Vorblatt

 

Die vorliegende Folgenabschätzung ist die Zusammenfassung von Folgenabschätzungen, die von den beitragenden Bundesministerien wie folgt erstellt wurden:

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/Wirksamwerden:

2018

 

 

Hauptstück

Einbringende Stelle

1

 

                BMEIÄ

2

 

                BMF

3

 

                BMASGK

4

 

                BMöDS

5

 

                BMVIT

A. Allgemeiner Teil

Es werden zuerst die für das gesamte Gesetzesvorhaben, dann (im Besonderen Teil) die nur für den Ressortbereich relevanten Angaben gemacht.

Problemanalyse

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzniveaus innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde auf europäischer Ebene ein neues Datenschutzregime eingeführt. Im Frühjahr 2016 beschlossen der Rat und das Parlament

–      die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (kurz: DSGVO) und

–      die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89 (kurz: Datenschutz-RL oder DS-RL).

Die DSGVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und erlangt damit unmittelbare Geltung. In zahlreichen Bereichen bedarf es jedoch einer Durchführung in innerstaatliches Recht. Hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten des Datenschutzrechts erfolgte eine solche durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 120/2017) und die darin enthaltenen Änderungen des Datenschutzgesetzes (DSG), welche am 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 erfolgt auch die – bis Mai 2018 vorzunehmende – Umsetzung der Datenschutz-RL in innerstaatliches Recht.

Gemäß § 69 Abs. 8 DSG sind – im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben – vom DSG abweichende Regelungen im Bereich des Datenschutzes in Bundes- und Landesgesetzen zulässig, welche sodann als leges speciales den allgemeinen Regelungen des DSG vorgehen.

Zahlreiche Materiengesetze des Bundes enthalten Bestimmungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die in diesen Bundesgesetzen geregelten Datenverarbeitungen haben ab dem 28. Mai 2018 den Anforderungen der DSGVO und der Datenschutz-RL zu genügen. Da das neue Datenschutzregime neue Begrifflichkeiten schafft, sind terminologische Anpassungen insbesondere in zahlreichen Gesetzesbestimmungen erforderlich.

Solche bundesgesetzlichen Regelungen finden sich auf zahlreichen Sachgebieten und somit in den Wirkungsbereichen aller Bundesministerien. Das vorgeschlagene Sammelgesetz fasst Vorhaben zusammen, die erst nach der Einbringung der Regierungsvorlage eines Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (65. d. B.) das Begutachtungsverfahren durchlaufen hatten und auf die Anpassung der Rechtslage an die Datenschutz-Grundverordnung abzielen.

Ziel(e)

Hauptziele sind

–      die Herstellung der Übereinstimmung der bundesgesetzlichen Rechtslage mit dem Unionsrecht und

–      die Gewährleistung eines weiterhin hohen Datenschutzniveaus im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben leistet generell keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Mit 25. Mai 2018 aufgrund der DSGVO und der Umsetzung der DS-RL im DSG eintretende Auswirkungen sind nicht dem vorliegenden Gesetzesvorhaben zuzurechnen und haben daher hier außer Betracht zu bleiben. Eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der Verordnung auf europäischer Ebene ist in der Wirkungsfolgenabschätzung der Europäischen Kommission vom 25. Jänner 2012 (S. 70) unterblieben (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012SC0072&from=EN). Auch eine EU-WFA gemäß der WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 499/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2015) liegt nicht vor. Durch das Wirksamwerden der DSGVO ist ein zusätzlicher Verfahrensaufwand zu erwarten.

Hingegen haben jedenfalls die vorgeschlagenen terminologischen Anpassungen an das Unionsrecht und das DSG von vornherein keine finanziellen Auswirkungen.

Somit ergeben sich aus den vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger.

Eine Ausnahme bilden folgende Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

–      Einmalige Kosten von EUR 90.000 fallen im Jahr 2018 durch Einführung einer Meldeerleichterung für Unternehmen, die subsidiär die oberste Führungsebene melden, und die Umsetzung der Anforderungen der DSGVO im Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Form von IT-Kosten (Werkleistungen) an.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dieses Vorhaben enthält Anpassungs- und Umsetzungsregelungen zu der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Hinsichtlich des Art. 25 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013) steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.

B. Besonderer Teil

1. Hauptstück, 1. Abschnitt (Finanzmarkt)

Problemanalyse

Neben dem auch in den verschiedenen Materiengesetzen des Finanzmarktbereichs bestehenden Bedarf nach Anpassungen an die DSGVO sind folgende Probleme zu lösen:

 

Die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 14.6.2017 S. 8, soll durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens die kurzfristige Finanzierung für Finanzinstitute, Unternehmen und Staaten erleichtern. Um einen wirkungsvollen Vollzug der Verordnung (EU) 2017/1131 sicherzustellen, sind Sanktionsbefugnisse für die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde in das nationale Recht aufzunehmen.

 

Die Richtlinie 2017/2399/EU zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 96, sieht vor, eine Änderung der Rangfolge im Konkursverfahren innerhalb der Kategorie der unbesicherten vorrangigen Schuldtitel im nationalen Insolvenzrecht vorzunehmen, indem eine neue Unterkategorie der sogenannten "nicht bevorrechtigten" vorrangigen Schuldtitel begründet wird. Dadurch soll den Instituten nicht nur die effizientere Einhaltung der vorgegebenen Nachrangigkeitsanforderung ermöglicht werden, sondern auch die Gläubigerbeteiligung bei grenzüberschreitend tätigen Instituten und die Abwicklung im Allgemeinen erleichtert werden.

 

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz verpflichtet Gesellschaften, für die keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können, die oberste Führungsebene der Gesellschaft als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer über das Unternehmensserviceportal an das Register zu melden. Bislang war es aufgrund zeitlicher Restriktionen noch nicht möglich, diese Daten automatisationsunterstützt aus dem Firmenbuch zu übernehmen. Es besteht daher die Möglichkeit, eine Meldeerleichterung vorzusehen.

 

Eine zeitliche Befristung der gegenständlichen Maßnahme, wie sie in § 1 Abs. 5 des Deregulierungsgrundsätzegesetzes, BGBl. I Nr. 45/2017, vorgesehen ist, ist aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht möglich sowie zur Erhöhung der Rechtssicherheit nicht tunlich.

 

Ziel(e)

1. Vereinbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen in den diversen Finanzmarktgesetzen mit der DSGVO

2. Kohärenz der verschiedenen Finanzmarktregelungen

3. Sicherstellung eines wirkungsvollen Vollzugs der Verordnung (EU) 2017/1131

4. Stärkung der Effektivität der Abwicklung von Instituten

5. Verringerung des administrativen Aufwandes der meldepflichtigen Rechtsträger bei der Meldung von subsidiären wirtschaftlichen Eigentümern an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende spezifische Maßnahme(n):

1. Schaffung von Sanktionsbefugnissen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/1131

2. Schaffung der Unterkategorie der "nicht bevorrechtigten" vorrangigen Schuldtitel

3. Automatisationsunterstützte Übernahme der obersten Führungsebene aus dem Firmenbuch bei subsidiären Meldungen sowie Durchführung eines laufenden Datenabgleichs.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Einführung einer Meldeerleichterung für Unternehmen, die subsidiär die oberste Führungsebene melden, und die Umsetzung der Anforderungen der DSGVO im Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden zu IT-Kosten (Werkleistungen) von rund EUR 90.000 im Jahr 2018 führen, wobei der überwiegende Teil auf die Umsetzung der Anforderungen der DSGVO entfällt. Die Bedeckung für das Jahr 2018 erfolgt im Detailbudget 150101 durch die Verwendung der bereits geplanten Weiterentwicklungskosten. Eine nennenswerte Erhöhung der Betriebskosten in den Folgejahren ist nicht zu erwarten, da es sich nur um eine Anpassung des bestehenden Betriebes handelt.

 

Ansonsten ergeben sich aus der gegenständlichen Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Seit der Gründung der FMA im Jahr 2001 beteiligt sich der Bund gemäß § 19 Abs. 4 FMABG an den Aufsichtskosten der FMA mit einem fixen Beitrag pro Geschäftsjahr. Eine Erhöhung dieses Beitrages, wie sie seit 2001 erst ein einziges Mal vorgenommen wurde, ist aufgrund der gegenständlichen rechtsetzenden Maßnahme nicht vorgesehen. Es ist auch keine außergewöhnliche Situation zu erwarten, die einen Bundesbeitrag im Sinne des § 19 Abs. 9 FMABG erforderlich machen könnte.

 

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2018

2019

2020

2021

2022

 

90.000

0

0

0

0

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Meldeerleichterung bei der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll es für alle Rechtsträger, die eine subsidiäre Meldung abgeben, zu einer deutlichen Reduktion der Verwaltungslasten kommen. Zukünftig müssen nicht mehr die Angehörigen der jeweiligen Führungsebene gemeldet werden, sondern nur noch der Umstand, dass eine subsidiäre Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt. Die Daten über die Angehörigen der obersten Führungsebene werden zukünftig aus dem Firmenbuch übernommen und laufend aktuell gehalten. Daraus resultiert eine deutliche Verringerung der Verwaltungslasten für Unternehmen, die eine subsidiäre Meldung abgeben werden. Eine quantitative Abschätzung der Entlastung ist noch nicht möglich, da noch keine Erfahrungswerte über die Anzahl der subsidiären Meldungen vorliegen.