Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung der Strafprozessordnung 1975

           Artikel    2 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

           Artikel    3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Artikel 1

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 5. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 76 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 76a    Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung „§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“ durch die Wendung „§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 135 folgender Eintrag eingefügt:

          „§ 135a    Überwachung verschlüsselter Nachrichten“

5. In § 67 Abs. 7 wird die Wendung „§§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wendung „§ 61 Abs. 4, § 62 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1“ ersetzt.

6. In § 94 lautet der letzte Satz:

„Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235, § 236 Abs. 1) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (§ 236 Abs. 2, § 236a), entscheidet das Gericht mit Beschluss.“

7. In § 116 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.“

8. Die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks lautet:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen“

9. In § 134 werden nach der Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:

       „2a. „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (§ 13, § 16 und § 18 Abs. 2 des E – Commerce – Gesetzes – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001),

         2b. „Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Z 2 genannten Daten (§ 99 Abs. 2 Z 4 TKG),“

10. In § 134 lautet die Z 3 :

         „3. „Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,“

11. In § 134 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. „Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ das Überwachen verschlüsselt gesendeter, übermittelter oder empfangener Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie das Ermitteln damit im Zusammenhang stehender Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG durch Installation eines Programms in einem Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) ohne Kenntnis dessen Inhabers oder sonstiger Verfügungsberechtigter, um eine Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen zu überwinden,“

12. § 134 Z 5 lautet:

         „5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3), die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).“

13. Die Überschrift von § 135 lautet:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten“

14. In § 135 Abs. 1 entfällt die Wendung „und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde“

15. In § 135 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in § 134 Z 2a genannten Daten zulässig.

(2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs. 2 Z 2 bis 4 oder einer Anordnung nach § 76a Abs. 2 erforderlich erscheint.“

16. In § 135 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „strafbaren Handlungen“ durch die Wendung „Straftaten“ ersetzt.

17. Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:

„Überwachung verschlüsselter Nachrichten

§ 135a. (1) Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:

           1. in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 1,

           2. in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt, oder

           3. in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 sowie wenn die Aufklärung eines mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

                a. der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer solchen Straftat dringend verdächtig ist, oder

                b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde.

(2) Eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist überdies nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Programm

           1. nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems, in dem es installiert wurde, und der in ihm gespeicherten Daten entfernt wird, und

           2. keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, in denen kein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert wird, bewirkt.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um die Installation des Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in dem Computersystem zu ermöglichen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren.“

18. § 136 Abs. 1 Z 3 und dessen lit. a lauten:

         „3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278a und § 278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

                a. die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB dringend verdächtig ist oder“

19. In § 136 Abs. 4 wird das Wort „Straftaten“ durch die Wendung „Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB)“ ersetzt.

20. In § 137 Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:

„Eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 135a Abs. 3 oder § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.“

21. § 137 Abs. 2 entfällt.

22. In § 137 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des § 135 Abs. 2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.“

23. § 138 Abs. 1 lautet:

„(1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach § 135 Abs. 2b und Anordnung und Bewilligung nach den § 135 Abs. 2, 2a und 3, § 135a und § 136 haben überdies zu enthalten:

           1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,

           2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,

           3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

           4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

           5. die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,

           6. im Fall des § 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.“

24. In § 138 Abs. 2 lauten der zweite und dritte Satz:

„Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) und sonstige Diensteanbieter (§ 13, § 16 und § 18 Abs. 2 ECG) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs. 2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs. 3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Anordnungen zur Anlassdatenspeicherung (§ 135 Abs. 2b) haben sie unverzüglich zu entsprechen und die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (§ 99 Abs. 2 Z 4 TKG) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.“

25. In § 138 Abs. 3 wird die Wendung „Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ durch die Wendung „Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ ersetzt und nach der Wendung „diese Anordnung hat“ die Wendung „in den Fällen der § 135 Abs. 2 und 3“ eingefügt.

26. In § 138 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 2b hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen.“

27. § 140 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach § 135, § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und“.

28. § 140 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. in den Fällen der § 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 und § 135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.“

29. In § 144 Abs. 3 wird die Wendung „des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „der § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 135a sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.

30. In § 145 Abs. 3 wird die Wendung „des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „der § 135 Abs. 2, 2a und 3, § 135a sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.

31. Dem § 145 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Während der Durchführung einer Überwachung nach § 135a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem im Wege des Programms und jede auf diesem Weg erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach § 135a ist dafür zu sorgen, dass das Programm, das der Überwachung dient, entfernt oder funktionsunfähig wird (§ 135a Abs. 2 Z 1).“

32. In § 147 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a,“

33. In § 147 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

34. § 147 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3).“

35. § 147 Abs. 2 lautet:

„(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.“

36. In § 147 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des § 135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§ 104 StPO) verlangen. § 104 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 2, 2c, Abs. 3 zweiter Satz, und 4 sowie § 127 sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt § 138 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.“

37. In § 148 lautet der erste Satz:

„Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a, einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind.“

38. In § 209b Abs. 1 werden das Zitat „§ 11 Abs. 3 und Abs. 4“ durch das Zitat „§ 11b Abs. 1 und 2“ und das Zitat „§ 11 Abs. 3 Z 1“ durch das Zitat „§ 11b Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

39. In § 221 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden. Die Ladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird. Vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen.“

40. In § 381 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wendung „ , der Auskunft über Vorratsdaten“.

41. In § 430 Abs. 5 wird nach dem Wort „nachdem“ die Wendung „der Betroffene vom Termin der Hauptverhandlung verständigt wurde und“ eingefügt.

42. Dem § 514 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft–Treten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Der Eintrag des Titels von § 76a und von § 135 im Inhaltsverzeichnis sowie § 67 Abs. 7, § 94, § 116 Abs. 6, § 134 Z 2a, 2b und 3, die Überschrift von § 135, § 135 Abs. 1, Abs. 2a, 2b und 3 Z 3, § 136 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 4, § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 2, 3 und 5, § 147 Abs. 1 Z 3, § 147 Abs. 1 Z 5, § 221 Abs. 1, § 381 Abs. 1 Z 5, § 430 Abs. 5 und § 516a Abs. 7 und 8 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 137 Abs. 2.

           2. Soweit nicht in Z 3 Abweichendes bestimmt ist, treten die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks sowie § 134 Z 5, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und § 147 Abs. 2 mit 1. Juni 2018 in Kraft.

           3. Folgende Bestimmungen und Wendungen treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft:

                a. in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks die Wendung „, verschlüsselter Nachrichten“,

                b. in § 134 Z 5 die Wendung, „die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a)“,

                c. in § 137 Abs. 1 die Wendung „§ 135a Abs. 3 oder“,

                d. in § 138 Abs. 1, § 140 Z 2, § 144 Abs. 3 und § 145 Abs. 3 die Wendung „, § 135a“,

                e. in § 138 Abs. 1 Z 1 die Wendung „des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,“,

                 f. in § 138 Abs. 1 Z 2 die Wendung „oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll“,

                g. in § 140 Abs. 1 Z 4 die Wendung „und § 135a“, und

                h. in § 147 Abs. 2 die Wendung „oder nach § 135a“.

           4. Der Eintrag des Titels von § 135a im Inhaltsverzeichnis sowie § 134 Z 3a, § 135a, § 145 Abs. 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und Abs. 3a sowie § 148 treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.

           5. § 209b Abs. 1 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.“

43. Dem § 516a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(8) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.“

Artikel 2

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 wird nach der Wendung „Über beabsichtigte Anordnungen“ die Wendung „einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a Abs. 1 StPO,“eingefügt.

2. In § 10a Abs. 2 wird nach der Wendung „Über Strafsachen, in denen“ die Wendung „eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a StPO,“ und in Abs. 2 Z 1 nach der Wendung „die Anzahl der Fälle, in denen“ die Wendung „die Überwachung verschlüsselter Nachrichten,“ eingefügt.

3. In § 42 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 10a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/xxxx treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 99 Abs. 2 entfällt in Z 2 das Wort „oder“, in Z 3 wird der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

         „4. eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO).“

2. In § 99 Abs. 2 wird die Wendung „Diese Daten sind im Streitfall“ durch die Wendung „Die Daten nach Z 1 bis 3 sind im Streitfall“ ersetzt.

3. § 102c entfällt.

4. In § 109 Abs. 3 werden folgende Z 22 bis 23 angefügt:

       „22. entgegen § 94 Abs. 4 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

         23. entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht.“

5. In § 137 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 99 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 Z 22 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 102c.“