Anlage

 

Abänderungen

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2018 bis 2021 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 erlassen werden (64 der Beilagen)

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2018 bis 2021 erlassen wird

(BFRG 2018 – 2021)

1. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2019 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „288,817“.

2. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2020 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „312,690“.

3. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2021 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „222,025“.

4. Die dritte Zeile der Tabelle in § 4 (1) erhält hinsichtlich der Untergliederung 02 – Bundesgesetzgebung nachstehende Fassung:

 

„02

Bundesgesetzgebung

430

450

450

450“

 

5. Die Änderungen sind in den §§ 1 und 4 entsprechend zu berücksichtigen.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 erlassen wird

(BFRG 2019 – 2022)

1. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2019 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „288,817“.

2. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2020 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „312,690“.

3. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2021 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „222,025“.

4. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2022 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „197,195“.

5. Die dritte Zeile der Tabelle in § 4 (1) erhält hinsichtlich der Untergliederung 02 – Bundesgesetzgebung nachstehende Fassung:

 

„02

Bundesgesetzgebung

450

450

450

450“

 

6. Die Änderungen sind in den §§ 1 und 4 entsprechend zu berücksichtigen.