Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

1. Deutschförderklassen, Deutschförderkurse:

Kinder und Jugendliche, die im schulpflichtigen Alter die deutsche Sprache (Unterrichtssprache gemäß § 16 SchUG) nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sollen diese frühzeitig erlernen, um möglichst bald gemeinsam im Klassenverband nach dem Lehrplan der betreffenden Schulart und Schulstufe unterrichtet werden zu können. Sie sollen sohin vor ihrer Beschulung nach dem Regellehrplan der entsprechenden Schulstufe in Deutschförderklassen jene Deutschkenntnisse erwerben, die sie befähigen, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen.

Deutschförderklassen sollen somit die Grundlage für das Gelingen von Integration nicht nur in der Schule sondern auch in allen anderen Lebensbereichen bilden.

Für die Deutschförderklassen sollen eigene Lehrpläne verfasst und verordnet werden, die auf die Dauer eines Semesters ausgerichtet sind. Standardisierte Testverfahren sollen treffsichere Entscheidungen hinsichtlich der notwendigen Förderung (in Deutschförderklassen oder in Deutschförderkursen) ermöglichen. Eine Leistungsbeurteilung über den Besuch von Deutschförderklassen ist nicht vorgesehen, der Unterricht soll primär auf die erfolgreiche Absolvierung der Testung am Ende des betreffenden Semesters ausgerichtet sein.

Es soll danach getrachtet werden, dass Schüler von Deutschförderklassen möglichst bald in „ihrer“ Regelklasse (allenfalls mit besonderer Förderung in dort eingerichteten Deutschförderkursen oder lediglich Förderung im Rahmen des Förderunterrichts) unterrichtet werden können. Auch die zeitweise gemeinsame Führung der Deutschförderklasse mit einer „Regel“-Klasse soll eine erfolgreiche Eingliederung der jungen Menschen sicherstellen.

Nach dem Besuch einer Deutschförderklasse soll die Schullaufbahn nach Maßgabe des erlangten Kompetenzniveaus grundsätzlich zügig fortgesetzt werden. Werden die erforderlichen Sprachkenntnisse in der Deutschförderklasse während des Wintersemesters erlangt, so kann im darauffolgenden Sommersemester der Unterricht in der betreffenden Klasse (mit Deutschförderkurs im Ausmaß von 6 Wochenstunden) besucht werden. Wird die Deutschförderklasse mit dem Sommersemester beendet, so wird im darauffolgenden Schuljahr in der Regel dieselbe Schulstufe zu besuchen sein. Dies soll sicherstellen, dass Lernrückstände in den lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtgegenständen aufgeholt werden können. Ein Aufsteigen unmittelbar nach dem Besuch der Deutschförderklasse soll bei entsprechenden Leistungen nicht ausgeschlossen sein.

Im Anschluss an den Deutschförderkurs soll ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe dann möglich sein, wenn auf Grund der erlangten Deutschkenntnisse eine Beurteilung der Leistungen in den Pflichtgegenständen möglich war und auch tatsächlich erfolgt ist und kein Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

Rechtstechnisch ist festzustellen, dass die Bestimmung des § 8e des Schulorganisationsgesetzes entsprechend dessen Abs. 1 auslaufen. Die neuen Regelungen über Deutschförderklassen und -kurse sollen in einem eigenen Paragraphen geregelt werden, der bereits im Schuljahr 2018/19 zur Anwendung kommen soll. Der schulautonomen Gestaltung (Klassenbildung, Klassenschülerzahl) ist besonderes Gewicht beizumessen.

2. Ahndung von Schulpflichtverletzungen:

Die Erfüllung der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht sowie der Berufsschulpflicht durch schulpflichtige Kinder bzw. durch deren Erziehungsberechtigte stellt ein hohes öffentliches Interesse dar. Verletzungen der Erfüllung der Schulpflicht sollen durch geeignete Maßnahmen nach Möglichkeit von vornherein vermieden werden. So es dennoch zu Schulpflichtverletzungen kommt, ist diesen durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken bzw. hat, wenn Begleit- und Präventivmaßnahmen nicht zum Erfolg führen, eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung zu erfolgen. Dieser Umstand wie insbesondere auch der Verwaltungsstrafrahmen mit einem Mindestmaß soll nicht primär Sanktionscharakter haben, sondern in erster Linie präventiv Wirkung zeigen.

In diesem Sinne wurden im Jahr 2013 (mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2013) in einem sog. „Fünf-Stufen-Plan“ gesetzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgesehen. Des Weiteren wurde damals die Obergrenze einer allenfalls zu verhängenden Verwaltungsstrafe von 220 € auf 440 € angehoben.

Dieser „Fünf-Stufen-Plan“ hat sich in der Praxis als sehr aufwändig und im Hinblick auf die lange Dauer dieses Verfahrens bei gleichzeitig viel zu kurz bemessener Zeit (ein Semester) auch als nicht effizient erwiesen.

Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es, unter Beibehaltung der Vielfalt an pädagogischen und anderen Maßnahmen klare Grenzen festzulegen, weiters durch die Anzeigepflicht jedenfalls bei mehr als drei Unterrichtstagen des ungerechtfertigten Fernbleibens mehr Verbindlichkeit zu schaffen und letztendlich durch die Festlegung eines Mindeststrafausmaßes (110 €) die Präventivwirkung der Maßnahme zu unterstreichen. Sowohl im Vorfeld (am Beginn jedes Schuljahres) als auch während des Unterrichtsjahres sollen geeignete Maßnahmen im Sinne von Verhaltensregeln ua. auf pädagogischer Ebene nicht nur der Bewusstseinsbildung dienen, sondern Schülerinnen und Schülern auch Hilfestellungen geben und erzieherische Wirkung verfolgen.

3. Erweiterung der Übergangsfristen für die Umstellung auf die „Neue Oberstufe“, Evaluierung der Neuregelung:

Der vorliegende Entwurf betrifft ua. die „Neue Oberstufe“ (NOSt). Es handelt sich dabei um die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 grundgelegte Rechtslage, die neue Rahmenbedingungen (inner- und außerorganisatorischer Natur) für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen (ab der 10. Schulstufe) schafft. In neuen, kompetenzbasierten Lehrplänen wurden die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe semesterweise gegliedert. Die Beurteilung erfolgt nach den neuen Regelungen der NOSt semesterweise, wobei negative Beurteilungen dem Aufsteigen grundsätzlich nicht entgegenstehen und in Form von Semesterprüfungen zu späteren Zeitpunkten ausgebessert werden können. Daneben sind im Rahmen der neuen organisatorischen Bedingungen am Standort Maßnahmen der Begabungsförderung vorgesehen. Auf die Ausführungen in der Regierungsvorlage RV 1617 dB XXXIV. GP wird verwiesen.

Die genannten Bestimmungen sind für die 10. und die nachfolgenden Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 aufsteigend in Kraft getreten.

Im Hinblick auf die doch nicht unbeachtliche Neuorganisation und die erforderliche Lehrplanumstellung wurde mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, für jede einzelne Schule die Möglichkeit geschaffen, das Inkrafttreten und damit die Anwendung der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen um ein Jahr oder um zwei Jahre (somit ab 1.9.2018 oder 1.9.2019 aufsteigend ab der 10. Schulstufe) hinauszuschieben.

Von dieser Möglichkeit haben sowohl im allgemein bildenden als auch im berufsbildenden Bereich viele Schulen Gebrauch gemacht. Dieser Umstand sowie Rückmeldungen von Schulen, die die neuen Bestimmungen betreffend die neue Oberstufe bereits anwenden, lassen auf Verbesserungsmöglichkeiten schließen, die geprüft werden sollen. Es soll daher gesetzlich eine Evaluation der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen angeordnet werden und gleichzeitig den Schulen, die bereits „hinausoptiert“ haben, die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung dieser Bestimmungen ein weiteres Mal bis 1.9.2021 hinauszuschieben.

Gleichzeitig soll auch den Schulen, welche bisher nicht von der Möglichkeit des „Hinausoptierens“ Gebrauch gemacht haben und welche daher die die NOSt betreffenden Bestimmungen bereits anwenden, die Möglichkeit eröffnet werden, von der neuen Rechtslage auf die zuvor geltende Rechtslage umzustellen. In diesem Fall sollen Schülerinnen und Schüler, die nach den NOSt-Regelungen unterrichtet werden, nach eben diesen Bestimmungen bis zur abschließenden Prüfung geführt werden und sollen nur neue 10. Schulstufen (6. Klassen AHS, 2. Klassen BMS und II. Jahrgänge BHS) der Schuljahre 2018/19, 2019/20 und 2020/21 sowie die weiteren Schulstufen aufsteigend in den Folgejahren wieder nach der vor der NOSt-Rechtslage geltenden Rechtslage geführt werden. Eine solche Entscheidung führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand (parallele Schülerverwaltung), der in einem Beratungsgespräch mit der zuständigen Schulbehörde erörtert werden soll. Dieses Beratungsergebnis wird die Grundlage für die entsprechenden Beratungen im Schulgemeinschaftsausschuss bilden, dessen Zustimmung für die letztendlich vom Schulleiter zu treffende Entscheidung über das „Opt-out“ erforderlich sein soll.

Spätestens mit Wirksamkeit vom 1.9.2021 sollen allfällige Verbesserungen der Rechtslage, die als Ergebnis der Evaluierung festgestellt werden können, in die Rechtslage einfließen, sodass ab diesem Zeitpunkt alle Schulen der Sekundarstufe II identes Recht anwenden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 2 B-VG (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes)

Zu Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 1 SchOG):

Die neu zu erlassenden Deutschförderpläne für die Deutschförderklassen sollen einen integrativen Bestandteil der Lehrpläne darstellen, vergleichbar den Betreuungsplänen für ganztägige Schulformen.

Zum Inhalt der Deutschförderpläne ist beabsichtigt, diese für 4-Jahres-Blöcke zu erlassen, also einen Deutschförderplan für die Grundschule (1. bis 4. Schulstufe der Volks- und der Sonderschule) und einen für die Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe). Sie sollen auf ein Semester ausgerichtet sein, ein Zeitraum, innerhalb dessen das Ziel der Deutschförderklasse grundsätzlich erreicht werden kann. Falls nicht (weil abhängig vom Zeitpunkt der Einreise nach Österreich und von anderen, in der Sphäre des Kindes gelegenen Faktoren), so soll die Deutschförderklasse ein weiteres Semester (insgesamt bis zu vier Semester) besucht werden, um dann den Schulbesuch in der regulären Klasse nach dem Regellehrplan (allenfalls mit Deutschförderkurs oder Förderunterricht) fortsetzen zu können. Das Gesamtstundenausmaß und der Fächerkanon sollen an den Lehrplan der Volksschule bzw. der NMS angelehnt sein, wobei ein überwiegender Teil (15 Wochenstunden für die Grundschule und 20 Wochenstunden für die Sekundarstufe I) dem Deutschunterricht gewidmet sein soll und in den übrigen Fächern auf geeignete Art und Weise Deutschlernsequenzen Platz finden sollen.

Die Deutschförderklassen sollen im jeweiligen Altersbereich das gesamte Sprachspektrum umfassen, ausgehend vom Alphabetisieren bis hin zu jenen Sprachkompetenzen, die für den weiteren Besuch der Klasse mit Deutschförderkursen notwendig sind.

Die Deutschförderpläne sollen Rahmenlehrpläne sein, die der unterrichtenden Lehrkraft ausreichend Gestaltungsfreiraum lassen, um jedes Kind nach den jeweils eigenen Anlagen, Fähigkeiten und Begabungen bestmöglich zu fördern. Zugleich sollen diese Deutschförderpläne klare Lernziele und Kompetenzanforderungen für den Übertritt in eine Regelklasse formulieren.

Die entsprechenden Lehrplanverordnungen sollen 2018 entwickelt werden, um ab dem Schuljahr 2019/20 verbindlich zur Anwendung kommen zu können. Für das Schuljahr 2018/19 soll der Schulleiter autonom entscheiden, ob in den Deutschförderklassen nach den Lehrplanzusätzen (§ 8h Abs. 3) oder nach dem neuen, bis dahin entwickelten Deutschförderplan zu unterrichten ist.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 6 Abs. 2 SchOG):

Mit den schulunterrichtsrechtlichen Regelungen zur NOSt ging eine Reform der Lehrpläne für die Oberstufenformen einher. Diese wurden kompetenzorientiert gestaltet und enthalten eine Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoffe auf die einzelnen Semester. Dadurch konnte eine bessere Übersicht über das Unterrichtsgeschehen und mehr Transparenz auch bei der Leistungsbeurteilung geschaffen werden. Die einzelnen Semester bilden Kompetenzmodule, das letzte Jahr jeder Oberstufen-Schulform bildet hingegen ein (Zahlwort) Kompetenzmodul. Dadurch soll, auch dann, wenn die Lehrstoffe nach Semestern gegliedert wiedergegeben werden, höhere Flexibilität bei der Unterrichtsgestaltung geschaffen werden, zumal das zweite Semester der letzten Schulstufe bedingt durch die abschließenden Prüfungen deutlich kürzer ist, als die Sommersemester der Schulstufen davor. Hier knüpft die im Entwurf vorliegende Ergänzung des § 6 Abs. 2 SchOG an, wonach immer dann, wenn Schülerinnen- und Schülerleistungen als Jahresleistungen mit einer Jahresnote zu beurteilen sind, die betreffende Schulstufe als ein (Zahlwort) Kompetenzmodul zu verstehen ist. Damit wird auch auf Lehrplanebene als der Grundlage für die Unterrichtsarbeit einem allfälligen Opt-out Rechnung getragen, indem Lehrplaninhalte unabhängig davon, für welches Semester sie im Lehrplan vorgesehen sind, Teil des Jahresstoffes sind und so wie bisher auch semesterübergreifend unterrichtlich behandelt werden können.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 8a Abs. 2 SchOG):

§ 8a Abs. 2 SchOG regelt das Prozedere betreffend die Klassen- und Gruppenbildung. Dabei ist vorgesehen, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin die Schülerhöchstzahl pro Klasse bzw. die Teilungszahl für die Gruppenteilungen festlegt. Die komplexe Regelung des Abs. 2 enthält Fristen, die sich am Ende des der Festlegung vorangehenden Unterrichtsjahres orientieren. Die neuen Deutschförderklassen werden uU auch zu Semesterende Änderungen der Organisation bedürfen, die in ihren möglichen Auswirkungen vorweg in die Planung und in die Abstimmung mit der Schulpartnerschaft einbezogen werden sollen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 8e Abs. 4 SchOG):

Im Hinblick auf die Neuregelung des gesamten Bereichs der Deutschförderung und des Auslaufens der Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse, wie sie in § 8e geregelt sind, erscheint eine Evaluierung der Sprachförderkurse in der bisherigen Form auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht zweckmäßig und soll daher auch im Sinne der geforderten Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entfallen.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 8h samt Überschrift SchOG):

§ 8h regelt die Deutschförderklassen und die Deutschförderkurse neu. Eine zeitliche Befristung soll nicht erfolgen, zumal es sich bei der Einrichtung dieser Klassen und Kurse um eine bedarfsorientierte Notwendigkeit handelt, auf die auch in Zukunft nicht verzichtet werden kann.

Vorweg sei festgehalten, dass die Verwendung der Begrifflichkeit „Deutschförderklasse“ nicht bedeutet, dass es sich hier um Klassen im schulrechtlichen Sinn handelt, wie sie im SchOG (§ 11 Abs. 5, § 21d Abs. 2, § 35 Abs. 3 ua.) und im SchUG (vgl. die Bestimmungen über Klassenvorstand, Klassensprecher, Klassenbuch usw.) vorgesehen und geregelt sind. Es handelt sich schulrechtlich bei den Deutschförderklassen um eine temporäre (ein bis maximal vier Semester) Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern einer oder unterschiedlicher Klassen, Schulstufen und allenfalls auch Schularten (zB in einem Schulcluster). Für die Berechnung der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der leitenden Funktionen an den Schulen und der Administrationen sowie für die Bemessung deren Dienstzulagen sind diese „Deutschförderklassen“ jedoch als Klassen zu berücksichtigen.

Die Grundlage für den Besuch von Deutschförderklassen (Abs. 2) oder Deutschförderkursen (Abs. 3) sollen standardisierte Testungen sein, die einen eindeutigen Aufschluss über das erforderliche Maß und die Form der Förderung (in Klassen oder Kursen) geben soll. Dazu siehe die Ausführungen zu § 4 und § 18 der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulunterrichtsgesetz.

Deutschförderklassen (Abs. 2) sollen bereits ab acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder, zB bei Schulclustern auch schulartübergreifend) eingerichtet werden, hinsichtlich derer die standardisierte Testung (Sprachscreening) einen entsprechenden Förderbedarf ausweist. Bei weniger als acht Schülerinnen und Schülern am Standort soll der entsprechende Deutschförderplan (für die Grundschule oder die Sekundarstufe I – siehe die Ausführungen zu § 6 des Entwurfs) grundsätzlich integrativ im Unterricht in der Klasse, im Ausmaß von sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse, zur Anwendung kommen. In diesem Fall, dass wegen zu geringer Schülerzahl keine eigenen Deutschförderklassen zustande kommen, ist auf die möglichst gleichmäßige Verteilung der ao-Schüler auf alle Klassen Bedacht zu nehmen. Bei einer zu geringen Schülerzahl, konkret bei einer Bandbreite von sechs bis acht Schülern ist es im Rahmen der Schulautonomie möglich, Deutschförderklassen zu bilden; die Ressourcenmessung des Bundes bleibt hiervon unberührt. Am Ende jedes Semesters soll ein weiteres Sprachscreening erfolgen, welches Aufschluss über einen allfälligen weiteren Förderbedarf geben soll. Eine Deutschförderklasse soll insgesamt höchstens vier Mal besucht werden dürfen, wobei dies nach Einschätzung des BMBWF nur in den Fällen der nicht alphabetisierten späten Seiteneinsteigern und Seiteneinsteigerinnen der Fall sein wird. Im Regelfall wird die Förderung in der Deutschförderklasse deutlich kürzer ausfallen, zumal der Deutschförderklasse auch der in die Regelklasse stärker eingebundene Deutschförderkurs folgen soll und gemäß SchUG insgesamt nur höchstens 24 Monate im Schülerstatus als außerordentlicher Schüler bzw. als außerordentliche Schülerin zur Verfügung stehen.

Deutschförderkurse sollen parallel zum Unterricht in der Klasse ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder, zB bei Schulclustern auch schulartübergreifend) eingerichtet werden. Das Stundenausmaß, welches für intensives Deutschlernen nach dem Deutsch-Lehrplan und allfälligen Lehrplanzusätzen herangezogen wird, soll sechs Wochenstunden betragen. In den Fällen, in denen ein Deutschförderkurs auf Grund der geringen Schülerzahl nicht gebildet werden kann, sollen die sechs Wochenstunden Deutschförderung integrativ im Unterricht in der Klasse erfolgen. In den übrigen, über die sechs Wochenstunden hinausgehenden Stunden erfolgt regulärer Unterricht in den jeweiligen Fächern der betreffenden Klasse.

Die Einrichtung von Deutschförderklassen und -kursen (Schülerzahl, Zusammensetzung klassen- oder schulstufen- oder schulartübergreifend) gemäß den Bestimmungen des neuen § 8h des Entwurfs obliegt dem Schulleiter oder der Schulleiterin bzw. dem Clusterleiter oder der Clusterleiterin.

Die bei der Durchführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse einzusetzenden Diagnoseinstrumente werden seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt werden. Die aus ihnen gewonnenen Diagnosen sollen die Grundlage für individuelle Förderpläne sein. Die Förderung und die Zielerreichung (gemäß den Förderplänen) sollen im Sinne eines Sprachportfolios dokumentiert werden. Diese Dokumentation unterstützt die gezielte individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler nach dem Wechsel von der Deutschförderklasse in die Regelklasse und bietet den Lehrerinnen und Lehrern wichtige diesbezügliche Informationen.

Die Bestimmungen über die Einrichtung der Deutschförderklassen und -kurse, deren Dauer und organisatorische Führung sowie die Festlegung der Schülerzahlen bzw. der Kursgröße (Angelegenheiten der äußeren Organisation) gelten als Grundsatzbestimmungen für ausführungsgesetzliche Ergänzungen durch die Länder.

Zu Art. 1 Z 6, 8, 9, 11 und 12 (§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 131a Abs. 2, 6 und 8 sowie § 133Abs. 1 und 2 SchOG):

Hier erfolgen Anpassungen an die geänderten Ressortbezeichnungen bzw. an die Zusammenführung der Bereiche Bildung sowie Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 131 Abs. 37 SchOG):

§ 131 Abs. 37 regelt das Inkrafttreten. Die im SchOG-Entwurf vorgesehenen redaktionellen Änderungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, jene des § 131a mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (das ist der 1.9.2020).

Das Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 (Deutschförderpläne) und des § 8h (mit Übergangsrecht für das Schuljahr 2018/19 und ab dann im Vollausbau) wird mit Beginn des Schuljahres 2018/19 festgelegt. Maßnahmen im Hinblick auf dieses Schuljahr sind entsprechend früher zu treffen. Die Lehrpläne werden so zeitgerecht zu entwickeln sein und zur Verfügung zu stellen sein, dass sie ab Beginn des Schuljahres 2018/19 auf Anordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin für den Unterricht herangezogen werden können und dass sie jedenfalls ab 1.9.2019 verbindlich zur Anwendung kommen können.

Im Schuljahr 2018/19 sind anstelle der in § 8e vorgesehenen Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse die Bestimmungen des § 8h mit geringfügigen (anlaufzeitbedingten) Abweichungen von der Rechtslage, wie sie (im Vollausbau) ab dem Schuljahr 2019/20 gelten soll, anzuwenden (hinsichtlich der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen als Bundesgrundsatzbestimmung): So wird bis dahin ein den hohen Anforderungen entsprechendes standardisiertes Testverfahren noch nicht implementiert sein und es werden die Schülereinschreibungen bereits abgeschlossen sein. Es wird sohin (wie bisher) der Schulleiter nach dem Ergebnis seiner eigenen, geeigneten Überprüfung der Sprachkompetenz des Kindes zu entscheiden haben, ob eine Aufnahme als ordentlicher oder als außerordentlicher Schüler zu erfolgen hat. Im zweiten Fall soll die Zuweisung jener Schülerinnen und Schüler, die erstmals aufgenommen werden und noch keine Sprachstartgruppe oder noch keinen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besucht haben, jedenfalls in Deutschförderklassen erfolgen. Andernfalls kann die besondere Förderung auch bereits im Schuljahr 2018/19 in Deutschförderkursen erfolgen. Auch hinsichtlich des anzuwendenden Lehrplans soll es im Schuljahr 2018/19 in die autonome Entscheidungsbefugnis des Schulleiters fallen, ob die in § 8e und in § 8h Abs. 3 angeführten Lehrplan-Zusätze oder der neue Deutschförderplan zur Anwendung gelangen.

Zu Art. 1 Z 10 (Entfall des § 132a samt Überschrift SchOG):

Die mit BGBl. I Nr. 9/2012 im SchOG im Zusammenhang mit der neuen Oberstufe (NOSt) vorgesehenen Änderungen betrafen die Klassen- und Gruppenbildung (§§ 8a, 43, 57, 71, 100 und 108). Diese Bestimmungen wurden mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, mit Wirksamkeit vom 1.9.2018 geändert. Im Zuge des Ausbaues der Schulautonomie wurde die Entscheidung über Klassen- und Gruppenbildungen dem Schulleiter oder der Schulleiterin übertragen.

Die mit § 132a Abs. 1 geschaffene Möglichkeit des „Opt-out“ ist bezüglich dieser Bestimmungen des SchOG somit hinfällig. Es verbleibt die Anwendung des neuen kompetenzorientierten Lehrplanes für die allgemein bildende höhere Schule (verordnet unter BGBl. II Nr. 219/2016). So dieser Lehrplan nicht ohnehin bereits zur Anwendung gelangt, soll er an allen allgemein bildenden höheren Schulen spätestens mit 1.9.2018 (beginnend mit der 5. Klasse / 9. Schulstufe aufsteigend) in Kraft treten. Dies wird rechtstechnisch dadurch angeordnet, dass die in § 132a Abs. 2 Z 1 vorgesehene Rechtsfolge (Inkrafttreten des Lehrplans ab der 1. Schulstufe mit 1.9.2018 aufsteigend) auch für die Fälle des § 132a Abs. 2 Z 2 (das ist der Fall des aufschiebenden Inkrafttretens der die NOSt betreffenden Bestimmungen auf das Jahr 2019) gelten. Die diesbezüglichen, die NOSt-Bestimmungen aufschiebenden Verordnungen der Schulleitungen selbst werden mit dem Entfall des § 132a auch außer Kraft gesetzt.

 

Zu Art. 2 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes)

Zu Art. 2 Z 1, 3, 4, 6, 8 (§ 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5 und 8, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2 und § 36 Z 1, 2, 3 (Entfall), 4, 5 und 6 LufBSchG):

Hier erfolgen Anpassungen an die geänderten Ressortbezeichnungen bzw. an die Zusammenführung der Bereiche Bildung sowie Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 5 Abs. 2 LufBSchG):

Die Änderung des § 5 Abs. 2 ist § 6 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Entwurfs (Art. 1 Z 2) nachgebildet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sei daher verwiesen.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 19 Abs. 1 Z 2 LufBSchG):

Hier erfolgt betreffend die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein in der Marktgemeinde Irdning eine Ergänzung um die Fachrichtung „Umwelt- und Ressourcenmanagement“.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 35 Abs. 11 LufBSchG):

Das Inkrafttreten soll für die Änderungen aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz nachempfundenen Änderungen sollen zum dort festgelegten Zeitpunkt in bzw. außer Kraft treten.

Zu Art. 2 Z 9 (Entfall des § 39 LufBSchG):

Der Entfall des § 132a des Schulorganisationsgesetzes gemäß dem vorliegenden Entwurf wird hier für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nachvollzogen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sei daher verwiesen.

 

Zu Art. 3 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)

Zu Art. 3 Z 1 (§ 2b Abs. 5 SchUG):

§ 2b SchUG enthält Begriffsdefinitionen. Im Zusammenhang mit Deutschförderklassen soll klargestellt werden, dass es sich dabei nicht um Klassen im schulrechtlichen Sinn handelt, wie sie in den verschiedenen Bestimmungen des SchOG betreffend den Aufbau der einzelnen Schularten geregelt sind. Deutschförderklassen besitzen kein eigenes Klassenforum, was durch die Kurzfristigkeit der Fördermaßnahme bedingt ist.

Anders stellt sich die Situation aus dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht dar, wo verschiedentlich auf Klassen abgestellt wird, ohne dass diese dort – wie im SchOG – geregelt sind: Für die Berechnung der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der leitenden Funktionen an den Schulen und der Administrationen sowie für die Bemessung deren Dienstzulagen sind diese „Deutschförderklassen“ jedoch als Klassen zu berücksichtigen.

Zu Art. 3 Z 2, 3, 4 und 5 (§ 4 Abs. 2, 2a und 4 SchUG):

§ 4 Abs. 2 lit. a:

§ 4 SchUG regelt die Aufnahme in die Schule, wobei die Aufnahme zu Beginn eines Schuljahres oder ausnahmsweise – bei Quer- bzw. Seiteneinsteigern – auch während des Schuljahres erfolgen kann. Es wird grundsätzlich in eine Aufnahme als ordentlicher (ord.) Schüler und in eine solche als außerordentlicher (ao.) Schüler bzw. Schülerin unterschieden. Eine Aufnahme als ao. Schüler erfolgt ua. bei mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache, wobei diese Kenntnisse der Unterrichtssprache bislang vom Schulleiter festgestellt werden.

§ 4 Abs. 2 letzter Satz (Entfall) und Abs. 2a:

Künftig soll jedes aufzunehmende Kind, hinsichtlich dessen eine Sprachstandfeststellung im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b und § 4 Abs. 2a des Entwurfs für erforderlich erachtet wird, einer Sprachtestung unterzogen werden, die klar darüber Aufschluss geben soll, ob und in welcher Intensität bzw. Form Sprachförderung notwendig ist. Dabei soll es sich um ein standardisiertes Testverfahren handeln, das eindeutig Auskunft darüber gibt, ob

           1. der Schüler über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, die eine Aufnahme als ordentlicher Schüler zulassen (dies wird bei einem Zuzug aus dem fremdsprachigen Ausland oftmals nicht zutreffen), oder

           2. der Schüler einer besonderen Sprachförderung bedarf (was der Regelfall sein kann), wobei zu unterscheiden sein wird, ob

                a) eine Förderung parallel zum Unterricht (im Rahmen von Deutschförderkursen) ausreicht oder

               b) es eine Intensivförderung in Form von Deutschförderklassen zu sein hat.

Schematisch dargestellt sollen aus dem Ergebnis der standardisierten Sprachtestung folgende Schlüsse gezogen werden können:

 

 

 Sprachkenntnisse ausreichend

 Aufnahme als ord. Schüler in reguläre Klasse

 

Test

 Sprachkenntnisse mangelhaft

 Aufnahme als ao. Schüler in reguläre Klasse mit
   Deutschförderkurs

 

 Sprachkenntnisse ungenügend

 Aufnahme als ao. Schüler in Deutschförderklasse

 

 

Das Testformat (einschließlich der Instrumente zur standardisierten Auswertung) wird seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt werden. Die Durchführung soll dem Schulleiter oder der Schulleiterin obliegen oder nach Maßgabe einer anderslautenden Anordnung seitens der zuständigen Schulbehörde (Landesschulrat, ab 1.1.2019 die Bildungsdirektion) durch diese erfolgen.

Im Rahmen der Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 des vorliegenden Entwurfs ist grundsätzlich jedes Kind hinsichtlich seiner sprachlichen Fähigkeiten zu bewerten. Wird eine Häufung sprachlicher Fehler oder ein eingeschränkter Wortschatz festgestellt bzw. lässt das Verhalten des Kindes erkennen, dass auch sein passiver Wortschatz eingeschränkt sein dürfte, so ist jedenfalls das Screening gemäß den Vorgaben des BMBWF durchzuführen. Der Test wird mehrstufig aufgebaut sein, sodass gegebenenfalls nicht das komplette Verfahren durchgeführt werden muss, um zu einer validen Einschätzung zu gelangen, ob der Besuch einer Deutschförderklasse angezeigt ist.

§ 4 Abs. 4:

Deutschförderkurse stellen in einem geringeren Stundenausmaß (6 Wochenstunden) ein Unterrichtsangebot dar, das parallel zum Unterricht in der Klasse konsumiert wird. Im Rahmen einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses ist es nicht möglich, die bzw. alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen, auf welchen Umstand im Text des Abs. 4 Bedacht zu nehmen ist.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 9 SchUG):

§ 9 regelt ua. die innere Unterrichtsorganisation (Klassenbildung im Sinne der inneren Organisation, bei der mit dem Bildungsreformgesetz 2017 weitgehende autonome Entscheidungsfreiräume für die Schulleitungen geschaffen wurden). Diese Unterrichtsorganisation fällt in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Schulleiters oder der Schulleiterin. Der neue Abs. 1b soll unter Bedachtnahme auf die organisatorischen und pädagogischen Bedingungen und Zweckmäßigkeiten die Möglichkeit der Organisation des Unterrichts von Schülern der Deutschförderklasse gemeinsam mit den Schülern „ihrer“ Stammklasse hervorheben. Bei einer schulstufenübergreifenden Bildung der Deutschförderklassen (innerhalb der Grundschule bzw. der Sekundarstufe I) kann die Zahl der Schüler, die auf die Regelklassen in den jeweiligen Schulstufen entfällt, jedenfalls geringer sein, sodass ein zeitweiser gemeinsamer Unterricht in jenen Fächern, die nicht primär dem Spracherwerb dienen (wie zB Bewegung und Sport oder Musikerziehung), im Lichte der Integrationsbemühungen sinnvoll ist.

Zu Art. 3 Z 7und 8 (§ 18 und § 20 SchUG):

§ 18:

Diese Bestimmungen regeln die Leistungsbeurteilung, die Leistungsinformation und die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe.

Vorweg sei festgehalten, dass während des Besuches und nach dem Besuch von Deutschförderklassen keine Beurteilung der Leistungen erfolgen soll. Neben grundlegenden Zielstellungen wie Integration und Wertevermittlung verfolgen Deutschförderklassen primär das Ziel, die Sprachkenntnisse zumindest so weit auszubauen, dass eine Unterrichtserteilung in der regulären Klasse nach dem Regellehrplan (als ord. Schüler ohne besondere Sprachförderung oder als ao. Schüler mit besonderer Sprachförderung in Form von Deutschförderkursen) erfolgen kann. Die Messung des Sprachstandes soll am Ende jeder Deutschförderklasse (somit am Ende jedes Semesters, maximal vier Semester lang) stattfinden, und zwar in der gleichen Art und Weise wie bei der Aufnahme in die Schule: Nämlich mittels standardisierter Testverfahren, die seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt und von den Schulleitern oder durch die Landesschulräte (Bildungsdirektionen) direkt durchgeführt werden.

Die Testergebnisse sollen – ebenfalls wie bei der Aufnahme – klar und unzweifelhaft Aufschluss darüber geben, ob und in welchem Ausmaß bzw. in welcher Intensität allenfalls weiterhin ein besonderer Förderbedarf besteht. Konkret soll die neuerliche standardisierte Testung (Sprachscreening) wiederum (ähnlich wie bereits bei der Aufnahme in die Schule) Aufschluss darüber geben, ob

           1. der Schüler mittlerweile über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, die den weiteren Schulbesuch als ordentlicher Schüler (ohne besonderer Sprachförderung) zulassen, oder

           2. der Schüler weiterer besonderer Sprachförderung bedarf, wobei in diesem Fall wiederum zu unterscheiden sein wird, ob

                a) eine Förderung parallel zum Unterricht (im Rahmen von Deutschförderkursen) ausreicht oder

               b) es der Fortsetzung der Intensivförderung in der Deutschförderklasse bedarf.

Bei einem Testergebnis am Ende des Wintersemesters gemäß Z 1 obiger Ausführungen (Sprachkenntnisse mittlerweile ausreichend, keine besondere Sprachförderung mehr nötig) wechselt der Schüler zu Beginn des Sommersemesters in die reguläre Klasse. Dort erfolgt eine Jahresbeurteilung, die vorbehaltlich des § 25 Abs. 2 und unter Außerachtlassung des § 25 Abs. 3 für das Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe entscheidend ist.

Bei einem Testergebnis am Ende des Wintersemesters gemäß Z 2 lit. a obiger Ausführungen wechselt der Schüler zu Beginn des Sommersemesters ebenfalls von der Deutschförderklasse in die reguläre Klasse, erhält dort allerdings noch die besondere Sprachförderung in Form des Deutschförderkurses (parallel zum Unterricht der Fächer, 6 Wochenstunden). Je nach erreichtem Sprachniveau erfolgt entweder keine Beurteilung der Leistungen in den Pflichtgegenständen oder es kann eine solche Beurteilung erfolgen (vgl. hiezu § 18 Abs. 9 SchUG sowie § 22 Abs. 11 SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs). Zur Frage des Aufsteigens oder Nichtaufsteigens nach dem Besuch eines Deutschförderkurses wird auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 5c und 5d verwiesen.

Beim Übertritt dieser Schüler von der Deutschförderklasse in den Regelunterricht ist zu gewährleisten, dass bestehende Klassengemeinschaften sinnvoll weitergeführt werden können. Die Teilung von Klassen zum Schulhalbjahr bzw. die unterjährige Versetzung von anderen Schülern als jenen, die einer Deutschförderklasse angehört haben, in einen anderen Klassenverband, ist zu vermeiden.

Bei einem Testergebnis am Ende des Wintersemesters gemäß Z 2 lit. b obiger Ausführungen verbleibt der Schüler im Sommersemester in der Deutschförderklasse. Die nächste Testung erfolgt am Ende des Sommersemesters. Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht, außer die Klassen- bzw. Schulkonferenz befindet auf Grund der hohen Leistungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen, dass die nächsthöhere Schulstufe aller Voraussicht nach erfolgreich besucht werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auch auf § 8a Abs. 2 SchOG in der vorliegenden Entwurfsfassung hinzuweisen, wonach durch das Führen von Deutschförderklassen bedingte Änderungen der inneren Schulorganisation (Klassengröße, Gruppenbildung) bei der Planung und Kommunikation für das Unterrichtsjahr von Beginn an mit zu bedenken sein werden. Dabei wird es auch eine wichtige Rolle spielen, ob es sich um eine ganztägige Schulform handelt oder nicht und ob es sich – falls dem so ist – um eine Form mit verschränkter oder mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil handelt. Je nachdem werden sich unterschiedliche Möglichkeiten der sinnvollen Organisation auch von Tagesabläufen ergeben.

Analoges gilt am Ende des Sommersemesters. Erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine positive Testung gemäß Z 1 obiger Ausführungen oder ein Testergebnis gemäß Z 2 lit. a derselben, so wechselt der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres grundsätzlich in eine Klasse derselben Schulstufe und nur ausnahmsweise (siehe oben) in die nächstfolgende Klasse.

Je nachdem, wie die Testung am Ende des Wintersemesters oder am Ende des Sommersemesters ausfällt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen, die sich schematisch wie folgt darstellen lassen:

 

 

 Sprachkenntnisse ausreichend

 Übertritt in „seine“ reguläre Klasse als ord.
    Schüler

Test Ende WS

 Sprachkenntnisse mangelhaft

 Übertritt in „seine“ reguläre Klasse als ao.
    Schüler mit Deutschförderkurs

 

 Sprachkenntnisse ungenügend

 Verbleib in der Deutschförderklasse als ao.
    Schüler

 

 

 Sprachkenntnisse ausreichend

 Übertritt in Klasse derselben Stufe als ord.
    Schüler (ausnahmsweise nächste Stufe)

Test Ende SS

 Sprachkenntnisse mangelhaft

 Übertritt in Klasse derselben Stufe als ao.
    Schüler mit Deutschförderkurs

 

 Sprachkenntnisse ungenügend

 Verbleib in der Deutschförderklasse als ao.
    Schüler

 

§ 20 Abs. 2:

§ 20 regelt die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe. Für den Fall, dass ein Schüler während des Wintersemesters eine Deutschförderklasse besucht hat und nach besonders erfolgreicher Testung im darauffolgenden Sommersemester bereits als ord. Schüler in „seine“ reguläre Klasse übertreten kann, hat am Ende dieses Unterrichtsjahres ein Beurteilung über die betreffende Schulstufe zu erfolgen. Da dies ohne Ablegung von Feststellungsprüfungen in den diversen Pflichtgegenständen meist nicht möglich sein wird, wird vorgesehen, dass nach Maßgabe der Übereinstimmung der Lehrplaninhalte ein (besonders) positives Testergebnis in die Jahresnote einbezogen werden kann.

Dort, wo ein Übertritt in die reguläre Klasse mit weiterer (besonderer) Förderung in Form von Deutschförderkursen erfolgt, bleibt der ao. Schülerstatus aufrecht und es erfolgt am Ende des Unterrichtsjahres eine Beurteilung „wenn und insoweit“ (vgl. § 18 Abs. 9 und § 22 Abs. 11 SchUG) die Leistungen erbracht wurden.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 22 Abs. 11 SchUG):

§ 22 Abs. 11 regelt die Ausstellung von Schulbesuchsbestätigungen für schulpflichtige ao. Schüler. Es wird vorgesehen, dass auch der Besuch von Deutschförderklassen bestätigt werden soll. Eine Beurteilung soll darin jedoch nicht vermerkt werden (zumal auch während des Besuches der Deutschförderklasse die Leistungen nicht beurteilt werden).

Ob eine Beurteilung im Anschluss an den Besuch eines Deutschförderkurses erfolgt, hängt davon ab, ob und inwieweit Leistungen erbracht werden konnten, dass sie einer Beurteilung zugänglich sind.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 25 Abs. 5c und 5d SchUG):

§ 25 regelt das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe. Der Entwurf verfolgt das Ziel frühzeitigen Spracherwerbs. Es ist vorgesehen, dass die Beendigung einer Deutschförderklasse mit dem Sommersemester grundsätzlich dazu berechtigt, die „reguläre“ Klasse auf derselben Schulstufe (mit oder ohne besondere Förderung in Form von Deutschförderkursen) zu besuchen. Ausnahmsweise dann, wenn auf Grund der besonderen Leistungssituation anzunehmen ist, dass der Schüler als ordentlicher Schüler (ohne besondere Förderung in Form von Deutschförderkursen) dem Unterricht der höheren Schulstufe wird folgen können, soll ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe möglich sein. Hierüber soll die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz entscheiden.

Bei Beendigung eines Deutschförderkurses (dies erfolgt immer mit Ende des Unterrichtsjahres) und Übertritt in den „ordentlichen“ Schülerstatus soll ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe dann möglich sein, wenn in allen Pflichtgegenständen Leistungen tatsächlich erbracht und somit auch beurteilt wurden und kein Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde (vorbehaltlich § 25 Abs. 2 – Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“).

In beiden Fällen (Beendigung einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses mit Ende des Sommersemesters) findet § 25 Abs. 3 nicht Anwendung, sondern sind die spezielleren Regelungen der neuen Abs. 5c und 5d anzuwenden. Der Besuch einer Deutschförderklasse fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 SchUG.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 25 Abs. 10 SchUG):

Die Regelung in § 25 Abs. 8, wonach an berufsbildenden Schulen die Ablegung lehrplanmäßig vorgesehener Pflichtpraktika und Praktika eine Voraussetzung darstellt, um in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen bzw. die lehrplanmäßig letzte Schulstufe erfolgreich abzuschließen, soll jedenfalls auch im Anwendungsbereich der neuen Oberstufe (NOSt) gelten. Daher ist der entsprechende Verweis in § 25 Abs. 10 anzupassen.

Zu Art. 3 Z 12 und 13 (§ 36 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a SchUG):

Schülerinnen und Schülern, die den oder die einem Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand bzw. zugrundeliegende Unterrichtsgegenstände vorzeitig positiv abgeschlossen haben, indem sie im Rahmen der Begabungsförderung Semesterprüfungen gemäß § 23b SchUG absolviert haben, soll – unabhängig von einer Verordnung des Schulleiters – die Möglichkeit gegeben werden, in den betreffenden Prüfungsgebieten vorgezogene Teilprüfungen der abschließenden Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 abzulegen. Als Prüfungstermin gilt somit ebenfalls der in Abs. 3 genannte Termin.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 41a Abs. 2 SchUG):

Hier erfolgt eine Anpassung an das Bildungsreformgesetz 2017 betreffend die Behördenbezeichnung.

Zu Art. 3 Z 15, 16, 17, 24, 25 und 28 (§ 41a Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 66a Abs. 1 sowie § 83 Abs. 1 und 3 SchUG):

Hier erfolgen Anpassungen an die geänderten Ressortbezeichnungen bzw. an die Zusammenführung der Bereiche Bildung sowie Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Art. 3 Z 18, 19, 20, 21, 22 und 23 (§ 64 SchUG):

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde analog zur Regelung an Neuen Mittelschulen für die Klassen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ein Klassenforum eingeführt. Dadurch ist ein Mehraufwand an den einzelnen Schulstandorten zu erwarten, wie auch zahlreiche Rückmeldungen von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Elternorganisationen bestätigen. Da von den genannten Akteuren aufgrund der bereits bestehenden Schulgemeinschaftsausschüsse kein nennenswerter schulpartnerschaftlicher Mehrwert für die allgemein bildenden höheren Schulen erblickt wird, sollen die Bestimmungen zum Klassenforum in § 64 entfallen und soll diesbezüglich die vor dem Bildungsreformgesetz 2017 geltende Rechtslage wieder hergestellt werden.

Zu Art. 3 Z 26 (§ 82 Abs. 11 SchUG):

§ 82 Abs. 11 regelt das Inkrafttreten. Sowohl die im SchUG-Entwurf vorgesehenen redaktionellen Änderungen als auch § 82e in der Entwurfsfassung können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Für das Schuljahr 2018/19 sind Abweichungen von der Rechtslage, wie sie ab dem Schuljahr 2019/20 gelten soll, erforderlich: So wird bis dahin ein den hohen Anforderungen entsprechendes standardisiertes Testverfahren noch nicht implementiert sein. Es wird sohin (wie bisher) der Schulleiter nach dem Ergebnis seiner eigenen, geeigneten Überprüfung der Sprachkompetenz des Kindes zu entscheiden haben, ob eine Aufnahme als ordentlicher oder als außerordentlicher Schüler zu erfolgen hat. Im zweiten Fall soll die Zuweisung jener Schülerinnen und Schüler, die erstmals aufgenommen werden und noch keine Sprachstartgruppe oder noch keinen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besucht haben, jedenfalls in Deutschförderklassen erfolgen. Andernfalls kann die besondere Förderung auch bereits im Schuljahr 2018/19 in Deutschförderkursen erfolgen.

Zu Art. 3 Z 27 (§ 82e Abs. 1 bis 4 SchUG):

Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Die Option, die Anwendung der die Neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen durch eine weitere Verordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis zum 1.9.2021 hinauszuschieben, soll denjenigen Schulen eingeräumt werden, die bereits von der Möglichkeit des Hinausschiebens gemäß § 82e Abs. 1 SchUG Gebrauch gemacht haben.

Allen anderen Schulen, die von der „Opt-out“ – Möglichkeit des § 82e SchUG bisher nicht Gebrauch gemacht haben, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, zur früheren Rechtslage, wie sie vor dem Inkrafttreten der die NOSt betreffenden Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s (1.9.2017 ab der 10. Schulstufe aufsteigend) gegolten hat.

Schülerinnen und Schüler, die bereits nach den NOSt-Bestimmungen unterrichtet werden und eine Schulstufe wiederholen (müssen), verbleiben auch dann in ihrer (persönlichen) NOSt-Rechtslage, wenn sie durch das Wiederholen der Schulstufe in eine Klasse nach alter Rechtslage gelangen. Dieser Umstand ändert nichts am Unterricht in der Klasse (Lehrplan, Unterricht, Leistungsfeststellungen usw. bleiben davon unberührt), lediglich die zu Semesterende und zu Jahresende auszustellenden Zeugnisse sind unterschiedlich (Semesterzeugnis, allenfalls mit Beiblatt – Schulnachricht und Jahreszeugnis), ebenso wie allfällige Rechtsfolgen (zB Semesterprüfung – Wiederholungsprüfung).

Die von der Schulleitung zu erlassenden Verordnungen knüpfen zeitlich an allenfalls bereits erlassene Verordnungen an bzw. müssen bis längstens 20. Juni 2018 erlassen sein, um für das Schuljahr 2018/19 gültig werden zu können. Der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Schule ist jedenfalls anzuhören.

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird veranlasst, bis spätestens Ende 2019 die Umsetzung der betreffenden Bestimmungen zu evaluieren. Allfällige sich daraus ergebende Verbesserungen der Rechtslage sollen spätestens mit 1.9.2021 für alle Schulen wirksam werden können.

 

Zu Art. 4 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985)

Zu Art. 4 Z 1 und 10 (§ 6 Abs. 2b bis 2e und § 27 SchPflG):

§ 6 enthält Regelungen über die Schulreife, das Verfahren zur Feststellung der Schulreife und die Folgen des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Schulreife.

Die Definition von Schulreife soll ausgeweitet werden um die Kenntnisse der Unterrichtssprache, wobei eine Auflistung der Schulreifekriterien in zwei Ziffern im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahren zur Feststellung der Schulreife und auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen zweckmäßig erscheint.

Die körperliche und geistige Reife soll auf die gleiche Art wie bisher festgestellt werden, wobei die detaillierten Verfahrensbestimmungen (bestimmte Gutachten, die einzuholen sind oder unter gewissen Voraussetzungen eingeholt werden können) zugunsten der Verfahrenshoheit des Schulleiters entfallen können. Ein Verweis auf die (vereinfachten) Verfahrensvorschriften des SchUG sowie auf die dortigen Bestimmungen zum Provisorialverfahren soll die verfahrensrechtliche Regelung im Schulpflichtgesetz 1985 ergänzen. Nähere Festlegungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Reife sollen durch Verordnung getroffen werden.

Die Feststellung der Sprachkenntnisse soll durch das in § 4 Abs. 2b SchUG vorgesehene standardisierte Testverfahren erfolgen, welches seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt wird.

Kinder, die schulreif sind, sind in die erste Schulstufe aufzunehmen.

Kinder, die wegen mangelnder körperlicher und geistiger Reife nicht schulreif sind, sind in die Vorschulstufe aufzunehmen. Kommen mangelnde Kenntnisse der Unterrichtssprache hinzu, so erfolgt eine temporäre Förderung in Deutschförderklassen oder in der Vorschulstufe, ergänzt um Deutschförderkurse.

Kinder, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht schulreif sind, sind in die erste Schulstufe aufzunehmen und erhalten die besondere Sprachförderung in Form von Deutschförderklassen und -kursen.

Zu Art. 4 Z 2 und 3 (§ 7 Abs. 5 und 8) SchPflG):

Diese Bestimmungen regeln die Zulässigkeit des Widerspruchs, die sich aus § 27 des Entwurfs ergibt, und können insoweit entfallen.

Zu Art. 4 Z 4 und 13 (§ 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 SchPflG):

Hier erfolgen Anpassungen an die geänderten Ressortbezeichnungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 11 Abs. 2a SchPflG):

Die Sicherstellung des frühzeitigen Spracherwerbs als Grundlage weiterer Bildung ist ein prioritäres bildungspolitisches Anliegen. Es soll daher festgelegt werden, dass für die Dauer der attestierten Notwendigkeit des Besuches einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses der Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zulässig ist. Vielmehr wird angeordnet, dass Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen sind.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 11 Abs. 3 SchPflG):

Die Untersagung des häuslichen Unterrichts ist derzeit nur innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige des häuslichen Unterrichts zulässig. Im Sinne des Kindeswohls muss es als Notwendigkeit angesehen werden, auftretende Missstände im Rahmen des häuslichen Unterrichts, deren zu Folge mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sein wird, auch während des Unterrichtsjahres zum Anlass zu nehmen, den häuslichen Unterricht behördlich zu untersagen. Gleiches soll für den Fall gelten, in dem ein Kind gemäß dem neuen Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. In beiden Fällen wird die öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule auf der Schulstufe zu besuchen sein, die der des angezeigten häuslichen Unterrichts entspricht.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 16 Abs. 2 SchPflG):

Hier erfolgt die Konkretisierung eines Verweises. Die Erfassung der Daten von Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht an einer Privatschule mit Organisationsstatut (§ 12 Abs. 1 Z 2) erfüllen, braucht nicht durch die Schulbehörde erfolgen, weil auch diese Schulen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz ihre Daten melden, sodass sie gemäß Abs. 1 des § 16 bereits erfasst sind.

Zu Art. 4 Z 8 und 9 (§ 24 Abs. 4 und § 25 samt Überschrift SchPflG):

Diese Bestimmungen bilden einen der Hauptanliegen des vorliegenden Entwurfs. Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

§ 24 Abs. 4 führt näher aus, was unter Schulpflichtverletzung zu verstehen ist. Dadurch soll einerseits der vor allem in § 9 dem Schulleiter oder der Schulleiterin eingeräumte Entscheidungsfreiraum nicht geschmälert werden, andererseits aber eine klare Grenze gesetzt werden, ab der eine Schulpflichtverletzung jedenfalls zur Anzeige zu bringen ist. Diese Grenze wird mit drei (aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden) Unterrichtstagen gesetzt, an denen die insgesamt neunjährige allgemeine Schulpflicht durch Fernbleiben vom Unterricht verletzt wird. Analoges gilt für die Berufsschulpflicht, deren Dauer jedoch von der Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses abhängig ist. Je nach konkreter Situation wird eine Verwaltungsstrafanzeige auch bei (zeitlich) geringerer, aber etwa schwerwiegender Schulpflichtverletzung angebracht sein können, wenn etwa einer Schulpflichtverletzung eine gezielte Maßnahme/Verwarnung oä. vorangegangen ist, dies aber bewusst und unter Inkaufnahme von Sanktionen missachtet wurde.

Für die mehr als dreimalige Schulpflichtverletzung während der Dauer der Schulpflicht sind volle Unterrichtstage ausschlaggebend, an denen die Schule unentschuldigt bzw. ungerechtfertigt nicht besucht wird. Die Rechtfertigungsgründe sind in § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannt, sie beziehen sich auch auf das „untertägige“ Fernbleiben vom Unterricht. Die Zuständigkeit liegt bei der Schulleitung, wobei auch auf § 9 Abs. 5 hinzuweisen ist, der den Erziehungsberechtigten die enge Zusammenarbeit mit der Schule überantwortet. Auf die vergleichbare Situation und Regelung für nicht schulpflichtige Kinder und Jugendliche in § 45 SchUG sei hingewiesen. Auch hier sind Melde- und Informationspflichten des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten vorgesehen und wird davon ausgegangen, dass bei verantwortungsvollem Umgang mit diesen Pflichten keine Schwierigkeiten darin bestehen werden, eine Rechtfertigung des Fernbleibens oder dessen Nichtrechtfertigung auch mit den Erziehungsberechtigten einverständlich festzustellen. Anders als nach dem Schulpflichtgesetz 1985 wird ungerechtfertigtes Fernbleiben von nicht der Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schülern nicht strafrechtlich sanktioniert, wenngleich es nicht zuletzt im Hinblick auf den Aufwand der öffentlichen Hand nicht minder verpönt ist. Siehe in diesem Zusammenhang auch die in § 8 der Schulordnung vorgesehenen Erziehungsmittel (siehe auch unten).

Für die unterschiedlichsten Fälle von Schulpflichtverletzungen kann es keine allgemeingültige konkrete Anordnung gesetzlicher Art geben. Vielmehr ist verantwortungsbewusstes Vorgehen am Standort in der konkreten Situation erforderlich. Zumal verantwortungsbewusstes Handeln an den Schulen vorauszusetzen ist, soll mit vorliegendem Entwurf ein Rahmen vorskizziert werden, an dem sich Schulleiterinnen und Schulleiter orientieren können und sollen. Ziel ist es jedenfalls auch, weitgehende Einheitlichkeit im Umgang mit Schulpflichtverletzungen zu erreichen. Weiters soll Bürokratie abgeschafft werden, ohne dass die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Schulpsychologie, Schulsozialarbeit ua. Unterstützungen etwa durch Beratungslehrer, Schülerberater, Psychagogen, Jugendcoachs) eingeschränkt werden. Schulautonome Maßnahmen sollen höchstmögliche Effizienz sicherstellen.

In diesem Sinne erscheint es notwendig, Schülerinnen und Schülern sowie insbesondere auch deren Erziehungsberechtigten klare Verhaltens- und Kommunikationsregeln zu bieten. Diese können am Standort gemeinsam erarbeitet oder sonst, etwa durch Zurückgreifen auf Erfahrungen vorangegangener Schuljahre, festgelegt werden. Die Hausordnung (gemäß § 44 SchUG sowie gemäß der Schulordnung) stellt eine taugliche Grundlage für den Abschluss von Verhaltensvereinbarungen dar. Diese können auch nur für einzelne Klassen abgeschlossen werden und ebenso für konkrete Situationen (mit bestimmten Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten). Sie bieten die Möglichkeit zur Festlegung von klaren Konsequenzen bei Verstößen gegen deren Anordnungen und anderen Verfehlungen. So können darin geeignete Maßnahmen für den Fall von Schulpflichtverletzungen oder anderen Verfehlungen vorgesehen werden, wie insbesondere Verwarnungen, Meldepflichten und andere Maßnahmen, die vom Schulleiter oder mit dessen Ermächtigung von anderen Personen wie insbesondere dem Klassenlehrer oder -vorstand zu setzen sind.

Allenfalls zu setzende Maßnahmen sollen aber nicht ausschließlich Verwarnungen, Meldungen uä. sein, sondern auch gezielt solche, die den Ursachen der Schulpflichtverletzung auf den Grund gehen. In vielen Fällen wird die konkrete Situation von Schülerinnen und Schülern zu hinterfragen sein, die Ursache für ein „Ausweichen“ sein können. Solche Situationen können in der Sphäre der Schule liegen, wie etwa Mobbing, Über- oder Unterforderung uvm. Sie können aber auch in der Sphäre des Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten liegen, wie zB Angst vor Bestrafung bei schlechten Noten ua. Maßnahmen im Sinne des § 25 in der Fassung des vorliegenden Entwurfs sollen umfangreich und umsichtig mit den Befindlichkeiten und mit den unterschiedlichen Ursachen zum Zug kommen und gezielt eingesetzt werden. Selbst dann, wenn sinnvolle Maßnahmen nicht oder nicht sofort greifen und es zu einer Verwaltungsstrafanzeige kommen muss, bleibt immer noch das verwaltungsstrafrechtliche Kalkül im Rahmen der Wertung des Fernbleibens als Verwaltungsübertretung.

Auf § 8 der Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974 idgF, wird verwiesen. Diese Bestimmung nennt verschiedene Erziehungsmittel, die bei Fehlverhalten anzuwenden sind, wobei die Verwarnung als zuletzt genanntes Erziehungsmittel neben solchen wie Aufforderung, Zurechtweisung ua. wohl eher für grobe oder häufig auftretende Verfehlungen in Betracht kommen wird. Solche Verfehlungen können zB das regelmäßige Zuspätkommen, das häufige „Vergessen“ von notwendigen Unterrichtsmitteln (Bücher, Malfarben, Turngewand usw.) oder eben auch das unentschuldigte Fernbleiben über längere Zeiträume bzw. einen Tag sein. Davon zu unterscheiden wären Maßnahmen etwa der diagnostischen Ursachenforschung oder solche der Ursachenbekämpfung außerhalb der Sphäre des Schülers oder der Schülerin.

Ab drei Verwarnungen für höchstens drei (auch nicht aufeinanderfolgende) Tage unentschuldigten Fernbleibens während der Dauer der Schulpflicht ist jede weitere derartige Schulpflichtverletzung jedenfalls zur Anzeige zu bringen. Dies hat die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Folge und ist – so das Verfahren nicht einzustellen ist – mit einer Mindeststrafe von 110 € zu ahnden.

Zu Art. 4 Z 10 (§ 27 SchPflG):

§ 27 enthält Verfahrensvorschriften für jene Verfahren gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, die nicht durch die Behörde (Landesschulrat, Bildungsdirektion) geleitet werden (zB Entscheidungen der Schulleitung über die Aufnahme). Diese Verfahren sollen nach den Verfahrensbestimmungen des SchUG (§ 70 Abs. 2 bis 4) durchgeführt werden. Die Verweise auf das SchUG sollen entsprechend vervollständigt werden und es sollen, was die Fristen bei der Untersagung eines Schulbesuches oder des häuslichen Unterrichts gemäß § 11 anlangt, die Verfahrensabläufe zu Gunsten der Rechtsklarheit zeitlich gestrafft werden.

Zu Art. 4 Z 11 (§ 30 Abs. 21 SchPflG):

Hier werden lediglich redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen.

Zu Art. 4 Z 12 (§ 30 Abs. 23 SchPflG):

Die neuen Bestimmungen über Schulpflichtverletzungen und über die Aufnahme (im Zuge der Schülereinschreibung vorzunehmende Feststellung der Schulreife) bzw. Untersagung eines Schulbesuches oder des häuslichen Unterrichts sollen mit Beginn des nächsten Schuljahres 2018/19 in Kraft treten und erforderlichenfalls (im Hinblick auf das Schuljahr 2018/19) bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt angewendet werden.

Die Präzisierung des § 16 Abs. 2 soll gleichzeitig mit der Bestimmung selbst (§ 16 idF des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017) in Kraft treten. Das ist der 1. September 2019.

Die übrigen (redaktionellen) Änderungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Für das Schuljahr 2018/19 sind Abweichungen von der Rechtslage erforderlich: So wird bis dahin ein den hohen Anforderungen entsprechendes standardisiertes Testverfahren noch nicht implementiert sein und es werden die Schülereinschreibungen bereits abgeschlossen sein. Es wird sohin (wie bisher) der Schulleiter nach dem Ergebnis seiner eigenen, geeigneten Überprüfung der Sprachkompetenz des Kindes zu entscheiden haben, ob eine Aufnahme als ordentlicher oder als außerordentlicher Schüler zu erfolgen hat. Im zweiten Fall soll die Zuweisung jener Schülerinnen und Schüler, die erstmals aufgenommen werden und noch keine Sprachstartgruppe oder noch keinen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besucht haben, jedenfalls in Deutschförderklassen erfolgen.

Zu Art. 4 Z 14 (§ 31 Abs. 2 SchPflG):

Hier erfolgt die Richtigstellung eines Verweises.