91 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (59 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungs-agenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, das Universitätsgesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2017-2018)

Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz sollen, wie aus Vorblatt, wirkungsorientierter Folgenabschätzung und Erläuterungen ersichtlich, begleitend zum Bundesfinanzgesetz 2018 und zum Bundesfinanzgesetz 2019 verschiedene budgetwirksame Maßnahmen getroffen werden.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. April 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kai Jan Krainer, Alois Stöger, diplômé, Erwin Angerer, Ing. Markus Vogl, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Angela Baumgartner, Gabriele Heinisch-Hosek sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger. Als Experte beantwortete der Leiter des Budgetdienstes der Parlamentsdirektion Dr. Helmut Berger die an ihn gerichteten Fragen.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Angelika Winzig und Erwin Angerer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur Änderung des Titels:

Mit der Änderung wird ein bei der Erstellung der Regierungsvorlage unterlaufenes Redaktionsversehen bereinigt.

Zur Änderung des Art. 2 (Änderung des Wohnbauinvestitionsbankgesetzes):

Zu § 4 Abs. 3 und 4:

Zumal die WBIB in die bestehende Wohnbau(finanzierungs)struktur der Länder integriert werden soll, sind die geltenden Regeln über die Kofinanzierung von WBIB-Geldern mit der Wohnbauförderung der Länder (Abs. 3) sowie deren Dokumentation (Abs. 4) entbehrlich bzw. werden insbesondere für den Fall einer Übernahme von Haftungen durch einzelne Länder, je „teilnehmenden“ Land ohnehin neu zu definieren sein.

Zu § 5 Abs. 1:

Da eine Bundeshaftung nunmehr nicht vorgesehen ist, wird die verpflichtende Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Durchführungsrichtlinien (§ 5 Abs. 1) auf Richtlinien, die den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4, somit Regelungen betreffend die Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch den Bund, enthalten, eingeschränkt.

Zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 10 Abs. 5 und 6:

Diese Bestimmungen beinhalten rein technische Anpassungen der Bezeichnungen gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017.

Zu § 5 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3:

Im Sinn einer quasi potentiellen, „wohnungspolitischen Übernahme der WBIB durch die Länder“ wird a) der Begriff „Bundes-Plakette“ durch „Plakette“ ersetzt und b) das (anzustrebende) Verhältnis zwischen dem jeweiligen Anteil von WBIB-Finanzierungen gegenüber Landesbudget-finanzierten Wohnbauförderungen je teilnehmendem Land bedarfsgerecht neu zu definieren sein, die allgemeine Vorgabe in § 5 Abs. 3 kann daher entfallen.

Zu § 6 Abs. 1 und 5:

Um das Instrument der weiterhin rein privatrechtlich organisierten WBIB zielgerecht innerhalb der bestehenden und bewährten Länder-Strukturen einsetzbar zu machen, ist es jedenfalls erforderlich, dass neben Bundesvertretern (vor allem im Hinblick auf beihilferechtliche, wohnrechtliche und städtebauliche Fragen) zwingend und vorab auch zumindest jeweils ein Ländervertreter im beratenden Beirat der WBIB zu nominieren sein wird (Abs. 1), mit der Möglichkeit einer anlassbezogenen, etwa Projekt- oder Programm-fokussierten Beiziehung weiterer Ländervertreter (Abs. 5).

Zu § 8:

Eine formelle, über die nach den allgemeinen Grundsätzen der Evaluierung von Bundesgesetzen hinausgehende Evaluierungspflicht dieses Bundesgesetzes kann aufgrund der nunmehr vorgenommenen Änderungen dieses Bundesgesetzes entfallen.

Zur Änderung des Art. 9 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Sowohl das Budgetbegleitgesetz 2017-2018 (59 d.B.) als auch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (65 d.B.) enthalten eine Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000, wobei jeweils das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 als letztvorangegangene Novelle angenommen und in § 73 der Abs. 10 als Inkrafttretensbestimmung vorgesehen wird.

Zur Änderung des Art. 17 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989):

Für die Bestellung der Leitung des Präsidialbereiches sowie die Leitung des Pädagogischen Dienstes bei den Bildungsdirektionen enthalten §§ 18 und 19 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, bereits jeweils die Sonderbestimmung, dass die jeweilige Bildungsdirektorin/der jeweilige Bildungsdirektor der Begutachtungskommission als Vorsitz vorstehen. Die Bestellung der beiden obgenannten Spitzenfunktionen sollte daher durch Begutachtungskommissionen im Einzelfall erfolgen. Um die rechtliche Eindeutigkeit herzustellen, bedarf es einer Sonderbestimmung im Ausschreibungsgesetz.

Zur Änderung des Art. 21 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu § 49 Abs. 3 Z 18 lit. f ASVG

Ausschüttungen aus Belegschaftsbeteiligungsstiftungen an Mitarbeiter eines Unternehmens unterliegen der KESt und nicht der Lohnsteuerpflicht. Die korrespondierende Befreiung von SV-Beiträgen für diese Ausschüttungen bei Stiftungsmodellen wie etwa bei der Flughafen-Wien-Mitarbeiterbeteiligungsstiftung wurde in der vergangenen Gesetzgebungsperiode nicht mehr vorgenommen und wird daher nunmehr als Ausnahme vom beitragspflichtigen Entgelt gemäß § 49 ASVG ergänzt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig und Erwin Angerer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Bruno Rossmann eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S, N, P, dagegen: V, F).

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 04 05

                           Mag. Andreas Hanger                                                       Dr. Angelika Winzig

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau