Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vermeidung von Verschlechterungen für den Wissenschafts- und Forschungsstandort

-       Erhöhung der Datenqualität für Wissenschaft und Forschung

-       Abbau bürokratischer Hindernisse für Wissenschaft und Forschung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung der Voraussetzungen für Registerforschung

-       Sicherstellung des Betriebs von Biobanken und anderen wissenschaftlichen Archiven

-       Entbürokratisierung von Projektgenehmigungen und Datenschutz-Folgenabschätzungen

-       Abbau von Hindernissen für innovative Technologien und Partnerschaften

-       Optimierung des Einsatzes von Mitteln

-       Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wissens- und Technologietransfer

-       Klarstellungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf internationaler Ebene

 

Wesentliche Auswirkungen

Für den Zeitraum 2018-2022 sind für den Bund Aufwendungen in der der Höhe von insgesamt 765.200 EUR und Erträge in der Höhe von insgesamt 804.000 EUR zu erwarten. Durch das Vorhaben werden die Verwaltungskosten für Unternehmen um insgesamt 9.727.090 EUR gesenkt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Antrag auf bescheidmäßige Feststellung wissenschaftlicher Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 2 und 3 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981 (FOG):

Für die neu vorgesehene Möglichkeit, dass natürliche Personen, Personengemeinschaften oder juristische Personen, die Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10 FOG) durchführen, aber nicht in § 2c Abs. 1 FOG explizit genannt sind, können diese beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung stellen, dass auch sie Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10 FOG) durchführen und daher zum Antrag auf Ausstattung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen berechtigt sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Basis eines Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G, StF: BGBl. I Nr. 73/2004) mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2b Z 10 FOG von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erfüllt werden und bejahendenfalls eine Bestätigung über die Zulässigkeit des Antrags zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen von maximal fünfjähriger Dauer mit Bescheid auszustellen. Dafür entsteht dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die bescheidmäßige Feststellung auf Grundlage der Erfahrungen in Bezug auf die Umsetzung Weltraumverordnung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand von 1, VBÄ v1/1 – v1/3 (10.000 EUR), für die Gutachtenerstellung durch die Forschungsförderungsgesellschaft auf Grundlage der Erfahrungen durch die Umsetzung der Forschungsprämienverordnung ein Aufwand von 630 EUR pro Gutachten (6.300 EUR) und somit ab dem Jahr 2019 insgesamt finanzielle Auswirkungen von jährlich 16.300 EUR durch diese Maßnahme. Der Aufwand der Forschungsförderungsgesellschaft wird durch Budgetierung im Arbeitsprogramm gemäß § 5 Abs. 2 FGG-G erfolgen. Da es sich bei dieser Maßnahme um einen Auffangtatbestand handelt und § 2c Abs. 1 FOG bereits eine umfassende Aufzählung wissenschaftlicher Einrichtungen enthält, ist von einer geringen Fallzahl von 10 Anträgen pro Jahr auszugehen.

Die Finanzierung dieser Maßnahme in der Höhe von jährlich 16.300 EUR ab dem Jahr 2019 erfolgt durch das Detailbudget 34010300.

 

Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen:

Durch Umsetzung der Möglichkeit Forschung durch Datenaustausch und Datenerhebung mittels des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) durchzuführen, insbesondere durch die Registerforschung, fällt auch bei der Stammzahlenregisterbehörde als Auftraggeber ab 2019 zusätzlicher Arbeitsaufwand im Ausmaß von 1 VBÄ an. Der Kontroll- und Leitungsmehraufwand durch Erhöhung der Transaktionszahlen (§ 2d Abs. 2 FOG), der Aufwand für die Beratung und Verfahrensführung im Zusammenhang mit der Berechtigungsprüfung und die Ausstattung der daran beteiligten öffentlichen und privaten Einrichtungen mit bPK (§ 2d Abs. 2 Z 2 und 3 FOG) wird mit 1 VBÄ v1/1 – v1/3 (100.000 EUR) jährlich eingeschätzt.

Seitens des Bundesministeriums für Inneres wird von 650 Stunden zusätzlicher Beratungsleistung für Workshops, Dokumentation, Beratung, Anbindung an das Stammzahlenregister und erforderlicher Ausstattung (100.000 EUR) sowie von notwendigen Investitionen in Hardware, Speicher- und Portaltechnologie (200.000 EUR), somit insgesamt von einmalig 300.000 EUR ausgegangen.

Die Grundlage für die Schätzungen des Aufwandes der Stammzahlenregisterbehörde und des Bundesministerium für Inneres beruhen auf deren Erfahrungen mit der Umsetzung des Bankenpakets (BGBl. I Nr. 116/2015) und den dazugehörigen Folgenabschätzungen sowie auf dem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung geschätzten Volumen von 300 Anträgen von wissenschaftlichen Einrichtungen bei der Stammzahlenregisterbehörde pro Jahr. Die Schätzung des Volumens ergibt sich aus dem Durchschnitt der dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekannten Forschungsvorhaben der letzten Jahre, deren Forschungsziele durch Inanspruchnahme der nun geschaffenen Möglichkeiten und unter der Voraussetzung der Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen effizienter zu erreichen gewesen wären.

Die Aufwendungen sollen ab dem Jahr 2019 durch den für die Bereitstellung des notwendigen bPKs durch wissenschaftliche Einrichtungen geleisteten Kostenersatz von zum derzeitigen Zeitpunkt 670 EUR, einem angenommenen Volumen von jährlich 300 Fällen und somit insgesamt 201.000 EUR pro Jahr gedeckt werden.

Für die Jahre 2018-2022 stehen für diese Maßnahme somit vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorfinanzierte Aufwendungen in der Höhe von 700.000 EUR Erträgen in der Höhe von 804.000 EUR gegenüber. Ab dem Jahr 2022 ist der Aufwand der Datenschutzbehörde als Stammzahlenregisterbehörde durch die Mehreinnahmen in der Höhe von 104.000 EUR selbst vorfinanziert, weshalb durch diese Maßnahme des gegenständlichen Vorhabens ab 2022 von keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen für den Bund auszugehen ist. Der pauschalierte Kostenersatz wird jährlich evaluiert und angepasst werden, um die Kostendeckung sicherzustellen.

Die Vorfinanzierung in der Höhe von 700.000 EUR für den Zeitraum 2018 – 2022 erfolgt durch das Detailbudget UG31010100.

Die genaue Ausgestaltung der Vorfinanzierung und Abwicklung ist in einem Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Datenschutzbehörde als Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres zu vereinbaren.

 

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank des OeAD:

Gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008, ist von der OeAD-GmbH zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben. Dafür entsteht der OeAD-GmbH jährlich ein Personal- und Sachaufwand (Kosten für Wartungsvertrag, Hosting, Lizenzen und allgemeine Verwaltungskosten) in der Höhe von 142.200 EUR, der auf Basis des abgeschlossenen dreijährigen Rahmenprogrammes 2016 – 2018, den darauf aufbauenden Arbeitsprogrammen und der darauf basierenden gemäß § 4 Z 1 OeAD-Gesetz vereinbarten Zuwendung des Bundes bereits budgetiert wurde. Für dieses Vorhaben entstehen daher keine weiteren finanziellen Auswirkungen.

Die Bedeckung erfolgt jedenfalls aus den jeweiligen Ressortbudgets. Zusätzliche Mittel sind nicht erforderlich.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2018

2019

2020

2021

2022

Bescheidmäßige Feststellung als Wissenschaftliche Einrichtung durch das BMVIT (Bedeckung: DB 34010300)

0

‑16.300

‑16.300

‑16.300

‑16.300

Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (einmalige Investitionen BMI / Bedeckung: DB 31010100)

‑300.000

0

0

0

0

Aufwand der Stammzahlenregisterbehörde jährlich (Bedeckung: DB 31010100)

0

‑100.000

‑100.000

‑100.000

‑100.000

Erträge des Bundes Aufgrund des Kostenersatzes bei Antrag auf Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (Bedeckung: DB 31010100)

0

201.000

201.000

201.000

201.000

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank des OeAD (Bedeckung: DB 31010100)

0

0

0

0

0

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 3 neue sowie 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 9.727.000,- pro Jahr verursacht.

Die Entlastungen ergeben sich aus der Aufhebung der bestehenden Informationsverpflichtung gemäß § 7 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, sowie der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen für die Praxis. Die Belastungen ergeben sich durch die Anträge auf Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen und durch die Anträge zur bescheidmäßigen Feststellung als wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 2 und 3 FOG der Regierungsvorlage.

 

Soziale Auswirkungen:

Der Zugang zu Registerdaten – beispielsweise des Arbeitsmarktservices – ist in vielen Fällen, wenn überhaupt, nur schwer möglich. Grundsätzlich können alle Menschen von verbesserten Möglichkeiten der Sozialforschung profitieren. Zu denken wäre, nicht nur, aber auch an ein verbessertes Angebot von Förderleistungen, die etwa auch im Bereich der Studierendenförderung sehr stark sozialen Charakter hat. Aber auch für Menschen mit Behinderungen können Verbesserungen im Bereich der Life Sciences zu einem wesentlichen Gewinn an Lebensqualität beitragen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. Sie stehen mit dieser in Einklang, weil für die vorgeschlagenen, datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen, ausschließlich Öffnungsklauseln, d.h. in der Datenschutz-Grundverordnung selbst vorgesehene Möglichkeiten zur Abweichung oder Regelung auf nationaler Ebene, genutzt werden. Eine detaillierte Auflistung über die Inanspruchnahme der Öffnungsklauseln ist in Punkt I im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu finden.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Notifikation gemäß Art. 85 Abs. 3 und 88 Abs. 3 DSGVO.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

(Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Schaffung einer möglichst breiten Öffentlichkeit mit Bewusstsein für die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung sowie die Entwicklung und Erschließung der Künste“ der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes.“ der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Am 24. Mai 2016 ist die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (in der Folge: DSGVO) in Kraft getreten. Sie gilt – nach einer zweijährigen „Übergangsfrist“ – ab 25. Mai 2018 im Gebiet der Europäischen Union und tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.

Forschung, Entwicklung und Innovation spielen eine immer größer werdende Rolle für die österreichische Wirtschaft. Das zeigt sich insbesondere an den jährlichen Ausgaben, die von 10,5 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf 11,3 Milliarden Euro im Jahr 2017 gestiegen sind (Statistik Austria, Forschung (F&E), Innovation, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/forschung_und_innovation/index.html [08.01.2018]). Während der Anteil der öffentlichen Mittel im erwähnten Zeitraum von 33,2 Prozent auf 36 Prozent zugenommen hat, ist der Anteil der Mittel aus dem Ausland im selben Zeitraum von 16,6 Prozent auf 15,4 Prozent gesunken. Das zeigt, dass der Wissenschafts- und Forschungsstandort Österreich im Zeitraum von nur 2 Jahren knapp 1,2 Prozentpunkte an Investitionen (d.h. Attraktivität) verloren hat.

Betroffen sind davon über 70.000 Arbeitsplätze (Statistik Austria, Forschung [F&E], Innovation, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/forschung_und_innovation/index.html [08.01.2018]).

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Sie stehen mit dieser in Einklang, weil für die vorgeschlagenen, datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen, ausschließlich sogenannte Öffnungsklauseln, d.h. in der Datenschutz-Grundverordnung selbst vorgesehene Möglichkeiten zur Abweichung oder Regelung auf nationaler Ebene, genutzt werden. Eine detaillierte Auflistung über die Inanspruchnahme der Öffnungsklauseln ist in Punkt I im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu finden.

 

Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, wurden die aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Anpassungen im allgemeinen Teil des österreichischen Datenschutzrechts auf Bundesebene vorgenommen. Eine Anpassung hat bisher nur hinsichtlich der allgemeinen Datenschutzbestimmungen, nicht aber hinsichtlich der speziellen Bestimmungen etwa für den Bereich Wissenschaft und Forschung stattgefunden. Nach der Feststellung im Verfassungsausschuss vom 26. Juni 2017 soll die Anpassung der datenschutzrechtlichen Spezialbestimmungen in der Verantwortung der jeweiligen Ressorts erfolgen. Die Ausschussfeststellung betont „die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs gemäß Erwägungsgrund 113 der Datenschutz-Grundverordnung“ und sieht vor, dass „die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Öffnungsklauseln (insbesondere Art. 89 DSGVO) im Sinne der gedeihlichen Entwicklung des Hochschul-, Forschungs- und Innovationsstandortes Österreich genutzt werden, um praxisnahe Regelungen für die im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke, die wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke oder die statistischen Zwecke, insbesondere für pseudonymisierte Daten und Regelungen zur Registerforschung zu schaffen sowie Rechtssicherheit insbesondere für bereits bestehende biologische Proben- und Datensammlungen zu gewährleisten“.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wenn keine Maßnahmen zur Attraktivierung gesetzt werden, ist zu befürchten, dass der negative Trend hinsichtlich der Investitionen aus dem Ausland fortgesetzt würde (Statistik Austria, Forschung [F&E], Innovation, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/forschung_und_innovation/index.html [08.01.2018]).

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

- Cornell University/INSEAD/WIPO, The Global Innovation Index 2017: Innovation Feeding the World, https://www.globalinnovationindex.org/gii-2017-report# (08.01.2018);

- Cornell University/INSEAD/WIPO, The Global Innovation Index 2016: Winning with Global Innovation, https://www.globalinnovationindex.org/gii-2016-report# (08.01.2018);

- Cornell University/INSEAD/WIPO, The Global Innovation Index 2015: Effective Innovation Policies for Development, https://www.globalinnovationindex.org/userfiles/file/reportpdf/gii-2015-v5.pdf (08.01.2018);

- Cornell University/INSEAD/WIPO, The Global Innovation Index 2013: The Local Dynamics of Innovation, http://www.wipo.int/edocs/pubdocs/en/economics/gii/gii_2013.pdf (08.01.2018);

- Cornell University/INSEAD/WIPO, The Global Innovation Index 2011: Acceleration Growth and Development, https://www.globalinnovationindex.org/userfiles/file/GII-2011_Report.pdf (08.01.2018);

- Deloitte, Deloitte Radar (2017), https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/press-release/deloitte-radar-2017.html (08.01.2018),

- Deloitte, Deloitte Radar (2016), https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/ueber-deloitte/artikel/deloitte-radar.html (08.01.2018),

- Europäische Kommission, European Innovation Scoreboard (2017), https://ec.europa.eu/docsroom/documents/23910/attachments/1/translations/en/renditions/native (08.01.2018);

- Fraunhofer ISI/ZEW für acatech/BDI, Innovationsindikator 2017 (2017), http://www.innovationsindikator.de/fileadmin/2017/PDF/Innovationsindikator_2017.pdf (08.01.2018);

- International Institute for Management Development World Competitivness Center, World Competitiveness Ranking 2017, https://www.trend.at/_storage/asset/8172068/storage/master/file/119735346/download/IMD-Ranking-2017-Oesterreich.pdf (08.01.2018);

- OECD, Digital Broadband Content: Public Sector Information and Content, http://www.oecd.org/sti/36481524.pdf (08.01.2018);

- OECD, Recommendation of the Council for enhanced access and more effective use of Public Sector Information (C[2008]36), http://www.oecd.org/sti/44384673.pdf (08.01.2018);

- Pluijmers, The Economic Impacts of Open Access Policies for Public Sector Spatial Information, https://www.fig.net/resources/proceedings/fig_proceedings/fig_2002/Ts3-6/TS3_6_pluijmers.pdf (08.01.2018);

- Rohweder/Kasten/Malzahn/Prio/Schmid, Informationsqualität – Definitionen, Dimensionen und Begriffe (2015);

- Statista, Prognose zum Umsatz mit Big-Data-Lösungen in Deutschland von 2015 bis 2020, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/257976/umfrage/umsatz-mit-big-data-loesungen-in-deutschland/ (08.01.2018);

- Statistik Austria, Forschung (F&E), Innovation, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/forschung_und_innovation/index.html (08.01.2018);

- Statistik Austria, Forschungsquote jährlich (1981-2017), http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/forschung_und_innovation/globalschaetzung_forschungsquote_jaehrlich/index.html (08.01.2018);

- Tennant JP, Waldner F, Jacques DC et al. The academic, economic and societal impacts of Open Access: an evidence-based review [version 2; referees: 4 approved, 1 approved with reservations]. F1000Research 2016, 5:632 (doi: 10.12688/f1000research.8460.2), https://f1000research.com/articles/5-632/v3 (08.01.2018);

- World Economic Forum, The global economy will be $16 trillion bigger by 2030 thanks to AI, https://www.weforum.org/agenda/2017/06/the-global-economy-will-be-14-bigger-in-2030-because-of-ai (08.01.2018).

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind überwiegend langfristiger Natur. Eine sofortige Evaluierung würde nur eingeschränkt zuverlässige Ergebnisse liefern. Es soll daher der späteste, noch zulässige, Evaluierungszeitpunkt – das ist gemäß § 11 der WFA-Grundsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 489/2012, fünf Jahre nach Inkrafttreten, also im Jahr 2023 – herangezogen werden.

- Gemäß § 2e FOG in der vorgeschlagenen Fassung sollen die für die Evaluierung erforderlichen Daten erhoben und aufbereitet werden.

- Anregungen der Forschungs-Community, insbesondere der wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12 FOG) sowie der Art-89-Förder und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), sollen als Grundlage für die Evaluierung dienen.

- In Zusammenarbeit mit dem Datenschutzrat sollen die datenschutzrechtlichen Garantien und Regelungen analysiert und weiterentwickelt werden.

- In Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium veröffentlichte Studien sollen analysiert werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Vermeidung von Verschlechterungen für den Wissenschafts- und Forschungsstandort

 

Beschreibung des Ziels:

Die getroffenen Regelungen sollen in einer Erleichterung für Wissenschaft und Forschung resultieren. Um eine positive Entwicklung des Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationsstandortes Österreich zu fördern, sollen praxisnahe Regelungen für die im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke, die wissenschaftlichen oder die historischen Forschungszwecke sowie die statistischen Zwecke (Art. 89 DSGVO), wie etwa zu Pseudonymisierung und Registerforschung getroffen werden. Außerdem soll Rechtssicherheit für bereits bestehende Proben- und Datensammlungen, insbesondere Biobanken, geschaffen werden. Wissenschaft und Forschung sollen nicht dadurch behindert werden, dass personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) nicht zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeitet werden dürfen. Zu diesem Zweck ist ein Rechtsrahmen zu schaffen, der Bewegungsspielraum und klare Haftungsregeln für Wissenschaft und Forschung sicherstellt. Die Normadressatinnen und -adressaten sollen einfach zwischen rechtswidrigem und rechtskonformem Verhalten unterscheiden können, da Verstöße gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung mit Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro bzw. 4 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes sanktioniert sind (Art. 83 Abs. 4 DSGVO).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Neue Technologien, wie etwa Big Data, können in einem Spannungsverhältnis zu datenschutzrechtlichen Grundsätzen stehen und so zu Rechtsunsicherheiten führen. Die Ausrichtung der Datenschutz-Grundverordnung ist sehr wissenschafts- und forschungsfreundlich, wie an den folgenden Bestimmungen ersichtlich ist:

- es sollen die „legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden“ (EG 113 DSGVO);

- die Bekämpfung weitverbreiteter Krankheiten wie Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs und Depression soll durch zusätzliche Daten und Verknüpfungen entscheidend gestärkt werden (EG 157 DSGVO);

- es sollte „[d]ie Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im Sinne dieser Verordnung [...] weit ausgelegt werden“ (EG 159 DSGVO);

- die Weiterverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie statistische Zwecke (Art. 89 DSGVO) stellen keine Verletzung des Zweckbindungsgrundsatzes dar (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO);

- die Weiterverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung dar (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO);

- aufgrund unionsrechtlicher oder nationaler Rechtsvorschriften und unter Wahrung angemessener und spezifischer Maßnahmen ist sogar die Verarbeitung aller Arten von sensiblen Daten für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung sowie statistische Zwecke zulässig (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO);

- aus Gründen der wissenschaftlichen und historischen Forschung oder für statistische Zwecke kann die Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, beschränkt werden (Art. 14 Abs. 5 Buchstabe b DSGVO);

- das Löschungsrecht bei der wissenschaftlichen und historischen Forschung sowie für statistische Zwecke kann beschränkt werden (Art. 17 Abs. 3 Buchstabe d DSGVO);

- die Mitgliedstaaten sind zu einem umfassenden Ausgleich des Grundrechts auf Datenschutz mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken verpflichtet (Art. 85 DSGVO);

- Ausnahmen zu den Rechten auf Auskunft, Berichtung, Einschränkung und Widerspruch können vorgesehen werden, „wenn diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen“ (Art. 89 DSGVO).

 

Das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, hat sich auf allgemeine datenschutzrechtliche Fragestellungen beschränkt. Die Anpassung der österreichischen Rechtsordnung im Sinne eines wissenschafts- und forschungsfreundlichen Ansatzes war nicht Ziel des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018. Dementsprechend bestünde die Gefahr, dass neue Technologien mangels Rechtssicherheit und der hohen Strafdrohungen zukünftig nicht mehr eingesetzt werden würden.

Im Zeitpunkt der Evaluierung sollten Rechtsunsicherheiten für relevante Technologien beseitigt sein.

 

Ziel 2: Erhöhung der Datenqualität für Wissenschaft und Forschung

 

Beschreibung des Ziels:

Um der stetig höher werdenden Forschungsintensität gerecht zu werden, sollen Grundlagen geschaffen werden, damit Wissenschaft und Forschung neue Wege gehen und Daten weitaus besser als bisher, etwa im Wege von Open Science, nutzen können. Auch die Öffnung bestehender Register für wissenschaftliche Einrichtungen für Zwecke von Wissenschaft und Forschung im Bereich Lebens- und Sozialwissenschaften soll die Qualität von Wissenschaft und Forschung erhöhen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehen im Bereich Wissenschaft und Forschung Daten der öffentlichen Hand nur eingeschränkt zur Verfügung. § 46 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sieht zwar die Möglichkeit vor, Daten – auch von der öffentlichen Hand – zu erhalten, allerdings gibt es kein Recht von Wissenschaft und Forschung die Ausstattung dieser Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) zu verlangen. Die Zusammenführung mit Daten aus anderen Quellen ist somit nahezu unmöglich, weil einerseits die wissenschaftliche Qualität nicht garantiert werden könnte und andererseits der datenschutzrechtliche Richtigkeitsgrundsatz verletzt würde.

Im Evaluierungszeitpunkt sollte eine korrekte, bereichsübergreifende Verarbeitung von Daten – ungeachtet dessen, ob es sich dabei um personenbezogene Daten handelt oder nicht – möglich sein. Auch sollten möglichst viele Daten – ebenso wie die Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen – verfügbar sein, damit möglichst vielen Menschen die Vorteile aus der Nutzung der Daten zukommen. Dies ist in Erwägungsgrund 4 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen, wonach „[die] Verarbeitung personenbezogener Daten [...] im Dienste der Menschheit stehen [sollte]“.

 

Ziel 3: Abbau bürokratischer Hindernisse für Wissenschaft und Forschung

 

Beschreibung des Ziels:

Ein Abbau bürokratischer Hindernisse kann auch durch neue Regelungen erfolgen, wenn diese die Rechtssicherheit erhöhen und die Risiken für Wissenschaft und Forschung dadurch verringert werden. Je geringer die Anforderungen an die Verarbeitung der Daten sind, desto höher kann – beispielsweise indirekt über erhöhtes Steueraufkommen – der Nutzen für die Gesellschaft sein (Pluijmers, The Economic Impacts of Open Access Policies for Public Sector Spatial Information, https://www.fig.net/resources/proceedings/fig_proceedings/fig_2002/Ts3-6/TS3_6_pluijmers.pdf [08.01.2018]).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für das Jahr 2017 beträgt der Anteil der Auslandsinvestitionen an den verfügbaren Mitteln im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation, 15,4 Prozent (Statistik Austria, Forschung [F&E], Innovation, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/forschung_und_innovation/index.html [08.01.2018]).

Im Evaluierungszeitpunkt soll der Anteil der Auslandsinvestitionen an den verfügbaren Mitteln im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation bei mehr als 15,4 Prozent liegen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung der Voraussetzungen für Registerforschung

Beschreibung der Maßnahme:

Mit § 2d Abs. 2 Z 3 FOG in der durch den vorliegenden Entwurf geänderten Fassung, wird wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c FOG das Recht eingeräumt, „von Verantwortlichen, die bundesgesetzlich eingerichtete Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, die Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5 FOG) innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wobei Namensangaben durch bereichsspezifische Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen sind, es sei denn die Namensangaben sind zur Erreichung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich [...]“. Die Verarbeitung ist jedoch ausschließlich für Zwecke der Lebens- und Sozialwissenschaften zulässig, es muss sich um ein Register handeln, welches in einer Verordnung gemäß § 38b FOG angeführt ist, und gemäß § 2d Abs. 1 Z 5 lit. m bei Übermittlung der Namensangaben diese nach Erreichung der Zwecke unverzüglich gelöscht werden. Die Kosten für die Bereitstellung der Daten sind zu ersetzen.

 

Damit soll eine rechtliche Klarstellung erfolgen, um die für die Wissenschaft und Forschung – insbesondere Life Sciences (vgl. Olsen, Register-based research: Some methodological considerations, Scandinavian Journal of Public Health, Vol 39, Issue 3, pp. 225 – 229, https://doi.org/10.1177%2F1403494811402719 [08.01.2018]) – so wichtigen Daten, datenschutzkonform zur Verfügung zu stellen.

Als angemessene Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO ist vorgesehen, dass in den bereitgestellten Daten die Namen durch bereichsspezifischer Personenkennzeichen (§ 9 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) ersetzt werden. Die angemessenen Maßnahmen sind in § 2d Abs. 2 Z 3 FOG näher geregelt.

Eine entscheidende Verbesserung von Qualität und internationaler Sichtbarkeit wäre mit der Erhebung sogenannter Paneldaten zu erreichen. Auch hier könnte die Klarstellung zu den Voraussetzungen für die Registerforschung einen wesentlichen Beitrag leisten.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keine klaren Regelungen für den Zugriff auf bestehende bundesgesetzlich eingerichtete Register für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO.

Erfolg liegt vor, wenn im Evaluierungszeitpunkt neue Projekte mittels Registerforschung durchgeführt wurden. Zur Feststellung des Indikators sollten die Art-89-Förder und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG) Studien bzw. Verarbeitungen gemäß § 2e Abs. 4 FOG durchführen und diese Daten anschließend auch dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – gegebenenfalls zur Veröffentlichung – bereitstellen.

 

Maßnahme 2: Sicherstellung des Betriebs von Biobanken und anderen wissenschaftlichen Archiven

Beschreibung der Maßnahme:

Für wissenschaftliche Publikationen wird mittlerweile oft die Speicherung der Rohdaten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren verlangt, um die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können.

Außerdem ist eine Klarstellung zu bestehenden Registern und Archiven, wie insbesondere den Biobanken erforderlich, um deren Betrieb, der etwa für die Krebsbehandlung von zentraler Bedeutung ist, aufrechterhalten zu können.

Durch den vorgeschlagenen § 2d Abs. 5 FOG soll klargestellt werden, dass grundsätzlich eine unbeschränkte Speicherdauer besteht. Einerseits gibt es viele Anwendungsfälle, in denen Daten, die vor längerer Zeit erhoben worden sind, lebensrettend sein hätten können, wie beispielsweise im Kontext des Lawinenunglücks von Galtür, das 38 Menschenleben gefordert hat, oder im Hinblick auf Spätfolgen bei Schwangerschaftsereignissen. Andererseits zeigt die Datenschutz-Grundverordnung durch ihre Beschränkung auf lebende Personen in Erwägungsgrund 27 sowie die Öffnungsklausel des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO, dass eine subsidiäre Speicherfrist in unionsrechtlich zulässiger Art zeitlich nicht beschränkt sein muss.

 

Umsetzung von Ziel 3, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitraum können Biobanken (noch) für die medizinische Behandlung, insbesondere Krebsbehandlung herangezogen werden.

Erfolg liegt vor, wenn im Evaluierungszeitpunkt, d.h. nach Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung, Biobanken immer noch rechtskonform zur Behandlung, insbesondere von Krebsbehandlungen, herangezogen werden dürfen.

 

Maßnahme 3: Entbürokratisierung von Projektgenehmigungen und Datenschutz-Folgenabschätzungen

Beschreibung der Maßnahme:

Es darf auf die Ausführungen zu Verwaltungskosten für Unternehmen hingewiesen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der Genehmigungspflicht gemäß § 7 Abs. 3 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 sowie der Datenschutz-Grundverordnung ist für die wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12 FOG) mit zusätzlichen Verwaltungskosten von ca. 10 Millionen Euro pro Jahr zu rechnen.

Die Genehmigungspflicht soll durch § 2d Abs. 7 FOG entfallen. Die Datenschutz-Folgenabschätzungen werden für große Teile des vorliegenden Entwurfes durchgeführt (siehe Datenschutzfolgeabschätzungen im Anhang), sodass sie in der Praxis nicht mehr durchgeführt werden müssen. Dadurch sollen zusätzliche Verwaltungskosten im Vergleich zum Jahr 2017 soweit als möglich vermieden werden.

 

Maßnahme 4: Abbau von Hindernissen für innovative Technologien und Partnerschaften

Beschreibung der Maßnahme:

Citizen Science und Open Science und werden die wissenschaftliche (Zusammen-)Arbeit von Grund auf verändern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen aber noch etliche rechtliche Einschränkungen, wie etwa Patent-, Urheber- oder Datenschutzrecht, die einem Austausch zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich von Wissenschaft und Forschung entgegenstehen.

Durch die vorgeschlagene Regelung in § 2i Abs. 2 FOG soll klargestellt werden, dass das in Art. 17 DSGVO vorgesehene Recht auf Löschung nicht ausgeübt werden darf, wenn dadurch die Projektziele oder die methodischen Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten gefährdet wären. Damit soll ermöglich werden, dass öffentliche Mittel auf bestmögliche Art und Weise eingesetzt werden und frustrierte Aufwendungen vermieden werden. Dies ist insbesondere wichtig, weil die (Wieder-)Verwertung von Informationen von großer Bedeutung für die Innovationskraft ist (Tennant JP, Waldner F, Jacques DC et al. The academic, economic and societal impacts of Open Access: an evidence-based review [version 2; referees: 4 approved, 1 approved with reservations]. F1000Research 2016, 5:632 [doi: 10.12688/f1000research.8460.2], https://f1000research.com/articles/5-632/v2 [08.01.2018]).

Durch den vorgeschlagenen § 2i Abs. 4 und 5 FOG soll weitere Rechtssicherheit, insbesondere in Bezug auf die Speicherdauer, geschaffen werden.

Mit der Klarstellung, dass auch Big Data für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden darf, sollen Nachteile für den Wissenschafts- und Forschungsstandort Österreich vermieden werden. Nach einer Studie des World Economic Forum wird die globale Wirtschaftsleistung aufgrund künstlicher Intelligenz bis 2030 um 14 Prozent steigern. Technische Voraussetzung für viele Methoden der künstlichen Intelligenz ist die Verarbeitung großer Mengen an unstrukturierten Daten ("Big Data"). Zur genaueren Definition wird auf die Erläuterungen zu § 2b Z 3 FOG verwiesen.

Auch das Verbot des automatisierten Bildabgleichs gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 DSG soll für den Bereich Wissenschaft und Forschung nicht gelten, weil diese Technologie beispielsweise im Operationssaal, wenn Roboter als Operateurhilfen eingesetzt werden, Leben retten kann.

Österreich war und ist an wichtigen europäischen, aber auch sonstigen internationalen Vergleichsstudien beteiligt, wie etwa dem International Social Survey Programme, der European Values Study oder dem Social Survey Austria. Durch die vorgesehenen Klarstellungen und Erleichterungen soll sichergestellt werden, dass Österreich nicht an weniger, sondern – besser – an mehr internationalen Forschungsprojekten teilnimmt.

 

Umsetzung von Ziel 3, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Durchführung von Big Data-Projekten nach dem 25. Mai 2018 mit einem erheblichen rechtlichen und somit – aufgrund der hohen Strafdrohungen – auch wirtschaftlichen Risiko verbunden.

Im Evaluierungszeitpunkt liegt Erfolg vor, wenn das rechtliche und wirtschaftliche Risiko für Big Data-Anwendungen im Bereich Wissenschaft und Forschung kalkulierbar ist und Big Data-Anwendungen somit nicht per se praktisch ausgeschlossen sind.

 

Maßnahme 5: Optimierung des Einsatzes von Mitteln

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem vorgeschlagenen § 2e FOG soll – entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben – eine effektive Möglichkeit zur Feststellung der Wirkungsorientierung eingeführt werden und so auch die Grundlage für eine wissenschaftliche Begleitung der Aktivitäten im Bereich Wissenschaft und Forschung geschaffen werden. Die unionsrechtliche Grundlage besteht in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO.

 

Umsetzung von Ziel 3, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht keine ausdrückliche, gesetzliche Ermächtigung für die Verarbeitung – auch – personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) zur Feststellung der Wirkungsorientierung.

Im Zeitpunkt der Evaluierung soll es keine Rechtsunsicherheit darüber geben, dass sowohl wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12 FOG) als auch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG) oder Bundesministerien die für die Feststellung der Wirkungsorientierung erforderlichen Daten (§ 2b Z 5 FOG) verarbeiten dürfen.

 

Maßnahme 6: Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wissens- und Technologietransfer

Beschreibung der Maßnahme:

Dem Transfer von Technologie und Wissen von den Universitäten in die Gesellschaft, insbesondere die Wirtschaft, kommt entscheidende Bedeutung bei der Generierung von Nutzen für die Gesellschaft zu. Aus diesem Grund war die „rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung“ bereits im § 1 Abs. 2 Z 3 des bisherigen Forschungsorganisationsgesetzes als Ziel des Forschungsorganisationsgesetzes ausdrücklich angeführt. An dieser Zielsetzung erfolgt durch den vorliegenden Entwurf auch keine Änderung.

Nach dem Global Innovation Index 2017 (https://www.globalinnovationindex.org/gii-2017-report# [08.01.2018]) liegt Österreich bei den Ausgaben ("Gross expenditure on R&D, % GDP") im Spitzenfeld und zwar an 5. Stelle. Bei den Wirkungen ("Knowledge Impact") liegt Österreich nur mehr an 40. Stelle von 127 untersuchten Staaten und bei den ausländischen Investitionen ("FDI net inflows, % GDP") liegt Österreich gar nur mehr an 114. Stelle von 127 untersuchten Staaten.

Es müssen daher Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die Nutzbarmachung des erworbenen Wissens fördern. Dies soll durch die Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in Form des § 2i FOG in der Fassung des vorliegenden Entwurfes geschehen, um die Rechtssicherheit und somit die Voraussetzungen für Wissens- und Technologietransfer zu verbessern.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt machen die Einnahmen aus geistigem Eigentum nur 0,4 Prozent des gesamten Handels aus.

Im Evaluierungszeitpunkt soll Österreich einen höheren Prozentsatz der Einnahmen aus geistigem Eigentum aufweisen.

 

Maßnahme 7: Klarstellungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf internationaler Ebene

Beschreibung der Maßnahme:

Österreich war und ist an wichtigen europäischen, aber auch sonstigen internationalen Vergleichsstudien beteiligt, wie etwa dem International Social Survey Programme, der European Values Study oder dem Social Survey Austria. Durch die vorgesehenen Klarstellungen und Erleichterungen soll sichergestellt werden, dass Österreich nicht an weniger, sondern – besser – an mehr internationalen Forschungsprojekten teilnimmt.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Projekte internationaler Natur sind.

Im Evaluierungszeitpunkt sollte – etwa durch Abfrage der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank – ein Anstieg der internationalen Projekte festgestellt werden können.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Antrag auf bescheidmäßige Feststellung wissenschaftlicher Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 2 und 3 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981 (FOG):

Für die neu vorgesehene Möglichkeit, dass natürliche Personen, Personengemeinschaften oder juristische Personen, die Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10 FOG) durchführen, aber nicht in § 2c Abs. 1 FOG explizit genannt sind, können diese beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung stellen, dass auch sie Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10 FOG) durchführen und daher zum Antrag auf Ausstattung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen berechtigt sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Basis eines Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G, StF: BGBl. I Nr. 73/2004) mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2b Z 10 FOG von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erfüllt werden und bejahendenfalls eine Bestätigung über die Zulässigkeit des Antrags zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen von maximal fünfjähriger Dauer mit Bescheid auszustellen. Dafür entsteht dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die bescheidmäßige Feststellung auf Grundlage der Erfahrungen in Bezug auf die Umsetzung Weltraumverordnung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand von 1, VBÄ v1/1 – v1/3 (10.000 EUR), für die Gutachtenerstellung durch die Forschungsförderungsgesellschaft auf Grundlage der Erfahrungen durch die Umsetzung der Forschungsprämienverordnung ein Aufwand von 630 EUR pro Gutachten (6.300 EUR) und somit ab dem Jahr 2019 insgesamt finanzielle Auswirkungen von jährlich 16.300 EUR durch diese Maßnahme. Der Aufwand der Forschungsförderungsgesellschaft wird durch Budgetierung im Arbeitsprogramm gemäß § 5 Abs. 2 FGG-G erfolgen. Da es sich bei dieser Maßnahme um einen Auffangtatbestand handelt und § 2c Abs. 1 FOG bereits eine umfassende Aufzählung wissenschaftlicher Einrichtungen enthält, ist von einer geringen Fallzahl von 10 Anträgen pro Jahr auszugehen.

Die Finanzierung dieser Maßnahme in der Höhe von jährlich 16.300 EUR ab dem Jahr 2019 erfolgt durch das Detailbudget 34010300.

 

Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen:

Durch Umsetzung der Möglichkeit Forschung durch Datenaustausch und Datenerhebung mittels des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) durchzuführen, insbesondere durch die Registerforschung, fällt auch bei der Stammzahlenregisterbehörde als Auftraggeber ab 2019 zusätzlicher Arbeitsaufwand im Ausmaß von 1 VBÄ an. Der Kontroll- und Leitungsmehraufwand durch Erhöhung der Transaktionszahlen (§ 2d Abs. 2 FOG), der Aufwand für die Beratung und Verfahrensführung im Zusammenhang mit der Berechtigungsprüfung und die Ausstattung der daran beteiligten öffentlichen und privaten Einrichtungen mit bPK (§ 2d Abs. 2 Z 2 und 3 FOG) wird mit 1 VBÄ v1/1 – v1/3 (100.000 EUR) jährlich eingeschätzt.

Seitens des Bundesministeriums für Inneres wird von 650 Stunden zusätzlicher Beratungsleistung für Workshops, Dokumentation, Beratung, Anbindung an das Stammzahlenregister und erforderlicher Ausstattung (100.000 EUR) sowie von notwendigen Investitionen in Hardware, Speicher- und Portaltechnologie (200.000 EUR), somit insgesamt von einmalig 300.000 EUR ausgegangen.

Die Grundlage für die Schätzungen des Aufwandes der Stammzahlenregisterbehörde und des Bundesministerium für Inneres beruhen auf deren Erfahrungen mit der Umsetzung des Bankenpakets (BGBl. I Nr. 116/2015) und den dazugehörigen Folgenabschätzungen sowie auf dem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung geschätzten Volumen von 300 Anträgen von wissenschaftlichen Einrichtungen bei der Stammzahlenregisterbehörde pro Jahr. Die Schätzung des Volumens ergibt sich aus dem Durchschnitt der dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekannten Forschungsvorhaben der letzten Jahre, deren Forschungsziele durch Inanspruchnahme der nun geschaffenen Möglichkeiten und unter der Voraussetzung der Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen effizienter zu erreichen gewesen wären.

Die Aufwendungen sollen ab dem Jahr 2019 durch den für die Bereitstellung des notwendigen bPKs durch wissenschaftliche Einrichtungen geleisteten Kostenersatz von zum derzeitigen Zeitpunkt 670 EUR, einem angenommenen Volumen von jährlich 300 Fällen und somit insgesamt 201.000 EUR pro Jahr gedeckt werden.

Für die Jahre 2018-2022 stehen für diese Maßnahme somit vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorfinanzierte Aufwendungen in der Höhe von 700.000 EUR Erträgen in der Höhe von 804.000 EUR gegenüber. Ab dem Jahr 2022 ist der Aufwand der Datenschutzbehörde als Stammzahlenregisterbehörde durch die Mehreinnahmen in der Höhe von 104.000 EUR selbst vorfinanziert, weshalb durch diese Maßnahme des gegenständlichen Vorhabens ab 2022 von keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen für den Bund auszugehen ist. Der pauschalierte Kostenersatz wird jährlich evaluiert und angepasst werden, um die Kostendeckung sicherzustellen.

Die Vorfinanzierung in der Höhe von 700.000 EUR für den Zeitraum 2018 – 2022 erfolgt durch das Detailbudget UG31010100.

Die genaue Ausgestaltung der Vorfinanzierung und Abwicklung ist in einem Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Datenschutzbehörde als Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres zu vereinbaren.

 

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank des OeAD:

Gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008, ist von der OeAD-GmbH zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben. Dafür entsteht der OeAD-GmbH jährlich ein Personal- und Sachaufwand (Kosten für Wartungsvertrag, Hosting, Lizenzen und allgemeine Verwaltungskosten) in der Höhe von 142.200 EUR, der auf Basis des abgeschlossenen dreijährigen Rahmenprogrammes 2016 – 2018, den darauf aufbauenden Arbeitsprogrammen und der darauf basierenden gemäß § 4 Z 1 OeAD-Gesetz vereinbarten Zuwendung des Bundes bereits budgetiert wurde. Für dieses Vorhaben entstehen daher keine weiteren finanziellen Auswirkungen.

Die Bedeckung erfolgt jedenfalls aus den jeweiligen Ressortbudgets. Zusätzliche Mittel sind nicht erforderlich.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2018

2019

2020

2021

2022

Bescheidmäßige Feststellung als Wissenschaftliche Einrichtung durch das BMVIT (Bedeckung: DB 34010300)

0

‑16.300

‑16.300

‑16.300

‑16.300

Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (einmalige Investitionen BMI / Bedeckung: DB 31010100)

‑300.000

0

0

0

0

Aufwand der Stammzahlenregisterbehörde jährlich (Bedeckung: DB 31010100)

0

‑100.000

‑100.000

‑100.000

‑100.000

Erträge des Bundes Aufgrund des Kostenersatzes bei Antrag auf Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (Bedeckung: DB 31010100)

0

201.000

201.000

201.000

201.000

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank des OeAD (Bedeckung: DB 31010100)

0

0

0

0

0

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Entfall der Genehmigungspflicht

§ 2d Abs. 7 FOG (Art. 7 Z 7 WFDSAG 2018)

‑1.442

2

Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 23a FHStG (Art. 5 Z 14 WFDSAG 2018), § 2k Abs. 4 FOG (Art. 7 Z 7 WFDSAG 2018), § 35a HS-QSG (Art. 10 Z 20 WFDSAG 2018), § 10a Abs. 10 OeADG (Art. 12 Z 15 WFDSAG 2018), § 7a PUG (Art. 14 Z 4 WFDSAG 2018), § 40 Abs. 12 StudFG (Art. 15 Z 23 WFDSAG 2018), § 31 Abs. 5 TVG 2012 (Art. 16 Z 7 WFDSAG 2018)

‑8.480

3

Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen

§ 2d Abs. 2 Z 2 FOG (Art. 7 Z 7 WFDSAG 2018)

191

4

Antrag auf bescheidmäßige Feststellung als wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 2 und 3 FOG

§ 2c Abs. 2 und 3 FOG (Art. 7 Z 7 WFDSAG 2018)

4

 

Durch die Aufhebung der Genehmigungspflicht für den 2. Abschnitt des FOG durch § 2d Abs. 7 FOG, soll es zu einer Erleichterung im Ausmaß von mindestens 1,4 Millionen Euro pro Jahr für den Wissenschafts- und Forschungsstandort Österreich kommen.

Durch die Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzungen bereits in den Erläuterungen werden die kostenmäßigen Auswirkungen der Informationsverpflichtung gemäß Art. 35 DSGVO wesentlich, d.h. um ca. 8,5 Millionen Euro pro Jahr, gesenkt.

Durch den Antrag auf Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen werden Verwaltungskosten in der Höhe von 238.500 EUR entstehen.

Durch den Antrag auf Antrag auf bescheidmäßige Feststellung als wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 2 und 3 FOG werden Verwaltungskosten in der Höhe von 3.710 EUR entstehen.

 

 

 

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Für die Inanspruchnahme der Möglichkeit Forschung für wissenschaftliche Einrichtungen durch Datenaustausch und Datenerhebung mittels des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) durchzuführen, wird für diese eine bei der Stammzahlenregisterbehörde zu beantragende Ausstattung mit bPK benötigt. Um die Aufwendungen des Bundesministeriums für Inneres und der Datenschutzbehörde als Stammzahlenregisterbehörde hiefür zu decken, wird für die Ausstattung mit bPK ein Kostenersatz in der Höhe von 670 EUR eingehoben, welcher bei einem angenommenen Volumen von jährlich 300 Fällen somit insgesamt Erträge für den Bund in der Höhe 201.000 EUR ergibt.

Die Schätzung des Volumens – wie bereits bei den finanziellen Auswirkungen für den Bund ausgeführt – ergibt sich aus dem Durchschnitt der dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekannten Forschungsvorhaben der letzten Jahre, deren Forschungsziele durch Inanspruchnahme der nun geschaffenen Möglichkeiten und unter der Voraussetzung der Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen effizienter zu erreichen gewesen wären.

 

Soziale Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Für die Sozialforschung sind Longitudinalstudien von besonderer Bedeutung. Durch das ausdrücklich vorgesehene Recht zur Ausstattung eigener Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen wird die Erstellung von Longitudinalstudien wesentlich erleichtert und gleichzeitig dem datenschutzrechtlichen Richtigkeitsgrundsatz gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO besonders Rechnung getragen.

 

Anhang

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Entfall der Genehmigungspflicht

§ 2d Abs. 7 FOG (Art. 7 Z 7 WFDSAG 2018)

geänderte IVP

National

‑1.441.600

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: In den Jahren 2014 bis 2016 hat es im Schnitt pro Jahr 17 Genehmigungen der Datenschutzbehörde im Bereich Wissenschaft und Forschung gegeben (Datenschutzbehörde, Datenschutzbericht 2016, 8, https://www.dsb.gv.at/documents/22758/115209/Datenschutzbericht_2016.pdf/f6020700-9776-4791-9108-d9ed03307950 [08.01.2018]). Durch die stark erhöhten Strafdrohungen sowie die wesentlich höhere Zahl an geförderten Projekten (siehe Forschungs- und Technologiebericht 2017, 45 und 170) ist mit einer wesentlich höheren Zahl an Anträgen zu rechnen. Da die Datenschutz-Grundverordnung eine Genehmigung durch die Datenschutzbehörde nicht verpflichtend vorsieht und angesichts des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit eine – wissenschaftlich – begründete Ablehnung durch die Datenschutzbehörde in ihrer aktuellen Zusammensetzung, d.h. ohne wissenschaftliche Mitglieder, nicht zu erwarten ist, soll die Genehmigungspflicht entfallen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: wissenschaftliche Einrichtungen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

‑1::00

53

0,00

0

‑530

‑530

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

‑3::00

53

0,00

0

‑1.590

‑1.590

 

Fallzahl

680

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Nach dem Forschungs- und Technologiebericht 2017 hat der Wissenschaftsfonds im Jahr 2016 624 Projekte, die FFG 3.186 Projekte und die AWS GmbH 3.874 Projekte genehmigt (Forschungs- und Technologiebericht 2017, 45). Zuzüglich der von den Ressorts direkt geförderten 476 Projekten (Forschungs- und Technologiebericht 2017, 170) ist somit von 8.160 Projekten auszugehen, die iZm der vorliegenden Bestimmung grundsätzlich relevant sind. § 7 Abs. 1 DSG sieht drei Fälle vor, in denen eine Verarbeitung ohne besondere gesetzliche Vorschrift, Einwilligung der betroffenen Personen oder Genehmigung der Datenschutzbehörde (§ 7 Abs. 2 DSG) zulässig ist. Mit anderen Worten kann in einem Viertel der Fälle eine Genehmigung erforderlich sein. Aber selbst in diesen 25 Prozent kann es gemäß § 7 Abs. 2 DSG besondere gesetzliche Vorschriften (Z 1 leg. cit.) oder die Einwilligungen der betroffenen Personen (Z 2 leg. cit.) geben, womit es in 2/3 dieser Fälle wiederum keiner Genehmigung bedarf. Somit braucht es – statistisch gesehen – nur in einem Zwölftel der 8.160 Fälle, d.h. in 680 Fällen, eine Genehmigung.

Es wird von etwa einem Arbeitstag für die Beschaffung der für die Genehmigung erforderlichen Informationen ausgegangen sowie von etwas mehr als drei Arbeitstagen, um den Antrag auf Genehmigung zu erstellen, zu finalisieren und gegebenenfalls im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zu verbessern.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 23a FHStG (Art. 5 Z 14 WFDSAG 2018), § 2k Abs. 4 FOG (Art. 7 Z 7 WFDSAG 2018), § 35a HS-QSG (Art. 10 Z 20 WFDSAG 2018), § 10a Abs. 10 OeADG (Art. 12 Z 15 WFDSAG 2018), § 7a PUG (Art. 14 Z 4 WFDSAG 2018), § 40 Abs. 12 StudFG (Art. 15 Z 23 WFDSAG 2018), § 31 Abs. 5 TVG 2012 (Art. 16 Z 7 WFDSAG 2018)

neue IVP

Europäisch

‑8.480.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO dürfen Datenschutz-Folgenabschätzungen „bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage“ erfolgen. In diesen Fällen entfällt dann für die Praxis die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung im Einzelfall. Um die Anforderungen in der Praxis für Verantwortliche zu erleichtern, werden Datenschutz-Folgenabschätzungen für

- die Vergabe von Matrikelnummern an Fachhochschulen gemäß § 4 Abs. 11 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993 (Art. 5 Z 8) in Anhang 1,

- die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten gemäß § 13 Abs. 8 FHStG (Art. 5 Z 10) in Anhang 2,

- das Berichtswesen der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen an die Agentur für Qualitätssicherung gemäß § 23 FHStG (Art. 5 Z 12 und 13) in Anhang 3,

- die privilegierten Verarbeitungen gemäß § 2d Abs. 2 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 4,

- die weite Zustimmungserklärung gemäß § 2d Abs. 3 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 5,

- die Klarstellung zur Beschränkbarkeit der Rechte der betroffenen Personen gemäß § 2d Abs. 6 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 6,

- die Klarstellung zum automatisierten Bildabgleich gemäß § 2d Abs. 8 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 7,

- die Markierung von Forschungsmaterial durch bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 2d Abs. 9 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 8,

- das Qualitätsmanagement gemäß § 2e FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 9,

- die Sammlung und Archivierung von Forschungsmaterial gemäß § 2f Abs. 1 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 10,

- die Speicherung von Rohdaten gemäß § 2f Abs. 3 (Art. 7 Z 7) FOG in Anhang 11,

- die Klarstellung zu Biobanken gemäß § 2f Abs. 4 (Art. 7 Z 7) FOG in Anhang 12,

- die Klarstellung für Verarbeitungen im Rahmen der Lehre gemäß § 2f Abs. 5 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 13,

- die Verarbeitung von (nicht) abgeschlossenen Anträgen gemäß § 2g Abs. 1 Z 1 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 14,

- die Veröffentlichung von Förderungsnehmerinnen und -nehmern gemäß § 2g Abs. 1 Z 2 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 15,

- die Speicherung von Alumni-Daten durch Abwicklungsstellen gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 16,

- die Öffentlichkeitsarbeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2h Abs. 1 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 17,

- die Aufsichtspflicht von Bundesministerien gemäß § 2h Abs. 2 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 18,

- die Klarstellung zu Technologietransfers gemäß § 2i Abs. 1 FOG (Art. 7 Z 7) in Anhang 19,

- die Klarstellung zu Open Science und Citizen Science-Projekten gemäß § 2i Abs. 4 und 5 FOG (Art. 7 Z 14) in Anhang 20,

- die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 2k Abs. 3 FOG (Art. 7 Z 14) in Anhang 21,

- die Ombudsstelle gemäß § 31 HS-QSG (Art. 10 Z 18) in Anhang 22,

- die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008 (Art. 12 Z 15) in Anhang 23,

- die Vergabe von Matrikelnummern an Privatuniversitäten gemäß § 3 Abs. 10 des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2001 (Art. 14 Z 2) in Anhang 24,

- die Aufbewahrung von privatuniversitätsspezifischen Daten gemäß § 3 Abs. 11 PUG (Art. 14 Z 2) in Anhang 25,

- das Berichtswesen der Privatuniversitäten an die Agentur für Qualitätssicherung gemäß § 6 PUG (Art. 14 Z 3) in Anhang 26,

- die Nachweispflichten gemäß § 40 des Studienförderungsgesetzes 1992 (Art. 15 Z 23) in Anhang 27,

- die Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen gemäß § 31 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012 (Art. 16 Z 5 bis 7) in Anhang 28

 

vorgenommen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: wissenschaftliche Einrichtungen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

‑1::00

53

0,00

0

‑530

‑530

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

‑3::00

53

0,00

0

‑1.590

‑1.590

 

Fallzahl

4.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Nach dem Forschungs- und Technologiebericht 2017 hat der Wissenschaftsfonds im Jahr 2016 624 Projekte, die FFG 3.186 Projekte und die AWS GmbH 3.874 Projekte genehmigt (Forschungs- und Technologiebericht 2017, 45). Zuzüglich der von den Ressorts direkt geförderten 476 Projekten (Forschungs- und Technologiebericht 2017, 170) ist somit von 8.160 Projekten auszugehen, die iZm der vorliegenden Bestimmung grundsätzlich relevant sind. Geht man davon aus, dass nur die Hälfte der Projekte auch unter die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO fällt, ist mit ca. 4.000 relevanten Fällen pro Jahr zu rechnen.

Der zugrunde gelegte Zeitaufwand wurde empirisch aufgrund der für das Vorhaben erstellten Datenschutz-Folgenabschätzungen errechnet.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen

§ 2d Abs. 2 Z 2 FOG (Art. 7 Z 7 WFDSAG 2018)

neue IVP

National

190.800

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Für die Inanspruchnahme der Möglichkeit Forschung durch Datenaustausch und Datenerhebung – insbesondere durch Registerforschung – durchzuführen, muss eine wissenschaftliche Einrichtung von der Stammzahlenregisterbehörde mit bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) ausgestattet werden.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung geht von einem Volumen von 300 Anträgen pro Jahr aus. Diese Schätzung ergibt sich aus dem Durchschnitt der dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekannten Forschungsvorhaben der letzten Jahre, deren Forschungsziele durch Inanspruchnahme der nun geschaffenen Möglichkeiten und unter der Voraussetzung der Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen effizienter zu erreichen gewesen wären.

Um den Mehraufwand der Stammzahlenregisterbehörde zu decken, wird wie bei den „Finanziellen Auswirkungen“ ausgeführt ein pauschaler Kostenersatz für jede Ausstattung mit bPK zum derzeitigen Stand in der Höhe von 670 EUR anfallen.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: wissenschaftliche Einrichtungen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

04:00

53

0,00

0

212

212

Verwaltungstätigkeit 2: Beschaffung von Informationen

08:00

53

0,00

0

424

424

 

Fallzahl

300

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Wie in den finanziellen Auswirkungen ausgeführt, geht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung von einem Volumen von 300 Anträgen zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen pro Jahr aus. Da bereits Informationsveranstaltungen und Beratungen des Bundesministeriums für Inneres im Jahr 2018 stattfinden sollen, kann ein geringer Zeitaufwand für das Beschaffen von Informationen veranschlagt werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Antrag zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen benutzerfreundlich erfolgen wird, weshalb von einem Aufwand von maximal einem halben Arbeitstag auszugehen ist. Hinsichtlich der Informationsbeschaffung ist von insgesamt einem Arbeitstag an Aufwand auszugehen. Dies umfasst sowohl einen Besuch an einer Informationsveranstaltung als auch Selbststudium.

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Antrag auf bescheidmäßige Feststellung als wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 2 und 3 FOG

§ 2c Abs. 2 und 3 FOG (Art. 7 Z 7 WFDSAG 2018)

neue IVP

National

3.710

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: In Anlehnung an § 71 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, und die §§ 23 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung Rechtssicherheit geschaffen werden, welche wissenschaftlichen Einrichtungen bereichsspezifische Personenkennzeichen einsetzen dürfen, d.h. grundsätzlich geeignet sind, die Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen zu verlangen.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: wissenschaftliche Einrichtungen die nicht unter § 2c Abs. 1 FOG fallen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

07:00

53

0,00

0

371

371

 

Fallzahl

10

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Durch die genaue Determinierung des Antrags gemäß § 2c Abs. 3 FOG und der Tatsache, dass alle Angaben – mit Ausnahme der Begründung gemäß § 2c Abs. 3 Z 3 FOG – sowieso verfügbar sein sollten, ist von einem Aufwand von maximal 2 Stunden auszugehen. Hinsichtlich der Begründung, die 5 Kriterien zu umfassen hat, ist von einem maximalen Aufwand von einer Stunde pro Kriterium und somit insgesamt von maximal 5 Stunden für die Begründung auszugehen.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

Soziales

Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

-       Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder

-       mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1152313209).