von der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit in Entsprechung von Art. 11 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 RL EEA vor, die einerseits die sogenannten „Listendelikte“ (Anhang D RL EEA bzw. Anhang 1, Teil A des EU-JZG), andererseits bestimmte Maßnahmen betreffen, die in Art. 10 Abs. 2 der RL EEA bzw. § 55b Abs. 2 EU-JZG idF des Entwurfs vorgesehen sind, sog. „Katalogmaßnahmen“ (s. die Erläuterungen zu Abs. 1 Z 3).

Dies bedeutet z.B., dass eine Stammdatenauskunft nach § 76a StPO unabhängig von der zugrundeliegenden Tat in den meisten Fällen zu erteilen sein wird: die allgemeinen Ablehnungsgründe sind zwar zu prüfen, doch wird dies faktisch vor allem in den Fällen nicht möglich sein, in denen das Verfahren gegen unbekannte Täter geführt wird. Durch die Stammdatenauskunft sollen in der Regel erst Anhaltspunkte über die Person gefunden werden, die der Tat konkret verdächtig ist (vgl. auch §§ 1 Abs. 2, 48 Abs. 1 Z 2 StPO). Die Angaben in der EEA werden daher lediglich die Telefonnummer oder IP Adresse umfassen. Aufgrund dessen wird es weder möglich sein, einen Verstoß gegen das Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot (Z 2) noch die mit der Person des Auszuforschenden verbundene Ablehnungsgründe (Z 4 und 7) zu prüfen. Zu beachten ist auch, dass die Beauskunftung von Stammdaten mit einer einstweiligen Maßnahme (Art. 32 RL EEA) verknüpft sein kann, deren Vollstreckung an wesentlich kürzere Fristen (24 Stunden) gebunden ist (vgl. § 55e Abs. 5 EU-JZG idF des Entwurfs).

Zu Abs. 1 Z 13: Für die Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 3 StPO) sieht die RL EEA zusätzlich zu den Art. 11 RL EEA angeführten Ablehnungsgründen vor, dass die Vollstreckung auch dann versagt werden kann, wenn diese Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt werden würde. Die Vorschrift enthält damit einen Verweis auf das nationale Recht des Vollstreckungsstaates, der so über einen besonders weiten Umsetzungsspielraum verfügt. Angesichts der besonderen Sensibilität der Überwachung von Nachrichten und der grundrechtlichen Absicherung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10a StGG) soll auch dieser Ablehnungsgrund unter Anlehnung an den Wortlaut der RL EEA umgesetzt werden.

Zu § 55b EU-JZG (Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme)

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll Art. 10 Abs. 1 bis 3 der RL EEA umgesetzt werden. In Abs. 1 leg. cit. wird ein verpflichtender Rückgriff vorgesehen, wenn „a) die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder b) die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde“.

Demgegenüber sieht Abs. 3 leg. cit. nur einen fakultativen Rückgriff auf eine andere Maßnahme vor, „wenn die von der Vollstreckungsbehörde gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme erreichen würde“.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben wird in Abs. 1 vorgeschlagen, in allen Fällen einen verpflichtenden Rückgriff vorzusehen, weil dadurch dem in § 5 Abs. 2 StPO vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz am besten entsprochen werden kann. Danach sind die Strafverfolgungsbehörden gehalten, unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen jene zu ergreifen, die die Rechte des Betroffenen am geringsten beeinträchtigen.

Im Hinblick auf das Verfahren zur Vollstreckung einer EEA kann sowohl die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung zum Schluss kommen, dass auf eine andere Maßnahme zurück zu greifen ist, als auch das Gericht, wenn es im Zuge der erforderlichen Bewilligung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft befasst wird (s. dazu weiter zu § 55e Abs. 2 und 3 EU-JZG idF des Entwurfs). Die ausstellende Behörde wäre vor einem Rückgriff zu verständigen (Art. 10 Abs. 4 RL EEA bzw. § 55d Abs. 4 EU-JZG).

Neben den sogenannten „Listendelikten“ oder „Katalogstraftaten“ führt die RL EEA nun für den Bereich der Beweiserhebung auch „Listenmaßnahmen“ bzw. „Katalogmaßnahmen“ ein (Art. 10 Abs. 2), die eines der Kernelemente der RL EEA darstellen und erheblich zur Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen sollen (vgl. auch die Ausführungen zu § 55a EU-JZG am Ende). In Abs. 2 wird die Umsetzung der Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 RL EEA vorgeschlagen, der jene Maßnahmen auflistet, die in jedem Fall zur Verfügung stehen müssen (s. die Erläuterungen zu § 55a Abs. 1 Z 4 EU-JZG).

Abs. 3 soll die Vorgaben von Art. 10 Abs. 5 RL EEA umsetzen. Danach ist die ausstellende Behörde zu verständigen, dass es nicht möglich ist, die erbetene Unterstützung zu leisten, wenn die Maßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde und auch auf eine keine andere Maßnahme zurückgegriffen werden kann, die zum selben Ergebnis führt. Die in der RL EEA genannten Fälle entsprechen jenen, die bereits in Abs. 1 Z 1 des § 55b EU-JZG idF des Entwurfs genannt sind, weswegen auf diese verwiesen werden kann. Richtet sich die EEA daher auf die Durchführung einer Maßnahme, die nach österreichischem Recht nicht ausdrücklich vorgesehen ist (§ 5 Abs. 1 StPO), kann die Vollstreckung der EEA nach § 55a Abs. 1 EU-JZG idF des Entwurfs zwar nicht sofort für unzulässig erklärt werden, weil zunächst versucht werden muss, die EEA durch Rückgriff auf eine andere Maßnahme zu vollstrecken, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann. Kann die EEA allerdings auch durch einen Rückgriff auf eine andere Maßnahme nicht vollstreckt werden, ist die ausstellende Behörde zu verständigen, dass eine Vollstreckung der EEA unmöglich ist.

Zu § 55c EU-JZG (Zuständigkeit)

Es wird vorgeschlagen, dass grundsätzlich die Staatsanwaltschaft für Verfahren zur Vollstreckung einer EEA zuständig sein soll. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach dem Sprengel der Staatsanwaltschaft bestimmen, in dem die in der EEA genannte Maßnahme durchzuführen ist (Abs. 1).

Abs. 2 enthält Sonderregeln für die grenzüberschreitende Observation und die kontrollierte Lieferung, für die jene Staatsanwaltschaft zuständig sein soll, in deren Sprengel voraussichtlich die Grenze überschritten werden wird bzw. von deren Sprengel die Observation oder kontrollierte Lieferung ausgehen soll. Im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug soll jedoch die Staatsanwaltschaft zuständig sein, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Die in Abs. 1 und soweit in Abs. 2 enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen entsprechen dem bisherigen Zuständigkeitsregime auf dem Gebiet der Rechtshilfe (vgl. §§ 57 Abs. 1 EU-JZG iVm § 55 ARHG bzw. § 72 EU-JZG).

Über die in der Rechtshilfe bestehenden Zuständigkeitsbestimmungen hinaus, ist allerdings für die Umsetzung der RL EEA auch eine Zuständigkeit für den Empfang von Unterrichtungen nach Art. 31 (Anhang XIX) vorzusehen. Es wird vorgeschlagen, dass jene Staatsanwaltschaft zuständig sein soll, in deren Sprengel sich die überwachte Person zum Zeitpunkt der Überwachung aufgehalten hat, aufhält oder aufhalten wird.

In jedem Fall gilt, wie dies nach geltendem Recht auch für die Rechtshilfe vorgesehen ist (vgl. §§ 57 Abs. 1 EU-JZG iVm § 55 dritter Satz ARHG), dass die Staatsanwaltschaft Wien zuständig sein soll, wenn eine Zuständigkeit nach den in Abs. 2 genannten Bestimmungen nicht feststellbar ist.

In Abs. 3 sollen abweichend von Abs. 1 und 2 Zuständigkeiten des Gerichts vorgesehen werden, die sich an § 55 Abs. 1a ARHG orientieren.

Für die Überstellung inhaftierter Personen in das Inland (§ 55g Abs. 2 EU-JZG) ergibt sich eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach der allgemeinen Bestimmung des Abs. 1, d.h. jene, in deren Sprengel die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen ist. Dies erschließt sich e contrario aus Abs. 4, der lediglich eine Zuständigkeit für Überstellungen nach § 55g Abs. 1 EU-JZG, somit vom Inland in das Ausland regelt. Für diesen Fall wird vorgeschlagen, dass der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, zuständig sein soll.

Durch den vorgeschlagenen Abs. 5 soll davon abweichend klargestellt werden, dass die Justizbehörden nur für die Vollstreckung zuständig sind, wenn der EEA eine Tat zugrunde liegt, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine gerichtliche strafbare Handlung ist. Liegt der EEA jedoch ein in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallendes Verwaltungsvergehen oder ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zugrunde, so ist das Verfahren an die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständige Behörde abzutreten.

Zu § 55d EU-JZG (Verfahren)

Abs. 1 soll Art. 5 RL EEA umsetzen und beinhaltet eine Standardbestimmung, die im EU-JZG bereits mehrfach zu finden ist (vgl. etwa §§ 41a Abs. 1 Z 2 und 52c Abs. 1 Z 2 EU-JZG).

Abs. 2 bis 4 regeln umfangreiche Verständigungs- und Informationspflichten. Diese, sich vorwiegend aus der RL EEA ergebenden Verpflichtungen der Vollstreckungsbehörde sollen die Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verstärken und auf diese Weise auch die Ergebnisse der Zusammenarbeit verbessern.

So wird in Abs. 2 Z 1 in Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 und 16 Abs. 2 lit. a RL EEA vorgeschlagen, dass Fehler beim Ausfüllen der Bescheinigung (Anhang XVII) oder die fehlende Genehmigung einer Justizbehörde des Ausstellungsstaats (wenn die EEA z.B. von einer Verwaltungsbehörde ausgestellt wurde), verbessert werden können.

Des Weiteren soll die Vollstreckungsbehörde bevor die EEA gegebenenfalls abgelehnt werden kann – nach dem Vorbild bestehender Regelungen im EU-JZG (vgl. §§ 19 Abs. 3, 52c Abs. 2 Z 3, 53c Abs. 3 Z 3 etc. EU-JZG) - weitere Informationen einzuholen haben, wenn die Einordnung durch die ausstellende Behörde als sogenanntes „Listendelikt“ zweifelhaft ist.

Durch diese Bestimmungen sollen aber keine über § 55a EU-JZG hinausgehende Ablehnungsgründe eingeführt werden. Allerdings wird in Fällen, in denen die Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich oder sonst offensichtlich unrichtig ist, die Vollstreckung bzw. Durchführung der Maßnahme an faktischen Umständen scheitern: So wird z.B. eine Vernehmung nicht möglich sein, wenn die Beschreibung der Tat fehlt.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 2 lit. b RL EEA. Nach Art. 11 Abs. 4 ist die ausstellende Behörde über das (mögliche) Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 55a Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 EU-JZG zu informieren. Der ausstellenden Behörde soll vor der Ablehnung der EEA die Möglichkeit gegeben werden, Stellung zu nehmen oder die Aufhebung der Immunität zu beantragen. So kann sich z.B. im Fall einer angeordneten Durchsuchung ergeben, dass es sich bei der von der ausstellenden Behörde in der EEA angegebenen Adresse um den Sitz einer Botschaft handelt. Die ausstellende Behörde wird über diesen Umstand zu informieren sein; darüber hinaus wird ihr vor Ablehnung der EEA, Gelegenheit zu geben sein, die Aufhebung der Immunität beim Entsendestaat zu beantragen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBI 1966/66, und Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30. Jänner 2013 über empfohlene Vorgehensweisen bei Strafverfahren gegen Personen, die im Inland völkerrechtliche Immunität genießen, BMJ-S309.001/0001-IV 4/2013).

Gerade in Art. 16 Abs. 2 lit. b RL EEA wird der der RL EEA innewohnende Kooperationsgedanke erkennbar, der dazu führen soll, dass das für das Verfahren der ausstellenden Behörde beste Ergebnis erzielt wird. Die ausstellende Behörde ist daher in diesem Sinn auch dann zu informieren, wenn die Vollstreckungsbehörde ohne weitere Erkundigungen zur Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die in der EEA nicht vorgesehen sind oder zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht angeordnet hätten werden können. Die Vollstreckungsbehörde ist somit gehalten, z.B. Entwicklungen nach Erlass der EEA, soweit sie ihr bekannt sind, in kriminaltaktischer Hinsicht mit zu berücksichtigen oder auch die ausstellende Behörde über Erkenntnisse zu unterrichten, die der Vollstreckungsbehörde vorliegen und die die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des Ausstellungsstaats ändern können. Die Verständigungspflicht soll daher weit interpretiert werden.

Mit Abs. 4 soll Art. 10 Abs. 4 RL EEA umgesetzt werden: der ausstellenden Behörde soll vor einem Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dadurch wird auch das Bild der Vollstreckungsbehörde über die Ermittlungen im Ausstellungsstaat weiter vervollständigt. Unter Umständen kann nämlich eine Rückfrage bei der ausstellenden Behörde ergeben, dass ein Rückgriff nicht in Betracht kommt, weil die danach in Betracht kommende Ersatzmaßnahme die Ermittlungen im Ausstellungsstaat gefährden könnte.

In Abs. 5 wird zur Umsetzung von Art. 11 Abs. 5 RL EEA vorgeschlagen, dass die Vollstreckungsbehörde die für die Aufhebung der Immunität notwendigen Anträge nach Prüfung der notwendigen Voraussetzungen zu stellen hat, wenn für die Aufhebung der Immunität eine Zuständigkeit im Inland gegeben ist. Die EEA soll erst nach Aufhebung der Immunität vollstreckt werden können.

Abs. 6 soll Art. 9 Abs. 2 RL EEA nach dem Vorbild des § 58 ARHG umsetzen, wonach Formvorschriften, deren Einhaltung vor allem für die Verwertbarkeit von Beweisen im Verfahren des Ausstellungsstaats erforderlich sind, bei der Durchführung von Rechtshilfe selbst dann berücksichtigt werden, wenn sie innerstaatlichem Recht widersprechen. Von der Einhaltung solcher abweichenden Formvorschriften soll nach Abs. 6 nur dann abgesehen werden können, wenn dadurch gegen „wesentliche Verfahrensgrundsätze“ nach österreichischem Verfahrensrecht verstoßen würde. Da es regelmäßig um die Zulässigkeit der Verwertung der Ergebnisse der Maßnahme geht, soll der Begriff der „wesentlichen Verfahrensgrundsätze“ eng ausgelegt werden; er betrifft z.B. nicht die Beurteilung, ob der zu vernehmenden Person im Verfahren nach Maßgabe der innerstaatlichen Bestimmungen die Stellung als Beschuldigter oder als Zeuge beizumessen ist (vgl. Gw 139 /15x).

Abs. 7 regelt zur Umsetzung von Art. 31 RL EEA den Fall, dass die Überwachung von Nachrichten ohne technische Hilfe des Vollstreckungsstaats durchgeführt werden kann. Nach Art. 31 RL EEA ist dieser Staat allerdings von der Überwachung in Kenntnis zu setzen. Abs. 3 leg. cit. sieht vor, dass die unterrichtete Behörde spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Unterrichtung (Anhang XIX) mitzuteilen hat, dass die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist. Diese Prüfung soll sich den Vorgaben der RL EEA entsprechend daran orientieren, ob die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall genehmigt werden würde.

Entsprechend dem weiten Wortlaut des Art. 31 Abs. 3 RL EEA („in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt werden würde“), der einen weiten Umsetzungsspielraum eröffnet, wird vorgeschlagen, auf die entsprechenden Ablehnungsgründe in § 55a Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 und 13 EU-JZG idF des Entwurfs zu verweisen. In diesen Fällen ist dem Anordnungsstaat mitzuteilen, dass die Durchführung der Überwachung zu beenden ist und das die Ergebnisse der Überwachung im Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen.. Die Einschränkungen des § 55a Abs. 2 EU-JZG idF des Entwurfs bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bleiben ebenfalls unberührt und sind daher bei der Prüfung mit zu berücksichtigen.

Abs. 8 enthält in Umsetzung von Art. 7 RL EEA die üblichen Bestimmungen über den Geschäftsweg.

Zu § 55e EU-JZG (Entscheidung über die Vollstreckung)

Über die Vollstreckung einer EEA ist ausschließlich auf Basis der Bescheinigung und der allenfalls in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholten Informationen zu entscheiden. Im Gegensatz zum bestehenden Rechtshilferegime ist eine Übermittlung der der EEA möglicherweise innerstaatlich zugrundeliegenden Anordnung bzw. des zugrundeliegenden gerichtlichen Beschlusses o.ä. (vgl. § 56 Abs. 2 ARHG) nicht vorgesehen. Die Übermittlung solcher Anordnungen, Beschlüsse o.ä. kann auch nicht gefordert werden.

Das Verfahren zur Vollstreckung der EEA soll weitgehend jenem der StPO über Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen entsprechen. Daher soll (zunächst) die Staatsanwaltschaft die Zulässigkeit der Vollstreckung der EEA zu prüfen haben (vgl. § 55c Abs. 1 und 2 EU-JZG idF des Entwurfs). Kann die begehrte Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft angeordnet oder durchgeführt werden, wie dies z.B. bei Vernehmungen grundsätzlich der Fall ist, soll die Staatsanwaltschaft diese auch entweder selbst durchführen oder die Kriminalpolizei mit ihrer Durchführung beauftragen.

Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung von § 101 Abs. 2 StPO (§ 1 Abs. 1 EU-JZG i. V. m. § 9 Abs. 1ARHG) Anträge bei Gericht zu stellen, wenn auch nach den Bestimmungen der StPO für die Anordnung der Maßnahme eine gerichtliche Bewilligung erforderlich ist oder die Maßnahme nur aufgrund eines Beschlusses des Gerichts (Beschlagnahme) durchgeführt werden kann (§ 55e Abs. 2 EU-JZG idF des Entwurfs). Auch die Stellung des Rechtsschutzbeauftragten nach der StPO (§ 147 StPO) bleibt unberührt.

Abs. 1 regelt den Fall, dass die Maßnahme nach der StPO von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft soll sich vor allem auf die Zulässigkeit (d.h. das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a Abs. 1 EU-JZG und Rückgriffsmöglichkeiten nach § 55b Abs. 1 EU-JZG) beschränken. Im Hinblick auf die Inhaltserfordernisse der staatsanwaltschaftlichen Anordnung wird vorgeschlagen, von § 102 Abs. 2 Z 3 StPO abweichende Regelungen zu treffen, weil insbesondere die dort vorgesehenen Angaben zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht Gegenstand der Prüfung sind und daher dazu auch keine Angaben in der Anordnung der Staatsanwaltschaft gemacht werden müssen. Aus Effizienzerwägungen wird dagegen vorgeschlagen, dass der Anordnung zur Vollstreckung der EEA die Bescheinigung (d.h. die EEA) angeschlossen wird, die damit zu einem Bestandteil der Anordnung wird. Dadurch kann auf eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und des Zwecks der Maßnahme verzichtet werden. Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass die Vollstreckung der EEA unzulässig ist, so soll sie – ggf. nach vorheriger Verständigung der ausstellenden Behörde (§ 55d Abs. 3 EU-JZG idF des Entwurfs) – nach § 55j Z 3 EU-JZG idF des Entwurfs vorzugehen haben.

Im Umkehrschluss aus Abs. 1 ergibt sich außerdem, dass die Entscheidung über die Vollstreckung einer EEA dann formlos (d.h. durch bloße Verfügung am Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG), Note an die Kriminalpolizei o.ä.) ergeht, wenn die EEA auf Maßnahmen gerichtet ist, die nach der StPO formlos angeordnet werden können, z.B. Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmungen.

Die Staatsanwaltschaft soll aber auch in Fällen des Abs. 2 zunächst die Zulässigkeit der EEA zu beurteilen haben. Erst wenn die Staatsanwaltschaft zur Überzeugung gelangt, dass die EEA weder abzulehnen noch durch Rückgriff auf eine andere Maßnahme zu vollstrecken ist, hat sie ihre Anträge bei Gericht zu stellen und ggf. auch den Rechtsschutzbeauftragten zu befassen, um eine Genehmigung einzuholen (§ 147 Abs. 1 StPO). Die endgültige Entscheidung über Zulässigkeit oder Rückgriff obliegt in diesen Fällen dem Gericht.

Auch das Gericht soll die Zulässigkeitsvoraussetzungen, d.h. insbesondere §§ 55a und 55b EU-JZG idF des Entwurfs prüfen. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Vollstreckung der EEA zulässig ist, ist in sinngemäßer Anwendung von § 105 StPO die Anordnung der Staatsanwaltschaft zu bewilligen oder z.B. ein Beschluss über die Beschlagnahme zu erlassen. Die Inhaltserfordernisse eines gerichtlichen Beschlusses ergeben sich aufgrund sinngemäßer Anwendung der StPO (§ 1 Abs. 1 EU-JZG i. V. m. § 9 Abs. 1ARHG i. V. m. § 86 Abs. 1 StPO).

Gelangt das Gericht hingegen bei seiner Prüfung zur Ansicht, dass nach § 55d Abs. 2 bis 5 EU-JZG idF des Entwurfs vorzugehen ist oder Anlass besteht, weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, soll das Gericht den Akt der Staatsanwaltschaft mit der Anordnung zu übermitteln haben, nach §§ 55d Abs. 2 bis 5 EU-JZG vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen. Ist das Gericht hingegen der Ansicht, dass die Vollstreckung der EEA ohne weitere Verständigung etc. der ausstellenden Behörde für unzulässig zu erklären ist, weil z.B. die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben ist, hat das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss abzuweisen (§ 1 Abs. 1 EU-JZG iV m § 9 Abs. 1ARHG iVm § 85 StPO), weil in diesem Fall die ausstellende Behörde nicht vor der Ablehnung verständigt werden muss.

Die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme oder der Beweisaufnahme richtet sich sodann nach den Bestimmungen der StPO; in diesem Sinne ist z.B. nach § 138 Abs. 3 StPO den Anbietern bzw. sonstigen Diensteanbietern eine Betreiberausfertigung zu übermitteln. Diese können auch zur Geheimhaltung gegenüber Dritten verpflichtet werden.

Abs. 4 soll Art. 14 Abs. 1 und 2 RL EEA umsetzen, wonach gegen die in der EEA angegebenen Maßnahmen dieselben Rechtsbehelfe erhoben werden können müssen, wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall. Nach den Bestimmungen der StPO stehen die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse nach §§ 87 ff StPO, z.B. gegen die gerichtliche Bewilligung einer Hausdurchsuchung oder die Beschlagnahme, oder der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 f StPO im Fall der Verletzung subjektiver Rechte durch die Staatsanwaltschaft zu. Die sachlichen Gründe für die Anordnung bzw. für den Erlass der EEA sollen jedoch nur im Ausstellungsstaat überprüft werden können. Vorbehaltlich der Auslegung durch den EuGH ist davon auszugehen, dass unter den „sachlichen Gründen“ die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem Recht der ausstellenden Behörde gemeint sind, insbesondere die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, ggf. auch die Dringlichkeit des Tatverdachts usw. Außerdem ist bei der Reichweite der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht auch auf jene bei der Entscheidung über die Vollstreckung abzustellen, die nach ständiger Rsp des EuGH eingeschränkt ist und im Rahmen der Vollstreckung einer EEA §§ 55a und 55b EU-JZG umfasst (vgl. EuGH 26.2.2013, C-399/11, Melloni, Rz 38 ff).

Abs. 5 dient der Umsetzung der in Art. 12 Abs. 1, 3 und 5 und Art. 32 Abs. 2 RL EEA vorgesehenen Fristen für die Vollstreckung einer EEA. Nach Art. 12 Abs. 3 RL EEA ist über die Vollstreckung spätestens binnen 30 Tagen zu entscheiden; die Entscheidung hat in Entsprechung von Art. 12 Abs. 1 RL EEA genauso schnell und vorrangig zu erfolgen wie in einem gleichgelagerten innerstaatlichen Fall. Die vorgeschlagene Entscheidungsfrist, wonach längstens binnen 30 Tagen über die Vollstreckung zu entscheiden ist, dient damit auch dem Beschleunigungsgebot (§ 9 StPO).

Art. 32 Abs. 2 RL EEA betrifft die Fälle, denen besondere Eilbedürftigkeit zukommt, weil Maßnahmen im Vollstreckungsstaat zu ergreifen sind, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert werden sollen. Über die Vollstreckung dieser Maßnahmen ist entsprechend Art. 32 Abs. 2 RL EEA grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden zu entscheiden.

Zu § 55f EU-JZG (Durchführung)

Die Bestimmung soll Art. 12 Abs. 2 und 4 sowie Art. 15 Abs. 1 RL EEA umsetzen.

Nach Abs. 1 des Entwurfs sollen einerseits besondere zeitliche Ersuchen der ausstellenden Behörde zu berücksichtigen sein (z.B. besondere Dringlichkeit aufgrund von Untersuchungshaft oder bestimmte Termine für ein koordiniertes Einschreiten mehrerer Behörden); in Ermangelung solcher soll die in der EEA genannte Maßnahme spätestens 90 Tage nach der Entscheidung über die Vollstreckung durchzuführen sein. Darüber hinaus gelten auch die Bestimmungen der StPO subsidiär, wobei insbesondere auf das in § 9 StPO erwähnte Beschleunigungsgebot zu verweisen ist.

Der Inhalt des vorgeschlagenen Abs. 2 regelt die nach Art. 15 Abs. 1 RL EEA vorgesehene Möglichkeit, die Durchführung der der EEA zugrundeliegenden Maßnahme aufzuschieben, wenn entweder Ermittlungen in einem inländischen Verfahren gefährdet wären (Z 1) oder die Beweismittel in einem inländischen Strafverfahren benötigt werden (Z 2).

Zu § 55g EU-JZG (Überstellung inhaftierter Personen)

Die vorgeschlagene Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 22 und 23 der RL EEA, der zwei Fälle unterscheidet:

Abs. 1 betrifft die Überstellung der inhaftierten Person aus dem Vollstreckungsstaat an den Ausstellungsstaat, Abs. 2 hingegen den Fall der Überstellung aus dem Ausstellungsstaat in den Vollstreckungsstaat.

Die RL EEA macht keinen Unterschied, ob die inhaftierte Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Zeuge oder als Beschuldigter geführt wird. Insoweit bestehen Überschneidungen mit dem Europäischen Haftbefehl (§§ 3 ff EU-JZG) bzw. der bedingten Übergabe (§ 26 EU-JZG). Erw 25 grenzt die beiden Instrumente dadurch voneinander ab, ob eine Überstellung im Stadium des Ermittlungsverfahrens durchzuführen ist. Sobald eine Anklage eingebracht ist (vgl. die englische Fassung, die – präziser als die deutsche – die Begriffe „prosecution“ bzw. „standing trial“ verwendet), wäre vom Ausstellungsstaat ein Europäischer Haftbefehl zu übermitteln. Das entspricht auch der Rechtslage im Bereich der klassischen Rechtshilfe (vgl. den erläuternden Bericht zu Art. 3 und 13 des zweiten Zusatzprotokolls des Europarats zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, ETS Nr. 182).

Für beide Fälle (Abs. 1 und 2) soll - ähnlich wie bei der bedingten Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (vgl. § 26 Abs. 2 EU-JZG) - eine Vereinbarung geschlossen werden, die zumindest den in Abs. 3 angeführten Inhalt enthalten soll. Zuvor ist die inhaftierte Person und ggf. ihr gesetzlicher Vertreter anzuhören. Die RL EEA bzw. die vorgeschlagene Umsetzung sehen jedoch keinen ausdrücklichen Ablehnungsgrund vor, wenn sich entweder die inhaftierte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter gegen die Überstellung aussprechen. Die ständige Rsp des EuGH ist bei der Auslegung der Maßnahmen der gegenseitigen Anerkennung im Zusammenhang mit Ablehnungsmöglichkeiten streng: nur ausdrücklich in den Rechtsakten vorgesehene Ablehnungsmöglichkeiten berechtigen auch zur Ablehnung (vgl. EuGH 26.2.2013, C-399/11, Melloni, Rz 38 ff). Fragen zur Auslegung der RL EEA in diesem Zusammenhang wären dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Im Fall der Überstellung einer im Inland inhaftierten Person an den Ausstellungsstaat soll das Gericht, das bereits über die Vollstreckung der EEA entschieden hat (§ 55c Abs. 4 EU-JZG i d F des Entwurfs) die Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats schließen, weil von dieser Entscheidung auch die inländische Haft berührt ist.

Im Fall der Überstellung nach Österreich wird vorgeschlagen, dass sowohl die Entscheidung über die Vollstreckung der EEA, d.h. die Prüfung der Zulässigkeit nach § 55a EU-JZG idF des Entwurfs, als auch der Abschluss der Vereinbarung in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (§ 55c Abs. 1 EU-JZG idF des Entwurfs) fallen sollen. Die Zuständigkeit für Haftfragen (Zulässigkeit der Haft, Aufhebung, bedingte Entlassung usw.) soll dadurch weiter beim Gericht des Ausstellungsstaats verbleiben. Im Inland müssen daher auch keine Anordnungen, z.B. gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung (§§ 170 ff StPO) getroffen werden, um eine Haft im Inland begründen zu können oder aufrecht zu erhalten.

Der Inhalt der Vereinbarung (Abs. 3) entspricht mit Ausnahme von Z 4 den inhaltlichen Vorgaben für Vereinbarungen im Rahmen einer bedingten Übergabe nach § 26 Abs. 3 EU-JZG. Die Ergänzung in Z 4 wurde im Zuge des Begutachtungsverfahrens aufgenommen und soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die fehlende Zustimmung der inhaftierten Person keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. § 55a Abs. 1 Z 10). Die Überstellung ohne Zustimmung wird insbesondere problematisch, wenn das Gericht im Inland die Enthaftung der Person anordnet, diese sich allerdings noch im Ausstellungsstaat in Haft befindet. Die Person ist grundsätzlich sofort vom Ausstellungsstaat zu enthaften, weil der Grund für die Haft weggefallen ist. Um allerdings zu verhindern, dass der Ausstellungsstaat seinerseits eine Festnahmeanordnung oder Haftbefehl erlässt und damit ein Übergabeverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls umgeht, sieht der Vorschlag nunmehr vor, dass der Ausstellungsstaat auch zu verpflichten ist, die überstellte Person nach ihrer Freilassung nicht aufgrund einer Entscheidung im Ausstellungsstaat die Freiheit zu entziehen.

Diese Verpflichtung soll allerdings unter dem Vorbehalt der in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Fällen stehen: verlässt die Person das Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats und kehrt freiwillig zurück oder verlässt die Person das Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Enthaftung nicht, ist es dem Ausstellungsstaat gestattet, freiheitsentziehende Maßnahmen nach seinem Recht zu setzen.

Abs. 4 bis 8 sollen die sonstigen Vorgaben der RL EEA umsetzen, die in Art. 22 Abs. 4 und 6 bis 9, bzw. Art. 23 Abs. 2 vorgesehen sind. Die Bestimmungen beinhalten Vorgaben, wenn die Überstellung durch das Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) durchgeführt werden muss, über die Anrechnung und Aufrechterhaltung der Haft für die Dauer der Überstellung und die Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung durch jenen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die inhaftierte Person überstellt wird.

Zu § 55h EU-JZG (Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz)

Gegenüber dem ME sollen zur Klarstellung für die Praxis ausdrücklich die Vorgaben von Art. 24 Abs. 5 RL EEA in der Umsetzung erwähnte werden. Sie enthalten weitgehend organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz (Abs. 1 und 2). Von zentraler Bedeutung ist die Belehrung der zu vernehmenden Person über ihre Rechte nach innerstaatlichem Recht und nach dem Recht des Ausstellungsstaats, wobei diese Belehrung voraussetzt, dass vorweg die verfahrensrechtliche Stellung des zu Vernehmenden als Beschuldigter oder Zeuge geklärt wird (s. dazu auch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 1. August 2016 zur Frage der Vernehmung von materiell Beschuldigten nach österreichischem Recht als Zeugen auf Grund von ausländischen Rechtshilfeersuchen, BMJ-S417.631/0002-IV 4/2015).

Festzuhalten ist, dass Art. 24 Abs. 7 RL EEA („Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Person gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet vernommen wird und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigert oder falsch aussagt, sein nationales Recht genauso gilt, als wäre die Vernehmung in einem nationalen Verfahren erfolgt.“) eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Vernehmung unter Anwendung der in innerstaatlichen Strafverfahren dafür zur Verfügung stehenden Mittel enthält. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die das Erscheinen und die Aussage gewährleisten sollen, wie die Zwangs- oder Beugemittel (§ 93 StPO), sind daher nötigenfalls zur Anwendung zu bringen. Die freiwillige Mitwirkung ist nur für den Beschuldigten/Verdächtigen vorgesehen (Art. 24 Abs. 2 lit. a RL EEA und § 55a Abs. 1 Z 10 EU-JZG).

Nach den Vorgaben von Art. 24 Abs. 6 RL EEA ist ein Protokoll aufzunehmen, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu den technischen Bedingungen der Vernehmung und gegebenenfalls zu einer Vereidigung zu enthalten hat (Abs. 3).

Abs. 4 wird zur Umsetzung der Vorgaben von Art. 24 Abs. 7 RL EEA vorgeschlagen.

Zu § 55i EU-JZG (Durchführung einer kontrollierten Lieferung)

Art. 28 Abs. 4 RL EEA sieht vor, dass die Befugnis zum Handeln, zur Leitung und zur Kontrolle einer kontrollierten Lieferung bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats liegt. Diese Vorgaben sollen durch die vorgeschlagene Bestimmung nach dem Vorbild der geltenden Bestimmung über das Verfahren zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung im Bereich der Rechtshilfe (§ 72 Abs. 4 EU-JZG).

Zu § 55j EU-JZG (Verständigungspflichten)

Z 1 soll Art. 16 Abs. 1 RL EEA umsetzen. Im Fall der Unzuständigkeit der österreichischen Behörde, der die EEA übermittelt wurde, hat diese die EEA an die zuständige Behörde abzutreten. Sowohl die abtretende als auch die jene Behörde, der das Verfahren abgetreten wurde, haben Eingangsbestätigungen (s. Formblatt Anhang XVIII) an die ausstellende Behörde zu übermitteln.

Gemäß Z 2 soll in Umsetzung von Art. 16 Abs. 2 lit. c RL EEA die ausstellende Behörde zu verständigen sein, wenn die in der EEA angegebenen Formvorschriften nicht eingehalten werden können.

Z 3 und 4 enthalten die in Art. 16 Abs. 3 lit. a RL EEA umfassten Verständigungspflichten für den Fall der Ablehnung der EEA (Art. 11 Abs. 1 RL EEA) oder des Rückgriffs auf eine andere Maßnahme (Art. 10 RL EEA).

Z 5 und 6 regeln die in Art. 16 Abs. 3 lit. b RL EEA vorgesehenen Verständigungspflichten über einen Aufschub der Vollstreckung der EEA, ggf. über die zu erwartenden Dauer des Aufschubs und andererseits über die Fortsetzung des Verfahrens.

Z 7 enthält die in Art. 12 Abs. 5 und 6 RL EEA vorgesehene Verständigung, wenn Termine und Fristen für die Entscheidung über die Vollstreckung und für die Durchführung nicht eingehalten werden können.

Letztlich soll Z 8 in Umsetzung von Art. 14 Abs. 5 RL EEA die Verständigungspflicht für den Fall aufgenommen werden, dass gegen die Entscheidung, die EEA zu vollstrecken, ein Rechtsmittel eingebracht wurde.

Zu § 55k EU-JZG (Beteiligung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter bei der Vollstreckung)

Mit dieser Bestimmung wird vorgeschlagen, Art. 9 Abs. 4 und 5 sowie Art. 17 und 18 der RL EEA umzusetzen. Nach Art. 9 Abs. 4 RL EEA kann ein Mitgliedstaat in der EEA darum ersuchen, dass „eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats“ (wohl gemeint: Organe) bei der Vollstreckung der EEA unterstützen. Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, soweit dies nicht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats zuwiderläuft. Diese Vorgaben werden dahingehend ausgelegt, dass nicht nur Organe der ausstellenden Behörde bei der Vollstreckung der EEA unterstützen können, d.h. Richter, Staatsanwälte usw. sondern auch von der ausstellenden Behörde mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragte Behörden bzw. Organe, also Organe der Kriminalpolizei, Zoll- und Finanzstrafbehörden des Ausstellungsstaats.

Art. 9 Abs. 5 RL EEA stellt klar, dass die Organe des Anordnungsstaats an das Recht des Vollstreckungsstaats gebunden sind und grundsätzlich keine Strafverfolgungsbefugnisse mit ihrer Unterstützung der Behörden des Vollstreckungsstaats verbunden sind. Art. 17 und 18 RL EEA enthalten Vorgaben zur straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von ausländischen Beamten.

Die Umsetzung orientiert sich zu einem erheblichen Teil an den geltenden Bestimmungen der §§ 58 und 59 EU-JZG, die die Vorgaben der RL EEA erfüllen und, wie bereits oben im allgemeinen Teil erwähnt, ersetzt werden sollen.

Die Beachtung des österreichischen Rechts bedeutet aber nicht, dass Formvorschriften, um deren Einhaltung die ausstellende Behörde gebeten hat, nicht Berücksichtigung finden könnten.

Über die Vorgaben der RL EEA hinaus, kann auch die Anwesenheit von am Verfahren beteiligten Personen und ihren Rechtsbeiständen bewilligt werden. Dies ist für den Bereich der Rechtshilfe bereits vorgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 EU-JZG) und soll auch für den Bereich der gegenseitigen Anerkennung übernommen werden.

Die Anwesenheit von Organen des Ausstellungsstaats sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen und ihren Rechtsbeiständen bei der Durchführung der der EEA zugrundeliegenden Maßnahme ist von der zuständigen Staatsanwaltschaft ohne Befassung des Gerichts oder des Bundesministeriums für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz zu bewilligen.

Abs. 2 soll auch Vorgaben von Art. 29 der RL EEA nach dem Vorbild des § 74 Abs. 1 und 2 erster Satz EU-JZG berücksichtigen. Der verdeckte Ermittler soll daher ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) geführt werden. Er soll zur Befolgung der Weisungen der österreichischen Behörden verpflichtet sein. Die ausstellende Behörde soll ihre Verfügungen dem verdeckten Ermittler im Wege der den Einsatz leitenden österreichischen Behörde mitteilen. Durch dieses Führungsschema sollen einander widersprechende Weisungen vermieden werden.

Zu § 55l EU-JZG (Übermittlung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel)

Art. 13 Abs. 1 der RL EEA sieht vor, dass die Beweismittel ohne unnötige Verzögerung an den Vollstreckungsstaat übermittelt werden. Abs. 1 dient der Umsetzung dieser Vorgaben. Ermittlungsergebnisse und Beweismittel können sowohl durch die Entscheidung über Vollstreckung einer EEA erlangt werden, wenn es z.B. um Auskünfte aus einem Hauptverfahren geht. Sie werden in der Regel aber erst durch die Durchführung der der EEA zugrundeliegenden Maßnahme erlangt (Durchführung der Vernehmung, Hausdurchsuchung und Sicherstellung etc.). In Umsetzung der Vorgaben der RL EEA sollen die Ermittlungsergebnisse und Beweismittel unverzüglich an die ausstellende Behörde übermittelt werden.

Gegenüber dem ME soll darüber hinaus auch klargestellt werden, dass eine persönliche Übergabe an ein für die ausstellende Behörde handelndes Organ in Betracht kommt. Sind Organe des Ausstellungsstaats bei der Vollstreckung der EEA anwesend (§ 55k EU-JZG idF des Entwurfs), so können die Ermittlungsergebnisse (z.B. Protokoll über die Vernehmung) oder ggf. auch die Beweismittel (z.B. Datenträger, die die Daten der Durchsuchung eines elektronischen Speichermediums enthalten) direkt übergeben werden. Darüber hinaus ist auch vorstellbar, dass Beweismittel oder Ermittlungsergebnisse im Rahmen eines Grenztreffens übergeben werden.

Von diesem Grundsatz macht Art. 32 Abs. 3 RL EEA eine Ausnahme: die ausstellende Behörde kann, soweit eine vorläufige Maßnahme zur Beweissicherung erlassen wurde, in der EEA angeben, dass „die Beweismittel … im Vollstreckungsstaat verbleiben sollen“. Abs. 1 dient der Umsetzung dieser Vorgaben.

Abs. 2 betrifft eine Sonderform der Übermittlung von Beweisen im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz (Art. 24, 25 RL EEA). In diesem Fall ist nur das nach § 55h Abs. 3 EU-JZG aufgenommene Protokoll an die ausstellende Behörde zu übermitteln.

Mit Abs. 3 wird im Vergleich zum ME zusätzlich vorgeschlagen, auch die Vorgaben von Art. 30 Abs. 5 zweiter Satz umzusetzen, um einen weiteren grundrechtlichen Ausgleich zu schaffen. Nach den Vorgaben der RL kann der Vollstreckungsstaat seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen kann, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären. National ist vor allem § 76 Abs. 4 StPO einschlägig, wenn es um die Weiterverwendung von Ergebnissen (§ 134 Z 5 StPO) einer Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 3 StPO) in einem anderen Verfahren geht. Die RL EEA sieht grundsätzlich keine Spezialitätsbindung vor, weswegen die Ergebnisse in Entsprechung von § 76 Abs. 4 StPO der ausstellenden Behörde nur unter der Bedingung zu übermitteln sind, dass sie ohne vorherige Zustimmung nicht in einem anderen Verfahren wegen einer anderen als der in der EEA angeführten strafbaren Handlung verwendet werden dürfen.

Abs. 4 betrifft den Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen und soll die Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 der RL EEA umsetzen, wonach „die Übermittlung des Beweismittels so lange ausgesetzt werden kann, bis über einen Rechtsbehelf entschieden wurde, es sei denn, in der EEA werden ausreichende Gründe dafür angegeben, dass eine sofortige Übermittlung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Ermittlungen oder die Wahrung von individuellen Rechten unerlässlich ist. Im Wesentlichen geht es um eine Abwägungsentscheidung zwischen Dringlichkeit des Verfahrens und den subjektiven Rechten der am Verfahren Beteiligten und der von der Vollstreckung betroffenen Personen (§ 55e Abs. 3 idF des Entwurfs). Ein Aufschub der Übermittlung kommt naturgemäß nur dann in Betracht, wenn die Beweismittel oder Ermittlungsergebnisse nicht schon an die ausstellende Behörde übermittelt wurden, was insbesondere bei Maßnahmen der Fall sein wird, bei denen die Verständigung des Betroffenen aufgeschoben werden kann, z.B. einer Überwachung von Nachrichten (§ 138 Abs. 5 StPO). Der Betroffene wird erst nach Übermittlung der Ergebnisse (§ 134 Z 5 StPO) an die ausstellende Behörde eine Beschwerde einbringen können. Eine erfolgreiche Anfechtung ist in diesem Fall im Verfahren der ausstellenden Behörde nach dem für ihr Verfahren anwendbaren Recht zu berücksichtigen (vgl. für den umgekehrten Fall § 56b EU-JZG bzw. auch Art. 14 Abs. 7 der RL EEA).

Es wird vorgeschlagen, dass jenes Gericht für die Entscheidung über den Aufschub der Übermittlung der Beweismittel zuständig sein soll, das über den Rechtsbehelf entscheidet: das ist im Fall einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft das zuständige Oberlandesgericht (§ 33 Abs. 1 Z 1 StPO) bzw. im Fall eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO das zuständige Landesgericht (§ 31 Abs. 1 Z 3 StPO).

Eine Entscheidung, die Übermittlung von Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Maßnahme, aufzuschieben, ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen die Beschwerde nach dem Gesetz nicht ohnehin aufschiebende Wirkung hat (vgl. vor allem §§ 107 Abs. 3 und 116 Abs. 6 StPO). Die Staatsanwaltschaft soll Entscheidungen des zuständigen Gerichts, die Übermittlung von Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen an die ausstellende Behörde aufzuschieben, nicht präjudizieren: Wird daher ein Einspruch wegen Rechtsverletzung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht und ist diese noch im Besitz der Beweismittel oder Ermittlungsergebnisse, hat sie ggf. eine Entscheidung über den Aufschub der Übermittlung durch das Gericht abzuwarten.

Ist für den Betroffenen ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden durch die Übermittlung zu erwarten, so ist nach den Vorgaben der RL EEA die Übermittlung jedenfalls bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufzuschieben.

Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 und 4 RL EEA, die die Rückübermittlung von Beweismitteln in den Vollstreckungsstaat nach Verwendung im Verfahren der ausstellenden Behörde zum Inhalt haben. Darüber hinaus dient die Bestimmung auch der Umsetzung der Vorgaben von Art. 32 Abs. 5 RL EEA, wonach die Vollstreckungsbehörde „den Umständen des Falles angemessene Bedingungen festlegen [kann], um die Dauer, während der die vorläufige Maßnahme aufrechterhalten werden soll, zu begrenzen“.

Eine Rückübermittlung wird nur für Beweismittel vorgeschlagen, nicht jedoch für Ermittlungsergebnisse, weil diese ohnehin vervielfältigt werden können.

Darüber hinaus soll nicht in jedem Fall, der ausstellenden Behörde eine Frist für die Rückübermittlung der Beweise zu setzen sein. Eine Rückübermittlung der Beweismittel kann erforderlich sein, weil sie an Berechtigte nach Verwendung im Verfahren wieder auszufolgen sind oder weil sie in einem inländischen Verfahren ebenso als Beweismittel dienen können.

Die nach § 55c EU-JZG idF des Entwurfs zuständige Behörde kann daher der ausstellenden Behörde eine Frist für die Rückübermittlung setzen, die auf begründetes Ersuchen der ausstellenden Behörde erstreckt werden kann. Soweit die Beweismittel auch in einem in Österreich geführten Verfahren Verwendung finden werden, kann durch die Setzung einer Frist für die Rückübermittlung der Beweismittel durch die ausstellende Behörde gewährleistet werden, dass sich diese rechtzeitig im inländischen Verfahren zur Verfügung stehen.

Zu § 55m EU-JZG (Kosten)

Grundregel der Rechtshilfe, die auch von der RL EEA aufrechterhalten wird (Art. 21 Abs. 1 RL EEA), ist, dass die Kosten vom Vollstreckungsstaat getragen werden. Abs. 1 dient der Umsetzung dieser Grundregel.

Abweichend davon wird für Abs. 2 die Umsetzung der Vorgaben von Art. 30 Abs. 8 der RL EEA vorgeschlagen, wonach die ausstellende Behörde im Fall der Durchführung einer Überwachung von Nachrichten die Kosten der Übertragung der Ergebnisse einer Überwachung von Nachrichten in Bild- oder Schriftform zu tragen hat. Diese kann mitunter enorme Kosten verursachen, wenn die Überwachung über einen langen Zeitraum erfolgt.

Die RL EEA erkennt mit zunehmender Ausnützung von Maßnahmen der gegenseitigen Anerkennung weiters an, dass die Mitgliedstaaten durch die Vollstreckung aufwändiger Ermittlungen mit erheblichen Kosten belastet sein können, weswegen Ausnahmen von der in Art. 21 Abs. 1 RL EEA genannten Grundregel vorgesehen wurden (Art. 21 Abs. 2 und 3), die es der Vollstreckungsbehörde ermöglichen, eine Kostenteilung zu erwirken. Erw 23 führt als Beispiele vor allem komplexe Sachverständigengutachten oder polizeiliche Großeinsätze bzw. Überwachungstätigkeiten über einen langen Zeitraum an und weist weiters darauf hin, dass der Mechanismus zur Kostenteilung keinen zusätzlichen Versagungsgrund darstellen und unter keinen Umständen zur Verzögerung und Verhinderung der Vollstreckung der EEA missbraucht werden sollte. Die Vorgaben der RL EEA sollen durch Abs. 3 umgesetzt werden.

Zu § 56 EU-JZG (Befassung eines anderen Mitgliedstaats)

Im zweiten Unterabschnitt sollen jene Bestimmungen aufgenommen werden, die die Ausstellung einer EEA durch die Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht und Übermittlung der EEA an einen anderen MS regeln.

Im Vergleich zum ME soll auch im Fall der Erwirkung der Vollstreckung einer EEA der sachliche Anwendungsbereich in Abs. 1 durch einen Verweis auf § 55 Abs. 2 klargstellt werden.

In Abs. 1 wird zusätzlich die Erwirkung der Überstellung einer inhaftierten Person aufgenommen, weil es sich um eine Sonderform der Beweisaufnahme handelt. Die Beweisaufnahme selbst muss nicht zwingend im Ausland durchgeführt werden, weil auch eine Überstellung ins Inland denkbar ist, um eine Beweisaufnahme im Inland zu ermöglichen, z.B. zur Durchführung einer Tatrekonstruktion oder Gegenüberstellung. Beachtlich sind dabei aber die Überschneidungen mit dem Europäischen Haftbefehl (vgl. dazu auch schon die Erläuterungen zu § 55g EU-JZG idF des Entwurfs). Ein Europäischer Haftbefehl ist nach Erw 25 jedenfalls dann zu auszustellen, wenn es um die Überstellung eines Beschuldigten geht, der sich in einer Hauptverhandlung vor einem österreichischen Gericht zu verantworten haben wird. In diesem Fall sind die Regelungen der EEA nicht anzuwenden.

Den in der RL EEA genannten Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a) soll durch die subsidiäre Geltung der StPO (§ 5 Abs. 1 StPO), Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 2 EU-JZG iVm § 9 Abs. 1 ARHG).

Zu den Vorgaben der RL EEA in Art. 6 Abs. 1 lit. b, wonach die EEA in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet hätten werden können, ist anzumerken, dass die Bestimmungen der StPO, insbesondere die Bestimmungen über die Anordnungsvoraussetzungen usw. unberührt bleiben. Abs. 2 schlägt lediglich vor, dass die EEA keiner gerichtlichen Bewilligung bedarf, sofern sie von der Staatsanwaltschaft ausgestellt wird. Dies entspricht bereits dem gegenwärtigen System der Rechtshilfe: das Rechtshilfeersuchen selbst bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung. Im Ergebnis ersetzt die Bescheinigung (Anhang XVII) weder eine schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft, noch eine ggf. einzuholende gerichtliche Bewilligung und auch nicht einen gerichtlichen Beschluss. Die Bescheinigung wäre dazu auch nicht geeignet, weil maßgebliche Angaben zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme oder zur Dringlichkeit des Tatverdachts fehlen. Lediglich für Maßnahmen, die formlos angeordnet werden können, ist die Bescheinigung alleine ausreichend.

Bei Abs. 3 handelt es sich um eine Standardbestimmung des EU-JZG, die die Vorgaben von Art. 5 RL EEA umsetzen soll. Gleiches gilt für Abs. 6, mit dem Art. 7 RL EEA umgesetzt werden soll. Aus dem Wortlaut ergibt sich ausdrücklich, dass lediglich die Bescheinigung zu übermitteln ist (vgl. im Gegensatz dazu etwa §§ 95 Abs. 4 oder 115 Abs. 3 EU-JZG). Es ist sohin nicht vorgesehen, dass der Bescheinigung die zugrundeliegende (ggf. gerichlich bewilligte) Anordnung oder der gerichtliche Beschluss (z.B. im Fall der Beschlagnahme) anzuschließen ist.

Besondere Regelungen werden für die Überstellung inhaftierter Personen in Abs. 4 vorgeschlagen. Dadurch sollen die Vorgaben von Art. 22 und 23 RL EEA umgesetzt werden. Soweit es um die Überstellung einer im Inland inhaftierten Person geht, ist für den Abschluss der mit der Vollstreckungsbehörde zu schließenden Vereinbarung (vgl. die Vorgaben in § 55g Abs. 3 EU-JZG idF des Entwurfs) der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, (vgl. auch § 55c Abs. 4 EU-JZG idF des Entwurfs) im Inland verantwortlich. Im Fall einer EEA zur Überstellung einer im Ausland inhaftierten Person nach Österreich soll die Staatsanwaltschaft zuständig sein, diese Vereinbarung abzuschließen, zumal die Zulässigkeit der Haft und die Überprüfung der Höchstdauer weiterhin Aufgabe des Gerichts im Vollstreckungsstaat bleibt.

Im Fall der Überstellung einer in Österreich inhaftierten Person, ist auch die Zustimmung dieser Person bzw. ggf. die Äußerung ihres gesetzlichen Vertreters anzuschließen. Soweit Personen von der Maßnahme betroffen sind, denen ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, richtet sich der Vertretungsumfang nach dem Bestellungsbeschluss.

Im Vergleich zum ME soll ausdrücklich klargestellt werden, dass eine (im Ausland) inhaftierte und nach Österreich überstellte Person nach Enthaftung grundsätzlich nicht durch eine nationale Festnahmeanordnung weiter die Freiheit entzogen werden darf, weil dies eine Umgehung eines ordentlichen Übergabeverfahrens aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zur Folge haben könnte. Eine Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass die Person das Bundesgebiet verlassen hat und freiwillig zurück kehrt oder das Bundesgebiet innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Enthaftung nicht verlassen hat.

Abs. 5 soll in Umsetzung von Art. 25 ausdrücklich klarstellen, dass die Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Telefonkonferenz unzulässig ist.

Abs. 6 betrifft den Sonderfall, dass im Auftrag einer österreichischen Justizbehörde die Überwachung von Nachrichten ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird, obwohl sich die überwachte Person in dessen Hoheitsgebiet aufhält. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Person zum Zeitpunkt der Überwachung befinden wird, befindet oder befunden hat, mittels Formblatt (Anhang XIX) von der Überwachung zu verständigen. Dieses ist unter denselben Voraussetzungen wie die Bescheinigung über die EEA zu übersetzen und zu übermitteln.

Umfasst sind auch Fälle, in denen eine Überwachung im Inland für zwei Monate bereits angeordnet ist, u.U. schon durchgeführt wird und während dieses Zeitraums bekannt wird, dass die überwachte Person in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen beabsichtigt.

Die für den Europäischen Haftbefehl bestehenden Regelungen über den Geschäftsweg – grundsätzlich unmittelbarer Verkehr, Übermittlung auch per Fax oder E-Mail, Zuhilfenahme von Eurojust und des EJN, Vermittlung durch das Bundesministerium für Justiz (§ 14 Abs. 1 bis 5) – können auf die Übersendung der Europäischen Ermittlungsanordnung sinngemäß angewendet werden (Abs. 7), weil die RL EEA keine abweichenden Bestimmungen enthält. Auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzwerks (EJN), www.ejn-crimjust.europa.eu, wird über den aktuellen Umsetzungsstand der RL EEA in den Mitgliedstaaten informiert. Darüber hinaus sind dort auch die Erklärungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der RL EEA insbesondere im Hinblick auf die von anderen Mitgliedstaaten akzeptierten Sprachen ersichtlich.

Zu § 56a EU-JZG (Verständigung)

Art. 14 Abs. 5 RL EEA sieht vor, dass die ausstellende Behörde über Rechtsbehelfe zu verständigen ist, die gegen den Erlass der EEA erhoben werden. Da sich das Rechtsmittelregime für das innerstaatliche Verfahren aber weiterhin nach der StPO richten soll, wird vorgeschlagen, die Bestimmung derart umzusetzen, dass auf Rechtsmittel gegen die Maßnahme, die in der EEA genannt wird, abgestellt wird, d.h. entweder einen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO oder eine Beschwerde nach § 87 StPO gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft bzw. einen gerichtlichen Beschluss. Es wird weiters vorgeschlagen, dass die ausstellende Behörde auch zu verständigen ist, wenn die Maßnahme aufgehoben wurde oder die Vollstreckung der EEA aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

Zu § 56b Nachträgliche Unzulässigkeit im Vollstreckungsstaat

Die hier vorgeschlagene Bestimmung soll zum einen die Vorgaben des Art. 14 Abs. 7 RL EEA umsetzen. Demgemäß hat der Ausstellungsstaat eine erfolgreiche Anfechtung der Entscheidung über die Vollstreckung einer EEA im Einklang mit seinem nationalen Recht zu berücksichtigen. Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, die Rechtsfolgen des § 89 Abs. 4 StPO auch im EU-JZG ausdrücklich vorzusehen.

Zum anderen sollen auch die Vorgaben von Art. 31 Abs. 3 lit. b RL EEA berücksichtigt werden. Die RL EEA sieht zwar nicht zwingend vor, dass Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen ohne technische Hilfe des notifizierten Mitgliedstaats (§ 56 Abs. 6 EU-JZG idF des Entwurfs automatisch zu löschen sind. Eine automatische Löschung wird jedoch vorgeschlagen, um einen Gleichklang mit den innerstaatlichen Bestimmungen und den Rechtsfolgen des Art. 14 Abs. 7 RL EEA zu erreichen. Eine unterschiedliche Behandlung würde Gleichheitsrechtlichen Erwägungen widersprechen.

Zu § 57 EU-JZG (Rechtshilfe)

Die Bestimmungen über die Rechtshilfe werden großteils durch die RL EEA ersetzt; allerdings gilt dies nur in dem in Art. 34 Abs. 1 RL EEA genannten Umfang, wonach die entsprechenden Bestimmungen der genannten Übereinkommen von der RL EEA ersetzt werden. Umfänglich werden z.B. Zustellersuchen weiter im Wege der klassischen Rechtshilfe übermittelt werden. Räumlich ersetzt die RL EEA die Rechtshilfe auch nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die an die RL EEA gebunden sind. Dänemark und Irland haben entsprechend Art. 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 bzw. Art. 1, 2 und 4a des Protokolls Nr. 21 nicht an der Annahme der RL EEA teilgenommen (vgl. Erw 44 und 45 RL EEA). Für diese beiden Mitgliedstaaten werden die Bestimmungen der Rechtshilfe daher weiter angewendet. Dies soll durch den Vorbehalt der Geltung des ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks, d.h. der Bestimmungen zur Umsetzung der RL EEA, in Abs. 2 klargestellt werden.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über die Rechtshilfe zu einem überwiegenden Teil aufrecht zu erhalten: Abs. 1 des Entwurfs entspricht der geltenden Bestimmung des § 55 EU-JZG; Abs. 2 und 3 des Entwurfs im Wesentlichen der geltenden Bestimmung des § 56 Abs. 1 und 2 EU-JZG.

Zu einem kleinen Teil soll zur Vermeidung von Redundanzen auf die Bestimmungen zur Umsetzung der RL EEA verwiesen werden (Abs. 4). Davon umfasst sein sollen die Bestimmungen über die Zuständigkeit (§ 55c EU-JZG idF des Entwurfs), über die Entscheidung der Zulässigkeit der Rechtshilfe (§ 55e Abs. 1 bis 4 EU-JZG idF des Entwurfs) und über die Mitwirkung ausländischer Organs und am Verfahren beteiligter Personen bei der Vollstreckung (§ 55k EU-JZG idF des Entwurfs).

Zu Z 12, 13, 17 und 18 (§§ 57a, 61 Abs. 4, 62 Abs. 1 EU-JZG)

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen einerseits der Berücksichtigung der RL EEA neben der Rechtshilfe andererseits sollen im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen nach § 57a auch die Finanzstrafbehörden explizit erwähnt werden, um ggf. bestehende Lücken zu schließen.

Zu Z 14 (§§ 58 f EU-JZG)

Es wird vorgeschlagen, §§ 58 f EU-JZG entfallen zu lassen, weil sich die Bestimmungen in der zur Umsetzung der RL EEA vorgeschlagenen Bestimmung in § 55k EU-JZG wiederfinden und aufgrund des vorgeschlagenen Verweises durch § 57 Abs. 4 EU-JZG (idF des Entwurfs) auch für den Bereich der Rechtshilfe weitergelten.

Zu Z 16, 20, 21 und 22 (§§ 59a Abs. 1, 95 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 140 Abs. 13 EU-JZG)

Den Vorschlägen liegt das Anliegen zugrunde, die Praxis zu jeder Maßnahme gesondert auf den räumlichen Geltungsbereich innerhalb der EU aufmerksam zu machen. Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, den entsprechenden Absatz in den Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (§ 140 Abs. 13 EU-JZG) zu streichen.

Zu Z 19 (§ 71 EU-JZG)Die bisher in § 71 EU-JZG enthaltene Beschränkung der kontrollierten Lieferung auf verbotene und verkehrsbeschränkte Waren findet sich in der RL EEA nicht (vgl. Art 28 der RL EEA). Da kontrollierte Lieferungen auch bei anderen Waren wie aus strafbaren Handlungen stammenden Gegenständen (z.B. Vermögenswerte krimineller Herkunft) oder für strafbare Handlungen bestimmte Gegenstände (z.B. Tatwerkzeuge, Barmittel für die Abwicklung von Suchtmittelgeschäften) notwendig sein können, soll diese Beschränkung beseitigt werden.

Zu Artikel 2 (Änderungen der StPO)

Zu Z 1 (§ 20a Abs. 3 StPO)

Es wird vorgeschlagen, die Zuständigkeiten der WKStA im Rahmen der strafrechtlichen Zusammenarbeit an die Umsetzung der RL EEA im EU-JZG anzupassen.

Zu Z 2 (§ 99 Abs. 5 zweiter Satz StPO)

Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der kontrollierten Lieferung auch für Inlandsverfahren auf alle Waren auszudehnen (zu § 71 EU-JZG s. Artikel 1 Z 9). Die bisher in § 99 Abs. 5, zweiter Satz StPO enthaltene Definition der kontrollierten Lieferung könnte den Vorgaben der RL EEA widersprechen, deren Artikel 28 keine Einschränkung auf verbotene oder verkehrsbeschränkte Waren enthält. . Vorstellbar ist insbesondere, dass am Markt frei erwerbliche Chemikalien und andere Bestandteile für den Bau von Sprengsätzen oder zur Herstellung von neuen, noch nicht verbotenen psychoaktiven Substanzen verbracht werden sollen. Darüber hinaus können kontrollierte Lieferungen auch zur Nachverfolgung von Vermögenswerten, die aus strafbaren Handlungen stammen oder für solche bestimmt sind, eingesetzt werden, um nähere Informationen über Hintermänner einer kriminellen Vereinigung zu erlangen (vgl. auch Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten, BGBl. III Nr. 210/2005).

Zu Artikel 3 (Änderungen des EU-FinstrZG)

Zu Z 1 und 2 (Titel und § 1):

Infolge der Ausweitung des Anwendungsbereiches auf Drittstaaten sollen der Titel sowie § 1 Abs. 1 angepasst werden. Die Zusammenarbeit im Falle von Ersuchen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Abgabenbehörden fallen oder fielen, soll weiterhin nicht vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst sein.

Es wird vorgeschlagen, die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung im Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (im Folgenden FinStrZG) umzusetzen, soweit diese nicht ein in die gerichtliche Zuständigkeit fallendes Finanzvergehen betrifft (§ 53 FinStrG).

Zu Z 3 (§ 2):

Der Begriff „vorhandene Informationen“ soll für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI angepasst und klarer gefasst werden. Unter Zwangsmaßnahmen sind insbesondere solche zu verstehen, die einer richterlichen Anordnung bedürfen. Die in den Z 2b bis 2e enthaltenen Begriffsbestimmungen werden aus den Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 2014/41/EU übernommen.

Z 3 soll ergänzt werden, da dem Begriff „Entscheidung“ im 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes eine eigene Bedeutung zukommt.

Z 9 soll um die EEA erweitert werden.

Z 11 soll angepasst werden, da zur Erleichterung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit auch für die Zwecke der Richtlinie 2014/41/EU eine zentrale Behörde eingerichtet werden soll.

In Z 12 soll in Hinblick auf den Begriff „Angemessenheitsbeschluss“ auf Art. 36 der Richtlinie 2016/680/EU verwiesen werden.

Zu Z 4 (§ 3):

Abs. 1 soll in Hinblick auf die Gewährleistung der Gegenseitigkeit ergänzt werden.

Die Definition der Amtshilfe in Abs. 2 soll neu gefasst werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Amts- und Rechtshilfeinstrumente für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege Rechnung zu tragen. Somit erweist sich der bisherige Verweis auf die Bestimmungen des ADG als entbehrlich. Auch die Definition der Rechtshilfe in Abs. 3 soll weiter gefasst werden.

Weiters soll klargestellt werden, dass völkerrechtliche Vereinbarungen vorrangig anzuwenden sind und dass im Falle des Nichtvorliegens spezieller Vorschriften das FinStrG zur Anwendung kommt.

Zu Z 5 (§ 4):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll zu einer Verwaltungsvereinfachung beitragen und sicherstellen, dass ausländischen Ersuchen zeitgerecht entsprochen werden kann.

Zu Z 6 (§§ 4a, 4b und 4c):

§ 4a:

Der vorgeschlagene § 4a soll die Voraussetzungen und Modalitäten der Durchführung eines eingehenden Ersuchens regeln, soweit in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union nicht anderes bestimmt ist.

Abs. 1 soll vorsehen, dass einem ausländischen Ersuchen nur dann entsprochen werden darf, wenn die öffentliche Ordnung oder wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht gefährdet wären und die Gegenseitigkeit als gewährleistet angenommen werden kann. Von Gegenseitigkeit wird auszugehen sein, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Rechtsvorschrift der Europäischen Union gegeben ist und der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen nicht mehr als einmal nicht entsprechend nachgekommen ist.

Abs. 2 soll die Frage der Kostenteilung regeln. Entsprechend den internationalen Rechtsstandards und den Vorgaben der Richtlinie 2014/41/EU (Art. 21) trägt der durchführende Staat alle Kosten, die in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amts- und Rechtshilfemaßnahme entstehen. Eine Ausnahme soll hinsichtlich als außergewöhnlich hoch anzusehender Kosten bestehen sowie im Zusammenhang mit Ersuchen, die einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würden. Als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit wäre die innerstaatliche Vorgangsweise bei einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall heranzuziehen. Auslagen für Sachverständige sollen jedenfalls vom ersuchenden Staat getragen werden.

In Abs. 3 soll klargestellt werden, dass sich die Durchführung eines ausländischen Amts- oder Rechtshilfeersuchens nach den innerstaatlichen Verfahrensbestimmungen richtet. Die Durchführung der erbetenen Maßnahme soll gegebenenfalls so lange aufgeschoben werden, als der Zweck eines inländischen Verfahrens gefährdet wäre.

§ 4b:

Mit dem vorgeschlagenen § 4b soll der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass zahlreiche bi- oder multilaterale Verträge für die Zusammenarbeit in Strafsachen die Möglichkeit der Teilnahme oder Mitwirkung an Ermittlungsmaßnahmen im Ausland vorsehen. Auch gemäß Art. 9 Absatz 4 der Richtlinie 2014/41/EU kann die Anordnungsbehörde um Mitwirkung einer oder mehrerer Behörden des Anordnungsstaats an der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme im Vollstreckungsstaat ersuchen. Die Vollstreckungsbehörde soll dem Ersuchen entsprechen, sofern diese Unterstützung nicht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen zuwiderliefe oder beispielsweise nationalen Sicherheitsinteressen schaden würde.

§ 4c:

Mit dem vorgeschlagenen § 4c soll der in zwischenstaatlichen Übereinkommen, wie in Art. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III 65/2005, vorgesehene Informationsaustausch ohne Ersuchen determiniert werden.

Zu Z 7 (§ 5):

Die geltende Bestimmung in Abs. 1 sieht die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nur bei Vorliegen eines in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallenden Finanzvergehens vor. Diese Einschränkung auf die Überschreitung eines bestimmten Verkürzungsbetrages hat sich in der Praxis als nicht zielführend im Sinne des Art. 1 des RB 2006/960/JI erwiesen, da gerade im Bereich der Vorfeldermittlungen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages noch nicht bekannt ist und viele Mitgliedstaaten eine solche Abgrenzung nicht kennen. Die Zusammenarbeit auf Basis des RB 2006/960/JI mit den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten soll daher ungeachtet der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages auf Basis dieses Bundesgesetzes möglich sein. Die Zulässigkeit des Datenaustauschs soll jedoch weiterhin auf Vorsatzdelikte (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) beschränkt bleiben. Daten, die der Staatsanwaltschaft bereits berichtet wurden, sollen korrespondierend zur Regelung des § 57a EU-JZG nur nach deren Genehmigung übermittelt werden dürfen.

Zu Z 8 Europäische Ermittlungsanordnung (Abschnitt 3a; §§ 8a bis 8l):

Die Richtlinie 2014/41/EU sieht vor, dass eine EEA zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Staat (Vollstreckungsstaat) zum Zwecke der Erlangung von Beweismitteln erlassen werden kann. Die EEA kann sowohl durch Justiz- als auch durch Verwaltungsbehörden erlassen werden, wobei in letzterem Fall jedenfalls eine Validierung durch eine Justizbehörde zu erfolgen hat. Diese hat insbesondere zu prüfen, ob der Erlass der EEA erforderlich und verhältnismäßig ist sowie ob die angeordnete Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.

In diesem Bundesgesetz soll die internationale Zusammenarbeit und Beweiserhebung im Zusammenhang mit Finanzvergehen geregelt werden, die in Österreich in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallen oder fielen.

§ 8a:

Die Richtlinie sieht die Ausstellung einer Empfangsbestätigung durch den Vollstreckungsstaat vor. Zur Gewährleistung einer raschen, effektiven und kohärenten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten normiert die Richtlinie entsprechende Fristen. Daher soll der Eingang der EEA innerhalb einer Woche bestätigt werden und im Falle bestimmter Mängel der Anordnung ein Ersuchen um Berichtigung an die Anordnungsbehörde gerichtet werden. Gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie ist weiters zu prüfen, ob die EEA von einer Anordnungsbehörde im Sinne des Art. 2 Buchstabe c erlassen wurde. Daher ist zu prüfen, ob die EEA von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt erlassen oder validiert wurde.

Zu § 8b:

Die Entscheidung über die Vollstreckung der EEA soll nach der Richtlinie binnen 30 Tagen erfolgen, wobei eine Fristverlängerung unter Angabe von Gründen möglich ist. Abweichend hiervon ist über ein Ersuchen um Durchführung einer vorläufigen Maßnahme (Art. 32 der Richtlinie) unverzüglich zu entscheiden.

In Art. 11 der Richtlinie werden die Gründe für die Versagung der Vollstreckung der EEA normiert.

Dies ist nach Abs. 1 lit. a und b der Fall, wenn Immunitäten oder Vorrechte bestehen oder wesentliche nationale Sicherheitsinteressen gefährdet wären. Im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 lit. c und h der Richtlinie soll die Vollstreckung versagt werden, wenn die EEA nicht durch eine Justizbehörde wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung erlassen wurde und die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre. Wird die EEA zwar von einer Justizbehörde wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung erlassen und wäre die angeordnete Ermittlungsmaßnahme in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren aber nicht zulässig, so soll gemäß Art. 10 der Richtlinie geprüft werden, ob auf eine andere Ermittlungsmaßnahme zurückgegriffen werden kann. Der Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme soll jedoch nicht möglich sein, wenn es sich um in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannte Ermittlungsmaßnahmen handelt. Steht keine andere zulässige Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung, die zu dem gleichen Ergebnis führen würde, so sieht die Richtlinie in Art. 10 Abs. 5 vor, die Anordnungsbehörde darüber entsprechend zu informieren.

Die Vollstreckung soll weiters versagt werden, wenn diese dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen würde. Laut Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie sollte die Vollstreckung angesichts der Vorläufigkeit der der EEA zugrunde liegenden Verfahren jedoch dann nicht versagt werden, wenn festgestellt werden soll, ob ein möglicher Widerspruch zu genanntem Grundsatz überhaupt vorliegt. Dies gilt auch bei entsprechender Zusage der Anordnungsbehörde, die aufgrund der Vollstreckung übermittelten Beweismittel nicht für solche dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufende Zwecke zu verwenden.

Geht aus der Sachverhaltsdarstellung in der EEA hervor, dass sich diese auf eine Straftat bezieht, die ganz oder teilweise im Inland begangen worden sein soll und die Handlung im Inland keine Straftat darstellt, ist die Vollstreckung der EEA abzulehnen.

Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den innerstaatlichen Verpflichtungen zur Wahrung der Grundrechte unvereinbar wäre.

Die Richtlinie sieht in Art. 11 Abs. 1 lit. g vor, dass die Vollstreckung einer EEA abgelehnt werden kann, wenn die Handlung, aufgrund derer die EEA erlassen wurde, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 müssen die Ermittlungsmaßnahmen, die nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie stets zur Verfügung stehen müssen, jedoch auch in diesen Fällen durchgeführt werden.

Zu § 8c:

Die Richtlinie normiert in Art. 10 Abs. 1 Voraussetzungen, nach denen auf eine andere Ermittlungsmaßnahme zurückzugreifen ist. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem Recht des Vollstreckungsstaats die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme nicht besteht oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde. Dies soll auch dann gelten, wenn eine weniger invasive als die angeordnete Ermittlungsmaßnahme zum angestrebten Ergebnis führt. Steht nach diesen Voraussetzungen keine Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung, ist die Anordnungsbehörde darüber zu informieren, dass die Unterstützung nicht möglich ist (Versagung).

In den in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Fällen darf jedoch nicht auf eine andere als die angeordnete Ermittlungsmaßnahme zurückgegriffen werden. Die Richtlinie sieht hier Ermittlungsmaßnahmen vor, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen müssen. Darunter fallen nicht invasive Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Weitergabe vorhandener Informationen und Ermittlungserkenntnisse, die in einem innerstaatlichen Finanzstrafverfahren rechtmäßig verwendet werden dürften, sowie die Vernehmung von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten.

Laut Art. 10 Abs. 2 lit. e der Richtlinie zählt zu den Maßnahmen, die stets durchzuführen sind, auch die Identifizierung von Inhabern einer bestimmten IP-Adresse. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gemäß § 99 Abs. 3a FinStrG nur bei Vorliegen eines Verdachtes auf ein nach § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, zulässig. Da eine Versagung der Vollstreckung nur in den Fällen des § 8b Abs. 2 zulässig ist, ist die Identifizierung von Inhabern einer bestimmten IP-Adresse auch in Fällen durchzuführen, in denen eine EEA von einer ausländischen Justizbehörde in einem Strafverfahren erlassen wurde, selbst wenn dies in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall gemäß § 99 Abs. 3a FinStrG nicht zulässig wäre.

Zu § 8d:

Die angeordnete Ermittlungsmaßnahme ist in derselben Weise durchzuführen wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Finanzstrafverfahren. Eine allenfalls erforderliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates ist einzuholen.

Die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme soll gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie jedenfalls binnen 90 Tagen nach Entscheidung über die Vollstreckung erfolgen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist die Anordnungsbehörde hierüber zu informieren. Die vorgeschlagene Bestimmung soll gemäß Art. 15 der Richtlinie zudem sicherstellen, dass durch die Vollstreckung der EEA der Zweck eines inländischen Strafverfahrens nicht gefährdet wird. In solchen Fällen oder bei Verwendung der entsprechenden Beweismittel in einem anderen innerstaatlichen Verfahren soll die Möglichkeit des Aufschubs der Vollstreckung der EEA bestehen. Die Dauer des Aufschubs liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, wobei die Anordnungsbehörde entsprechend unterrichtet werden soll.

Werden in der EEA besondere, d.h. von den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften abweichende Formvorschriften, Fristen und Verfahren angeführt, sollen diese berücksichtigt werden, außer dies wäre mit den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar. Derartige innerstaatliche Rechtsgrundsätze wären beispielsweise gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder das Parteiengehör.

Zu § 8e:

Die rasche und effektive Zusammenarbeit soll auch durch eine möglichst zeitnahe Übermittlung der durch die Vollstreckung der EEA erlangten Beweismittel gewährleistet werden. Wurde ein Rechtsmittel eingebracht, kann die Übermittlung bis zu dessen Erledigung aufgeschoben werden. Ergeben sich aus der EEA ausreichend Gründe für die Unerlässlichkeit der sofortigen Übermittlung, soll ein Aufschub nicht möglich sein. Dieser soll jedoch stets dann erfolgen, wenn dem Betroffenen durch die Übermittlung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Originalurkunden übermittelt werden sollen, die der Betroffene für sonstige Rechtshandlungen unmittelbar benötigt.

Zu § 8f:

Laut Erwägungsgrund 22 der Richtlinie sollen die Rechtsbehelfe gegen eine EEA zumindest den Rechtsbehelfen gleichwertig sein, die in einem innerstaatlichen Fall gegen die betreffende Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung stehen, wobei nach der Richtlinie die „sachlichen Gründe“ für die Erlassung der EEA nur mit einem Rechtsbehelf im Anordnungsstaat angefochten werden können. Dies bedeutet, dass bei eingehenden Ersuchen gegen die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme im Inland keine Beschwerde eingebracht werden kann, sondern nur gegen die tatsächliche Durchführung der Ermittlungsmaßnahme. Bei ausgehenden Ersuchen kann gegen die Anordnung der Ermittlungsmaßname eine Beschwerde im Inland eingebracht werden, wenn dies gemäß FinStrG zulässig ist.

Zu § 8g:

Die vorgeschlagene Bestimmung sieht unter anderem vor, dass die Validierung einer EEA durch einen Richter, nämlich den Vorsitzenden des Spruchsenates, dem die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würden, zu erfolgen hat. Dieser hat die Voraussetzungen für die Erlassung einer EEA zu prüfen und gegebenenfalls eine innerstaatlich vorgeschriebene Anordnung zu erteilen. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht der Vorgabe der Richtlinie 2014/41/EU hinsichtlich der Erforderlichkeit der Validierung durch einen Richter.

Zu § 8h:

Art. 14 der Richtlinie sieht vor, dass die gegen Ermittlungsmaßnahmen zulässigen Rechtsbehelfe in gleicher Weise zur Verfügung stehen sollen wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Verfahren. Der Rechtsschutz soll damit im Falle einer EEA weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden.

Zu § 8i:

Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41/EU stellt die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten eine Ermittlungsmaßnahme dar, die unbeschadet allfälliger Versagungsgründe stets durchzuführen ist. Gemäß Art. 24 der Richtlinie soll eine EEA auch zum Zwecke der Vernehmung per Videokonferenz erlassen werden können. Der Vollstreckungsstaat hat somit entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Außerdem soll zusätzlich zu den Versagungsgründen des Art. 11 der Richtlinie die Vollstreckung der EEA versagt werden, wenn die verdächtige oder beschuldigte Person der Vernehmung per Videokonferenz nicht zustimmt. Nach § 75 FinStrG sind die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen auch auf den Verdächtigen anzuwenden, sodass die vorgeschlagene Bestimmung in beiden Fällen gilt.

Die in der vorgeschlagenen Bestimmung enthaltenen Regeln für die Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung entsprechen den Vorgaben in der Richtlinie. Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte sind vor der Vernehmung nach dem Recht des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats zu belehren. Dies setzt eine Übermittlung der entsprechenden Rechtsbelehrung durch den Anordnungsstaat voraus.

Die vorgeschlagene Bestimmung trägt weiters dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie in Art. 25 die Möglichkeit der Vernehmung per Telefonkonferenz nur für Zeugen und Sachverständige vorsieht, nicht jedoch für Verdächtige oder Beschuldigte.

Zu § 8j:

Art. 26 der Richtlinie sieht die Möglichkeit der Erlassung einer EEA zur Erlangung von Kontenregisterauskünften vor. In der EEA sind die Gründe auszuführen, weshalb die erbetenen Auskünfte für das betreffende Finanzstrafverfahren wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und welcher Bezug zum Vollstreckungsstaat angenommen wird.

Zu § 8k:

Eine EEA kann nach Art. 27 der Richtlinie auch zum Zweck der Erlangung von Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte erlassen werden (Konteneinschau). Die EEA muss jedoch Angaben darüber enthalten, warum die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren als relevant erachtet werden. Es gelten die Bestimmungen des § 99 Abs. 6 FinStrG, wobei die EEA die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden sowie das Auskunftsersuchen ersetzen soll. Im Falle eingehender Ersuchen hat das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.

Zu § 8l:

Die Erlassung einer EEA zur Durchführung von Maßnahmen zur vorläufigen Verhinderung der Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen (Art. 32), die als Beweismittel dienen können, ist zulässig. Die Bestimmungen des § 89 FinStrG sind anzuwenden, wobei die EEA den Bescheid gemäß dessen Abs. 1 ersetzen soll. Abweichend von den allgemein geltenden Bestimmungen über die Vollstreckung der EEA soll die Entscheidung über die Beschlagnahme von Beweismitteln, soweit möglich, unverzüglich nach Erhalt der EEA erfolgen.

Zu Z 9 (§ 22):

Hinsichtlich des Verhältnisses zu anderen Übereinkünften soll klargestellt werden, dass innerhalb der Europäischen Union der Grundsatz gilt, dass EU-Instrumente vorrangig anzuwenden sind und sonstige bi- und multilaterale Vereinbarungen nur dann angewendet werden dürfen, wenn diese zu einer weiteren Verbesserung des angestrebten Ziels bzw. zu einer Vereinfachung beitragen. Art. 34 der Richtlinie 2014/41/EU sieht darüber hinaus vor, dass mit Inkrafttreten der Richtlinie die entsprechenden Bestimmungen der geltenden Rechtshilfe-Instrumente ersetzt werden.

Zu Z 10 (§ 25):

Die Abschnittsbezeichnungen sollen den vorgeschlagenen Änderungen sowie die Textierung dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der geltenden Fassung angepasst werden.