GGBG-Novelle 2018

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

bmvit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

Problemanalyse

1. Die Bestimmungen des GGBG sind eng mit völker- und unionsrechtlichen Regelungen verflochten, die ihre Wirkung zum Teil unmittelbar, zum Teil durch Verweisung im GGBG entfalten. Hinsichtlich der Luftfahrt geht diese mittlerweile fehl. Gewisse inhaltliche Festlegungen des Gesetzes genügen ebenfalls nicht mehr den aktuellen Fassungen (Begriffsbestimmungen, Pflichten der Beteiligten, Ausnahmen bei der Sicherung gegen unbefugten Zugriff, Bericht an die Kommission über Straßenkontrollen).

2. Aufgrund von Überschneidungen zwischen Gefahrgutregelungen der EU und österreichischem Kraftfahrrecht kommt es bei Beförderungen auf der Straße immer wieder zu Missverständnissen beim Begriff des Fahrzeugs, der für die Anwendbarkeit der Gefahrgutvorschriften wesentlich ist.

3. Nach Änderungen im System der Luftfahrt-Personalschulung bei einer vorangegangenen Novelle sind verschiedentlich unerwünschte und fehlerhafte Ausübungen sowie Missverständnisse hinsichtlich verbliebener Pflichten zu Tage getreten, die zu einem Qualitätsabfall geführt haben. Außerdem unterliegt zwar das Personal aller Kategorien der Beförderer einer genehmigten Schulung, jenes der Abfertigungsagenten, das deren Tätigkeit übernimmt, aber nur zum Teil.

4. Behördliche Kontrollen der Gefahrgutbeförderung in der Zivilluftfahrt erfassen noch nicht alle Beteiligten und Dritte, für die die Bestimmungen der ICAO das mittlerweile vorsehen. Außerdem sind aufsichtsrechtliche Einschränkungen nur gegenüber jenen möglich, deren Tätigkeit einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung bedarf.

5. Privatpersonen, die als Beförderer freigestellt wären, unterliegen als Empfänger den Vorschriften.

Ziel(e)

zu 1., 4.: Herstellung der Völker- und Unionsrechtskonformität;

zu 1., 2., 3., 5.: Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit für Rechtsunterworfene und Behörden;

zu 3.: Absicherung des erforderlichen Ausbildungsstandes aller Personalkategorien für die Luftbeförderung;

zu 3., 4.: Schutz der Luftfahrt vor vorschriftswidriger Einbringung gefährlicher Güter.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

zu 1., 4.: Die Novelle passt Verweisungen und inhaltliche Festlegungen des GGBG an völker- und unionsrechtliche Vorgaben (RID/ADR/ADN/ICAO-TI 2017; Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 363/2017, ABl. Nr. L 55 vom 02.03.2017 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 319 vom 5.12.2017 S. 92) an.

zu 2.: Die Definition wird ergänzt und neu gegliedert.

zu 3.: Die Novelle erweitert den Kreis der Personen, deren Schulung einer Vorabgenehmigung bedarf - insbesondere von Beteiligten, die auf Seiten von Luftfahrzeugbetreibern tätig sind.

zu 4.: Die Rechte und Pflichten bei Kontrollen und bei Untersuchungen nach Meldungen werden einander angeglichen und Maßnahmen vorgesehen, wie auf Missstände zu reagieren ist.

zu 5.: Die Novelle nimmt keine von den internationalen Gefahrgut-Übereinkommen abweichende Pflichtenverteilung vor, stellt allfällige Verstöße dagegen jedoch straffrei.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Aktuell verfügen rund 20 Organisationen über eine bescheidmäßige Anerkennung als Schulungsveranstalter zur Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten gemäß den Bestimmungen des § 33 (1) GGBG. Durch eine Ausweitung der Personalkategorien, welche einer Ausbildung durch einen bescheidmäßig anerkannten Schulungsveranstalter bedürfen, ist mit 5-7 zusätzlichen Anträgen jährlich zu rechnen. Die Verwaltungsabgabe für den Anerkennungsbescheid liegt bei € 581,00.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Novelle passt das GGBG an die mit Kundmachung des RID/ADR/ADN 2017 wirksam gewordene Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/217/EU, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2018 S. 52, an sowie an eine geänderte Auslegung in der Empfehlung der Kommission vom 21.2.2011 zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, K(2011) 909 endg., welche Daten ihr gemäß der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995 S 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S. 11, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr L 87 vom 08.04.2000 S. 34 zu übermitteln sind.

Sie schafft zugleich den Rahmen für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 355491709).