Anlage
Abänderungen
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2018 bis 2021 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 erlassen werden (64 der Beilagen)
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2018 bis 2021 erlassen wird
(BFRG 2018 – 2021)
1. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2019 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „288,817“.
2. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2020 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „312,690“.
3. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2021 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „222,025“.
4. Die dritte Zeile der Tabelle in § 4 (1) erhält hinsichtlich der Untergliederung 02 – Bundesgesetzgebung nachstehende Fassung:
|
„02 |
Bundesgesetzgebung |
430 |
450 |
450 |
450“ |
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5. Die Änderungen sind in den §§ 1 und 4 entsprechend zu berücksichtigen.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 erlassen wird
(BFRG 2019 – 2022)
1. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2019 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „288,817“.
2. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2020 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „312,690“.
3. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2021 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „222,025“.
4. In der Tabelle des § 2 lautet für das Finanzjahr 2022 der Betrag der Auszahlungen der Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung „197,195“.
5. Die dritte Zeile der Tabelle in § 4 (1) erhält hinsichtlich der Untergliederung 02 – Bundesgesetzgebung nachstehende Fassung:
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„02 |
Bundesgesetzgebung |
450 |
450 |
450 |
450“ |
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6. Die Änderungen sind in den §§ 1 und 4 entsprechend zu berücksichtigen.