Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) haben am 26. September 2017 die folgenden Leitlinien veröffentlicht:

- Joint ESMA and EBA Guidelines on the assessment of the suitability of members of the management body and key function holders under Directive 2013/36/EU and Directive 2014/65/EU (EBA/GL/2017/12/ESMA71-99-598)

- EBA Guidelines on internal governance under Directive 2013/36/EU (EBA/GL/2017/11)

Die oben genannten Europäischen Aufsichtsbehörden leiten die in diesen Leitlinien vorgesehenen Anforderungen aus den Art. 74, 76, 88, 91 und 95 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ("CRD IV") ab. Die Leitlinien treten am 30. Juni 2018 in Kraft.

 

Die Leitlinien betreffen sowohl Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen als auch deren zuständige Aufsichtsbehörden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben in diesem Zusammenhang gegenüber der die jeweiligen Leitlinien herausgebenden Europäischen Aufsichtsbehörde – einem "comply or explain" – System folgend – zu erklären, ob sie auf Basis der jeweiligen (nationalen) Rechtslage in der Lage sein werden, die Vorgaben der jeweiligen Leitlinien (teilweise) zu vollziehen oder nicht. Auf Basis der aktuellen Rechtslage im Bankwesengesetz (BWG) wäre nicht eindeutig klar, in welchem Umfang die Anforderungen der Leitlinien in Österreich in der Praxis umgesetzt beziehungsweise vollzogen werden könnten.

 

Ziel(e)

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, den Umfang der künftig in Österreich anzuwendenden Vorgaben der oben angeführten Leitlinien der EBA und ESMA im BWG verbindlich zu konkretisieren, um so die notwendige Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Kreditinstitute zu gewährleisten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Maßnahmen konzentrieren sich auf die Festlegung bestimmter organisatorischer Anforderungen für Kreditinstitute:

 

- Im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates von Kreditinstituten soll, abhängig von der Größe des Kreditinstituts, eine bestimmte Mindestanzahl an formal unabhängigen Mitgliedern des Aufsichtsrates vorgegeben werden.

 

- Betreffend die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses von Kreditinstituten soll legistisch verdeutlicht werden, dass die bereits bisher bestehenden Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder auch in Zukunft zur Bewertung der Unabhängigkeit herangezogen werden müssen.

 

- Betreffend die Zusammensetzung des Risikoausschusses bei systemrelevanten Kreditinstituten soll die Vorgabe eingeführt werden, dass die Mehrheit der Mitglieder sowie der Vorsitzende dieses Ausschusses formal unabhängig sein sollen.

 

- Ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Einführung von Compliance-Prozessen in Kreditinstituten sowie, jedoch nur bei Kreditinstituten "von erheblicher Bedeutung", die verpflichtende Einrichtung einer "Compliance-Funktion".

 

- Schließlich soll es bei Kreditinstituten "von erheblicher Bedeutung" künftig für die Leiter der Compliance-Funktion, der Internen Revision, des Risikomanagements sowie für den Geldwäsche-Beauftragten ausdrückliche Vorgaben betreffend die fachliche Eignung beziehungsweise persönliche Qualifikation sowie in diesem Zusammenhang aufsichtsbehördliche Überprüfungen des Vorliegens dieser Vorgaben geben.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel "Stabilisierung der Banken und des Finanzsektors sowie Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts." der Untergliederung 46 Finanzmarktstabilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die oben genannten Europäischen Aufsichtsbehörden leiten die in den Leitlinien vorgegeben Anforderungen aus den Art. 74, 76, 88, 91 und 95 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ("CRD IV") ab.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.1 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 151843197).