107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck:

„(einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe I sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen)“

2. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie jedenfalls die letzte Schulstufe der genannten Schularten bilden jeweils ein Kompetenzmodul.“

3. In § 8a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2“ eingefügt.

4. § 8e Abs. 4 letzter Satz entfällt.

5. Nach § 8g wird folgender § 8h samt Überschrift eingefügt:

„Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

§ 8h. (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

           1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

           2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.“

6. In § 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 wird die Wendung „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. Dem § 131 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Z 6 und 9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 8e Abs. 4, § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, und § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 133 Abs. 1 Z 2 außer Kraft;

           2. die Überschrift des § 8h und § 8h Abs. 1 bis 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 8a Abs. 2 tritt mit 1. September 2018 in Kraft und ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

           4. § 6 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;

           5. § 6 Abs. 1 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;

           6. (Grundsatzbestimmung) § 8h Abs. 6 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           7. § 131a Abs. 2, 6 und 8 tritt mit 1. September 2020 in Kraft;

           8. § 132a samt Überschrift und die auf der Grundlage seines Abs. 1 ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft; die in § 132a Abs. 2 Z 1 vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des § 132a Abs. 2 Z 2;

           9. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen) Im Schuljahr 2018/19 ist § 8h anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:

                a) Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß § 8h Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten,

               b) die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

                c) der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.“

8. In § 131a Abs. 2 und 6 sowie in § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. In § 131a Abs. 8 wird die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. § 132a samt Überschrift entfällt.

11. § 133 Abs. 1 Z 2 entfällt.

12. In § 133 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5, § 8a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 32 Abs. 2 sowie § 36 Z 1, 2, 4 und 5 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie jedenfalls die letzte Schulstufe bilden jeweils ein Kompetenzmodul.“

3. In § 6 Abs. 8, § 8a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird die Wendung „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Fachrichtung Landwirtschaft)“ durch den Klammerausdruck „(Fachrichtungen Landwirtschaft sowie Umwelt- und Ressourcenmanagement)“ ersetzt.

6. In § 31c Abs. 4 wird die Wendung „Der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung“ durch die Wendung „Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. Dem § 35 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5 und 8, § 8a Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 2, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 36 Z 3 außer Kraft;

           2. § 5 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;

           3. § 39 samt Überschrift und die auf der Grundlage des § 39 ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

8. § 36 Z 3 entfällt.

9. § 39 samt Überschrift entfällt.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.“

2. § 4 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder“

3. § 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

4. In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

           1. als ordentlicher Schüler oder

           2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

           3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.“

5. § 4 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Abs. 2a Z 3 in Verbindung mit § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Abs. 2a Z 2 in Verbindung mit § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.“

6. In § 9 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in jenen Unterrichtsgegenständen, die nicht primär dem Erwerb und dem Aufbau der Kenntnisse der deutschen Sprache dienen, gemeinsam mit der betreffenden Regelklasse oder einer anderen Klasse zu führen.“

7. Dem § 18 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch

           1. als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung oder

           2. als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

           3. als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.“

8. Dem § 20 Abs. 2 wird angefügt:

„Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.“

9. § 22 Abs. 11 lautet:

„(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat

           1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,

           2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information

zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.“

10. § 25 Abs. 5c wird durch folgende Abs. 5c und 5d ersetzt:

„(5c) Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(5d) Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. § 25 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“

11. In § 25 Abs. 10 wird die Wendung „Abs. 1 bis 8“ durch die Wendung „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.

12. In § 36 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wendung „oder Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich absolviert wurden“.

13. In § 36 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Abs. 3 können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände durch erfolgreiche Ablegung von Semesterprüfungen gemäß § 23b positiv absolviert haben.“

14. In § 41a Abs. 2 dritter Spiegelstrich wird die Wendung „amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien“ durch das Wort „Bildungsdirektoren“ ersetzt.

15. In § 41a Abs. 2 vierter Spiegelstrich entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

16. In § 41a Abs. 2 fünfter Spiegelstrich wird die Wendung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

17. In § 41a Abs. 2 letzter Spiegelstrich wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

18. Die Überschrift des § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

„Schulgemeinschaftsausschuss“

19. § 64 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 entfällt.

20. In § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet der Einleitungssatz:

„Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:“

21. § 64 Abs. 2a bis 2d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 entfällt.

22. In § 64 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 entfällt die Wendung „des Klassenforums und“.

23. In § 64 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 entfällt die Wendung „des Klassenforums,“.

24. In § 66 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

25. In § 66a Abs. 1, in § 83 Abs. 1 in der Fassung des Art. 16 Z 82 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 sowie in § 83 Abs. 3 wird die Wendung „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

26. Dem § 82 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 41a Abs. 2 vierter, fünfter und letzter Spiegelstrich, § 66 Abs. 4, § 82e Abs. 1 bis 4 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 36 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;

           3. § 2b Abs. 5, § 4 Abs. 2, 2a und 4, § 9 Abs. 1b, § 18 Abs. 14, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 11 sowie § 25 Abs. 5c und 5d treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

           4. die Überschrift des § 64, § 64 Abs. 1, 2, 14 und 16, § 66a Abs. 1 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 64 Abs. 2a bis 2d außer Kraft;

           5. § 25 Abs. 10 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;

           6. § 41a Abs. 2 dritter Spiegelstrich tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           7. Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 3 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

                a) Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 2a sowie § 18 Abs. 14 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

               b) alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind in Deutschförderklassen zu unterrichten.“

27. In § 82e wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Wenn gemäß Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe

           1. mit 1. September 2018 oder

           2. mit 1. September 2019

und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme) das Inkrafttreten der genannten Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 20. Juni 2018 und im Fall der Z 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren jeweils erstmals oder im Fall der Wiederholung einer oder mehrerer dieser Schulstufen durch diese Schülerinnen und Schüler allenfalls auch weitere Male besuchen, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens 20. Juni 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Vollzug der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren und gegebenenfalls Verbesserungen der Rechtslage so zeitgerecht vorzuschlagen, dass sie mit 1. September 2021 für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in Kraft gesetzt werden können.“

28. In § 83 Abs. 1 in der Fassung des Art. 16 Z 82 und 83 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2b bis 2d wird durch folgende Abs. 2b bis 2e ersetzt:

„(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

           1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

           2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes

           1. in Deutschförderklassen oder

           2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.“

2. § 7 Abs. 5 dritter und vierter Satz entfällt.

3. § 7 Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.“

4. In § 8a Abs. 3 sowie in § 31 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. In § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.“

6. In § 11 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wendung „innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige“ und wird die Wendung „oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist“ angefügt.

7. In § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Zitat „§ 12“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

8. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

9. § 25 samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

§ 25. (1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“

10. § 27 samt Überschrift lautet:

„Verfahren

§ 27. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden und beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.“

11. In § 30 Abs. 21 wird in Z 1 der Klammerausdruck „(gemäß Z 8)“ jeweils durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017“, in Z 3 der Klammerausdruck „(gemäß Z 6)“ durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 6 des Bildungsreformgesetzes 2017“, in Z 4 der Klammerausdruck „(gemäß Z 5, 7 und 7a)“ durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 5, 7 und 8 des Bildungsreformgesetzes 2017“ und der Klammerausdruck „(gemäß Z 20)“ durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 21 des Bildungsreformgesetzes 2017“ sowie in Z 5 der Klammerausdruck „(gemäß Z 21)“ durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 22 des Bildungsreformgesetzes 2017“ ersetzt.

12. Dem § 30 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 6 Abs. 2b bis 2e, § 7 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 2a und 3 sowie § 27 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

           3. § 24 Abs. 4 und § 25 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           4. § 16 Abs. 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;

           5. Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 2 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

                a) Die Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

               b) § 6 Abs. 2e Z 2 ist nicht anzuwenden.“

13. In § 31 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

14. In § 31 Abs. 2 wird das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 4“ ersetzt.