90 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (59 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, das Universitätsgesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2017-2018), hat der Budgetausschuss am 5. April 2018 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig und Erwin Angerer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zur Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes:

Das Bildungsinvestitionsgesetz regelt die Bereitstellung von Zweckzuschüssen und Förderungen für Infrastrukturmaßnahmen und Personal an ganztägigen Schulformen.

Da für das Jahr 2018 Mittel aus der Art. 15a-Vereinbarung über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013 idF der Vereinbarung BGBl. I Nr. 84/2014 bereitstehen und deshalb eine Überschneidung mit dem Wirkungsbereich des Bildungsinvestitionsgesetzes vorliegt, soll der zeitliche Bereich, innerhalb dessen vom Bund Mittel für Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verfügung stehen, ausgeweitet werden. Dadurch soll weiters sichergestellt werden, dass Mittel (in unverminderter Höhe) von den Schulerhaltern und den Trägern der in Betracht kommenden Privatschulen auch tatsächlich in Anspruch genommen („abgeholt“) werden können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) verwiesen.

Durch die zeitliche Verschiebung der Mittelbereitstellung wird zudem die Ungleichbehandlung verschränkter und getrennter Formen ganztägiger Schulen beseitigt, die dadurch entstanden wäre, dass die verschränkte Form im Jahr 2017/18 eine begünstigtere Behandlung erfahren hätte. Diese begünstigte Behandlung der verschränkten Form erschiene vor allem im Lichte der Bedarfssituation seitens der Erziehungsberechtigten und unter Bedachtnahme auf die tatsächlich seitens der Schulerhalter getätigten Investitionen als nicht gerechtfertigt.

Um einen die gesamte Sekundarstufe I umfassenden Ausbau ganztägiger Schulformen sicherzustellen, sollen Förderungen aufgrund des Bildungsinvestitionsgesetzes auch für alle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und mit Öffentlichkeitsrecht ermöglicht werden. Unberührt bleibt die Förderung auch privater Polytechnischer Schulen, die der Sekundarstufe II zuzuordnen sind.

Zu Z 1 und 8 (§ 1 Abs. 1 erster Satz und Z 2, § 2 Abs. 1 und 4 Z 2 lit. e, § 7):

Die hier vorgenommenen Änderungen sind in der beabsichtigten Gleichbehandlung aller privaten allgemeinbildenden Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und mit Öffentlichkeitsrecht, die als ganztägige Schule geführt werden, begründet.

Zu Z 2, 3, 4, 5, 6 und 7 (§ 2 Abs. 1, 2, 2a (neu), 3 und 6, § 3 Abs. 1):

Zweckzuschüsse und Förderungen sollen in ungekürzter Höhe verteilt für die Jahre 2019 bis 2032 (Schuljahre 2018/19 bis 2031/32) zur Verfügung stehen. Daher sind in den betreffenden Regelungen Anpassungen hinsichtlich der Jahreszahlen vorzunehmen. Die Tabellen in § 2 Abs. 1 und 2 (Verteilung der Mittel auf Jahre und Bundesländer) werden neu gestaltet. Für die Jahre 2023 bis 2032 soll gemäß einem neuen § 2 Abs. 2a vorgesehen werden, dass die für diesen Zeitraum als Gesamtsumme zur Verfügung stehenden Beträge gesondert per Gesetz auf die einzelnen Jahre zu verteilen sind.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) verwiesen.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 3, § 12):

Hier erfolgen Anpassungen an die geänderten Ressortbezeichnungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 3):

§ 13 Abs. 3 regelt das Inkrafttreten der von der Novelle umfassten Bestimmungen. Die geänderten Ressortbezeichnungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Hinsichtlich des Abstellens auf sämtliche als ganztägige Schulen geführte Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die Förderungen ab dem Jahr 2019 (Schuljahr 2018/19) erhalten können, wird das Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen mit 1. September 2018 festgelegt. Im Übrigen sollen die Änderungen rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung (1. September 2017) in Kraft gesetzt werden und an die Stelle der ursprünglichen Regelung treten.

Zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes:

Im Sinne einer Klarstellung des geltenden § 10a Abs. 1 iVm Abs. 2 im Hinblick auf den Handel und „Erwerb von Anteilen“ an einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) soll mit Abs. 1a auslegend unterstrichen werden, dass zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften und zur Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung grundsätzlich auch der mittelbare (indirekte) Erwerb von Anteilen an GBV beispielsweise im Weg über den Handel von Anteilen an „Beteiligungsgesellschaften“, die ihrerseits Anteile an GBV halten – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

Von einem „überwiegenden Geschäftszweck“ iSd Norm ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beteiligung an einer oder mehreren GBV über 50% des Vermögens einer zwischengeschalteten Gesellschaft ausmacht.

Zur gegenständlichen Thematik siehe insbesondere auch Schopper/Walch, Gesellschaftsrechtliche Fragen des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts, ZRB 2017/3.

Z 3 beinhaltet die Inkrafttretensbestimmung.

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kai Jan Krainer, Alois Stöger, diplômé, Erwin Angerer, Ing. Markus Vogl, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Angela Baumgartner, Gabriele Heinisch-Hosek sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger das Wort. Als Experte beantwortete der Leiter des Budgetdienstes der Parlamentsdirektion Dr. Helmut Berger die an ihn gerichteten Fragen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Andreas Hanger gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 04 05

                           Mag. Andreas Hanger                                                       Dr. Angelika Winzig

                                 Berichterstatter/in                                                                          Obfrau