100 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (188/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) geändert wird, hat der Verfassungsausschuss am 11. April 2018 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann und Mag. Harald Stefan einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem Entwurf sollen in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Anpassungen an die DSGVO erfolgen. Für die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof sollen nach dem Vorbild der §§ 83 ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr.  217/1896, ergänzende datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, vorgesehen werden.

Zusätzlich sollen terminologische Anpassungen an die DSGVO vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“, „Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder“). Gemäß Art. 136 Abs. 4 bzw. Art. 148 B-VG sollen die in den Artikeln 2 und 3 vorgeschlagenen Änderungen in das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 bzw. das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 integriert werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die im Entwurf enthaltenen Verfassungsbestimmungen (Artikel 1 – Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes) können gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 130 Abs. 2a):

Nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. die §§ 83 ff GOG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit 25. Mai 2018 in Kraft tretenden DSGVO (vgl. insbesondere Erwägungsgrund 20, Art. 55 Abs. 3 und Art. 79) auch vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten in gerichtlicher Funktion Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (nicht der Justizverwaltung) besorgen, eingeführt werden.

Zu Z 2 (Art. 132 Abs. 2a):

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof soll ein entsprechender Rechtsschutz (s. oben zu Z 1) in den Angelegenheiten seiner Gerichtsbarkeit eingerichtet werden; vgl. auch Artikel 3 samt Erläuterungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis) und Z 2 (6. Abschnitt):

Nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. die §§ 83 ff GOG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit 25. Mai 2018 in Kraft tretenden DSGVO (vgl. insbesondere Erwägungsgrund 20, Art. 55 Abs. 3 und Art. 79) auch in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundesverwaltungsgerichts (in der Funktion Gerichtsbarkeit, nicht der Justizverwaltung) eingeführt werden.

Dabei soll ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung etwaiger Rechtsverletzungen der DSGVO im Rahmen der Ausübung seiner gerichtlichen Funktion zuständig gemacht werden. Wie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sollen dafür die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, gelten.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 6):

Inkrafttretensbestimmung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (5. Unterabschnitt des II. Abschnitts):

Nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. die §§ 83 ff GOG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit 25. Mai 2018 in Kraft tretenden DSGVO (vgl. insbesondere Erwägungsgrund 20, Art. 55 Abs. 3 und Art. 79) auch in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Funktion Gerichtsbarkeit, nicht der Justizverwaltung) eingeführt werden.

Dabei soll ein Senat des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung etwaiger Rechtsverletzungen der DSGVO im Rahmen der Ausübung seiner gerichtlichen Funktion zuständig gemacht werden. Wie im sonstigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sollen dafür die Bestimmungen des VwGG bzw. subsidiär die des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG), gelten.

Zu Z 2 (§ 79 Abs. 16):

Inkrafttretensbestimmung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 14a Abs. 6):

Erforderliche terminologische Anpassung an die DSGVO.

Zu Z 2 (Abschnitt M):

Nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. die §§ 83 ff GOG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit 25. Mai 2018 in Kraft tretenden DSGVO (vgl. insbesondere Erwägungsgrund 20, Art. 55 Abs. 3 und Art. 79) vor dem Verfassungsgerichtshof eingeführt werden.

Dabei soll der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss etwaige Rechtsverletzungen der DSGVO im Rahmen der Ausübung seiner Zuständigkeiten feststellen können. Wie im sonstigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sollen dafür die Bestimmungen des VfGG, subsidiär iVm. denen der ZPO (vgl. § 35 Abs. 1 VfGG), gelten.

Zu Z 4 (§ 94 Abs. 33):

Inkrafttretensbestimmung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Mag. Harald Stefan und Walter Bacher das Wort.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 04 11

                     Eva-Maria Himmelbauer, BSc                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann